GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Ad I. Ad römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Fachbereich Soziale Leistungen – Mietbeihilfe, erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Ihr Antrag vom 26.09.2013 auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Rechtsgrundlagen: Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründet wird dieser Bescheid damit, dass an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zwei weitere Personen angemeldet worden seien. Aus diesem Grund könne nur ein Drittel der Miete zur Bemessung der Leistungen herangezogen werden. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dem Sachwalter sei der Umstand, dass an der Anschrift der Beschwerdeführerin zwei weitere Personen wohnhaft sein sollen nicht bekannt. In der am 21.1.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei für den gesamten geschäftlichen Verkehr und den Verkehr mit Behörden besachwaltert. Die Beschwerdeführerin „verkaufe“ ihre Unterschriften immer wieder d.h. sie nehme Geld um beispielsweise auf ihren Name ein Fahrzeug anzumelden. Bei der Wohnung der Beschwerdeführerin handle es sich um deren Hauptmietwohnung und sei davon auszugehen, dass sie offensichtlich auch für polizeiliche Meldungen ihre Unterschrift hergebe. Bei Hausbesuchen hätten Sozialarbeiter aber noch nie festgestellt, dass dort auch andere Personen wohnen würden. Es wurde erwogen:
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Im Beschwerdefall hat die Behörde ihre Entscheidung auf den Umstand gestützt, dass an der Anschrift der Beschwerdeführerin weitere Personen gemeldet sind. Wie der Sachwalter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgebrachte, kann nicht ausgeschlossen werden, das die besachwalterte Beschwerdeführerin ihre Unterschriften auch für die Meldezettel verkauft hat, da bei Besuchen durch Sozialarbeiter nicht festgestellt worden sei, dass auch andere Personen dort wohnen.
2 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bilden die tatsächlich verbleibenden Wohnkosten den Ausgangswert für die Berechnung der Mietbeihilfe, dieser Ausgangswert ist durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen.
Paragraph 9, Ab. 2 Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bilden die tatsächlich verbleibenden Wohnkosten den Ausgangswert für die Berechnung der Mietbeihilfe, dieser Ausgangswert ist durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen. Eine Berücksichtigung anderer Personen hat bei der Berechnung der Mietbeihilfe daher nur zu erfolgen, wenn diese tatsächlich in Wohnung leben. Zur ergänzenden Feststellung des diesbezüglichen Sachverhaltes wird das Verfahren an die Behörde zurückverwiesen. Ad II. Ad römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.027.21303.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.