← Österreich

{'item': 'VGW-141/058/20908/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.02.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/20908/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Fadila M. vom 12.11.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk, Zl. MA 40 - SH/2013/782727-001, vom 30.10.2013, betreffend Abweisung von Leistungen des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem WMG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
  3. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin stellte am 26.9.2013römisch eins.
  4. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin stellte am 26.9.2013 einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG). Sie gab an, verheiratet und österreichische Staatsbürgerin zu sein, ihr Ehemann verfüge über eine Pension in Höhe von € 198,-- monatlich, sie selbst über ein Einkommen von € 353,-- monatlich. Weiters gebe es zwei Eigentumswohnungen. Sie sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig.Mit Bescheid vom 30.10.2013 wies der Magistrat diesen Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Besitz eines Geschäftslokals in Wien im Wert von mindestens € 16.000,-- (laut Kaufvertrag vom 16.2.2006) sei; das näher angeführte Einkommen und verwertbare Vermögen reiche aus, den Bedarf zu decken.€ 198,-- monatlich, sie selbst über ein Einkommen von € 353,-- monatlich. Weiters gebe es zwei Eigentumswohnungen. Sie sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig., , Mit Bescheid vom 30.10.2013 wies der Magistrat diesen Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Besitz eines Geschäftslokals in Wien im Wert von mindestens € 16.000,-- (laut Kaufvertrag vom 16.2.2006) sei; das näher angeführte Einkommen und verwertbare Vermögen reiche aus, den Bedarf zu decken.
  5. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die als Beschwerde gem. VwGVG gilt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich die angegebenen Einkommensbeträge gegenüber dem heurigen Jahr zu 2011 und 2012 geändert haben. Der Pensionsvorschuss betrage nur noch € 188,62, ihr Gehalt € 353,23 abzüglich der Selbstversicherung.,
  6. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die als Beschwerde gem. VwGVG gilt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich die angegebenen Einkommensbeträge gegenüber dem heurigen Jahr zu 2011 und 2012 geändert haben. Der Pensionsvorschuss betrage nur noch € 188,62, ihr Gehalt € 353,23 abzüglich der Selbstversicherung.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 3.
  8. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2011 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2011, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  9. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  10. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  11. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  12. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  13. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  14. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. §
  15. Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. Gem. § 12 Abs. 1 WMG ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 12, Absatz eins, WMG ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 12 Abs. 2 WMG gelten - soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist – unbewegliches Vermögen, Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte als verwertbar:Gem. Paragraph 12, Absatz 2, WMG gelten - soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist – unbewegliches Vermögen, Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte als verwertbar: Gem. § 12 Abs. 3 gelten als nicht verwertbar :Gem. Paragraph 12, Absatz 3, gelten als nicht verwertbar :
  16. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  17. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  18. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  19. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  20. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
  21. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag); sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. Gem. § 13 WMG ist bei Vorliegen von nicht verwertbarem unbeweglichen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 4 die Zuerkennung weiterer Leistungen von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig zu machen, sobald Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.Gem. Paragraph 13, WMG ist bei Vorliegen von nicht verwertbarem unbeweglichen Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, die Zuerkennung weiterer Leistungen von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig zu machen, sobald Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. 3.
