RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.02.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/21412/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau Jasmin G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den 1.,
- und
- Bezirk, vom 16.9.2013, Zl. SH/2013/657366-001, betreffend Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlegt, ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum September 2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe 421,78 Euro zurückzuzahlen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin absolviere seit September 2013 ein freiwilliges soziales Jahr. Deshalb sei die Leistung mit September 2013 einzustellen gewesen und sei die für den Monat September 2013 ausbezahlte Leistung zurückzuzahlen. Aufgrund geänderter Verhältnisse hätten sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, das freiwillige soziale Jahr bestehe aus 34 Stunden Arbeit pro Woche und sei somit keine weiterführende Ausbildung. Bei der Wahlentscheidung zu Gunsten des Berufsheeres hätten die Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres ein Gehalt von über 1.000, Euro pro Monat erhalten, ein angemessenes Entgelt für die geleistete Arbeit. Da die meisten Absolventen des freiwilligen Sozialjahres noch zu Hause wohnten, kämen die meisten trotzdem mit dem Taschengeld von 220 Euro über die Runden. Samt Familienbeihilfe bekomme die Beschwerdeführerin nur 325,50 Euro im Monat. In der Mindestsicherung sei jedoch ein Betrag festgelegt worden, den ein Mensch zum Überleben benötige. Da die Eltern die Beschwerdeführerin nicht unterstützen könnten, sei sie auf die Mindestsicherung angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe bereits an einer AMS-Kursmaßnahme teilgenommen. Dieser Kurs habe fünf Wochen gedauert und 15 Stunden pro Woche umfasst. Diese Kursteilnehmer erhielten die Mindestsicherung, auch wenn sie kein Arbeitslosengeld beziehen würden. Von den Kursteilnehmern sei lediglich eine Person auf den Arbeitsmarkt vermittelt worden. Das zeige, dass durch die AMS-Maßnahmen, die gefördert würden, auch keine verbesserten Jobchancen bestünden als durch die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres. Nach dem freiwilligen sozialen Jahr wolle die Beschwerdeführerin die Fachhochschule für soziale Arbeit besuchen. Dort seien die Aufnahmekriterien sehr hart und müsse man sich von der breiten Masse abheben. Es sei daher für sie von besonderer Wichtigkeit, das soziale Jahr zu absolvieren. Sie habe deshalb nicht vor, nach diesen elf Monaten jemals wieder Mindestsicherung zu beziehen. Das freiwillige soziale Jahr bestehe aus 34 Stunden Arbeit pro Woche und insgesamt vier Seminarwochen. Im Beruf der Behindertenbetreuung sei eine solche Fortbildung verpflichtend und werde als Arbeitszeit anerkannt. Die Beschwerdeführerin sei jemand, der als bedürftiger Mensch durch die Mindestsicherung unterstützt werden solle. Aus privaten Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Ausbildungs- und Berufslaufbahn anders zu gestalten. Auch Betriebe wie die Caritas, die sich um Menschen kümmerten, die ohne diese Hilfe nicht überleben könnten, könnten ohne freiwillige Helfer nicht existieren. Würden die Absolventen des freiwilligen sozialen Jahres nicht in verschiedenen Einsatzstellen arbeiten, müssten diese teures Personal einstellen. Es sei für den Staat günstiger, Mindestsicherung zu gewähren anstatt teure Fachkräfte einzustellen. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben: „Ich habe ungefähr im Jahr 2011 die Reifeprüfung abgelegt. Schon während der Abendschule habe ich geringfügig bei der Firma M. gearbeitet. Nach der Matura wollte ich die Fachhochschule für Sozialarbeit beginnen. Dazu kam es allerdings nicht. Ich habe dann Soziologie inskribiert. Das Studium war zu weit weg von dem, was ich beruflich machen will und habe ich dann meine Absicht umgesetzt, das freiwillige soziale Jahr zu absolvieren. Zum Inhalt meiner Tätigkeit verweise ich auf die im Akt einliegenden Unterlagen. Ich absolviere das freiwillige soziale Jahr deshalb, weil es fast zwingend Voraussetzung für die Aufnahme an der Fachhochschule für Sozialberufe ist. Dort sind die Aufnahmekriterien sehr streng und ist es erforderlich eine Zusatzqualifikation nachzuweisen. Ich verweise auf meine Ausführungen in der schriftlichen Berufung. Ich lege vor die einsatzrechtlichen Informationen, wo ausdrücklich von einer Wochenarbeitszeit die Rede ist. Unstrittig ist, dass während der Seminarzeiten eine Zeit der Ausbildung vorliegt. Ich verweise weiters auf einen vom AMS erstellten Karriereplan, in dem ausdrücklich eine weiterführende Ausbildung im Bereich der Sozialarbeit empfohlen wird.