G eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren zu beiden Spruchpunkten
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26.11.2013 schuldig, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufener der S. KG mit Sitz in Wien, P.-Gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin des Wettlokals in Wien, R.-Straße (welches von der Straße aus von einem nicht beschränkten Personenkreis über 18 Jahre betreten werden könne und somit ein öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Z 11 des Tabakgesetzes sei), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den NichtraucherInnenschutz
des Tabakgesetzes verstoßen habe,Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26.11.2013 schuldig, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der S. KG mit Sitz in Wien, P.-Gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin des Wettlokals in Wien, R.-Straße (welches von der Straße aus von einem nicht beschränkten Personenkreis über 18 Jahre betreten werden könne und somit ein öffentlicher Ort im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11, des Tabakgesetzes sei), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den NichtraucherInnenschutz
Paragraph 13, des Tabakgesetzes verstoßen habe, 1) als am 31.7.2013 von 16.40 Uhr bis 17.00 Uhr der abgetrennte Raum im hinteren Bereich als Raucherraum gekennzeichnet gewesen sei (Piktogramm im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung mit der Aufschrift „Raucherbereich“), obwohl in dem abgetrennten Raum, welcher Kundenraum sei (es seien dort Tische zum Ausfüllen von Wettscheinen, Monitore und Wettterminals vorhanden; auf den Tischen seien Aschenbecher aufgestellt), nicht geraucht werden dürfe und somit entgegen § 13b Abs. 1 Tabakgesetz ein unter das Rauchverbot fallender Raum nicht mit dem Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich gemacht worden sei,1) als am 31.7.2013 von 16.40 Uhr bis 17.00 Uhr der abgetrennte Raum im hinteren Bereich als Raucherraum gekennzeichnet gewesen sei (Piktogramm im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung mit der Aufschrift „Raucherbereich“), obwohl in dem abgetrennten Raum, welcher Kundenraum sei (es seien dort Tische zum Ausfüllen von Wettscheinen, Monitore und Wettterminals vorhanden; auf den Tischen seien Aschenbecher aufgestellt), nicht geraucht werden dürfe und somit entgegen Paragraph 13 b, Absatz eins, Tabakgesetz ein unter das Rauchverbot fallender Raum nicht mit dem Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich gemacht worden sei, 2) als zumindest am 4.6.2012 um ca. 12.00 Uhr im abgetrennten Raucherraum, der gleichzeitig Kundenraum sei (es seien dort Tische zum Ausfüllen von Wettscheinen, Monitore und Wettterminals vorhanden; auf den Tischen seien Aschenbecher aufgestellt), eine Person geraucht habe. Wegen Verletzung von 1) § 14 Abs. 4 iVm § 13b Abs. 1 iVm § 13 Tabakgesetz, 2) § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 Tabakgesetz, verhängte die belangte Behörde ad 1)
4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz und ad 2)
4 erster Strafsatz Tabakgesetz über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) à 750,00 Euro (je 1 Tag und 21 Stunden) und schrieb
G Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vor. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die S. KG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (den Beschwerdeführer) verhängte Geldstrafe von 1) 750,00 Euro und 2) 750,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) 75,00 Euro und 2) 75,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte. Wegen Verletzung von 1) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Tabakgesetz, 2) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz, verhängte die belangte Behörde ad 1)
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz und ad 2)
Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) à 750,00 Euro (je 1 Tag und 21 Stunden) und schrieb
