RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlVGW-102/069/11552/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kaspar über die Beschwerde des Herrn Frank S. vom 16.10.2012 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 04.10.2012, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Gebühr von EUR 72,67 für einen durch eine technische Alarmeinrichtung ausgelösten Fehlalarm vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Erstbehörde bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Erstbehörde bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 18.6.2012 um 12.48 Uhr wurde in Wien, H.-gasse, durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung des Eigentums oder Vermögens des Beschwerdeführers ein Alarm ausgelöst und damit das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass eine Gefahr für Eigentum oder Vermögen bestanden hatte. Mit Schreiben vom 28.6.2012 der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert gemäß § 92a des Sicherheitspolizeigesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Sicherheitsgebührenverordnung einen Ersatz der Aufwendungen des Bundes für den Fehlalarm einer technischen Alarmeinrichtung am 18.6.2012 in Höhe von EUR 72,67 binnen 14 Tagen zu leisten. Da der Beschwerdeführer die geforderte Gebühr nicht bezahlt hat, hat die Bundespolizeidirektion Wien mit Kostenbescheid vom 7.9.2012 den Beschwerdeführer als Ersatz der Aufwendungen des Bundes eine Gebühr in der Höhe von 72,67 Euro vorgeschrieben.Mit Schreiben vom 28.6.2012 der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert gemäß Paragraph 92 a, des Sicherheitspolizeigesetzes in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, der Sicherheitsgebührenverordnung einen Ersatz der Aufwendungen des Bundes für den Fehlalarm einer technischen Alarmeinrichtung am 18.6.2012 in Höhe von EUR 72,67 binnen 14 Tagen zu leisten. Da der Beschwerdeführer die geforderte Gebühr nicht bezahlt hat, hat die Bundespolizeidirektion Wien mit Kostenbescheid vom 7.9.2012 den Beschwerdeführer als Ersatz der Aufwendungen des Bundes eine Gebühr in der Höhe von 72,67 Euro vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Kostenbescheid fristgerecht am 7.8.2012 Vorstellung erhoben. Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 4.10.2012 die rechtzeitig erhobene Vorstellung abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Exgattin zu gleichen Teilen Eigentümer eines Gartenhauses in der H.-gasse sind und daher das Eigentum sowohl von der Exgattin des Beschwerdeführers als auch das Eigentum des Beschwerdeführers selbst geschützt wird. Die belangte Behörde hat die Vorschreibung an den Beschwerdeführer gerichtet, weil die Alarmanlage beim Sicherheitsunternehmen auf den Beschwerdeführer gemeldet ist (Ermittlung eines Polizeikommissariats vom 24.8.2012). Der Beschwerdeführer hat in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung vorgebracht, dass der Alarm durch einen Bedienungsfehler seiner Exfrau ausgelöst worden sei, da er zum Zeitpunkt des ausgelösten Alarms überhaupt keinen Zutritt zu seinem Haus gehabt hätte und seine Exfrau sogar das Schloss zur Eingangstüre ausgewechselt habe ohne den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen. Da der Zustand der Alarmanlage einwandfrei gewesen sei, treffe den Beschwerdeführer keine Schuld an der Auslösung des Alarmes, weshalb der Kostenbeitrag richtigerweise bei der Exfrau des Beschwerdeführers einzufordern gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Wird durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass eine Gefahr bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der durch Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Einrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird (§ 92a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz).Wird durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass eine Gefahr bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der durch Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Einrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird (Paragraph 92 a, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz). Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne Weiteres errichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben (§ 92a Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz).Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne Weiteres errichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben (Paragraph 92 a, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz). Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne dass eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeistelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 181,68 €, bei sonstigen Anlagen 72,67 € (§ 4 Abs.1 Sicherheitsgebührenverordnung-SGV).Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne dass eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeistelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 181,68 €, bei sonstigen Anlagen 72,67 € (Paragraph 4, Absatz eins, Sicherheitsgebührenverordnung-SGV). Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vom 16.10.2012 lediglich vorgebracht, dass ihm keine Schuld am ausgelösten Alarm trifft, sondern seine Exgattin, welche Miteigentümerin des beschützten Objektes ist, den Alarm ausgelöst hat. Dieses Vorbringen ist jedoch rechtlich irrelevant. Kostenpflichtig ist nämlich derjenige, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird. Im Fall des Miteigentums tritt die solidarische Haftung aller Miteigentümer ein. Da der Beschwerdeführer beim Sicherheitsunternehmen gemeldet ist, war es zulässig, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer den gesamten Betrag vorgeschrieben hat. Diesem steht es frei, sich bei seiner Exgattin zu reggressieren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §92a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz tritt die Kostenersatzpflicht immer dann ein, wenn tatsächlich keine Gefahr für das gesicherte Objekt bestanden hat. Laut Ermittlungsverfahren hat eine solche Gefahr zu keinem Zeitpunkt bestanden und wurde eine solche vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Die Alarmanlage ist daher anscheinend aufgrund eines technischen Defekts bzw. einer zu sensiblen Einstellung oder eines zufälligen Ereignisses ausgelöst worden, weshalb nach dem Wortlaut des Gesetzes Ersatz zu leisten ist. Selbst eine Auslösung der Alarmanlage durch die Exgattin des Beschwerdeführers würde für diesen eine solidarische Haftung bedeuten.Nach dem eindeutigen Wortlaut des §92a Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz tritt die Kostenersatzpflicht immer dann ein, wenn tatsächlich keine Gefahr für das gesicherte Objekt bestanden hat. Laut Ermittlungsverfahren hat eine solche Gefahr zu keinem Zeitpunkt bestanden und wurde eine solche vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Die Alarmanlage ist daher anscheinend aufgrund eines technischen Defekts bzw. einer zu sensiblen Einstellung oder eines zufälligen Ereignisses ausgelöst worden, weshalb nach dem Wortlaut des Gesetzes Ersatz zu leisten ist. Selbst eine Auslösung der Alarmanlage durch die Exgattin des Beschwerdeführers würde für diesen eine solidarische Haftung bedeuten. Die Höhe der Kostenersatzpflicht ist ebenfalls richtig bemessen worden. Gemäß § 4 Abs. 1 SGV beträgt die Gebühr bei sonstigen Anlagen EUR 72,67.Die Höhe der Kostenersatzpflicht ist ebenfalls richtig bemessen worden. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SGV beträgt die Gebühr bei sonstigen Anlagen EUR 72,67. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.069.11552.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.