GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt. III. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit
G 1991 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „T.“ GmbH mit Sitz in Wien, M.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende (ausgeübtes Gewerbe: „Reisebüros“), vorsätzlich Herrn Hakan E. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „H.-GmbH “ mit Sitz zum Tatzeitpunkt in K., Ka.-straße, Deutschland, die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat, indem die „T.“ GmbH als Gewerbetreibende (ausgeübtes Gewerbe: „Reisebüros“) am 26.03.2012 von 18:30 - 21:30 Uhr außerhalb ihrer Betriebsstätte, nämlich im Gastgewerbebetrieb des Rene Ki. mit Standort in Wien, Hi.-Straße (Lokal „R.“), eine Werbeveranstaltung, angemeldet und durchgeführt hat, bei der 3 Reisen (Reiseziele: Indien, Italia Romagna, das Tor zu Afrika: Marokko) präsentiert wurden. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin am 13.02.2012 per Email die Werbeveranstaltungen vom 26. und 27.03.2012 namens und im Auftrag der „T.“ GmbH per Adresse in Wien, M.-gasse, angemeldet. Tatsächlich wurde die Werbeveranstaltung ausschließlich namens und im Auftrag der „H.-GmbH “, von Herrn Walter Z. moderiert, durchgeführt. Ebenso wurde zumindest eine Reise: 5-tägige Busreise nach Italien zu € 549,-- zuzüglich € 69,-- Einzelzimmerzuschlag sowie € 150,-- Gutschrift auf einem der Firma „H.-GmbH “ zuzurechnenden Formular angeboten, die Bestellung wurde vom Moderator Walter Z. durch Unterschreiben des Anmeldeformulars als Moderator der „H.-GmbH “ angenommen.„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „T.“ GmbH mit Sitz in Wien, M.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende (ausgeübtes Gewerbe: „Reisebüros“), vorsätzlich Herrn Hakan E. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „H.-GmbH “ mit Sitz zum Tatzeitpunkt in K., Ka.-straße, Deutschland, die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat, indem die „T.“ GmbH als Gewerbetreibende (ausgeübtes Gewerbe: „Reisebüros“) am 26.03.2012 von 18:30 - 21:30 Uhr außerhalb ihrer Betriebsstätte, nämlich im Gastgewerbebetrieb des Rene Ki. mit Standort in Wien, Hi.-Straße (Lokal „R.“), eine Werbeveranstaltung, angemeldet und durchgeführt hat, bei der 3 Reisen (Reiseziele: Indien, Italia Romagna, das Tor zu Afrika: Marokko) präsentiert wurden. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin am 13.02.2012 per Email die Werbeveranstaltungen vom 26. und 27.03.2012 namens und im Auftrag der „T.“ GmbH per Adresse in Wien, M.-gasse, angemeldet. Tatsächlich wurde die Werbeveranstaltung ausschließlich namens und im Auftrag der „H.-GmbH “, von Herrn Walter Z. moderiert, durchgeführt. Ebenso wurde zumindest eine Reise: 5-tägige Busreise nach Italien zu € 549,-- zuzüglich € 69,-- Einzelzimmerzuschlag sowie € 150,-- Gutschrift auf einem der Firma „H.-GmbH “ zuzurechnenden Formular angeboten, die Bestellung wurde vom Moderator Walter Z. durch Unterschreiben des Anmeldeformulars als Moderator der „H.-GmbH “ angenommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in Verbindung mit § 57 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, jeweils in der geltenden Fassung.Paragraph 7, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, jeweils in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 260,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 19 Stunden
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Verbindung mit § 7 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, jeweils in der geltenden Fassung.Geldstrafe von € 260,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 19 Stunden
Paragraph 367, Ziffer 20 a, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 7, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 26,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 286,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die „T.“ GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau Patricia W., verhängte Geldstrafe von € 260,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 26,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“.Die „T.“ GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau Patricia W., verhängte Geldstrafe von € 260,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 26,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, im Hinblick auf näher angeführte gesetzliche Bestimmungen sei der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung gewerberechtlicher Bestimmungen verantwortlich, nicht hingegen die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Im Übrigen sei § 57 Abs. 5 GewO 1994 eingehalten worden. Insgesamt sei der Reiseabend der „T.“ GmbH zuzuordnen.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, im Hinblick auf näher angeführte gesetzliche Bestimmungen sei der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung gewerberechtlicher Bestimmungen verantwortlich, nicht hingegen die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Im Übrigen sei Paragraph 57, Absatz 5, GewO 1994 eingehalten worden. Insgesamt sei der Reiseabend der „T.