Paragraph 64, VStG Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vor. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die S. KG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (den Beschwerdeführer) verhängte Geldstrafe von 1) 750,00 Euro und 2) 750,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) 75,00 Euro und 2) 75,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Berufung, die aufgrund der Übergangsbestimmungen als Beschwerde an das Verwaltungsgericht anzusehen ist. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.3.2012, Zl. 2011/11/0215, Wettbüros als öffentliche Orte iSd § 1 Z 11 Tabakgesetz gewertet habe. der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.3.2012, Zl. 2011/11/0215, Wettbüros als öffentliche Orte iSd Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz gewertet habe. Für Räume öffentlicher Orte gelte nach § 13 Abs. 1 Tabakgesetz Rauchverbot, soweit § 13 Abs. 2 und § 13a Tabakgesetz nichts anderes bestimmten. Für Räume öffentlicher Orte gelte nach Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz Rauchverbot, soweit Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 13 a, Tabakgesetz nichts anderes bestimmten. Nach § 13 Abs. 2 Tabakgesetz könnten als Ausnahmen von § 13 Abs. 1 leg. cit. in Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügten, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet sei, wenn gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringe und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen werde. Den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz werde im Beschwerdefall vollumfänglich entsprochen. Der Raucherraum sei baulich durch vollständige Abtrennung mittels Glaswand und Tür so gestaltet, dass entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringe. Ein Aufsuchen des Lokals zum Zweck des Wettens auf sportliche Veranstaltungen, dem Mitverfolgen von Sport-Events und dem Beisammensein mit Gleichgesinnten sei für jedermann möglich, ohne je mit dem „Raucherraum“ in Berührung kommen zu müssen. In dem von der Straße aus unmittelbar erreichbaren Kundenraum befänden sich Wettapparate, der Kassenbereich in Form eines mittels Theke abgegrenzten Nische sowie ein Tisch mit Sesseln zum händischen Ausfüllen von Wettscheinen. An den Wänden seien Monitore montiert, welche teilweise Wettergebnisse und teilweise Livesportübertragungen zeigten. Auch die Toilettenanlagen seien (nur) durch den Nichtraucherbereich erreichbar. Das Durchschreiten des „Raucherraums“ sei somit zu keiner Zeit erforderlich. Es sei daher stets gewährleistet, dass das Rauchverbot nicht umgangen werde. In Ansehung der genannten Umstände sei der „Raucherraum“ naturgemäß nicht mit dem Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ zu versehen, sondern vielmehr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als Raum zu bezeichnen, in dem das Rauchverbot nicht gelte. Ebenso wenig könne es einen Gesetzesverstoß darstellen, wenn in einem Raum, in dem das Rauchen nach § 13 Abs. 2 Tabakgesetz gestattet sei, von einer Person geraucht werde. Das verfahrensgegenständliche Wettlokal verfüge über zwei Räume, sodass die Voraussetzung der ausreichenden Anzahl von Räumlichkeiten im Sinne des Gesetzes erfüllt sei. Auch sei der gesetzlichen Voraussetzung der konkreten Bezeichnung jenes Raumes, in dem das Rauchen gestattet sei, durch die gut erkennbare Verwendung des Piktogramms „rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund“ im Sinne der NRKV vollumfänglich entsprochen worden. Nach Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz könnten als Ausnahmen von Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. in Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügten, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet sei, wenn gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringe und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen werde. Den Erfordernissen des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz werde im Beschwerdefall vollumfänglich entsprochen. Der Raucherraum sei baulich durch vollständige Abtrennung mittels Glaswand und Tür so gestaltet, dass entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringe. Ein Aufsuchen des Lokals zum Zweck des Wettens auf sportliche Veranstaltungen, dem Mitverfolgen von Sport-Events und dem Beisammensein mit Gleichgesinnten sei für jedermann möglich, ohne je mit dem „Raucherraum“ in Berührung kommen zu müssen. In dem von der Straße aus unmittelbar erreichbaren Kundenraum befänden sich Wettapparate, der Kassenbereich in Form eines mittels Theke abgegrenzten Nische sowie ein Tisch mit Sesseln zum händischen Ausfüllen von Wettscheinen. An den Wänden seien Monitore montiert, welche teilweise Wettergebnisse und teilweise Livesportübertragungen zeigten. Auch die Toilettenanlagen seien (nur) durch den Nichtraucherbereich erreichbar. Das Durchschreiten des „Raucherraums“ sei somit zu keiner Zeit erforderlich. Es sei daher stets gewährleistet, dass das Rauchverbot nicht umgangen werde. In Ansehung der genannten Umstände sei der „Raucherraum“ naturgemäß nicht mit