“ Aufgrund der aufgenommenen Beweise (Akteninhalt und Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren) steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin, geboren 1990, hat im Jahr 2011 die Reifeprüfung abgelegt. In der Folge war sie ab 1.1.2012 bei der M. Ges.m.b.H. geringfügig beschäftigt. Das monatliche Einkommen betrug ca. 370 Euro. Mit Bescheid vom 9.4.2013 bewilligte der Magistrat der Stadt Wien für den Zeitraum 14.2.2013 bis 31.1.2014 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Am 12.9.2013 teilte die Beschwerdeführerin der Behörde mit, dass sie nunmehr ein freiwilliges Sozialjahr absolviert und monatlich ein Taschengeld von 220 Euro sowie 70 Euro Alimente bezieht. Das Freiwillige Sozialjahr wird auf Grundlage des Freiwilligengesetzes im Zeitraum 1.9.2013 bis 31.7.2014 absolviert. Die Wochenarbeitszeit beträgt 34 Stunden. Während der elf Einsatzmonate hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf 23 Freistellungstage. Sie bezieht monatlich ein Taschengeld von 220 Euro netto. Während des Freiwilligen Sozialjahres ist sie bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet. Von 1.9.2013 bis 6.9.2013, von 25.11.2013 bis 29.11.2013, von 17.2.2014 bis 21.2.2014 und von 16.6.2014 bis 18.6.2014 sind verpflichtende Seminare zu absolvieren. Träger des Vertragspartners der Beschwerdeführerin ist der Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste und die Einsatzstelle die Caritas Wien. Ziele des Einsatzes sind die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder und die Vertiefung von schulischen Vorkenntnissen, das Kennenlernen der Arbeit in den Einsatzstellen, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements sowie ein Nutzen für die Allgemeinheit. Diese Ziele werden nicht nur durch die praktische Mithilfe in den Einsatzstellen sondern auch durch die begleitende Bildungsarbeit und die pädagogische Begleitung während des Einsatzes erreicht. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Vereinbarung über die Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres) sowie auf den sonstigen Akteninhalt in Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: § 1.Paragraph eins, Ziele und Grundsätze
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 6.Paragraph 6, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 14.Paragraph 14, Einsatz der Arbeitskraft Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
- erwerbsunfähig sind,
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. § 21.Paragraph 21, Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiWG) lauten wie folgt: Freiwilliges Sozialjahr §
- Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.Paragraph 6, Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen. Teilnehmer/innen §
- Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des
- Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des
- Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.Paragraph 7, Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des
- Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des
- Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (Paragraph 8,) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß Paragraph 9, zur Erreichung der in Paragraph 6, genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Einsatzstelle § 9.
(1)Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.Paragraph 9,
(1)Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.
(2)Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer/innen in der Einsatzstelle kommen darf.
(3)Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen. Im Beschwerdefall war vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab September 2013 die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Weiterbezug der zuerkennten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, insbesondere im Hinblick auf § 4 Abs. 3 WMG erfüllt. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin eine Schulausbildung auf Maturaniveau hat. Im Beschwerdefall war vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab September 2013 die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Weiterbezug der zuerkennten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 3, WMG erfüllt. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin eine Schulausbildung auf Maturaniveau hat. Im Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin der Annahme der belangten Behörde, sie absolviere mit dem Freiwilligen Sozialjahr eine weiterführende Ausbildung gemäß § 4 Abs. 3 WMG und könne ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen, mit dem Vorbringen entgegengetreten, es handle sich dabei nicht um eine Ausbildung, sondern um eine berufliche Tätigkeit. In § 6 zweiter Satz des Freiwilligengesetzes sind die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres festgelegt. Daraus folgt, dass nicht die Erwerbstätigeneigenschaft im Vordergrund steht sondern der Ausbildungsgedanke (Vertiefung von schulischer Vorbildung, Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzzentrale, Persönlichkeitsentwicklung, Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, Stärkung sozialer Kompetenz und Förderung von freiwilligem sozialen Engagement sowie Berufsorientierung). Das Freiwillige Sozialjahr kann auch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Gemäß § 7 Freiwilligengesetz hat sich der Einsatz an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung. Aus der Definition dieser Zielsetzungen folgt, dass mit dem Freiwilligen Sozialjahr eine weiterführende Ausbildung absolviert wird. Im Hinblick auf das zeitliche Ausmaß, das mit der Leistung des Freiwilligen Sozialjahres in Anspruch genommen wird, steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin deshalb ihre Arbeitskraft nicht voll einsetzen kann. Die Beschwerdeführerin, die bereits eine Schulausbildung auf Maturaniveau absolviert hat, ist verpflichtet, die vom Wiener Mindestsicherungsgesetz erfassten Bedarfsbereiche durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft abzudecken. Gemäß § 1 Abs. 3 WMG ist nämlich die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jeweils subsidiär möglich, und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient immer der Beseitigung einer bestehenden bzw. einer