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{'item': 'VGW-141/058/21514/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.02.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/21514/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Anna H. vom 29.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, Zl. SH/2013/922489-001, vom 19.12.2013, betreffend 1.) Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung und 2.) Abweisung einer Mietbeihilfe nach dem WMG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des allein angefochtenen Spruchpunktes II. ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des allein angefochtenen Spruchpunktes römisch zwei. ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, Zl. SH/2013/922489-001, vom 19.12.2013, wurde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I. aufgrund des Antrages vom 28.5.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom 1.1.2014 bis 31.7.2014 in Höhe von € 794,91 zuerkannt. Mit Spruchpunkt II. wurde die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen. Begründend wird zu Spruchpunkt II ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keinen Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt habe.römisch eins.
  2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, Zl. SH/2013/922489-001, vom 19.12.2013, wurde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch eins. aufgrund des Antrages vom 28.5.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom 1.1.2014 bis 31.7.2014 in Höhe von € 794,91 zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen. Begründend wird zu Spruchpunkt römisch zwei ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keinen Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt habe.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende rechtzeitige Berufung, die sich ausdrücklich nur „gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe“ richtet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Aufforderung der MA 40 zur Beantragung von Wohnbeihilfe erhalten zu haben. Da diesem Schreiben ein Antragsformular beigeschlossen gewesen sei, welches sie innerhalb der gesetzten Frist ausgefüllt retourniert habe, sei sie davon ausgegangen, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Der Unterschied zwischen Wohnbeihilfe und Mietbeihilfe sei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht geläufig gewesen. Erst mit dem ablehnenden Bescheid habe sie den Unterschied bemerkt. Sie werde sofort einen Antrag auf Wohnbeihilfe stellen und ersuche ihrem Antrag auf Mietbeihilfe stattzugeben.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 3.
  5. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2011 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2011, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werGem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  6. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  7. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  8. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  9. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  10. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  11. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. §
  12. Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. 3.
  13. Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest: Die Beschwerdeführerin hat am 28.5.2013 einen Antrag auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes gestellt. Der Antrag auf Mietbeihilfe war zu diesem Zeitpunkt durchgestrichen; die Beschwerdeführerin wohnte damals dem Nachnamen nach bei einer Verwandten. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde ihr mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12.9.2013 aufgrund dieses Antrages eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom 1.8.2013 bis 31.7.2014 zuerkannt. In der Folge wurde aufgrund einer Änderung mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14.11.2013 die Leistung neu berechnet und vom 1.11.2013 bis 31.7.2014 zuerkannt. Am 21.11.2013 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie in eine eigene Wohnung übersiedelt sei. Dabei gab sie die neue Wohnadresse bekannt. Daraufhin wurde sie mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 29.11.2013 aufgefordert, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgrund ihres Umzuges einen nachweislichen Antrag auf Wohnbeihilfe bei der MA 50 stellen müsse. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist am 13.12.2013 einen Antrag auf Mietbeihilfe, datiert mit 7.12.
  14. Einen solchen hatte die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag auf Mietbeihilfe vom 28.5.2013 abgewiesen. 3.
  15. Rechtliche Beurteilung: Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Bescheid vom 12.9.2013 erstmals über den Antrag auf Mindestsicherung der Beschwerdeführerin vom 28.5.2013 für den Zeitraum 1.11.2013 bis 31.7.2014 entschieden. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14.11.2013 geändert; mit diesem Bescheid wurde ab 1.11.2013 bis 31.7.2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und entfaltet damit eine Bindungswirkung für die belangte Behörde. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19.12.2013 wird erneut über den Antrag vom 28.5.2013 entschieden; eine zuvor erfolgte Einstellung der bereits zuerkannten Mindestsicherung aufgrund einer Änderung findet sich im Verwaltungsakt nicht. Ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung trifft, ist inhaltlich rechtswidrig (VwGH 14.5.2003, Zl. 2000/08/0015; 20.11.2007, Zl. 2006/05/0278). Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides jedoch nicht angefochten ist, kann das Verwaltungsgericht Wien diese Rechtswidrigkeit nicht aufgreifen.Da Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides jedoch nicht angefochten ist, kann das Verwaltungsgericht Wien diese Rechtswidrigkeit nicht aufgreifen. Zur Abweisung des Antrages vom 28.5.2013 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin am 28.5.2013 keinen Antrag auf Mietbeihilfe gestellt hat; der diesbezügliche Formularteil ist vielmehr durchgestrichen. Gem. § 4 Abs. 1 Z 4 WMG hat Anspruch auf Mindestsicherung derjenige, der einen entsprechenden Antrag stellt; anders als Leistungen nach dem früheren WSHG gibt es im WMG keine Bestimmung, wonach eine Leistung auch ohne Antrag zuzuerkennen wäre (vgl. § 6 WSHG).Gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, WMG hat Anspruch auf Mindestsicherung derjenige, der einen entsprechenden Antrag stellt; anders als Leistungen nach dem früheren WSHG gibt es im WMG keine Bestimmung, wonach eine Leistung auch ohne Antrag zuzuerkennen wäre vergleiche Paragraph 6, WSHG). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGh 11.12.1968, Slg. 7469 A; 21.3.1980.Slg. 10074 A; 3.7.1984, Zl. 82/07/0020; 13,11,1986, Zl. 86/08/0161, 27.9.2000, Zl. 2000/04/0075, u.a.).Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGh 11.12.1968, Slg. 7469 A; 21.3.1980.Slg. 10074 A; 3.7.1984, Zl. 82/07/0020; 13,11,1986, Zl. 86/08/0161, 27.9.2000, Zl. 2000/04/0075, u.a.). Da die Beschwerdeführerin am 28.5.2013 keinen Antrag auf Mietbeihilfe gestellt hat, kann die belangte Behörde einen solchen auch nicht mit Spruchpunkt II. abweisen.Da die Beschwerdeführerin am 28.5.2013 keinen Antrag auf Mietbeihilfe gestellt hat, kann die belangte Behörde einen solchen auch nicht mit Spruchpunkt römisch zwei. abweisen. 3.
  16. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.3.
  17. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
  18. Für das weitere Verfahren wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin am 7.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.12.2013, einen Antrag auf Mietbeihilfe gestellt hat. Über diesen ist ab Jänner 2014 (vgl. § 9 Abs. 1 letzter Satz WMG) nach der Aktenlage bislang nicht entschieden worden. Nach dem Auskunftssystem der Wr. Wohnbeihilfe hat die Beschwerdeführerin am 31.12.2013 einen Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt.
  19. Für das weitere Verfahren wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin am 7.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.12.2013, einen Antrag auf Mietbeihilfe gestellt hat. Über diesen ist ab Jänner 2014 vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz WMG) nach der Aktenlage bislang nicht entschieden worden. Nach dem Auskunftssystem der Wr. Wohnbeihilfe hat die Beschwerdeführerin am 31.12.2013 einen Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt. . II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.21514.2014

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