dem Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ zu versehen, sondern vielmehr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als Raum zu bezeichnen, in dem das Rauchverbot nicht gelte. Ebenso wenig könne es einen Gesetzesverstoß darstellen, wenn in einem Raum, in dem das Rauchen nach Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz gestattet sei, von einer Person geraucht werde. Das verfahrensgegenständliche Wettlokal verfüge über zwei Räume, sodass die Voraussetzung der ausreichenden Anzahl von Räumlichkeiten im Sinne des Gesetzes erfüllt sei. Auch sei der gesetzlichen Voraussetzung der konkreten Bezeichnung jenes Raumes, in dem das Rauchen gestattet sei, durch die gut erkennbare Verwendung des Piktogramms „rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund“ im Sinne der NRKV vollumfänglich entsprochen worden. Die Begründung der belangten Behörde mute höchst verwunderlich an, da sie sich weder auf einschlägige Judikatur noch auf fundierte Lehrmeinungen gründe, sondern einzig auf die Aussage eines „Leitfadens“ des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend stütze, wonach das Rauchen „nur zum Zwecke des Rauchens“ gestattet werden könne. Unterziehe man die zitierte Passage im „Leitfaden“ einer genaueren Lektüre, so zeige sich, dass im Grunde lediglich der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz wörtlich wieder gegeben und - in Klammer gesetzt - mit der vorgenannten verbalen Ergänzung versehen werde, ohne hiefür irgendeine Begründung zu liefern. Der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.9.2010, Zl. 2009/11/0209, sei nicht geeignet das angefochtene Straferkenntnis zu stützen, im Gegenteil: Der VwGH stelle darin hinsichtlich Räumen der Gastronomie klar, dass es eines dreidimensional eingegrenzten Bereichs bedürfe, der gewährleiste, dass der Tabakrauch nicht außen dringe. Genau dies sei im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Begründung der belangten Behörde mute höchst verwunderlich an, da sie sich weder auf einschlägige Judikatur noch auf fundierte Lehrmeinungen gründe, sondern einzig auf die Aussage eines „Leitfadens“ des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend stütze, wonach das Rauchen „nur zum Zwecke des Rauchens“ gestattet werden könne. Unterziehe man die zitierte Passage im „Leitfaden“ einer genaueren Lektüre, so zeige sich, dass im Grunde lediglich der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz wörtlich wieder gegeben und - in Klammer gesetzt - mit der vorgenannten verbalen Ergänzung versehen werde, ohne hiefür irgendeine Begründung zu liefern. Der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.9.2010, Zl. 2009/11/0209, sei nicht geeignet das angefochtene Straferkenntnis zu stützen, im Gegenteil: Der VwGH stelle darin hinsichtlich Räumen der Gastronomie klar, dass es eines dreidimensional eingegrenzten Bereichs bedürfe, der gewährleiste, dass der Tabakrauch nicht außen dringe. Genau dies sei im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Verbotsnormen des Tabakgesetzes stellten nach dem Willen des Gesetzgebers Maßnahmen zur Sicherung des Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Räumen dar. Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen sei der Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen der Gastronomie. Die vom Beschwerdeführer
G nach außen vertretene S. KG habe mit der baulichen Gestaltung der Räume des Wettlokals in Wien, R. Straße diesen Vorgaben voll und ganz entsprochen. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. Die vom Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen vertretene S. KG habe mit der baulichen Gestaltung der Räume des Wettlokals in Wien, R. Straße diesen Vorgaben voll und ganz entsprochen. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. Dem Verwaltungsstrafverfahren liegen eine Anzeige einer Privatperson vom 6.6.2013 sowie ein Erhebungsbericht des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 - Marktamt, Marktamtsabteilung für den 4., 5., und
den §§ 12 und 13 in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen, wobei entsprechend Abs. 2 leg. cit. anstatt des Rauchverbotshinweises
Abs. 1 die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden können. Zufolge Paragraph 13 b, Absatz eins, Tabakgesetz sind die Rauchverbote
den Paragraphen 12 und 13 in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen, wobei entsprechend Absatz 2, leg. cit. anstatt des Rauchverbotshinweises
Absatz eins, die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden können.
