entschieden mit Beschluss vom 23.1.2014 zu den GZ: VGW-102/013/5726,5727,5728/2014) verweisen und sodann vorbringen:7642 aus 2013, (
entschieden mit Beschluss vom 23.1.2014 zu den GZ: VGW-102/013/5726,5727,5728 aus 2014,) verweisen und sodann vorbringen: „
der Verwaltungsgerichte) wird ausgeführt, auf Grund der vor der StPO-Reform, BGBl I Nr. 19/2004, geltenden Rechtslage sei gegen im Dienste der Strafjustiz begangene Rechtsverletzungen der Kriminalpolizei mittels Erwirkung eines Bescheids und Berufung dagegen vorzugehen gewesen. Nach der genannten StPO-Reform hätte der Rechtschutz im Ermittlungsverfahren gegen Akte der Kriminalpolizei gemäß § 106 Abs. 1 StPO mittels Einspruches wegen Rechtsverletzung erfolgen sollen, jedoch sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Einsprüche gegen Verletzungen durch die Kriminalpolizei mit Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2010, VfSlg. 19.281/2010, aufgehoben worden. Art. V EGVG, wonach die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden gewesen seien, welche von den Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen seien, sei damit allerdings nicht wieder automatisch in Wirksamkeit getreten. Auch der Gesetzgeber sei bisher untätig geblieben, sodass sich die Frage nach dem Rechtschutz gegen Akte der Kriminalpolizei stelle. Der Verfassungsgerichtshof habe im zitierten Erkenntnis allerdings ausgesprochen, dass Handlungen der Kriminalpolizei im Dienste der Strafrechtspflege ohne staatsanwaltlichen Auftrag oder ohne gerichtliche Ermächtigung weiterhin als Verwaltungsakte im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG anzusehen seien. Zur der Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate (
der Verwaltungsgerichte) wird ausgeführt, auf Grund der vor der StPO-Reform, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, geltenden Rechtslage sei gegen im Dienste der Strafjustiz begangene Rechtsverletzungen der Kriminalpolizei mittels Erwirkung eines Bescheids und Berufung dagegen vorzugehen gewesen. Nach der genannten StPO-Reform hätte der Rechtschutz im Ermittlungsverfahren gegen Akte der Kriminalpolizei gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO mittels Einspruches wegen Rechtsverletzung erfolgen sollen, jedoch sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Einsprüche gegen Verletzungen durch die Kriminalpolizei mit Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2010, VfSlg. 19.281 aus 2010,, aufgehoben worden. Artikel römisch fünf, EGVG, wonach die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden gewesen seien, welche von den Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen seien, sei damit allerdings nicht wieder automatisch in Wirksamkeit getreten. Auch der Gesetzgeber sei bisher untätig geblieben, sodass sich die Frage nach dem Rechtschutz gegen Akte der Kriminalpolizei stelle. Der Verfassungsgerichtshof habe im zitierten Erkenntnis allerdings ausgesprochen, dass Handlungen der Kriminalpolizei im Dienste der Strafrechtspflege ohne staatsanwaltlichen Auftrag oder ohne gerichtliche Ermächtigung weiterhin als Verwaltungsakte im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG anzusehen seien. Die folgenden – sehr weitwendigen – rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass die gerichtliche Einspruchsmöglichkeit und die gegen Nichtbeachtung bzw. Verletzung strafprozessualer Beschuldigtenrechte vorgesehene Einspruchsmöglichkeit des § 106 Abs. 1 Z 1 StPO durch den Spruch des Verfassungsgerichtshofes, soweit es Akte der Kriminalpolizei betreffe, weggefallen und dadurch eine Rechtschutzlücke entstanden sei, welche aus verfassungsrechtlichen Gründen von den unabhängigen Verwaltungssenaten durch Gewährung einer Beschwerdemöglichkeit zu schließen sei. Die folgenden – sehr weitwendigen – rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass die gerichtliche Einspruchsmöglichkeit und die gegen Nichtbeachtung bzw. Verletzung strafprozessualer Beschuldigtenrechte vorgesehene Einspruchsmöglichkeit des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO durch den Spruch des Verfassungsgerichtshofes, soweit es Akte der Kriminalpolizei betreffe, weggefallen und dadurch eine Rechtschutzlücke entstanden sei, welche aus verfassungsrechtlichen Gründen von den unabhängigen Verwaltungssenaten durch Gewährung einer Beschwerdemöglichkeit zu schließen sei. Dass eine Maßnahmenbeschwerde (Art. 129 a Abs. 1 Z 2,
