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{'item': 'VGW-141/028/21663/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.02.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/21663/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn Gerhard Z. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 22. Bezirk, vom 17.1.2014, Zl. SH/2014/41978-001, betreffend Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von 17.1.2014 bis 31.1.2014 393,87 Euro und von 1.2.2014 bis 30.6.2014 monatlich 813,99 Euro beträgt. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 17.1.2014 für den Zeitraum 17.1.2014 bis 30.6.2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes zuerkannt. Für den Zeitraum 17.1.2014 bis 31.1.2014 wurde die Leistung mit 384,63 Euro, ab 1.2.2014 mit 794,91 Euro monatlich bemessen. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer ohne Einkommen sei und die monatliche Miete 127,25 Euro betrage. Die zuerkannte Mindestsicherung ergebe sich aus den in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und den Mietbeihilfenobergrenzen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt neben dem Ersuchen um Berichtigung seiner Postadresse vor, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung betrage für das Jahr 813,99 Euro. Der im angefochtenen Bescheid angeführte monatliche Betrag sei für das Jahr 2013 gültig gewesen. Es ergebe sich somit eine Differenz von 19,01 Euro. Deshalb stimme auch die Berechnung für Jänner 2014 mit 384,63 Euro nicht. 813,99 Euro monatlich mal 12 ergäben 9.767 Euro für ein Jahr und diese Summe geteilt durch 365 Tage ergäbe für einen Tag 26,76 Euro und für 15 Tage 401,42 Euro. Da es Monate mit 28, 30 oder 31 Tagen gebe, sei jede andere Berechnungsweise falsch. In einem ergänzenden Beschwerdevorbringen legt der Beschwerdeführer dar, dass man je nach Anzahl der Tage im Monat im Jänner für 15 Tage 384,63 Euro, im März jedoch 425,91 Euro und im Mai 397,45 Euro erhalten würde. Richtig müsste man jedoch 794,91 Euro mit 12 multiplizieren und diese Summe durch 365 teilen und mit 15 multiplizieren. Dann bekäme man 392,01 Euro für 15 Tage. Das Verwaltungsgericht Wien hat über die vorliegende Beschwerde erwogen: Nach dem Akteninhalt beantragte der Beschwerdeführer am 17.1.2014 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Er ist obdachlos und verfügt über kein Einkommen. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 3.Erfasste BedarfsbereicheLeistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Paragraph 3,, Erfasste Bedarfsbereiche

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.,
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.,
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.,
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4,, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.,
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.,
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 8.MindeststandardsParagraph 8,, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2)Die Mindeststandards betragen:,
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2)Die Mindeststandards betragen:
  1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
  2. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 9.MietbeihilfeParagraph 9,, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.,
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
  1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
  2. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
  3. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
  4. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
  5. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen: a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH; Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 31.8.2010, LGBl. für Wien Nr. 2010/39, in der geltenden Fassung, lauten wie folgt: § 1.Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des WohnbedarfsParagraph eins,, Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 813,99
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 813,99 Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 203,73a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen EUR 203,73 Da der Beschwerdeführer alleinstehend ist, ist der Bemessung der Leistung der Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a WMG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) zu Grund zu legen. Laut der letztzitierten Verordnung in der hier anzuwendenden Fassung beträgt dieser Mindeststandard ab 1.1.2014 813,99 Euro monatlich. Die Bemessung der Leistung ab 1.2.2014 war daher gegenüber dem angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern. Da der Beschwerdeführer alleinstehend ist, ist der Bemessung der Leistung der Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, WMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) zu Grund zu legen. Laut der letztzitierten Verordnung in der hier anzuwendenden Fassung beträgt dieser Mindeststandard ab 1.1.2014 813,99 Euro monatlich. Die Bemessung der Leistung ab 1.2.2014 war daher gegenüber dem angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern. Im Jänner 2014 hätte ein Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf eine Leistung von 813,99 Euro im gesamten Monat. Voraussetzung für die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist unter anderem, dass der Anspruchswerber einen Antrag stellt. Die Leistung wird sodann ab Antragsdatum zuerkannt. Für 15 Tage im Jänner beträgt die Leistung sohin 393,87 Euro. Eine andere Regelung für die Berechnung der Leistung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sodass die Bemessung der Leistung für den Zeitraum 17.1.2014 bis 31.1.2014 entsprechend zu erfolgen hatte. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Schlechterstellung in Monaten mit 31 Tagen liegt nicht vor, da die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch die Zuerkennung von monatlich pauschalierten Geldleistungen unabhängig von der Anzahl der Tage eines Monates erfolgt. Auch bei einem Anspruch auf Leistungen im gesamten Monat Jänner stehen daher pro Tag weniger Mittel zur Verfügung als etwa im Monat Februar. Eine tageweise Berechnung des Anspruches ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Die ordentliche Revision gegen die Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist eine allfällige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Der klare Gesetzeswortlaut bedarf zu seiner Auslegung darüber hinaus keiner gesonderten Judikatur bzw. liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen die Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist eine allfällige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Der klare Gesetzeswortlaut bedarf zu seiner Auslegung darüber hinaus keiner gesonderten Judikatur bzw. liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21663.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.