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{'item': ['VGW-122/008/21446/2014', 'VGW-122/008/9823/2014']}

Obsah (9)§ 76§ 28§ 25a§ 360§ 13§ 3§ 366§ 19§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.02.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/21446/2014; VGW-122/008/9823/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E

§ 76Abs.

2 AVG Kosten für Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der am 15.10.2013 erfolgten Schließung des genannten Betriebes vorgeschrieben wurden, zu Recht e r k a n n t : Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel der Frau Gabriele M. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. und
  2. Bezirk, vom
  3. Oktober 2013, Zl. MBA 6/7-77104/13, mit welchem die Schließung des Betriebes in Wien., Mo.-gasse, wegen unbefugter Gewerbeausübung verfügt wurde, sowie gegen den Bescheid derselben Behörde vom
  4. November 2013, Zl. MBA 6/7 - 771041/13, mit welchem

Paragraph 76, Absatz 2, AVG Kosten für Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der am 15.10.2013 erfolgten Schließung des genannten Betriebes vorgeschrieben wurden, zu Recht e r k a n n t : I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und werden die Bescheide der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und werden die Bescheide der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, vom 16. Oktober 2013, Zl. MBA 6/7 - 771041/13, wurde

§ 360Abs. 3 Gew

O 1994 die Schließung des Betriebes in Wien, Mo.-gasse, in welchem die nunmehrige Rechtsmittelwerberin unbefugt das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos ausübte, verfügt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass Frau M. bis 26.9.2013 zur Gewerbeausübung berechtigt gewesen sei, im Zuge einer Revision am

  1. 10.2013 jedoch die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes habe festgestellt werden können. Das Lokal sei zum Zeitpunkt der Revision um 22.50 Uhr geöffnet gewesen, zwei Gäste hätten jeweils Bier konsumiert. Im Gastraum hätten sich 15 Verabreichungsplätze sowie eine Bar mit drei Barhockern befunden. Eine Gästekarte sei zum Zeitpunkt der Revision aufgelegen. Darin seien Getränke zu Preisen zwischen 2 Euro und 3,50 Euro pro Getränk angeboten worden. Deshalb sei die Betriebsanlage noch am 15.
  2. 2013

§ 360Abs. 3 Gew

O gesperrt worden. Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt erliegenden Rückschein am

  1. 10.2013 durch Hinterlegung zugestellt und in der Folge mit dem Vermerk „nicht behoben“ der Behörde durch das Zustellpostamt retourniert.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. und
  3. Bezirk, vom
  4. Oktober 2013, Zl. MBA 6/7 - 771041/13, wurde

Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 die Schließung des Betriebes in Wien, Mo.-gasse, in welchem die nunmehrige Rechtsmittelwerberin unbefugt das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos ausübte, verfügt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass Frau M. bis 26.9.2013 zur Gewerbeausübung berechtigt gewesen sei, im Zuge einer Revision am

  1. 10.2013 jedoch die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes habe festgestellt werden können. Das Lokal sei zum Zeitpunkt der Revision um 22.50 Uhr geöffnet gewesen, zwei Gäste hätten jeweils Bier konsumiert. Im Gastraum hätten sich 15 Verabreichungsplätze sowie eine Bar mit drei Barhockern befunden. Eine Gästekarte sei zum Zeitpunkt der Revision aufgelegen. Darin seien Getränke zu Preisen zwischen 2 Euro und 3,50 Euro pro Getränk angeboten worden. Deshalb sei die Betriebsanlage noch am 15.
  2. 2013

Paragraph 360, Absatz 3, GewO gesperrt worden. Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt erliegenden Rückschein am

  1. 10.2013 durch Hinterlegung zugestellt und in der Folge mit dem Vermerk „nicht behoben“ der Behörde durch das Zustellpostamt retourniert. In der Folge wurden der Rechtsmittelwerberin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. und
  3. Bezirk, vom
  4. November 2013, Zl. MBA 6/7 - 771041/13,

§ 76Abs.

