RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/20214/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde des Herrn Francis S. vom 21.11.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 10b. und
- Bezirk, Zl. SH/2013/798367-001, vom 6.11.2013, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung nach dem WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.2.2014 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40- Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 10b. und
- Bezirk, Zl. SH/2013/798367-001, vom 6.11.2013, werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.3.2013 bis 31.7.2013 in der Höhe von € 482,49 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Höhe seiner monatlichen Einkünfte nicht unverzüglich gemeldet habe; auf Grund deren Höhe ergebe sich die Rückforderung. Weiters werden die Rechtsgrundlagen dieser Entscheidung angeführt.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben, die als Beschwerde zu werten ist. Er führt aus, dass er alle seine Pflichten erfüllt und alles, was von ihm abverlangt worden sei, vorgelegt habe. Im Juli und August 2013 sei er arbeitslos gewesen. Er könne nicht € 640,-- zurückbezahlen.römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40- Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 10b. und
- Bezirk, Zl. SH/2013/798367-001, vom 6.11.2013, werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.3.2013 bis 31.7.2013 in der Höhe von € 482,49 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Höhe seiner monatlichen Einkünfte nicht unverzüglich gemeldet habe; auf Grund deren Höhe ergebe sich die Rückforderung. Weiters werden die Rechtsgrundlagen dieser Entscheidung angeführt., ,
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben, die als Beschwerde zu werten ist. Er führt aus, dass er alle seine Pflichten erfüllt und alles, was von ihm abverlangt worden sei, vorgelegt habe. Im Juli und August 2013 sei er arbeitslos gewesen. Er könne nicht € 640,-- zurückbezahlen.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 10.2.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der eine Vertreterin des Magistrates ladungsgemäß erschienen ist.,
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 10.2.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der eine Vertreterin des Magistrates ladungsgemäß erschienen ist. Der Beschwerdeführer ist trotz am 16.1.2014 RSa zugestellter Ladung nicht erschienen.Der Beschwerdeführer ist trotz am 16.1.2014 RSa zugestellter Ladung nicht erschienen., Gem. § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Gem. Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen (vgl. VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191). Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen vergleiche VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191). Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059).Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last vergleiche VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059). Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2011 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2011, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gemäß § 10 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gemäß Paragraph 10, WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen., § 21 WMG lautet folgendermaßen:„Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“Paragraph 21, WMG lautet folgendermaßen:, , „Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch,
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.,
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“ 4.
- Aus den Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:4.
- Aus den Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:, Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.1.2013 wurde für den Zeitraum 1.11.2012 bis 31.1.2013 eine Rückforderung in Höhe von € 457,53 ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde am 25.1.2013 nachweislich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.1.2013 wurde dem Beschwerdeführer Mindestsicherung von 1.2.2013, bis 31.7.2013 aufgrund der für das Jahr 2012 geltenden Richtsätze zuerkannt. Die Höhe betrug € 204,41 sowie € 29,37 (Mietbeihilfe) monatlich. Bei der Berechnung des Anspruches ging der Magistrat der Stadt Wien davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von € 568,85 verfügt. Nach den Auszahlungslisten des Magistrates der Stadt Wien sind von Februar bis Juli 2013 jeweils monatlich € 233,78 an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden.Nach den Auszahlungslisten des Magistrates der Stadt Wien sind von Februar bis Juli 2013 jeweils monatlich € 233,78 an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden., Am 8.8.2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Mindestsicherung. Dabei gab er an, über Arbeitslosengeld in Höhe von € 609,-- monatlich zu verfügen. Aufgrund der Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien vom 21.8.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Einkommensbelege von Jänner 2013 bis August
- Aus diesen folgt, dass der Beschwerdeführer für Jänner 2013 ein Gehalt in Höhe von € 548,03, für Februar 2013 in Höhe von € 648,90, für März in Höhe von € 595,89, für April in Höhe von € 642,82, für Mai in Höhe von € 1.268,28, für Juni in Höhe von € 322,51 sowie € 689,37 bezogen hat. Die Höhe des bezogenen Gehaltes war daher bis auf Jänner in jedem Monat höher als der vom Magistrat der Stadt Wien in der Berechnung der Mindestsicherung herangezogene Betrag. Während dieser Änderung der Einkommenshöhe stand der Beschwerdeführer in laufendem Mindestsicherungsbezug durch die MA
- Aus den Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Änderungen seiner Einkommenshöhe ohne Aufforderung des Magistrates unverzüglich selbst bekannt gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Änderung in seinen Einkommensverhältnissen somit nicht sofort dem Magistrat gemeldet, sondern erst in Folge seiner erneuten Antragstellung über Aufforderung des Magistrates im August 2013.4.
