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{'item': 'VGW-141/058/21289/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/21289/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Birgit H. vom 18.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 29.11.2013, Zl MA 40 SH/2013/867876-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung nach dem WMG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Die 1991 geborene Beschwerdeführerin stellte am 16.9.2013römisch eins.
  2. Die 1991 geborene Beschwerdeführerin stellte am 16.9.2013 einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) sowie auf Mietbeihilfe. Sie gab an, ledig zu sein und keine Beschäftigung auszuüben sowie Arbeitslosengeld in Höhe von € 488,-- monatlich zu beziehen. Dem Antrag war eine Bestätigung über die Höhe der Miete beigeschlossen.
  3. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 21.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 16 WMG darauf hingewiesen, dass folgende zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen bis spätestens 11.11.2013 zu erbringen seien: einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) sowie auf Mietbeihilfe. Sie gab an, ledig zu sein und keine Beschäftigung auszuüben sowie Arbeitslosengeld in Höhe von € 488,-- monatlich zu beziehen. Dem Antrag war eine Bestätigung über die Höhe der Miete beigeschlossen., ,
  4. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 21.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 16, WMG darauf hingewiesen, dass folgende zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen bis spätestens 11.11.2013 zu erbringen seien: „Lichtbildausweis, Nettolohnzettel 8/13 inkl. Urlaubsabfindung Fa. B., Zulassungsschein PKW Audi BJ 1997, Nachweis über Beantragung von Wohnbeihilfe der MA 50“. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. , Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß Paragraph 16, WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. ,
  5. Mit Bescheid vom 29.11.2013 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.9.2013 auf Zuerkennung einer Geldleistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 16 WMG ab. Die Beschwerdeführerin habe die notwendigen Unterlagen bis 11.11.2013 nicht vorgelegt. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.
  6. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die als Beschwerde zu werten ist; die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Lohnzettel erst nach der dritten Aufforderung erhalten. Die Berufung langte am 18.12.2013 unter Beischluss der geforderten Unterlagen per E-Mail beim Magistrat der Stadt Wien ein.
  7. Mit Bescheid vom 29.11.2013 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.9.2013 auf Zuerkennung einer Geldleistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 16, WMG ab. Die Beschwerdeführerin habe die notwendigen Unterlagen bis 11.11.2013 nicht vorgelegt. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen. , ,
  8. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die als Beschwerde zu werten ist; die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Lohnzettel erst nach der dritten Aufforderung erhalten. Die Berufung langte am 18.12.2013 unter Beischluss der geforderten Unterlagen per E-Mail beim Magistrat der Stadt Wien ein.
  9. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet: „

(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“
  5. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:,
  6. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gem. § 27 VwGVG ist Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG).Gem. Paragraph 27, VwGVG ist Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die vom Magistrat angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin., Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die vom Magistrat angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin. Auf Grund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hat am 16.9.2013 einen Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem WMG sowie auf Mietbeihilfe gestellt. Sodann ist sie aufgefordert worden, am Verfahren mitzuwirken und diverse Unterlagen vorzulegen. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 25.10.2013 von der Beschwerdeführerin übernommen. Innerhalb der gesetzten Frist langten keine Nachweise beim Magistrat der Stadt Wien ein. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie den Lohnzettel erst nach der dritten Urgenz erhalten habe. Der als Beschwerde zu wertenden Berufung waren alle fehlenden Unterlagen beigeschlossen. Der Magistrat der Stadt Wien hat die Beschwerde als neuen Antrag auf Mindestsicherung gewertet und der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 9.1.2014 Mindestsicherung ab 18.12.2013 (Eingang der Beschwerde samt aller Unterlagen beim Magistrat) zuerkannt. Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien nicht nur aufgefordert worden ist, den Lohnzettel für den Monat August 2013 vorzulegen. Sie wurde darüber hinaus auch aufgefordert, den Zulassungsschein eines von ihr angegebenen KFZ vorzulegen sowie den Nachweis über die Bestätigung der Beantragung von Wohnbeihilfe. