2 Z 1 NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Frau Madina D. vom 23.12.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 9.12.2013, Zl. MA35-9/2995053-01, mit dem der Antrag vom 12.9.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, sodass der verfahrenseinleitende Antrag (wieder) unerledigt ist und die belangte Behörde über ihn – unter Absehen vom Zurückweisungsgrund des fehlenden Geltungsbereichs des NAG für Asylberechtigte – neuerlich zu entscheiden hat. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, sodass der verfahrenseinleitende Antrag (wieder) unerledigt ist und die belangte Behörde über ihn – unter Absehen vom Zurückweisungsgrund des fehlenden Geltungsbereichs des NAG für Asylberechtigte – neuerlich zu entscheiden hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9.12.2013, ausweislich des Rückscheins am 12.12.2013 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den am 12.9.2013 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück. Der Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 17.9.2008, Zl. B12 316.194-1/2008/5E, Asyl
G 1997), gewährt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft
G 1997 zukomme. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei "oder faktischen Abschiebungsschutz" genieße. Folglich unterliege sie nicht dem Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
2 Z 1 NAG.Mit Bescheid vom 9.12.2013, ausweislich des Rückscheins am 12.12.2013 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den am 12.9.2013 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück. Der Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 17.9.2008, Zl. B12 316.194-1/2008/5E, Asyl
Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), gewährt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 12, AsylG 1997 zukomme. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei "oder faktischen Abschiebungsschutz" genieße. Folglich unterliege sie nicht dem Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 23.12.2013 (Postaufgabe vom selben Tag) führte die – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführerin nach Wiedergabe des asylgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahrens überwiegend Einwendungen in der Sache ins Treffen, insbesondere dass sie einen bestimmten (näher konkretisierten) Aufenthaltstitel nach dem NAG begehre, wobei die belangte Behörde unrichtigerweise über einen anderen entschieden habe. Aus ihrem gesamten Beschwerdevorbringen ist (ansatzweise) auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf § 1 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 1 NAG geltend macht, anerkannte Flüchtlinge seien vom Anwendungsbereich des NAG nur ausgenommen, soweit das NAG nicht anderes bestimme. In ihrem Fall bestünde eine solche Ausnahme. Sie beantrage daher, den angefochtenen Bescheid "wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, und zum anderen die Angelegenheit zur Entscheidung über … [ihren] Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – AG' [gemeint wohl 'EG' oder 'EU'] an die Erstinstanz zurückzuverweisen".In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 23.12.2013 (Postaufgabe vom selben Tag) führte die – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführerin nach Wiedergabe des asylgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahrens überwiegend Einwendungen in der Sache ins Treffen, insbesondere dass sie einen bestimmten (näher konkretisierten) Aufenthaltstitel nach dem NAG begehre, wobei die belangte Behörde unrichtigerweise über einen anderen entschieden habe. Aus ihrem gesamten Beschwerdevorbringen ist (ansatzweise) auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 45, Absatz eins, NAG geltend macht, anerkannte Flüchtlinge seien vom Anwendungsbereich des NAG nur ausgenommen, soweit das NAG nicht anderes bestimme. In ihrem Fall bestünde eine solche Ausnahme. Sie beantrage daher, den angefochtenen Bescheid "wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, und zum anderen die Angelegenheit zur Entscheidung über … [ihren] Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – AG' [gemeint wohl 'EG' oder 'EU'] an die Erstinstanz zurückzuverweisen". Das Verwaltungsgericht Wien hat – ausgehend von der Zurückweisung des Antrags der (unstrittig asylberechtigten) Beschwerdeführerin und ihrer dagegen erhobenen Berufung – erwogen: Rechtlicher Rahmen
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Nach dem mit "Geltungsbereich" betitelten § 1 NAG (in der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, unverändert in Kraft stehenden Fassung) gilt das NAG (unter anderem) nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), oder nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen, soweit das NAG nicht anderes bestimmt (§ 1 Abs. 2 Z 1 NAG).Nach dem mit "Geltungsbereich" betitelten Paragraph eins, NAG (in der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unverändert in Kraft stehenden Fassung) gilt das NAG (unter anderem) nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), oder nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen, soweit das NAG nicht anderes bestimmt (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG). § 45 Abs. 12 NAG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 17.4.2013, lautet:Paragraph 45, Absatz 12, NAG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 17.4.2013, lautet: "
der Inkrafttretensbestimmung des § 82 Abs. 18 NAG trat der zitierte § 45 Abs. 12 NAG (erst) am 1.1.2014 in Kraft; § 82 Abs. 19 NAG enthält eine konkretisierende Regelung zum Inkrafttreten dieser Novelle.