2 AVG Kosten in der Höhe von EUR 240,-- für die Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der am 15.10.2013 erfolgten Schließung ihres unbefugten Gewerbebetriebes in Wien, Mo.-gasse, vorgeschrieben. Diese Kosten der Sofortmaßnahme (Betriebsschließung) beruhten auf der Rechnungslegung eines von der Behörde beauftragten Aufsperrdienstes vom 21.10.2013 und setzten sich aus dem Wechsel zweier Zylinder zu insgesamt 120,-- Euro sowie der Öffnung des Zylinders zu 120,-- Euro, sohin insgesamt 240,-- Euro zusammen. Die Rechnung wurde von der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüft, die ordnungsgemäße und richtige Leistung bestätigt und die Rechnung von der MA 6 auch bezahlt. In der Folge wurden der Rechtsmittelwerberin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, vom 5. November 2013, Zl. MBA 6/7 - 771041/13,

Paragraph 76, Absatz 2, AVG Kosten in der Höhe von EUR 240,-- für die Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der am 15.10.2013 erfolgten Schließung ihres unbefugten Gewerbebetriebes in Wien, Mo.-gasse, vorgeschrieben. Diese Kosten der Sofortmaßnahme (Betriebsschließung) beruhten auf der Rechnungslegung eines von der Behörde beauftragten Aufsperrdienstes vom 21.10.2013 und setzten sich aus dem Wechsel zweier Zylinder zu insgesamt 120,-- Euro sowie der Öffnung des Zylinders zu 120,-- Euro, sohin insgesamt 240,-- Euro zusammen. Die Rechnung wurde von der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüft, die ordnungsgemäße und richtige Leistung bestätigt und die Rechnung von der MA 6 auch bezahlt. Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin am 25.11.2013 per Telefax Berufung. Darin brachte sie vor, dass der mit

  1. Oktober 2013 datierte Bescheid zur Zahl MBA 6/7- 77101041/13, den sie nie erhalten habe, nicht schon per
  2. Oktober 2013 Gültigkeit haben könne. Darüber hinaus sehe sie keinen Grund dafür, auf ihre Kosten ein neues Schloss anzubringen. Sie möchte den Schlüssel für das „Ml.“ zurück, zumindest vorerst für private Gründe. Mit Telefaxeingabe vom
  3. November, in der sie im Betreff abermals den Bescheid vom
  4. November 2013 nannte und welche sie als Berufung bezeichnete, machte die Rechtsmittelwerberin weitwendige Ausführungen zu Ereignissen vom
  5. August 2013 sowie zu Fahrnis- und Gehaltsexekutionen und Haftantritten und brachte vor, illegal ihrer Freiheit beraubt worden zu sein. Dazu legt sie u.a. Bewilligungen von Fahrnis- und Gehaltsexekutionsbeschlüssen des BG vor. In der Folge erging an die Rechtsmittelwerberin ein Mängelbehebungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG und wurde ihr aufgetragen, innerhalb einer Woche ab Zustellung konkret den von ihr bekämpften Bescheid zu bezeichnen sowie einen begründeten Rechtsmittelantrag zu stellen. In der Folge erging an die Rechtsmittelwerberin ein Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG und wurde ihr aufgetragen, innerhalb einer Woche ab Zustellung konkret den von ihr bekämpften Bescheid zu bezeichnen sowie einen begründeten Rechtsmittelantrag zu stellen. Mit Telefaxeingabe vom

  1. Jänner 2014 brachte die Rechtsmittelwerberin sinngemäß vor, dass sich ihre Berufung gegen den Bescheid vom
  2. November 2013 richtete und sie gerne die Schlüssel hätte, wenn sie schon die Kosten der Firma K. zahlen müsse. Zudem verwies sie abermals auf das Exekutionsverfahren sowie die „grundlose“ Anhaltung durch die Polizei am
  3. August
  4. Mit Faxeingabe vom
  5. Februar 2014 führte sie aus, dass es um „beide Bescheide“ gehe. Inhaltlich erstattete sie abermals ein Vorbringen zum Insolvenzverfahren, ihrer Einkommenssituation sowie „Freiheitsberaubung“ durch die Polizei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Abweisung des Rechtsmittels: Ist eine Übertretung

§ 366Abs.

