GVG an den Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.10.2013, Zahl: MA35-9/2798639-03, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, zurückverwiesen. II. Gegen dieses Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EG“
Vm. § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich zumindest im Zeitraum von 08.11.2008 bis zum 04.07.2012 außerhalb desrömisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EG“
Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich zumindest im Zeitraum von 08.11.2008 bis zum 04.07.2012 außerhalb des EWR-Raumes aufgehalten. Der ihm am 07.11.2008 erteilte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ sei somit
4 NAG erloschen.EWR-Raumes aufgehalten. Der ihm am 07.11.2008 erteilte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ sei somit
Paragraph 20, Absatz 4, NAG erloschen. II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NAG nicht bestritten. Es wurde jedoch als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer darüber zu belehren, dass ihm ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
6 NAG erteilt werden könne. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen, da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unvertreten gewesen sei und er nach entsprechender Belehrung durch die Erstbehörde den Zweck seines Antrags vom 13.09.2013 geändert hätte. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4, NAG nicht bestritten. Es wurde jedoch als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer darüber zu belehren, dass ihm ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG erteilt werden könne. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen, da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unvertreten gewesen sei und er nach entsprechender Belehrung durch die Erstbehörde den Zweck seines Antrags vom 13.09.2013 geändert hätte. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: III.
4, 1. Satz NAG erlischt ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des
Paragraph 20, Absatz 4, eins, Satz NAG erlischt ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3,, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
6 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot – Weiss – Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
verfügt haben und dieser
4 oder 4a erloschen ist.2. über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 45, verfügt haben und dieser
Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist. § 23 Abs. 1 NAG lautet: Paragraph 23, Absatz eins, NAG lautet: Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. III.3. rechtliche Beurteilung: römisch drei.3. rechtliche Beurteilung: Der dem Beschwerdeführer am 08.11.2008 erteilte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ ist unbestrittenermaßen
4 NAG erloschen.„Daueraufenthalt-EG“ ist unbestrittenermaßen
Paragraph 20, Absatz 4, NAG erloschen. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für seinen nunmehr beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den von ihm beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Dies wiederum löst die Verpflichtung der Behörde nach § 23 Abs. 1 NAG aus, ihn vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihm im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekannt zu geben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe (vgl. VwGH 14.05.2009, 2008/22/0922).Dies wiederum löst die Verpflichtung der Behörde nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG aus, ihn vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihm im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekannt zu geben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe vergleiche VwGH 14.05.2009, 2008/22/0922). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) der erstinstanzlichen Behörde vom 01.10.2013 demgegenüber lediglich die Tatsache des Erlöschens seines bisherigen Aufenthaltstitels zur Kenntnis gebracht. Eine Belehrung im Sinne des § 23 Abs. 1 NAG sowie ein Verbesserungsauftrag
3 AVG sind nicht ergangen. Eine Belehrung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, NAG sowie ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nicht ergangen. Der Beschwerdeführer hat bereits über einen Aufenthaltstitel
Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Rot– Weiss-Rot – Karte plus“
6 NAG ist bei diesem Sachverhalt – und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich denkmöglich.Der Beschwerdeführer hat bereits über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 45, NAG verfügt, welcher erloschen ist. Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Rot– Weiss-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG ist bei diesem Sachverhalt – und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich denkmöglich. Bei diesem Sachverhalt wären vor der Antragsabweisung eine Belehrung im Sinne des § 23 Abs. 1 NAG sowie ein Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG geboten gewesen. Diesem Erfordernis wurde durch die bloße Verständigung über die Tatsache des Erlöschens des bisherigen Aufenthaltstitels nicht entsprochen.Bei diesem Sachverhalt wären vor der Antragsabweisung eine Belehrung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, NAG sowie ein Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG geboten gewesen. Diesem Erfordernis wurde durch die bloße Verständigung über die Tatsache des Erlöschens des bisherigen Aufenthaltstitels nicht entsprochen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde - ausgehend davon, dass ein Verbesserungsverfahren im Sinne des 23 Abs. 1 NAG nicht erfolgt ist - lediglich das Vorliegen des Voraussetzungen für die Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ geprüft. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde - ausgehend davon, dass ein Verbesserungsverfahren im Sinne des 23 Absatz eins, NAG nicht erfolgt ist - lediglich das Vorliegen des Voraussetzungen für die Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ geprüft. Der angefochtene Bescheid war daher
GVG aufzuheben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Einräumung einer Möglichkeit zur Modifikation des Antrags sowie ggf. weiterer Erhebungen im Hinblick auf einen vom Beschwerdeführer noch bekanntzugebenden Aufenthaltszweck zurückzuverweisen. Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Einräumung einer Möglichkeit zur Modifikation des Antrags sowie ggf. weiterer Erhebungen im Hinblick auf einen vom Beschwerdeführer noch bekanntzugebenden Aufenthaltszweck zurückzuverweisen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.11395.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.