der Inkrafttretensbestimmung des Paragraph 82, Absatz 18, NAG trat der zitierte Paragraph 45, Absatz 12, NAG (erst) am 1.1.2014 in Kraft; Paragraph 82, Absatz 19, NAG enthält eine konkretisierende Regelung zum Inkrafttreten dieser Novelle. Zur Änderung des § 45 Abs. 12 NAG durch das FNG-Anpassungsgesetz halten die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 2144 BlgNR, XXIV. GP, wie folgt fest: Zur Änderung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG durch das FNG-Anpassungsgesetz halten die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 2144 BlgNR, römisch 24 . GP, wie folgt fest: "In Umsetzung der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Langfristigen-Richtlinie), ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1, auf Personen, die internationalen Schutz genießen, zu erweitern. Das bedeutet, dass auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte nach fünf Jahren Aufenthalt und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erhalten und damit in das Regime des NAG wechseln können. Dies stellt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendbarkeit des NAG auf Personen mit einem asylgesetzlichen Aufenthaltsrecht dar (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 [NAG]). Dabei ist
3 lit. b der Richtlinie der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt, zur Gänze, auf die erforderliche Frist von fünf Jahren zur Erlangung einer Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten anzurechnen.""In Umsetzung der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Langfristigen-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, Amtsblatt Nummer L 132 vom 19.05.2011 Seite 1, auf Personen, die internationalen Schutz genießen, zu erweitern. Das bedeutet, dass auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte nach fünf Jahren Aufenthalt und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erhalten und damit in das Regime des NAG wechseln können. Dies stellt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendbarkeit des NAG auf Personen mit einem asylgesetzlichen Aufenthaltsrecht dar vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, [NAG]). Dabei ist
Absatz 3, Litera b, der Richtlinie der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt, zur Gänze, auf die erforderliche Frist von fünf Jahren zur Erlangung einer Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten anzurechnen."
dem ersten Satz des Art. 2 der erwähnten Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1, setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 20.5.2013 nachzukommen.