1 Z 2 B-VG) in Betracht komme, wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen weit auszulegen seien, weil es sonst zu einer Rechtschutzlücke kommen könne. Es wird jedoch nicht konkret behauptet, dass die Kriminalpolizei durch einen der Vorgänge gegen einen der Beschwerdeführer Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt habe, und auch nicht dargelegt, in welcher Form dies geschehen sein sollte, oder weshalb sonst die Vorgangsweise der Kriminalpolizei unter dem Begriff des „Befehls“ oder des „Zwangs“ zu subsumieren sein könnte. Dass eine Maßnahmenbeschwerde (Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer 2,,
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) in Betracht komme, wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen weit auszulegen seien, weil es sonst zu einer Rechtschutzlücke kommen könne. Es wird jedoch nicht konkret behauptet, dass die Kriminalpolizei durch einen der Vorgänge gegen einen der Beschwerdeführer Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt habe, und auch nicht dargelegt, in welcher Form dies geschehen sein sollte, oder weshalb sonst die Vorgangsweise der Kriminalpolizei unter dem Begriff des „Befehls“ oder des „Zwangs“ zu subsumieren sein könnte. Was die Heranziehung des Art. 129 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG (
Vm § 88 Abs. 2 SPG) betrifft, so beschränken sich die Beschwerdeführer auf die Bemerkung, da die Einvernahme des M. ohne Auftrag und Information der Staatsanwaltschaft vorgenommen worden sei, sei „davon auszugehen, dass sie vom BVT zunächst im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und deren Zuständigkeiten nach dem SPG durchgeführt“ worden sei. Die gegenständlichen Rechtsverletzungen seien daher als „Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Wirkungsbereich der Sicherheitsverwaltung“ zu qualifizieren (Punkt 4.2, RZ 62 f. der Beschwerde). Eine Begründung, warum kriminalpolizeiliche Einvernahmen oder die Verletzung strafprozessualer Rechte von Beschuldigten Aufgaben der Sicherheitsverwaltung dienen könnten, bleiben die Beschwerdeführer jedoch schuldig. An anderer Stelle wird gefordert, „In einer verfassungskonformen Auslegung“ wäre § 88 Abs. 2 SPG „zumindest auf bzw um die Kriminalpolizei zu erweitern“ (Punkt 3, RZ 34 der Beschwerde).Was die Heranziehung des Artikel 129, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG (
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG) betrifft, so beschränken sich die Beschwerdeführer auf die Bemerkung, da die Einvernahme des M. ohne Auftrag und Information der Staatsanwaltschaft vorgenommen worden sei, sei „davon auszugehen, dass sie vom BVT zunächst im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und deren Zuständigkeiten nach dem SPG durchgeführt“ worden sei. Die gegenständlichen Rechtsverletzungen seien daher als „Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Wirkungsbereich der Sicherheitsverwaltung“ zu qualifizieren (Punkt 4.2, RZ 62 f. der Beschwerde). Eine Begründung, warum kriminalpolizeiliche Einvernahmen oder die Verletzung strafprozessualer Rechte von Beschuldigten Aufgaben der Sicherheitsverwaltung dienen könnten, bleiben die Beschwerdeführer jedoch schuldig. An anderer Stelle wird gefordert, „In einer verfassungskonformen Auslegung“ wäre Paragraph 88, Absatz 2, SPG „zumindest auf bzw um die Kriminalpolizei zu erweitern“ (Punkt 3, RZ 34 der Beschwerde). Was schließlich die Heranziehung des Art. 129 a Abs. 1 Z 1 B-VG betrifft, so fehlt es dazu gänzlich an Ausführungen der Beschwerdeführer. In der vorangegangenen Beschwerde war noch wörtlich ausgeführt worden: „nimmt die Lehre jedoch einhellig an, dass Akte der Kriminalpolizei
nur nach Art. 129 a Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Verwaltungsübertretungen und nicht nach § 88 Abs. 1 oder 2 SPG anfechtbar sind, da es sich eben nicht um Sicherheitsverwaltung handelt“.Was schließlich die Heranziehung des Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer eins, B-VG betrifft, so fehlt es dazu gänzlich an Ausführungen der Beschwerdeführer. In der vorangegangenen Beschwerde war noch wörtlich ausgeführt worden: „nimmt die Lehre jedoch einhellig an, dass Akte der Kriminalpolizei
nur nach Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen Verwaltungsübertretungen und nicht nach Paragraph 88, Absatz eins, oder 2 SPG anfechtbar sind, da es sich eben nicht um Sicherheitsverwaltung handelt“. Die Beschwerdeführer beantragen, die angeführten Maßnahmen bzw. Handlungen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde liegen eine Stellungnahme des BVT zu einem Einspruch, ein Zeitungsartikel, ein Antrag auf Akteneinsicht samt Beilagen, und die Gewährung durch das BVT bei.
