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{'item': 'VGW-021/035/20356/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.01.2014 GeschäftszahlVGW-021/035/20356/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde der Frau Patricia O. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./

  1. Bezirk, vom 6.12.2013, Zahl: MBA 06 - S 17941/13, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit einer Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./
  2. Bezirk (= belangte Behörde), erkannte die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 15.10.2013 schuldig, sie habe am 10.3.2013 um 2.10 Uhr in der durch Verordnung des Landeshauptmannes von Wien für Gastgewerbe festgelegten Zeit zwischen Sperrstunde und Aufsperrstunde ─ für diese Betriebsart sei die Sperrstunde mit 2.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 6.00 Uhr festgelegt ─ Gästen das Verweilen in den Betriebsräumen des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in Wien, L.-Straße gestattet (es seien 3 Gäste anwesend gewesen). Wegen Verletzung des § 368 GewO 1994 in Verbindung mit § 113 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. und mit § 1 Abs. 1 lit. a Sperrzeitenverordnung 1998 verhängte die belangte Behörde gemäß § 368 GewO 1994 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden).Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./
  3. Bezirk (= belangte Behörde), erkannte die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 15.10.2013 schuldig, sie habe am 10.3.2013 um 2.10 Uhr in der durch Verordnung des Landeshauptmannes von Wien für Gastgewerbe festgelegten Zeit zwischen Sperrstunde und Aufsperrstunde ─ für diese Betriebsart sei die Sperrstunde mit 2.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 6.00 Uhr festgelegt ─ Gästen das Verweilen in den Betriebsräumen des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in Wien, L.-Straße gestattet (es seien 3 Gäste anwesend gewesen). Wegen Verletzung des Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 7, zweiter Satz leg. cit. und mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Sperrzeitenverordnung 1998 verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 368, GewO 1994 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden). Laut Postzustellschein wurde das Dokument (Strafverfügung) nach einem an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin am 23.10.2013 vergeblich erfolgten Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab dem 24.10.2013 zur Abholung bereitgehalten. Die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 Abs. 1 VStG) begann daher gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am 24.10.2013 und endete am 7.11.2013.Die zweiwöchige Einspruchsfrist (Paragraph 49, Absatz eins, VStG) begann daher gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz am 24.10.2013 und endete am 7.11.
  4. Der (erst mit 27.11.2013 datierte) Einspruch wurde jedoch trotz in der Strafverfügung erfolgter richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 27.11.2013 - somit verspätet - bei der belangten Behörde per Telefax eingebracht. Der Spruch des daraufhin von der belangten Behörde zur Aktenzahl: MBA 06 - S 17941/13 erlassenen Bescheides vom 6.12.2013 lautete (wörtlich wiedergegeben) wie folgt: „Der Einspruch der Frau Patricia O. gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./
  5. Bezirk vom 15.10.2013, GZ. MBA 06 - S 17941/13 womit über sie eine Geldstrafe von € 210,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen."„Der Einspruch der Frau Patricia O. gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./
  6. Bezirk vom 15.10.2013, GZ. MBA 06 - S 17941/13 womit über sie eine Geldstrafe von € 210,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, wird gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen." Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung vom 23.12.2013, die infolge der Übergangsbestimmungen als Beschwerde an das Verwaltungsgericht gilt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 6.12.2013 war ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit des von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruches gegen die Strafverfügung. In ihrer Beschwerde traf die Beschwerdeführerin dezidiert Ausführungen zu den Umständen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und zur Strafhöhe. Den ihr im Bescheid vom 6.12.2013 zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt des verspätet eingebrachten Einspruches ließ sie unbestritten. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist zufolge § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des §
  7. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist zufolge Paragraph 49, Absatz 2, VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Dem Gesetz zufolge kann über einen Einspruch somit nur dann entschieden werden, wenn jener rechtzeitig eingebracht wurde. Bei der zweiwöchige Einspruchsfrist handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert (verlängert) werden kann (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG).Bei der zweiwöchige Einspruchsfrist handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert (verlängert) werden kann (Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG). Ist das Rechtsmittel - egal aus welchem Grund - verspätet eingebracht worden, ist es durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen (vgl. VwGH 16.5.1997, 95/19/1303; 22.2.2001, 2000/20/0504).Ist das Rechtsmittel - egal aus welchem Grund - verspätet eingebracht worden, ist es durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen vergleiche VwGH 16.5.1997, 95/19/1303; 22.2.2001, 2000/20/0504). Der Bescheid der belangten Behörde vom 6.12.2013, mit welchem jene den Einspruch als verspätet zurückgewiesen hat, erging im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen demnach zu Recht, weshalb das Verwaltungsgericht Wien aus formalen Gründen spruchgemäß vorzugehen hatte und ihm ein inhaltliches Eingehen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und zur Strafhöhe verwehrt war. Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. Die Beschwerdeführerin hat daher die mit der Strafverfügung vom 15.10.2013 verhängte Geldstrafe von 210 Euro zu bezahlen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. Die Beschwerdeführerin hat daher die mit der Strafverfügung vom 15.10.2013 verhängte Geldstrafe von 210 Euro zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.035.20356.2014

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