RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.02.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/11323/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Marija J. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13.8.2013, Zl. MA35-9/2987268-01, mit welchem der Antrag vom 2.7.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, gemäß § 21a Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Marija J. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13.8.2013, Zl. MA35-9/2987268-01, mit welchem der Antrag vom 2.7.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 81 Abs. 26 NAG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 26, NAG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 2.7.2013 beantragte die Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin), die serbische Staatsangehörige Marija J., die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.8.2013 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Antrag ab. Die dagegen fristgerecht an den Bundeminister für Inneres erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde von diesem zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien abgetreten. Am 30.1.2014 gab die Beschwerdeführerin per E-Mail bekannt, dass sie ihren Antrag auf Erteilung eine Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zurückzieht. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da es sich gegenständlich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt, darf eine inhaltliche Entscheidung nur getroffen werden, solange der Antrag aufrecht ist und eine darüber getroffene Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenständlich wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.7.2013 zwar behördlich abgesprochen, doch ist dieser Abspruch aufgrund der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Infolge der Zurückziehung des Antrags im laufenden Beschwerdeverfahren ist der Rechtsgrund für eine behördliche bzw. gerichtliche Absprache weggefallen. Es war somit der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11323.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.