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{'item': 'VGW-142/052/6590/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2014 GeschäftszahlVGW-142/052/6590/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Windsteig über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau S. R. vom 06.08.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30.07.2013, Zl. MA 50-WBH 40515/13, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Frau S. R. vom 11.07.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Zitierung des § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall Frau S. R. und ihrem Ehegatten zwei Wohnsitze zur Verfügung stünden, weshalb der Antrag abzuweisen wäre.Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Frau S. R. vom 11.07.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Zitierung des Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall Frau S. R. und ihrem Ehegatten zwei Wohnsitze zur Verfügung stünden, weshalb der Antrag abzuweisen wäre. Dagegen erhob die Bescheidadressatin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten.Dagegen erhob die Bescheidadressatin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten. Im vorliegenden Rechtsmittel führt die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) aus, ihr Ehegatte sei am 19.02.2010 „auf unbefristete Zeit des Landes verwiesen“ worden. Die Bf bewohne die antragsgegenständliche Wohnung alleine mit ihrem Kind. Im gegebenen Fall ist es unbestritten, dass die Bf mit 19.02.2009 in Wien mit Herrn M. R. die Ehe schloss und diese nach wie vor aufrecht ist. Über den Genannten wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.05.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund einer am 7.4.2008 erfolgten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Die Bf und M. R. sind die Eltern des am ...2008 geborenen Z. R., laut eingeholtem Versicherungsdatenauszug bezog die Bf bis 4.2.2011 Kinderbetreuungsgeld und ansonsten Notstandshilfe, Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld. Eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe sowohl nach dem ersten als auch nach dem dritten Hauptstück des WWFSG 1989 ist gemäß § 20 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 jeweils, dass der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese (antragsgegenständliche) Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 90 ABGB hinzuweisen, wonach die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. Da für geordnete Zeiten die Einhaltung der Rechtsvorschriften unterstellt werden kann, zeigt § 90 ABGB auf, dass jeder der Ehegatten auch in der Wohnung des anderen seinen Wohnsitz nehmen könnte.Eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe sowohl nach dem ersten als auch nach dem dritten Hauptstück des WWFSG 1989 ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bzw. Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 jeweils, dass der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese (antragsgegenständliche) Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Paragraph 90, ABGB hinzuweisen, wonach die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. Da für geordnete Zeiten die Einhaltung der Rechtsvorschriften unterstellt werden kann, zeigt Paragraph 90, ABGB auf, dass jeder der Ehegatten auch in der Wohnung des anderen seinen Wohnsitz nehmen könnte. Zu betonen ist, dass das Eingehen einer Ehe im Regelfall auf einem gemeinsamen, freien Willensentschluss der Eheleute beruht. Wenn also eine Ehe in zweifelsfreier Kenntnis der Brautleute darüber geschlossen wird, dass sie ihre Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen aufgrund in der eigenen Person begründeter tatsächlicher und/oder rechtlicher Hindernisse nicht uneingeschränkt erfüllen können, so können die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht durch die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 kompensiert werden, zumal eine allfällig für die Eheleute aus einer von ihnen freiwillig herbeigeführten Situation entstehende Belastung durch den Wohnungs-aufwand nicht als unzumutbar im Sinne des hier maßgeblichen § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 angesehen werden kann. Dies geht schon aus der Bestimmung des § 27 Abs. 1 WWFSG 1989 hervor, wonach zur Ermittlung des Haushalts-einkommens gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 inländische Einkommensnachweise erforderlich sind, welche bei der gegebenen Konstellation gar nicht von beiden Eheleuten erbracht werden können, woraus zwingend zu schließen ist, dass der Gesetzgeber die gegenwärtige Familiensituation der Bf von vorne herein als nicht für