- Zur Rückforderung:Haben sich während der Leistungsgewährung die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, aber etwa auch seine Wohnverhältnisse geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht gem. § 21 Abs. 1 WMG. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet (vgl. VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448; 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Dass die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Tatbestandsmerkmal. Der Beschwerdeführer stand aufgrund des Zuerkennungsbescheides vom 22.1.2013 von Jänner bis Juli 2013 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG.Der Beschwerdeführer hat die Änderung in seinen Einkommensverhältnissen somit nicht sofort dem Magistrat gemeldet, sondern erst in Folge seiner erneuten Antragstellung über Aufforderung des Magistrates im August 2013., , 4.
- Zur Rückforderung:, , Haben sich während der Leistungsgewährung die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, aber etwa auch seine Wohnverhältnisse geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht gem. Paragraph 21, Absatz eins, WMG. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet vergleiche , VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448; 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Dass die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Tatbestandsmerkmal. , , Der Beschwerdeführer stand aufgrund des Zuerkennungsbescheides vom 22.1.2013 von Jänner bis Juli 2013 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die Änderung der Höhe seines Einkommens dem Magistrat unverzüglich bekannt zu geben., Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die Änderung der Höhe seines Einkommens dem Magistrat unverzüglich bekannt zu geben. Da er dies nicht gemacht hat, sondern erst im August 2013 mit der erneuten Antragstellung auf Mindestsicherung, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung gem. § 21 WMG somit erfüllt., Da er dies nicht gemacht hat, sondern erst im August 2013 mit der erneuten Antragstellung auf Mindestsicherung, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung gem. Paragraph 21, WMG somit erfüllt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Juli und August 2013 arbeitslos gewesen und habe daher weniger Einkommen bezogen, ist auszuführen, dass für die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für ein bestimmtes Monat das Einkommen anzurechnen, das dem Antragsteller für das Vormonat zugeflossen ist, da in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Juli und August 2013 arbeitslos gewesen und habe daher weniger Einkommen bezogen, ist auszuführen, dass für die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für ein bestimmtes Monat das Einkommen anzurechnen, das dem Antragsteller für das Vormonat zugeflossen ist, da in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen. , Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.1.2013 Mindestsicherung bis 31.7.2013 zuerkannt. Für die Berechnung der Leistung des Monates Juli ist der Betrag maßgebend den der Beschwerdeführer in diesem Monat erhalten hat (Lohn für Juni 2013). Ab August 2013 hat der Beschwerdeführer einen neuen Antrag gestellt und war für diesen daher sein Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie allfällige weitere Bezüge berechnungsrelevant. Dieser neue Antrag ist jedoch nicht Gegenstand des Rückforderungsverfahrens. Aus der Tatsache, dass der Magistrat der Stadt Wien auf den tatsächlichen Bezug für Juli und August 2013 nicht Bedacht genommen hat, folgt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zur Höhe der Rückforderung: Dem Beschwerdeführer wurden für die Monate Februar 2013 bis August 2013 nach dem Anweisungsplan des Magistrates der Stadt Wien jeweils € 233,78 überwiesen. Dabei erfolgte die Zuerkennung aufgrund der Richtsätze für
- Insgesamt beträgt dies € 1.402,
- Durch den Bezug eines höheren (bzw. im Jänner niedrigeren) Einkommens in diesen Monaten hatte der Beschwerdeführer jedoch im Februar 2013 einen Anspruch auf € 268,21, im März 2013 auf € 131,34, im April 2013 auf € 220,35, im Mai 2013 auf € 173,42, im Juni 2013 aufgrund der Höhe des für Mai 2013 bezogenen Gehaltes gar keinen Anspruch und im Juni 2013 auf € 126,
- Dabei wurde bei der Berechnung von den höheren Richtsätzen für 2013 ausgegangen. Dies ergibt insgesamt € 920,
- Die Differenz der beiden Summen ergibt den rückgeforderten Betrag von € 482,
- Die im angefochtenen Bescheid in der Begründung weiters angeführte Summe hat mit dem hier angefochtenen Bescheid nichts zu tun; es handelt sich vielmehr um die aus dem ersten Rückforderungsbescheid aushaftende Restsumme. Hinsichtlich der Begleichung des rückgeforderten Betrages wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 22.11.2013 mitgeteilt, dass eine Aufrechnung in Raten verfügt werde. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.20214.2014