“ GmbH zuzuordnen. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass am 4.4.2012 eine Anzeige erfolgte. Dieser ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: „Die Fa. „T.“ GmbH (FN ...) ist im Standort Wien, M.-g. zur Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt und übt diese Gewerbe auch aus. Am 13.2.2012 hat die „T.“ GmbH eine Werbeveranstaltung nach § 57 Abs. 5 GewO beim MBA 10 angemeldet (siehe Anhang):Am 13.2.2012 hat die „T.“ GmbH eine Werbeveranstaltung nach Paragraph 57, Absatz 5, GewO beim MBA 10 angemeldet (siehe Anhang): […] Am 26.3.2012 um 18:30 Uhr bis ca. 21:30 Uhr wurde besagter Werbeveranstaltung auch tatsächlich im R. in Wien, Hi.- Str. abgehalten. Der Reisemoderator, Herr Walter Z. stellte in einem Lichtbildervortrag insgesamt 3 Reisen vor(Indien, Italia Romagna und das Tor zu Afrika Marokko - siehe Anhänge). An diesem Abend des 26.3.2012 im R. wurde aber festgestellt, dass offensichtlich n i c h t die Fa. „T.“ GmbH gegenständliche Werbeveranstaltung durchgeführt hat. Es wurde im gesamten Vortrag NIE die „T.“ GmbH vom Moderator Walter Z. erwähnt, sondern immer nur die H.-GmbH , die ihren Firmensitz in Deutschland (K., Ka.-str.) hat. Auch gestand der Reisemoderator, Herr Walter Z. ein, KEIN Angestellter von der Fa. „T.“ GmbH zu sein und er wurde auch nicht von dieser Gesellschaft zur Moderation dieser Reisen beauftragt. Vielmehr gab er an, die Moderation für das deutsche Unternehmen getätigt zu haben. Am Ende des Lichtbildervortrages wurden Reiseprospekte sowie Anmeldeformulare an Reiseinteressenten ausgeteilt. So buchte laut eingesehenem Anmeldeformular, Frau Mariella KR., whft.: Wien, We.-gasse, die dieser Veranstaltung beigewohnt hat, die 5-tägige Busreise nach Italien für den 25.4.2013 zu € 549 zuzüglich € 69,- Einzelzimmerzuschlag sowie € 150 Gutschrift. Neben der Unterschrift des Anmelders (Frau Mariella KR.) unterzeichnete Herr Walter Z. unter „Unterschrift des Mitarbeiters“ Der Vordruck dieses Anmeldeformular ist jedenfalls auf die Fa. H.-GmbH ausgestellt (siehe Anhang). Da die H.-GmbH am 26.3.2012 gegenständliche Werbeveranstaltung durchgeführt hat ohne eine Anzeige nach § 57 Abs. 5 GewO beim MBA 10 erstattet zu haben, erfolgt hievon die Anzeige.“.Da die H.-GmbH am 26.3.2012 gegenständliche Werbeveranstaltung durchgeführt hat ohne eine Anzeige nach Paragraph 57, Absatz 5, GewO beim MBA 10 erstattet zu haben, erfolgt hievon die Anzeige.“. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (auf den Einspruch der Beschwerdeführerin vom 25.9.2012 gegen die Strafverfügung der Behörde vom 20.9.2012, die Aufforderung der Behörde zur Rechtfertigung vom 15.7.2013 und die das Vorbringen in der Beschwerde vom 15.1.2014 bereits vorwegnehmende Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 31.7.2013 sei hingewiesen) erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis. Die vom Verwaltungsgericht Wien am 5.2.2014 durchgeführten Einsichtnahmen in das Firmenbuch und in das Zentrale Gewerberegister haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20.5.2010 (alleinige) handelsrechtliche Geschäftsführerin der „T.“ GmbH ist. Seit dem 10.10.2011 ist diese Gesellschaft zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüro“ durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer Michael F. [mit einer Unterbrechung: mit Wirksamkeit 2.7.2012 wurde die Funktion gelöscht, (neuerlich) bestellt wurde er am 1.1.2013] berechtigt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
O 1994 haben die Gewerbetreibenden Werbeveranstaltungen, die nicht nach Abs. 4 verboten sind und außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden, der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Findet eine solche Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen. Die Anzeige hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
Paragraph 57, Absatz 5, GewO 1994 haben die Gewerbetreibenden Werbeveranstaltungen, die nicht nach Absatz 4, verboten sind und außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden, der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Findet eine solche Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen. Die Anzeige hat folgenden Inhalt aufzuweisen: 1. den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden und eine ladungsfähige Anschrift, 2. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung, 3. die Art der angebotenen Waren und gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen, 4. den Text der geplanten und an die Privatperson gerichteten Werbezusendung und 5. den Namen (die Firma) und eine ladungsfähige Anschrift desjenigen, dessen Waren oder Dienstleistungen beworben werden.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer eine Werbeveranstaltung durchführt, obwohl dies von der Behörde untersagt wurde oder die Anzeige
5 nicht erstattet wurde.