1 Z 1 (unbefugte Gewerbeausübung) offenkundig, so hat die Behörde

§ 360Abs. 3 Gew

O ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

§ 19

des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.Ist eine Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, (unbefugte Gewerbeausübung) offenkundig, so hat die Behörde

Paragraph 360, Absatz 3, GewO ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Eine Übertretung

§ 366Abs. 1 Z. 1 Gew

O 1994 ist im Sinne des § 360 Abs. 3 GewO 1994 „offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 30 zu § 360 GewO, sowie Kienast, Die einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach der GewO 1994, ZfV 1995, 303; vgl. auch VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/04/0112).Eine Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist im Sinne des Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 „offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 30 zu Paragraph 360, GewO, sowie Kienast, Die einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach der GewO 1994, ZfV 1995, 303; vergleiche auch VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/04/0112). Unbestritten ist und ergibt sich dies auch aus der Aktenlage (Gewerberegisterauszügen), dass die Rechtsmittelwerberin weder am

  1. Oktober 2013 noch danach über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügte. Nichtsdestotrotz war bei der Revision die Betriebsanlage geöffnet und lag auch eine Getränkekarte darin auf. Darüber hinaus konnten zwei Gäste bei der Konsumation von Getränken angetroffen werden. Spirituosen wurden zum Verkauf angeboten, Verabreichungsplätze waren vorhanden. Dieser äußere Anschein begründet bereits die Gewerbeausübung, da das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis der Gewerbeausübung selbst gleichzuhalten ist. Die unbefugte Gewerbeausübung ergibt sich sohin aus den bei der Revision festgestellten aktenkundigen und mit Lichtbildern dokumentierten Umständen der Revision vom
  2. Oktober
  3. Dies stellt eine Übertretung

§ 366Abs. 1 Z 1 Gew

O dar. Im Hinblick auf die Offenkundigkeit dieser Übertretung war der Betrieb der Rechtsmittelwerberin

§ 360Abs. 3 Gew

O erster Satz an Ort und Stelle zu schließen. Aus der Bestimmung des § 366 Abs. 3 GewO selbst erklärt sich sohin, dass die Schließung und der vorgenommene Zylindertausch der Schlösser zwangsläufig vor der diesbezüglichen Bescheiderlassung erfolgten. Es wird daher festgestellt, dass die Erlassung eines Bescheides nach § 360 Abs. 3 GewO rechtlich geboten war. Unbestritten ist und ergibt sich dies auch aus der Aktenlage (Gewerberegisterauszügen), dass die Rechtsmittelwerberin weder am

  1. Oktober 2013 noch danach über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügte. Nichtsdestotrotz war bei der Revision die Betriebsanlage geöffnet und lag auch eine Getränkekarte darin auf. Darüber hinaus konnten zwei Gäste bei der Konsumation von Getränken angetroffen werden. Spirituosen wurden zum Verkauf angeboten, Verabreichungsplätze waren vorhanden. Dieser äußere Anschein begründet bereits die Gewerbeausübung, da das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis der Gewerbeausübung selbst gleichzuhalten ist. Die unbefugte Gewerbeausübung ergibt sich sohin aus den bei der Revision festgestellten aktenkundigen und mit Lichtbildern dokumentierten Umständen der Revision vom
  2. Oktober
  3. Dies stellt eine Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO dar. Im Hinblick auf die Offenkundigkeit dieser Übertretung war der Betrieb der Rechtsmittelwerberin

Paragraph 360, Absatz 3, GewO erster Satz an Ort und Stelle zu schließen. Aus der Bestimmung des Paragraph 366, Absatz 3, GewO selbst erklärt sich sohin, dass die Schließung und der vorgenommene Zylindertausch der Schlösser zwangsläufig vor der diesbezüglichen Bescheiderlassung erfolgten. Es wird daher festgestellt, dass die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 360, Absatz 3, GewO rechtlich geboten war. Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten

§ 76Abs.

