RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.01.2014 GeschäftszahlVGW-041/046/20130/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Constantin D., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 8.11.2013, Zl. MBA 16 - S 7611/13, betreffend eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, sowie über den am 27.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Constantin D., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 8.11.2013, Zl. MBA 16 - S 7611/13, betreffend eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, sowie über den am 27.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde (vormals Berufung) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 8.11.2013, Zl. MBA 16 - S 7611/13, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde (vormals Berufung) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 8.11.2013, Zl. MBA 16 - S 7611/13, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.1.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 und § 33 Abs. 4 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.1.2014 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31 und Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG abgewiesen. III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 8.11.2013 wurde über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe von 1.900,-- Euro verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 8.11.2013 wurde über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Geldstrafe von 1.900,-- Euro verhängt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2013 zu Handen seines anwaltlichen Vertreters an dessen Kanzleiadresse zugestellt. Am 4.12.2014 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail dagegen Berufung. Aufgrund der offenkundigen Verspätung des Rechtsmittels wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.1.2014 auf die Verspätung hingewiesen und wurde ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 27.1.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Verspätung der Berufung wurde nicht in Abrede gestellt. I.) Zur Verspätung der Beschwerde (vormals Berufung):römisch eins.) Zur Verspätung der Beschwerde (vormals Berufung): Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt) ist die Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erheben. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG (der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt) ist die Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erheben. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis unbestrittener Maßen am 19.11.2013 zu Handen seines anwaltlichen Vertreters zugestellt. Aufgrund der Aktenlage war daher von einem Beginn der gemäß § 63 Abs. 5 AVG mit zwei Wochen ab Zustellung bemessenen Rechtsmittelfrist am 19.11.2013 und ihrem Ablauf am 3.12.2013 auszugehen. Die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde jedoch erst am 4.12.2013 bei der Behörde per E-Mail eingebracht. Sie erweist sich somit als verspätet, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt wird, hat er doch in Reaktion auf den an ihn gerichteten Verspätungsvorhalt vom 15.1.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, in welchem die Fristversäumnis zugestanden und lediglich vorgebracht wird, dass selbige auf einem Fehler einer Kanzleiangestellten des anwaltlichen Vertreters beruhe.Aufgrund der Aktenlage war daher von einem Beginn der gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG mit zwei Wochen ab Zustellung bemessenen Rechtsmittelfrist am 19.11.2013 und ihrem Ablauf am 3.12.2013 auszugehen. Die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde jedoch erst am 4.12.2013 bei der Behörde per E-Mail eingebracht. Sie erweist sich somit als verspätet, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt wird, hat er doch in Reaktion auf den an ihn gerichteten Verspätungsvorhalt vom 15.1.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, in welchem die Fristversäumnis zugestanden und lediglich vorgebracht wird, dass selbige auf einem Fehler einer Kanzleiangestellten des anwaltlichen Vertreters beruhe. Für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist, bei welcher es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG behördlich nicht erstreckt werden kann, maßgeblich. Auf ein Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kommt es bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wurde oder ob es wegen Fristversäumnis zurückzuweisen ist, nicht an. Für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist, bei welcher es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG behördlich nicht erstreckt werden kann, maßgeblich. Auf ein Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kommt es bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wurde oder ob es wegen Fristversäumnis zurückzuweisen ist, nicht an. Da gegenständlich ein Zustellmangel nicht behauptet und die Fristversäumnis zugestanden wurde, war die Berufung (nunmehr Beschwerde) spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. II.) