F iVm § 19 Abs. 3 NAG 2005 idgF, zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des mj Ilija C., geb. 2011, STA: Serbien, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Herrn Nedeljko C., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, Magistratsabteilung 35, vom 8.1.2014, Zahl MA35-9/2939183-02, mit welchem der Antrag vom 18.6.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 idgF, zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurück. Begründend wurde zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, der verfahrenseinleitenden Eingabe sei entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Kopie eines gültigen Reisedokumentes des Beschwerdeführers beigelegt gewesen. Aus diesem Grunde sei er unter Fristsetzung aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer jedoch bislang nicht nachgekommen, weswegen das Ansuchen zurückzuweisen gewesen sei. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 8. Jänner 2014 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurück. Begründend wurde zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, der verfahrenseinleitenden Eingabe sei entgegen der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Kopie eines gültigen Reisedokumentes des Beschwerdeführers beigelegt gewesen. Aus diesem Grunde sei er unter Fristsetzung aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer jedoch bislang nicht nachgekommen, weswegen das Ansuchen zurückzuweisen gewesen sei. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter zusammengefasst sinngemäß aus, er habe für die Ausstellung des Reisepasses verschiedene Urkunden erst aus Serbien anfordern müssen, was sehr viel Zeit beansprucht habe, insbesondere deshalb, weil er nicht persönlich in Serbien gewesen sei, sondern dies eine andere Person für den gesetzlichen Vertreter des Einschreiters erledigt habe. Auch habe der obsorgeberechtigte Vater des Beschwerdeführers im August wieder zu arbeiten begonnen, wobei er zwölf Stunden täglich arbeite. Dieser sei weiters alleinerziehender Vater und ersuche daher auch unter Berücksichtigung seiner Wochenarbeitszeit von sechzig Stunden um eine Fristerstreckung. Andernfalls verfalle ihm nämlich das Kinderbetreuungsgeld, auf welches er angewiesen sei. Die serbische Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass der gegenständliche Reisepass innerhalb von acht Wochen ausgestellt werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Mit Eingabe vom
3 AVG neuerlich aufgefordert, der Behörde die Kopie eines gültigen Reisedokumentes vorzulegen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die aufgetragene Verbesserung des gegenständlichen Anbringens bis spätestens
Paragraph 13, Absatz 3, AVG neuerlich aufgefordert, der Behörde die Kopie eines gültigen Reisedokumentes vorzulegen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die aufgetragene Verbesserung des gegenständlichen Anbringens bis spätestens
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in der geltenden Fassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in der geltenden Fassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
1 des Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der geltenden Fassung sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, des Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der geltenden Fassung sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
1 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV) kann ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung erteilt werden als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV) kann ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung erteilt werden als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
1 NAG-DV sind die nach den §§ 7 bis 9 sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Paragraph 6, Absatz eins, NAG-DV sind die nach den Paragraphen 7 bis 9 sowie nach Paragraph 56, NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
1 Z 1 NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument beizulegen.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument beizulegen.
1 Z 2 NAG gilt als Reisedokument ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs.1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gilt als Reisedokument ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, Einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und im gegebenen Zusammenhang auch auf Verlängerung eines bereits erteilten Titels ist somit unter anderem (zumindest) die Kopie eines gültigen Reisedokumentes des Antragstellers beizufügen. Im Falle der unterbliebenen Vorlage einer solchen Urkunde ist die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens berechtigt, sondern in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, den Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der ausstehenden Urkunde aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Verstreichen einer so gesetzten angemessenen Frist ist das Anbringen durch die Behörde zurückzuweisen (vgl. zur unterbliebenen Vorlage der Kopie eines gültigen Reisedokumentes im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels VwGH,
3 AVG zur Behebung des Gebrechens eines Ansuchens dient, nicht jedoch dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein (vgl. VwGH,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung des Gebrechens eines Ansuchens dient, nicht jedoch dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein vergleiche VwGH,
3 AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. VwGH,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche VwGH,
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