2 AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten

Paragraph 76, Absatz 2, AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Der Zylindertausch und die Zylinderöffnung wurden von Amts wegen angeordnet, um eine wirksame Betriebsschließung

§ 360Abs. 3 Gew

O durchzuführen und zu verhindern, dass die Rechtsmittelwerberin weiterhin ihren Betrieb ohne die dafür nötige Gewerbeberechtigung betreibt. Bei dieser gesetzlich gebotenen Vorgangsweise hat die Behörde nicht zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen die Gewerbeberechtigung endete. Aus diesem Grunde ist auch nicht auf das von der Rechtsmittelwerberin vielfach kritisierte Insolvenzverfahren nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte die Rechtsmittelwerberin ohne Gewerbeberechtigung das Gastgewerbe am

  1. Oktober 2013 nicht (mehr) ausüben dürfen. Da sie dies aber getan hat (dazu reicht – wie bereits ausgeführt – das Offenhalten der Betriebsanlage, das Auflegen einer Getränkekarte sowie das Anbieten von Getränken dem äußeren Anschein nach) , trifft sie ein Verschulden an der Amtshandlung vom
  2. Oktober 2013, sodass sie die damit verbundenen Kosten, deren Richtigkeit geprüft worden sind, zu tragen hat. Aus diesem Grund war ihrem Rechtsmittel gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom
  3. November 2013 der Erfolg zu versagen. Dabei war es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt, auf die Gründe der Konkurseröffnung, das Exekutionsverfahren oder die polizeiliche Anhaltung im August 2013 Bedacht zu nehmen, da diese Umstände ohne rechtliche Relevanz für die hier vom Verwaltungsgericht Wien zu behandelnden Rechtsfragen waren.Der Zylindertausch und die Zylinderöffnung wurden von Amts wegen angeordnet, um eine wirksame Betriebsschließung

Paragraph 360, Absatz 3, GewO durchzuführen und zu verhindern, dass die Rechtsmittelwerberin weiterhin ihren Betrieb ohne die dafür nötige Gewerbeberechtigung betreibt. Bei dieser gesetzlich gebotenen Vorgangsweise hat die Behörde nicht zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen die Gewerbeberechtigung endete. Aus diesem Grunde ist auch nicht auf das von der Rechtsmittelwerberin vielfach kritisierte Insolvenzverfahren nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte die Rechtsmittelwerberin ohne Gewerbeberechtigung das Gastgewerbe am

  1. Oktober 2013 nicht (mehr) ausüben dürfen. Da sie dies aber getan hat (dazu reicht – wie bereits ausgeführt – das Offenhalten der Betriebsanlage, das Auflegen einer Getränkekarte sowie das Anbieten von Getränken dem äußeren Anschein nach) , trifft sie ein Verschulden an der Amtshandlung vom
  2. Oktober 2013, sodass sie die damit verbundenen Kosten, deren Richtigkeit geprüft worden sind, zu tragen hat. Aus diesem Grund war ihrem Rechtsmittel gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom
  3. November 2013 der Erfolg zu versagen. Dabei war es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt, auf die Gründe der Konkurseröffnung, das Exekutionsverfahren oder die polizeiliche Anhaltung im August 2013 Bedacht zu nehmen, da diese Umstände ohne rechtliche Relevanz für die hier vom Verwaltungsgericht Wien zu behandelnden Rechtsfragen waren. 3) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs.4 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Rechtsfragen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

§ 24Abs. 1 i

Vm Abs. 3 VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.21446.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.