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei.) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 VwGVG regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und lautet: Paragraph 33, VwGVG regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und lautet: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Unabwendbar im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (siehe zu den gleichlautenden Begriffen in § 71 AVG etwa VwSlg 9024 A sowie VwGH 10.10.1991,91/06/0162 sowie vom 22.9.1992, 92/04/0194). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit Behörde und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (siehe etwa VwGH vom 10.2.1994, 94/18/0038).Unabwendbar im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (siehe zu den gleichlautenden Begriffen in Paragraph 71, AVG etwa VwSlg 9024 A sowie VwGH 10.10.1991,91/06/0162 sowie vom 22.9.1992, 92/04/0194). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit Behörde und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (siehe etwa VwGH vom 10.2.1994, 94/18/0038). Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass der Antragsteller am 22.11.2013 in einer persönlichen Besprechung mit seinem anwaltlichen Vertreter den Inhalt der Berufung erörtert habe. Das elektronische Diktat habe sein Rechtsanwalt am 25.11.2013 übertragen lassen und dies mit der Anweisung verbunden, die Berufung bis längstens 29.11.2013 per E-Mail zu versenden. Warum die Versendung dann erst verspätet am 4.12.2014 erfolgt sei, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und stelle für ihn ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, zumal sein Rechtsanwalt ihn regelmäßig in Verwaltungsstrafsachen vertrete und eine derartige verspätete Versendung noch nie vorgekommen sei. Er berufe sich in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Zivilrechtssachen, wonach der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass der einer Kanzleiangestellten für einen bestimmten Tag angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Versendung eines Schriftstücks tatsächlich erfolge. Einer weiteren Kontrolle bedürfe es dabei nicht. Entgegen der vom Antragsteller vorgebrachten Rechtsauffassung ist sein Vorbringen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die es gegenständlich ankommt, nicht geeignet, die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. So hat der VwGH in einem Fall, dem nahezu deckungsgleich derselbe Sachverhalt zu Grunde gelegen ist, wie er gegenständlich vom Antragsteller dargelegt wird, mit Erkenntnis vom 24.4.1978, 2163/77, ausgesprochen: „Ein Rechtsanwalt kann sich zwar darauf verlassen, dass eine bewährte Kanzleikraft einen fertiggestellten und unterschriebenen Schriftsatz noch am selben Tag auftragsgemäß zur Post geben oder überreichen werde, nicht aber darauf, dass ein von ihm zu verfassendes Rechtsmittel von der Kanzlei nur aufgrund seines Diktats verfasst und dann rechtzeitig zur Post gegeben werde. … Wegen des Verschuldens des Rechtsanwalts selbst (und nicht etwa nur seiner Kanzleikraft) liegt in einem solchen Fall ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vor. Die Partei muss hiebei überhaupt kein Verschulden, auch kein Auswahlverschulden treffen.“ Dass der VwGH von dieser Judikatur mittlerweile abgegangen wäre kann nicht festgestellt werden. Somit war, zumal der anwaltliche Vertreter des Antragstellers laut Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag seiner Kanzleikraft den Auftrag erteilte, sein elektronisches Diktat der Berufung zu übertragen und dies ohne weitere Kontrolltätigkeit mit der Anweisung verband, die Berufung bis längstens 29.11.2013 per E-Mail zu versenden, die Fristversäumnis vom Rechtsanwalt des Antragstellers schuldhaft zu verantworten, wobei das den Rechtsanwalt treffende Verschulden über den minderen Grades des Versehens hinausgeht, wenn – wie dies gegenständlich der Fall war – eine Kontrolltätigkeit des Rechtsanwalts unterblieben ist (siehe dazu VwGH vom 12.3.1991, 91/07/0015 sowie vom 20.7.1992, 92/18/0301). Dass die Folgen eines schuldhaften Versehens des Rechtsanwalts den Antragsteller treffen, auch wenn diesem kein eigenes Verschulden vorzuwerfen ist, wird vom VwGH schon seit Jahrzehnten in ständiger Judikatur vertreten (siehe dazu die u.a. die bereits zitierten Judikate). Das Verwaltungsgericht Wien sieht gegenständlich keinen Anlass, von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur abzuweichen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag spruchgemäß abzuweisen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die vorangehenden rechtlichen Ausführungen und die darin zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die vorangehenden rechtlichen Ausführungen und die darin zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.046.20130.2014