drohenden Notlage. Von einem derartigen Fall geht der Gesetzgeber dann nicht aus, wenn eine weiterführende Ausbildung absolviert wird. Insoweit lagen bei der Beschwerdeführerin ab Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres (1.9.2013) die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr vor. Im Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin der Annahme der belangten Behörde, sie absolviere mit dem Freiwilligen Sozialjahr eine weiterführende Ausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, WMG und könne ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen, mit dem Vorbringen entgegengetreten, es handle sich dabei nicht um eine Ausbildung, sondern um eine berufliche Tätigkeit. In Paragraph 6, zweiter Satz des Freiwilligengesetzes sind die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres festgelegt. Daraus folgt, dass nicht die Erwerbstätigeneigenschaft im Vordergrund steht sondern der Ausbildungsgedanke (Vertiefung von schulischer Vorbildung, Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzzentrale, Persönlichkeitsentwicklung, Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, Stärkung sozialer Kompetenz und Förderung von freiwilligem sozialen Engagement sowie Berufsorientierung). Das Freiwillige Sozialjahr kann auch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Gemäß Paragraph 7, Freiwilligengesetz hat sich der Einsatz an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung. Aus der Definition dieser Zielsetzungen folgt, dass mit dem Freiwilligen Sozialjahr eine weiterführende Ausbildung absolviert wird. Im Hinblick auf das zeitliche Ausmaß, das mit der Leistung des Freiwilligen Sozialjahres in Anspruch genommen wird, steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin deshalb ihre Arbeitskraft nicht voll einsetzen kann. Die Beschwerdeführerin, die bereits eine Schulausbildung auf Maturaniveau absolviert hat, ist verpflichtet, die vom Wiener Mindestsicherungsgesetz erfassten Bedarfsbereiche durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft abzudecken. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WMG ist nämlich die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jeweils subsidiär möglich, und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient immer der Beseitigung einer bestehenden bzw. einer drohenden Notlage. Von einem derartigen Fall geht der Gesetzgeber dann nicht aus, wenn eine weiterführende Ausbildung absolviert wird. Insoweit lagen bei der Beschwerdeführerin ab Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres (1.9.2013) die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr vor. Die Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres ist eine Änderung eines für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstandes im Sinne von § 21 Abs. 1 WMG. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, diesen dem Magistrat der Stadt Wien unverzüglich anzuzeigen. Das Freiwillige Sozialjahr wurde am 1.9.2013 begonnen, die Anzeige erfolgte jedoch erst am 12.9.2013. Die für September 2013 ausbezahlte Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde daher aufgrund der Verletzung dieser Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen. Dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, ist im Verfahren nicht dargelegt worden und aufgrund der festgestellten Umstände auch nicht anzunehmen. Ebenso wenig wurde ins Treffen geführt, dass die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde oder der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre. Der Betrag ist auch nicht unbedeutend im Sinne des § 21 Abs. 3 WMG. Die zu Unrecht empfangene Leistung ist daher mit Bescheid zurückzufordern. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher ein Erfolg zu versagen. Die Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres ist eine Änderung eines für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstandes im Sinne von Paragraph 21, Absatz eins, WMG. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, diesen dem Magistrat der Stadt Wien unverzüglich anzuzeigen. Das Freiwillige Sozialjahr wurde am 1.9.2013 begonnen, die Anzeige erfolgte jedoch erst am 12.9.2013. Die für September 2013 ausbezahlte Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde daher aufgrund der Verletzung dieser Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen. Dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, ist im Verfahren nicht dargelegt worden und aufgrund der festgestellten Umstände auch nicht anzunehmen. Ebenso wenig wurde ins Treffen geführt, dass die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde oder der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre. Der Betrag ist auch nicht unbedeutend im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WMG. Die zu Unrecht empfangene Leistung ist daher mit Bescheid zurückzufordern. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher ein Erfolg zu versagen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Beschwerdefall aufgeworfenen Frage, ob die Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres gemäß dem Freiwilligengesetz im Hinblick auf § 4 Abs. 3 WMG die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Beschwerdefall aufgeworfenen Frage, ob die Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres gemäß dem Freiwilligengesetz im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 3, WMG die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21412.2014