dem ersten Satz des Artikel 2, der erwähnten Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 19.05.2011 Seite 1, setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 20.5.2013 nachzukommen. Übergangsrecht Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheids durch Hinterlegung hat die Berufungsfrist am 12.12.2013 (erster Tag der Abholfrist
G) zu laufen begonnen und ist (feiertagsbedingt) am 27.12.2013 abgelaufen. Die vorliegende (fristgerecht am 23.12.2013 per Post eingebrachte) Berufung ist daher kein Anwendungsfall des Übergangsrechts
Gbk-ÜG, weil die zweiwöchige Berufungsfrist vor dem 31.12.2013 abgelaufen war. Das Berufungsverfahren war im Jahr 2013 (wenn auch nur wenige Tage) bei der Bundesministerin für Inneres anhängig und ist
26 NAG (im Einklang mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 Satz 2 letzter Halbsatz B-VG) vom Landesverwaltungsgericht Wien zu Ende zu führen.Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheids durch Hinterlegung hat die Berufungsfrist am 12.12.2013 (erster Tag der Abholfrist
Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 ZustellG) zu laufen begonnen und ist (feiertagsbedingt) am 27.12.2013 abgelaufen. Die vorliegende (fristgerecht am 23.12.2013 per Post eingebrachte) Berufung ist daher kein Anwendungsfall des Übergangsrechts
Paragraph 2, VwGbk-ÜG, weil die zweiwöchige Berufungsfrist vor dem 31.12.2013 abgelaufen war. Das Berufungsverfahren war im Jahr 2013 (wenn auch nur wenige Tage) bei der Bundesministerin für Inneres anhängig und ist
Paragraph 81, Absatz 26, NAG (im Einklang mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Satz 2 letzter Halbsatz B-VG) vom Landesverwaltungsgericht Wien zu Ende zu führen. Verfahrensgegenstand Zur Berufung (nunmehr Beschwerde) selbst sei zunächst hervorgehoben, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. Die "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (mit dem am Verfahrensende stehenden Ergebnis der Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels). Es ist lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des NAG zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2
GVG in erster Linie "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 [VwGVG])" zu überprüfen hat, woraus sich allenfalls Unterschiede im Vergleich zur "Sache" des Berufungsverfahren nach § 66 AVG ergeben können, die aber hier nicht relevant sind.) Im Bereich das Verwaltungsverfahrensrechts legt Paragraph 66, Absatz 4, AVG die "Sache" des Berufungsverfahrens fest. Darunter ist jene Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids bildet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 3. Teilband
Paragraph 27, VwGVG in erster Linie "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, [VwGVG])" zu überprüfen hat, woraus sich allenfalls Unterschiede im Vergleich zur "Sache" des Berufungsverfahren nach Paragraph 66, AVG ergeben können, die aber hier nicht relevant sind.) Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sachentscheidung Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids war die bis 20.5.2013 laufende Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU ins österreichische Recht bereits verstrichen (Art. 2 der Richtlinie 2011/51/EU). Nach den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage wurden entsprechende Änderungen im NAG durch die Novelle des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, – soweit für den Beschwerdefall wesentlich – richtlinienkonform umgesetzt. Diese Änderungen traten jedoch erst am 1.1.2014 in Kraft (§ 82 Abs. 18 NAG). Allerdings hat nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG das Verwaltungsgericht die richtlinienkonforme Rechtslage in den bei ihm fortzuführenden Berufungsverfahren nicht anzuwenden, obwohl der Entscheidungszeitpunkt diesfalls immer nach dem 1.1.2014 liegt. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids war die bis 20.5.2013 laufende Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU ins österreichische Recht bereits verstrichen (Artikel 2, der Richtlinie 2011/51/EU). Nach den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage wurden entsprechende Änderungen im NAG durch die Novelle des FNG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, – soweit für den Beschwerdefall wesentlich – richtlinienkonform umgesetzt. Diese Änderungen traten jedoch erst am 1.1.2014 in Kraft (Paragraph 82, Absatz 18, NAG). Allerdings hat nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG das Verwaltungsgericht die richtlinienkonforme Rechtslage in den bei ihm fortzuführenden Berufungsverfahren nicht anzuwenden, obwohl der Entscheidungszeitpunkt diesfalls immer nach dem 1.1.2014 liegt. Im Ergebnis ist der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU dadurch in Verzug geraten, als die Umsetzung der Richtlinie zwar rechtzeitig erfolgte und am 17.4.2013 schon im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, aber die Anwendung der richtlinienkonformen Bestimmungen durch die (Inkrafttretens- und) Übergangsbestimmungen auch nach dem Zeitpunkt ausgeschlossen ist, zu dem die den Mitgliedstaaten eingeräumte Umsetzungsfrist der Richtlinie bereits abgelaufen ist. Für solche Fälle gebietet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass jede Behörde und jedes Gericht die richtlinienwidrigen Bestimmungen unangewendet zu lassen hat (zur sogenannten "Inzidentkontrolle" vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.