1 Z 2 Tabakgesetz haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes
für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, Tabakgesetz haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b Sorge zu tragen. Entsprechend § 13c Abs. 2 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nach Entsprechend Paragraph 13 c, Absatz 2, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nach Z 3 in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird und nach Ziffer 3, in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
, Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird und nach Z 7 der Kennzeichnungspflicht
entsprochen (oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“Ziffer 7, der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, entsprochen (oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg. cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg. cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der Berufungswerber ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Inhaberin des gegenständlichen Wettlokales. Unzweifelhaft steht fest, dass es sich dabei um einen öffentlichen Ort iSd § 1 Z 11 Tabakgesetz handelt (vgl. VwGH vom 20.3.2012, Zl. 2011/11/0215). Der Berufungswerber ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Inhaberin des gegenständlichen Wettlokales. Unzweifelhaft steht fest, dass es sich dabei um einen öffentlichen Ort iSd Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz handelt vergleiche VwGH vom 20.3.2012, Zl. 2011/11/0215). Strittig ist, ob es sich bei dem zweiten Kundenraum, der als „Raucherraum“ gekennzeichnet ist, um einen Raum im Sinne des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz handelt, in dem geraucht werden darf.Strittig ist, ob es sich bei dem zweiten Kundenraum, der als „Raucherraum“ gekennzeichnet ist, um einen Raum im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz handelt, in dem geraucht werden darf. Als Ausnahme vom Verbot des § 13 Abs. 1 Tabakgesetz können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird (siehe Materialien zur Regierungsvorlage 700 Blg. NR XXII. GP zu § 13 Abs. 2 Tabakgesetz idF BGBl. I Nr. 167/2004). Als Ausnahme vom Verbot des Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird (siehe Materialien zur Regierungsvorlage 700 Blg. NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004,). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.6.2013, Zl. 2012/11/0235, hervorgehoben, dass bei bestehendem grundsätzlichem Rauchverbot (in Räumen öffentlicher Orte, in Räumen der Gastronomie) ein Raucherraum bestimmt werden kann, in dem das Rauchen gestattet ist, wenn der Raum allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann; ohne bauliche Abtrennung des Raucherraumes von den übrigen Bereichen des Betriebes entspräche ein "Raucherraum" auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen nicht dem Erfordernis des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.6.2013, Zl. 2012/11/0235, hervorgehoben, dass bei bestehendem grundsätzlichem Rauchverbot (in Räumen öffentlicher Orte, in Räumen der Gastronomie) ein Raucherraum bestimmt werden kann, in dem das Rauchen gestattet ist, wenn der Raum allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann; ohne bauliche Abtrennung des Raucherraumes von den übrigen Bereichen des Betriebes entspräche ein "Raucherraum" auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen nicht dem Erfordernis des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz. Damit in einem als solchen bezeichneten Raucherraum zulässigerweise geraucht werden darf, ist also die diesen Raum mit dem übrigen Teil des Betriebs verbindende Tür geschlossen zu halten. Dass als ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten bereits zwei Räume reichen, erhellen die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 610 Blg. XXIII. GP zu § 13a idF BGBl. I Nr. 120/2008: Dass als ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten bereits zwei Räume reichen, erhellen die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 610 Blg. römisch 23 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 13 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008: „Mit Abs. 2 wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht. Analog § 13 Abs. 2 kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf.“„Mit Absatz 2, wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht. Analog Paragraph 13, Absatz 2, kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf.“ Dem Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jene Räume, in denen das Rauchen gestattet wird ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfen. Die beiden einzigen im Gesetz vorgesehenen zwingenden Vorgaben für eine zulässige Benutzung/Errichtung von Raucherräumen sind: Dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jene Räume, in denen das Rauchen gestattet wird ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfen. Die beiden einzigen im Gesetz vorgesehenen zwingenden Vorgaben für eine zulässige Benutzung/Errichtung von Raucherräumen sind: 1. das bereits erwähnte Verbot, dass Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und 2. dass das Rauchverbot mit der Einrichtung des Räucherraumes umgangen wird, was etwa dann zuträfe, wenn der Raucherraum eine für die Kunden „bessere“ Ausstattung und Infrastruktur bzw. ein größeres Flächen- bzw. Platzangebot, als der Nichtraucherraum aufweist. Dass solche Umstände im Beschwerdefall vorgelegen wären, ergibt sich weder aus dem Erhebungsbericht vom 2.8.2013, noch bietet die Anzeige dafür einen Anhaltspunkt. Es war daher im Beschwerdefall, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz vorlagen, vielmehr davon auszugehen, dass dieser Raucherraum am 31.7.2013 zutreffend als solcher kenntlich gemacht wurde und das Rauchen in diesem Raum am 4.6.2012 zulässig war, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.Es war daher im Beschwerdefall, da die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz vorlagen, vielmehr davon auszugehen, dass dieser Raucherraum am 31.7.2013 zutreffend als solcher kenntlich gemacht wurde und das Rauchen in diesem Raum am 4.6.2012 zulässig war, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.
GVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben wurde.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben wurde. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz bisher fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz bisher fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.014.20080.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.