Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. 100/2005, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Xuying L., vertreten durch ihre Mutter Qunjiao K., diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 5.11.2013, Zl. MA35-9/2983919-01, mit welchem der Antrag vom 14.3.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Familienangehöriger"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG iVm § 47 Abs. 2 NAG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.3.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Familienangehöriger"
2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. 100/2005 für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.3.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Familienangehöriger"
Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat am 14.3.2013 einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige im Wege des österreichischen Generalkonsulates in Shanghai gestellt. Mit Vollmacht vom 14.1.2013 erteilte die Mutter, Qunjiao K., geboren 1976, als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer in China, Provinz Zhejiang, lebenden Schwester, Qunfen W., geboren 1980, Volmacht zur Einreichung des gegenständlichen Antrages auf Aufenthaltstitel und Abholung der Vignette. Mit Bescheid vom 5.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG idgF ab. Zusammengefasst begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Mit Bescheid vom 5.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF ab. Zusammengefasst begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vormals Berufung) mit dem Antrag, „den angefochtenen Bescheid abzuändern, daß meinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgegeben wird; in eventu nach Verfahrensergänzung einen stattgebenden Bescheid zu erlassen“. Unter einem wurde auch um Erledigung vor dem Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin am ….2014 ersucht. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2011 von Michael K. (Stiefvater) ein Einkommen von Euro 17.408,78, somit monatlich Euro 1.405,73 ergebe und nicht, wie im Bescheid festgehalten, von nur Euro 1.214,06. Für das Jahr 2012 wurde die Bestätigung des Steuerberaters vorgelegt, aus welcher sich ein Jahresgewinn von Euro 20.786,00, abzüglich Einkommenssteuer von Euro 1.548,00, sohin Euro 19.238,00 ergeben, was einem Monatseinkommen von Euro 1.603,17 entspreche. Die Abschreibungen 2012 seien nicht in Abzug zu bringen, da diese Ausgaben nicht in diesem Jahr getätigt worden seien bzw. in Krediten enthalten seien. Die Leasingverträge betreffen Klein-LKW und gehörten zum Unternehmen des Herrn K. Die diesbezüglichen Kredite seien bereits in der Firmenbuchhaltung und der Einkommensberechnung berücksichtigt. Die erstinstanzliche Behörde bringe diese Kredite zu Unrecht nochmals in Anschlag. Das Eigentumsobjekt Wien, B.-straße werde seit August 2013 zur Gänze als Firmenbüro genutzt und der Hypothekarkredit von Euro 754,88 werde auch zur Gänze vom Betrieb finanziert. Mutter und Stiefvater seien im August 2013 in die Gemeindewohnung in Wien, J.-straße umgezogen, deren Miete betrage monatlich Euro 207,64. Die Mutter der Beschwerdeführerin verdiene monatlich Euro 559,68 und seit 1.11.2013 aufgrund einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung monatlich weitere Euro 630,00. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ergebe dies somit monatlich Euro 1.378,96; somit wäre das Einkommen der Mutter allein für die Familie ausreichend. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. (..)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. (..)
2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die im eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ( § 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die im eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ( Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Da bereits auf Grund der Aktenlage fest stand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Beschwerdeführerin Xuying L., geboren 1996, ist die minderjährige Tochter der Qunjiao K., geboren
Das Erfordernis der entsprechenden Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes
1 NAG scheint laut im Akt liegender Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin gegeben.Das Gericht geht aufgrund der vorgelegten Bestätigungen und Nachweise über das Haushaltseinkommen des Stiefvaters der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter vom Vorliegen der im Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderten festen und regelmäßigen Einkünfte aus. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Paragraph 47, NAG auf die Dauer von 12 Monaten sind demnach erfüllt. Das Erfordernis der entsprechenden Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes
Paragraph 20, Absatz eins, NAG scheint laut im Akt liegender Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer allenfalls zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Bestimmung des NAG ausschließlich die Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Berechnung zu überprüfen war.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer allenfalls zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Bestimmung des NAG ausschließlich die Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Berechnung zu überprüfen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.074.10636.2014
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