  22. Der Gang des Verwaltungsverfahrens stellt sich dar wie folgt: Bereits im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Mindestsicherung zuerkannt worden; da damals nur die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung als Vermögen bekannt war, wurden sie mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 15.5.2012 darauf aufmerksam gemacht, dass eine über den Zeitraum von 6 Monaten hinausgehende Zuerkennung nur unter der Bedingung der Sicherstellung des Ersatzanspruches erfolgen könne. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15.5.2012 wurde Mindestsicherung vom 15.3.2012 bis 31.8.2012 zuerkannt. Aufgrund des Antrages vom 15.6.2012 wurde Mindestsicherung vom 1.9.2012 bis 31.3.2013 zuerkannt. Im April 2013 wurde mit der grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches begonnen. Dabei stellte sich bei Durchführung einer Grundbuchsabfrage heraus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch Eigentümer eines Geschäftslokals ist. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 22.8.2013 wurde die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert, näher genannte Unterlagen, u.a. die Bekanntgabe des Einheitswertes dieser weiteren Liegenschaft sowie die nachweisliche Veräußerung dieser Liegenschaft zu übermitteln. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über die Höhe der Pension ihres Mannes (€ 198,76 monatlich) sowie für August in Höhe von € 188,
  23. Über den Antrag auf Ausgleichszulage werde erst nach Abschluss der Ermittlungen entschieden. Weiters wurde ein Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ ... GB ... vorgelegt. Diese Eigentumswohnung wird von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu Wohnzwecken genutzt. Da der Aufforderung vom 22.8.2013 nicht vollständig entsprochen wurde, erging in der Folge ein abweisender Bescheid, der in Rechtskraft erwuchs. Mit Antrag vom 26.9.2013 begehrte die Beschwerdeführerin erneut Mindestsicherung. Dem Antrag war ein Pachtvertrag vom 1.3.2013 über die Verpachtung eines Espressos in der F.-gasse, Wien, vom 1.3.2013 bis 28.2.2014 beigeschlossen sowie der Kaufvertrag über dieses Geschäftslokal (EZ ... Grundbuch ...). Demnach hat der Ehemann der Beschwerdeführerin dieses Lokal im Jahr 2006 um € 30.000 erworben. 3.
  24. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind österreichische Staatsbürger. Festgestellt wird somit aufgrund des Kaufvertrages sowie des Grundbuchauszuges, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Eigentümer des Geschäftslokals F.-gasse, Wien, EZ ... Grundbuch ... ist und dieses Lokal zumindest einen Wert von € 30.000,-- aufweist. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Festgestellt wird aufgrund der belegten Angaben der Beschwerdeführerin weiters, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über eine Nettopension in Höhe von monatlich € 188,62 sowie die Beschwerdeführerin über ein Gehalt von € 353,23 abzüglich Selbstversicherung verfügt. 3.
  25. Zur Richtsatzberechnung: Für die Berechtigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist entscheidend, ob sie, ihr Ehemann und die minderjährigen Kinder sich in einer bestehenden Notlage befinden. Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idF LGBl. für Wien Nr. Nr. 7/2013, beträgt der Richtsatz für volljährige, in Ehe lebende Personen 2013 je € 596,18,- monatlich. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 149,05 bzw. € 80,
  26. Gem. § 2 Abs. 1 WMG-VO beträgt die Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern € 311,
  27. Der Richtsatz für minderjährige Kinder beträgt € 214,63 monatlich.Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. Nr. 7 aus 2013,, beträgt der Richtsatz für volljährige, in Ehe lebende Personen 2013 je € 596,18,- monatlich. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 149,05 bzw. € 80,
  28. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, WMG-VO beträgt die Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern € 311,
  29. Der Richtsatz für minderjährige Kinder beträgt € 214,63 monatlich. In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen und Vermögen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigner Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. § 10 WMG u.a. auf das Einkommen und gem. § 12 WMG auf das verwertbare Vermögen Bedacht zu nehmen.In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen und Vermögen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigner Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. Paragraph 10, WMG u.a. auf das Einkommen und gem. Paragraph 12, WMG auf das verwertbare Vermögen Bedacht zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091). Dabei zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann jeweils über ein laufendes Einkommen aus Gehalt und Pension sowie über ein Geschäftslokal im Wert von zumindest € 30.000,-- verfügen. Im Hinblick auf die Höhe dieses Vermögens auch nach Abzug des Vermögensfreibetrages führen die vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen zum Einkommen 2013 - der Magistrat der Stadt Wien hat im angefochtenen Bescheid das Einkommen auf Basis der Einkommensdaten für 2012 festgestellt - nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Unverwertbarkeit dieses Geschäftslokals wurde weder behauptet, noch ist sie nach der Aktenlage ersichtlich. Die Verpachtung hindert die Verwertung dieses Geschäftslokals jedenfalls nicht.
  30. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann können ihren Bedarf daher aus ihrem Einkommen und Vermögen decken, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.20908.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.