RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/20663/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau Alexandra A., vertreten durch Sachwalterschaft, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, vom 9.12.2013, Zl. SH/2013/890735-001, betreffend Ersatz von Kosten für Sozialhilfeleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlegt, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.1.2010 bis 31.8.2010 aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 6.696,09 Euro zu ersetzen. Diese Entscheidung wurde auf die §§ 25, 26 und 30 des Wiener Sozialhilfegesetzes gestützt. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlegt, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.1.2010 bis 31.8.2010 aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 6.696,09 Euro zu ersetzen. Diese Entscheidung wurde auf die Paragraphen 25, 26 und 30 des Wiener Sozialhilfegesetzes gestützt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Kapitalsparbuch und ein Girokonto mit Guthaben von 7.500 Euro bzw. 4.641,77 Euro. Nach Abzug des Freibetrages von 3.974,55 Euro verblieben 8.167,22 Euro zum Kostenersatz. Die Voraussetzungen des § 26 Wiener Sozialhilfegesetz seien als erfüllt anzusehen.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Kapitalsparbuch und ein Girokonto mit Guthaben von 7.500 Euro bzw. 4.641,77 Euro. Nach Abzug des Freibetrages von 3.974,55 Euro verblieben 8.167,22 Euro zum Kostenersatz. Die Voraussetzungen des Paragraph 26, Wiener Sozialhilfegesetz seien als erfüllt anzusehen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorgebracht wird, der gegenständliche Bescheid sei unrichtigerweise auf das Wiener Sozialhilfegesetz gestützt worden. Neben der Gesetzgebung sei auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Alle geltenden Vorschriften hätten gegenüber allen Staatsbürgerinnen in gleicher Weise Anwendung zu finden. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe dieser in Bezug auf das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 ausgesprochen, dass dieses durch § 87 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz mit 1.7.2007 außer Kraft gesetzt würde und dass das Kärntner Mindestsicherungsgesetz 2007 Regelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten gemäß § 50 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 nicht vorsehe. Aus dieser Entscheidung könne man schließen, dass bei einer fehlenden Regelung bzw. anders lautenden Regelung das nunmehr geltende Wiener Mindestsicherungsgesetz heranzuziehen sei. In diesem Sinne sehe der § 44 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz vor, dass die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe nicht mehr anzuwenden seien, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgten. Gemäß § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz seien alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen ersatzpflichtig, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stamme, gelangten. Richterweise hätte die Behörde sich beim Kostenersatz auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz stützen müssen und sei daher willkürlich vorgegangen. Außerdem dürften gemäß § 29 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres in dem Hilfe gewährt worden sei, mehr als drei Jahre vergangen seien. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorgebracht wird, der gegenständliche Bescheid sei unrichtigerweise auf das Wiener Sozialhilfegesetz gestützt worden. Neben der Gesetzgebung sei auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Alle geltenden Vorschriften hätten gegenüber allen Staatsbürgerinnen in gleicher Weise Anwendung zu finden. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe dieser in Bezug auf das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 ausgesprochen, dass dieses durch Paragraph 87, Absatz eins, Kärntner Mindestsicherungsgesetz mit 1.7.2007 außer Kraft gesetzt würde und dass das Kärntner Mindestsicherungsgesetz 2007 Regelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten gemäß Paragraph 50, Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 nicht vorsehe. Aus dieser Entscheidung könne man schließen, dass bei einer fehlenden Regelung bzw. anders lautenden Regelung das nunmehr geltende Wiener Mindestsicherungsgesetz heranzuziehen sei. In diesem Sinne sehe der Paragraph 44, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz vor, dass die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe nicht mehr anzuwenden seien, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgten. Gemäß Paragraph 24, Wiener Mindestsicherungsgesetz seien alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen ersatzpflichtig, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stamme, gelangten. Richterweise hätte die Behörde sich beim Kostenersatz auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz stützen müssen und sei daher willkürlich vorgegangen. Außerdem dürften gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Wiener Sozialhilfegesetz Ersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres in dem Hilfe gewährt worden sei, mehr als drei Jahre vergangen seien. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der Magistrat der Stadt Wien hat im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf das Beschwerdevorbringen verwies und die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien die Abweisung der Beschwerde beantragte. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: § 24
(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.Paragraph 24,
(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.,
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.,
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Absatz 2, genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.,
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.,
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen. § 44
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(2)Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. § 16 WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.Paragraph 44,