die Gewährung von Wohnbeihilfe tauglich erachtet.Zu betonen ist, dass das Eingehen einer Ehe im Regelfall auf einem gemeinsamen, freien Willensentschluss der Eheleute beruht. Wenn also eine Ehe in zweifelsfreier Kenntnis der Brautleute darüber geschlossen wird, dass sie ihre Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen aufgrund in der eigenen Person begründeter tatsächlicher und/oder rechtlicher Hindernisse nicht uneingeschränkt erfüllen können, so können die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht durch die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 kompensiert werden, zumal eine allfällig für die Eheleute aus einer von ihnen freiwillig herbeigeführten Situation entstehende Belastung durch den Wohnungs-aufwand nicht als unzumutbar im Sinne des hier maßgeblichen Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 angesehen werden kann. Dies geht schon aus der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, WWFSG 1989 hervor, wonach zur Ermittlung des Haushalts-einkommens gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 inländische Einkommensnachweise erforderlich sind, welche bei der gegebenen Konstellation gar nicht von beiden Eheleuten erbracht werden können, woraus zwingend zu schließen ist, dass der Gesetzgeber die gegenwärtige Familiensituation der Bf von vorne herein als nicht für die Gewährung von Wohnbeihilfe tauglich erachtet. In diesem Zusammenhang ergibt sich zudem aus § 27 Abs. 4 WWFSG 1989, dass im Falle von Eheleuten der Adressatenkreis einer Wohnbeihilfe grundsätzlich nur im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner sein können bzw. solche, von denen einer die Wohnungsnutzung nachweislich aufgegeben hat, wobei im letzteren Fall für die Ermittlung des Haushaltseinkommens eine Übergangsregelung für die Zeit der zielstrebigen Durchsetzung der Ehescheidung normiert ist.In diesem Zusammenhang ergibt sich zudem aus Paragraph 27, Absatz 4, WWFSG 1989, dass im Falle von Eheleuten der Adressatenkreis einer Wohnbeihilfe grundsätzlich nur im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner sein können bzw. solche, von denen einer die Wohnungsnutzung nachweislich aufgegeben hat, wobei im letzteren Fall für die Ermittlung des Haushaltseinkommens eine Übergangsregelung für die Zeit der zielstrebigen Durchsetzung der Ehescheidung normiert ist. Da im hier zu beurteilenden Fall eine aufrechte Ehe vorliegt und kein Scheidungsverfahren betrieben wird, ist nach § 90 ABGB von einem gemeinsamen Haushalt der Bf mit ihrem Ehegatten auszugehen. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass die Bf seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes über ihren Ehegatten keiner Beschäftigung nachging und das gemeinsame Kind damals erst neun Monate alt war, sodass keinerlei Grund ersichtlich ist, der einem gemeinsamen Familienleben der Eheleute am Wohnort des Ehegatten entgegenstehen sollte. Die den Verpflichtungen des ABGB zuwiderlaufende Lebensplanung der Bf – und sollte sie nur durch die in Österreich dargebotenen Sozialleistungen motiviert sein – kann allerdings nach der Systematik des WWFSG 1989 keine unzumutbare Belastung im Sinne des § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 hervorrufen. Somit ist die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe an die Bf ausgeschlossen, sodass der angefochtene Bescheid vom 30.7.2013 zu Recht erging. Demnach war die vorliegende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da im hier zu beurteilenden Fall eine aufrechte Ehe vorliegt und kein Scheidungsverfahren betrieben wird, ist nach Paragraph 90, ABGB von einem gemeinsamen Haushalt der Bf mit ihrem Ehegatten auszugehen. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass die Bf seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes über ihren Ehegatten keiner Beschäftigung nachging und das gemeinsame Kind damals erst neun Monate alt war, sodass keinerlei Grund ersichtlich ist, der einem gemeinsamen Familienleben der Eheleute am Wohnort des Ehegatten entgegenstehen sollte. Die den Verpflichtungen des ABGB zuwiderlaufende Lebensplanung der Bf – und sollte sie nur durch die in Österreich dargebotenen Sozialleistungen motiviert sein – kann allerdings nach der Systematik des WWFSG 1989 keine unzumutbare Belastung im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 hervorrufen. Somit ist die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe an die Bf ausgeschlossen, sodass der angefochtene Bescheid vom 30.7.2013 zu Recht erging. Demnach war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.142.052.6590.2014

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