2 AVG Kosten für Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der am 15.10.2013 erfolgten Schließung des genannten Betriebes vorgeschrieben wurden, zu Recht e r k a n n t : Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel der Frau Gabriele M. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
Paragraph 76, Absatz 2, AVG Kosten für Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der am 15.10.2013 erfolgten Schließung des genannten Betriebes vorgeschrieben wurden, zu Recht e r k a n n t : I.
GVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und werden die Bescheide der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und werden die Bescheide der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, vom 16. Oktober 2013, Zl. MBA 6/7 - 771041/13, wurde
O 1994 die Schließung des Betriebes in Wien, Mo.-gasse, in welchem die nunmehrige Rechtsmittelwerberin unbefugt das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos ausübte, verfügt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass Frau M. bis 26.9.2013 zur Gewerbeausübung berechtigt gewesen sei, im Zuge einer Revision am
O gesperrt worden. Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt erliegenden Rückschein am
Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 die Schließung des Betriebes in Wien, Mo.-gasse, in welchem die nunmehrige Rechtsmittelwerberin unbefugt das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos ausübte, verfügt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass Frau M. bis 26.9.2013 zur Gewerbeausübung berechtigt gewesen sei, im Zuge einer Revision am
Paragraph 360, Absatz 3, GewO gesperrt worden. Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt erliegenden Rückschein am
2 AVG Kosten in der Höhe von EUR 240,-- für die Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der am 15.10.2013 erfolgten Schließung ihres unbefugten Gewerbebetriebes in Wien, Mo.-gasse, vorgeschrieben. Diese Kosten der Sofortmaßnahme (Betriebsschließung) beruhten auf der Rechnungslegung eines von der Behörde beauftragten Aufsperrdienstes vom 21.10.2013 und setzten sich aus dem Wechsel zweier Zylinder zu insgesamt 120,-- Euro sowie der Öffnung des Zylinders zu 120,-- Euro, sohin insgesamt 240,-- Euro zusammen. Die Rechnung wurde von der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüft, die ordnungsgemäße und richtige Leistung bestätigt und die Rechnung von der MA 6 auch bezahlt. In der Folge wurden der Rechtsmittelwerberin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, vom 5. November 2013, Zl. MBA 6/7 - 771041/13,
Paragraph 76, Absatz 2, AVG Kosten in der Höhe von EUR 240,-- für die Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der am 15.10.2013 erfolgten Schließung ihres unbefugten Gewerbebetriebes in Wien, Mo.-gasse, vorgeschrieben. Diese Kosten der Sofortmaßnahme (Betriebsschließung) beruhten auf der Rechnungslegung eines von der Behörde beauftragten Aufsperrdienstes vom 21.10.2013 und setzten sich aus dem Wechsel zweier Zylinder zu insgesamt 120,-- Euro sowie der Öffnung des Zylinders zu 120,-- Euro, sohin insgesamt 240,-- Euro zusammen. Die Rechnung wurde von der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüft, die ordnungsgemäße und richtige Leistung bestätigt und die Rechnung von der MA 6 auch bezahlt. Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin am 25.11.2013 per Telefax Berufung. Darin brachte sie vor, dass der mit
3 AVG und wurde ihr aufgetragen, innerhalb einer Woche ab Zustellung konkret den von ihr bekämpften Bescheid zu bezeichnen sowie einen begründeten Rechtsmittelantrag zu stellen. In der Folge erging an die Rechtsmittelwerberin ein Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG und wurde ihr aufgetragen, innerhalb einer Woche ab Zustellung konkret den von ihr bekämpften Bescheid zu bezeichnen sowie einen begründeten Rechtsmittelantrag zu stellen. Mit Telefaxeingabe vom
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Abweisung des Rechtsmittels: Ist eine Übertretung
1 Z 1 (unbefugte Gewerbeausübung) offenkundig, so hat die Behörde
O ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.Ist eine Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, (unbefugte Gewerbeausübung) offenkundig, so hat die Behörde
Paragraph 360, Absatz 3, GewO ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Eine Übertretung
O 1994 ist im Sinne des § 360 Abs. 3 GewO 1994 „offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 30 zu § 360 GewO, sowie Kienast, Die einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach der GewO 1994, ZfV 1995, 303; vgl. auch VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/04/0112).Eine Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist im Sinne des Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 „offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 30 zu Paragraph 360, GewO, sowie Kienast, Die einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach der GewO 1994, ZfV 1995, 303; vergleiche auch VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/04/0112). Unbestritten ist und ergibt sich dies auch aus der Aktenlage (Gewerberegisterauszügen), dass die Rechtsmittelwerberin weder am
O dar. Im Hinblick auf die Offenkundigkeit dieser Übertretung war der Betrieb der Rechtsmittelwerberin
O erster Satz an Ort und Stelle zu schließen. Aus der Bestimmung des § 366 Abs. 3 GewO selbst erklärt sich sohin, dass die Schließung und der vorgenommene Zylindertausch der Schlösser zwangsläufig vor der diesbezüglichen Bescheiderlassung erfolgten. Es wird daher festgestellt, dass die Erlassung eines Bescheides nach § 360 Abs. 3 GewO rechtlich geboten war. Unbestritten ist und ergibt sich dies auch aus der Aktenlage (Gewerberegisterauszügen), dass die Rechtsmittelwerberin weder am
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO dar. Im Hinblick auf die Offenkundigkeit dieser Übertretung war der Betrieb der Rechtsmittelwerberin
Paragraph 360, Absatz 3, GewO erster Satz an Ort und Stelle zu schließen. Aus der Bestimmung des Paragraph 366, Absatz 3, GewO selbst erklärt sich sohin, dass die Schließung und der vorgenommene Zylindertausch der Schlösser zwangsläufig vor der diesbezüglichen Bescheiderlassung erfolgten. Es wird daher festgestellt, dass die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 360, Absatz 3, GewO rechtlich geboten war. Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten
2 AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten
Paragraph 76, Absatz 2, AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Der Zylindertausch und die Zylinderöffnung wurden von Amts wegen angeordnet, um eine wirksame Betriebsschließung
O durchzuführen und zu verhindern, dass die Rechtsmittelwerberin weiterhin ihren Betrieb ohne die dafür nötige Gewerbeberechtigung betreibt. Bei dieser gesetzlich gebotenen Vorgangsweise hat die Behörde nicht zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen die Gewerbeberechtigung endete. Aus diesem Grunde ist auch nicht auf das von der Rechtsmittelwerberin vielfach kritisierte Insolvenzverfahren nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte die Rechtsmittelwerberin ohne Gewerbeberechtigung das Gastgewerbe am
Paragraph 360, Absatz 3, GewO durchzuführen und zu verhindern, dass die Rechtsmittelwerberin weiterhin ihren Betrieb ohne die dafür nötige Gewerbeberechtigung betreibt. Bei dieser gesetzlich gebotenen Vorgangsweise hat die Behörde nicht zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen die Gewerbeberechtigung endete. Aus diesem Grunde ist auch nicht auf das von der Rechtsmittelwerberin vielfach kritisierte Insolvenzverfahren nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte die Rechtsmittelwerberin ohne Gewerbeberechtigung das Gastgewerbe am
Vm Abs. 3 VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.21446.2014
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