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.,
(2)Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11 aus 1973, in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. Paragraph 16, WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft., Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes lauten: § 26
(1)Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,Paragraph 26,
(1)Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,
- soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder
- wenn er innerhalb der letzten drei jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
(2)Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen:2. wenn er innerhalb der letzten drei jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat., Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.,
(2)Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen:
- aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,
- aller Leistungen, mit Ausnahme der in Absatz 3, angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,
- der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen
- der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,
- der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186,
- der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(3)Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder den Ehegatten oder den eingetragenen Partner der Empfängerin oder des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(5)Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.4. der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.,
(3)Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen.,
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder den Ehegatten oder den eingetragenen Partner der Empfängerin oder des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.,
(5)Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt. § 29
(1)Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; Ersatzansprüche nach den §§ 26 Abs. 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ersatzansprüche, die gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 98/2001).Paragraph 29,
(1)Ersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; Ersatzansprüche nach den Paragraphen 26, Absatz 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ersatzansprüche, die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,)., Im Beschwerdefall hat der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlegt, Kostenersatz für aufgewendete Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz zu leisten. Diese Ersatzpflicht wurde auf die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes gestützt. Entgegen dem dazu in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach für den Ersatz von Sozialhilfeleistungen die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes heranzuziehen seien, entspricht diese Vorgehensweise dem Gesetz. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz und damit die Bestimmungen des § 24 sind am 1.9.2010 in Kraft getreten. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 WMG ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur für Kosten Ersatz zu leisten, die ihm durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen. Für einen Ersatz von Kosten, die durch die Zuerkennung von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz entstanden sind, bietet diese Bestimmung keine Grundlage.Das Wiener Mindestsicherungsgesetz und damit die Bestimmungen des Paragraph 24, sind am 1.9.2010 in Kraft getreten. Nach dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, WMG ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur für Kosten Ersatz zu leisten, die ihm durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen. Für einen Ersatz von Kosten, die durch die Zuerkennung von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz entstanden sind, bietet diese Bestimmung keine Grundlage. Die Regelung des § 44 Abs. 2 WMG eröffnet jedoch einen Anwendungsbereich für die Bestimmungen der § 26 ff Wiener Sozialhilfegesetz. Im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen nämlich keine Regelungen über die Ersatzpflicht betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz. Die §§ 26 und 29 Wiener Sozialhilfegesetz sind damit weiterhin anzuwenden. Die Regelung des Paragraph 44, Absatz 2, WMG eröffnet jedoch einen Anwendungsbereich für die Bestimmungen der Paragraph 26, ff Wiener Sozialhilfegesetz. Im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen nämlich keine Regelungen über die Ersatzpflicht betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz. Die Paragraphen 26 und 29 Wiener Sozialhilfegesetz sind damit weiterhin anzuwenden. Der Ersatzanspruch wurde mit Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2013 geltend gemacht. Es wurde daher auch auf die Verjährungsbestimmung des § 29 Abs. 1 WSHG Bedacht genommen, da nach dieser Bestimmung Ersatzansprüche für Leistungen der Sozialhilfe im Jahr 2010 geltend gemacht werden können. Der Ersatzanspruch wurde mit Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2013 geltend gemacht. Es wurde daher auch auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG Bedacht genommen, da nach dieser Bestimmung Ersatzansprüche für Leistungen der Sozialhilfe im Jahr 2010 geltend gemacht werden können. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Verpflichtung zum Ersatz dem Grunde nach. Die Höhe der Ersatzleistung blieb im Verfahren unbestritten und war die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da soweit ersichtlich eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob nach der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 WMG die Regelungen des Wiener Sozialhilfegesetzes über die Ersatzpflicht weiterhin anzuwenden sind, nicht besteht. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da soweit ersichtlich eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, WMG die Regelungen des Wiener Sozialhilfegesetzes über die Ersatzpflicht weiterhin anzuwenden sind, nicht besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.20663.2014