Paragraph 367, Ziffer 20 a, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer eine Werbeveranstaltung durchführt, obwohl dies von der Behörde untersagt wurde oder die Anzeige
Paragraph 57, Absatz 5, nicht erstattet wurde.
G unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.
Paragraph 7, VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Als Gewerbetreibender nach § 38 Abs. 2 GewO 1994 und damit auch nach (der hier angeblich verletzten Bestimmung des) § 57 Abs. 5 GewO 1994 ist nur eine Person zu verstehen, die als Gewerbeinhaber ein Gewerbe auf Grund einer Gewerbeberechtigung (§ 38 Abs. 1 GewO 1994) oder als Fortbetriebsberechtigter auf Grund eines zusätzlich zur Gewerbeberechtigung bestehenden Fortbetriebsrechtes ausübt. Bei der Stellung des Gewerbeinhabers und des Fortbetriebsberechtigten handelt es sich um eine Rechtsstellung, mit der eine Verantwortlichkeit für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften der Behörde gegenüber verbunden ist (vgl. VwGH 6.10.2009, 2009/04/0213). Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (um eine solche handelt es sich bei § 57 Abs. 5 GewO 1994 zweifellos) verantwortlich. Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft sohin (auch) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für eine in sachlichem Zusammenhang mit der vorhandenen Gewerbeberechtigung stehende gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit (vgl. VwGH 10.1.1998, 97/04/0179).Als Gewerbetreibender nach Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1994 und damit auch nach (der hier angeblich verletzten Bestimmung des) Paragraph 57, Absatz 5, GewO 1994 ist nur eine Person zu verstehen, die als Gewerbeinhaber ein Gewerbe auf Grund einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1994) oder als Fortbetriebsberechtigter auf Grund eines zusätzlich zur Gewerbeberechtigung bestehenden Fortbetriebsrechtes ausübt. Bei der Stellung des Gewerbeinhabers und des Fortbetriebsberechtigten handelt es sich um eine Rechtsstellung, mit der eine Verantwortlichkeit für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften der Behörde gegenüber verbunden ist vergleiche VwGH 6.10.2009, 2009/04/0213). Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (um eine solche handelt es sich bei Paragraph 57, Absatz 5, GewO 1994 zweifellos) verantwortlich. Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft sohin (auch) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für eine in sachlichem Zusammenhang mit der vorhandenen Gewerbeberechtigung stehende gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit vergleiche , VwGH 10.1.1998, 97/04/0179). Richtigerweise hätte sohin der zur Tatzeit bestellt gewesene gewerberechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen werden müssen. Die Beschwerdeführerin jedenfalls hat die ihr in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weswegen beschlussgemäß mit Einstellung vorzugehen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen. Im Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Richtigerweise hätte sohin der zur Tatzeit bestellt gewesene gewerberechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen werden müssen. Die Beschwerdeführerin jedenfalls hat die ihr in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weswegen beschlussgemäß mit Einstellung vorzugehen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen. Im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.049.21347.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.