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin die Vorlage der Kopie ihres Typenscheines nicht möglich war, hat sie nicht dargetan. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Angaben der Beschwerdeführerin zur Nichtvorlage des Lohnzettels zutreffend sind. Kraftfahrzeuge stellen gem. § 12 Abs. 1 WMG verwertbares Vermögen dar, sodass der Magistrat der Stadt Wien verhalten war, diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren zu führen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, den Typenschein vorzulegen.Kraftfahrzeuge stellen gem. Paragraph 12, Absatz eins, WMG verwertbares Vermögen dar, sodass der Magistrat der Stadt Wien verhalten war, diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren zu führen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, den Typenschein vorzulegen. Es war dem Magistrat der Stadt Wien nicht möglich, auf Grund der fehlenden Unterlagen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu überprüfen. Aus den getroffenen Feststellungen und dargestellten Umstände ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin ihrer durch entsprechendes Aufforderungsschreiben der Erstbehörde ausgelösten Mitwirkungspflicht iSd § 16 Abs. 1und 2 WMG nicht vollständig fristgerecht nachgekommen ist. Ein triftiger Grund für die nicht rechtzeitig erfolgte Mitwirkung wurde von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht; insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die letztlich (mit der Berufung) erbrachte Kopie des Typenscheins nicht fristgerecht (bis 11.11.2013) vorlegen hätte können. Aus den getroffenen Feststellungen und dargestellten Umstände ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin ihrer durch entsprechendes Aufforderungsschreiben der Erstbehörde ausgelösten Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 16, Absatz eins u, n, d, 2 WMG nicht vollständig fristgerecht nachgekommen ist. Ein triftiger Grund für die nicht rechtzeitig erfolgte Mitwirkung wurde von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht; insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die letztlich (mit der Berufung) erbrachte Kopie des Typenscheins nicht fristgerecht (bis 11.11.2013) vorlegen hätte können. Im vorliegenden Verfahren ist vom Verwaltungsgericht nicht zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Unterlagen nunmehr vorgelegt hat: Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides im Fall der späteren Vorlage der Unterlagen nicht rechtskonform, da das erkennende Gericht nicht bloß zu prüfen hat, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Unterlagen während des (Berufungs-) bzw. Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden waren. Unter anderem folgt aus § 37a Abs. 2 letzter Satz WSHG (wortgleich § 16 Abs. 1 zweiter Satz WMG), dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht (VwGH 13.5.2011, Zl. 2009/10/0127). Da mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9.1.2014, Zl. SH/2014/017873-001 jedoch bereits ab 18.12.2013, dem Datum des Einlangens der Beschwerde samt den geforderten Unterlagen, Mindestsicherung zugesprochen hat, ist Verfahrensgegenstand die Abweisung von der Antragstellung bis zum 17.12.
  7. Im vorliegenden Verfahren ist vom Verwaltungsgericht nicht zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Unterlagen nunmehr vorgelegt hat: Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides im Fall der späteren Vorlage der Unterlagen nicht rechtskonform, da das erkennende Gericht nicht bloß zu prüfen hat, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Unterlagen während des (Berufungs-) bzw. Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden waren. Unter anderem folgt aus Paragraph 37 a, Absatz 2, letzter Satz WSHG (wortgleich Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz WMG), dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht (VwGH 13.5.2011, Zl. 2009/10/0127). , , Da mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9.1.2014, Zl. SH/2014/017873-001 jedoch bereits ab 18.12.2013, dem Datum des Einlangens der Beschwerde samt den geforderten Unterlagen, Mindestsicherung zugesprochen hat, ist Verfahrensgegenstand die Abweisung von der Antragstellung bis zum 17.12.
  8. Die durch den angefochtenen Bescheid vom 29.11.2013 verfügte Abweisung erweist sich somit jedoch bis zur Vorlage der Unterlagen als rechtmäßig und entspricht den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 WMG. Eine Nachzahlung für die Zeit vom 16.9.2013 bis 17.12.2013 ist demgemäß daher nicht möglich.Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, den Antrag abzuweisen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war. Die durch den angefochtenen Bescheid vom 29.11.2013 verfügte Abweisung erweist sich somit jedoch bis zur Vorlage der Unterlagen als rechtmäßig und entspricht den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 WMG. Eine Nachzahlung für die Zeit vom 16.9.2013 bis 17.12.2013 ist demgemäß daher nicht möglich., , Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, den Antrag abzuweisen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war. , II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.21289.2014

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