: das Verwaltungsgericht Wien) jedenfalls (irgend) eine Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen habe, um die durch die verfassungsgerichtliche Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO, mit Wirkung auch für dessen Z 1, entstandene Rechtsschutzlücke zu schließen (welche zur Zeit der Einbringung der Beschwerde vor dem 1.1.2014 noch bestanden hat). Hierzu ist auf die bereits in der Entscheidung des UVS Wien vom 5.7.2013, UVS-02/13/1183,1184/2013 (R. bzw. F. gegen BMI) gegebene Begründung zu verweisen, welche im Folgenden wiedergegeben wird:Einzugehen ist aber auf den Argumentationskern der Beschwerdeführer, wonach der UVS Wien (
: das Verwaltungsgericht Wien) jedenfalls (irgend) eine Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen habe, um die durch die verfassungsgerichtliche Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO, mit Wirkung auch für dessen Ziffer eins,, entstandene Rechtsschutzlücke zu schließen (welche zur Zeit der Einbringung der Beschwerde vor dem 1.1.2014 noch bestanden hat). Hierzu ist auf die bereits in der Entscheidung des UVS Wien vom 5.7.2013, UVS-02/13/1183,1184 aus 2013, (R. bzw. F. gegen BMI) gegebene Begründung zu verweisen, welche im Folgenden wiedergegeben wird: „Zutreffend ist, dass der Verfassungsgerichtshof Ende 2010 über Gesetzesprüfungsantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Worte ‚oder Kriminalpolizei‘ in § 106 Abs. 1 StPO aufgehoben hat. Seither sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt – wie auch schon vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr. 19/2004 – wieder an die Unabhängigen Verwaltungssenate zu richten. „Zutreffend ist, dass der Verfassungsgerichtshof Ende 2010 über Gesetzesprüfungsantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Worte ‚oder Kriminalpolizei‘ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO aufgehoben hat. Seither sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt – wie auch schon vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, – wieder an die Unabhängigen Verwaltungssenate zu richten. Zu ergänzen ist jedoch, dass Gegenstand des Gesetzesprüfungsantrages ein Akt unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt war, und dass daher die zweite Einspruchsgrundlage, nämlich die Verweigerung der Ausübung eines Rechtes nach der Strafprozessordnung (§ 106 Abs. 1 Z 1 StPO) nur deshalb von der Aufhebung mit betroffen war, weil die aufgehobenen Worte ‚oder Kriminalpolizei‘ nicht in jeder der beiden Ziffern, sondern pauschal vor den Ziffern 1 und 2 angeführt waren. Der Gesetzgeber hätte daher durchaus die Möglichkeit gehabt, die Z 1 des betroffenen § 106 Abs. 1 StPO wieder auf die kriminalpolizeilichen Rechtsverweigerungsakte zu erstrecken, zumal der Anlass der Aufhebung nur einen Unterfall der Z 2 der genannten Gesetzesbestimmung betraf. Es hätte dazu nicht einmal eine Verfassungsänderung bedurft (vgl. die zwischenzeitliche Einführung eines Art. 94 Abs. 2 B-VG), zumal mehr und bessere Gründe dafür sprechen, die Verweigerung von Verfahrensrechten im Strafverfahren durch das Strafgericht überprüfen zu lassen, als einen Eingriff in Grund– und Menschenrechte beschuldigter oder sogar verfahrensfremder Personen.Zu ergänzen ist jedoch, dass Gegenstand des Gesetzesprüfungsantrages ein Akt unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt war, und dass daher die zweite Einspruchsgrundlage, nämlich die Verweigerung der Ausübung eines Rechtes nach der Strafprozessordnung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nur deshalb von der Aufhebung mit betroffen war, weil die aufgehobenen Worte ‚oder Kriminalpolizei‘ nicht in jeder der beiden Ziffern, sondern pauschal vor den Ziffern 1 und 2 angeführt waren. Der Gesetzgeber hätte daher durchaus die Möglichkeit gehabt, die Ziffer eins, des betroffenen Paragraph 106, Absatz eins, StPO wieder auf die kriminalpolizeilichen Rechtsverweigerungsakte zu erstrecken, zumal der Anlass der Aufhebung nur einen Unterfall der Ziffer 2, der genannten Gesetzesbestimmung betraf. Es hätte dazu nicht einmal eine Verfassungsänderung bedurft vergleiche die zwischenzeitliche Einführung eines Artikel 94, Absatz 2, B-VG), zumal mehr und bessere Gründe dafür sprechen, die Verweigerung von Verfahrensrechten im Strafverfahren durch das Strafgericht überprüfen zu lassen, als einen Eingriff in Grund– und Menschenrechte beschuldigter oder sogar verfahrensfremder Personen. Fest steht allerdings, dass der Gesetzgeber diese Chance nicht genützt hat. Zwar wäre denkbar, dass in dieser Situation wieder auf die Rechtsprechung des VwGH zur alten StPO zurückgegriffen werden müsste, wonach die Kriminalpolizei verpflichtet war, bei Verweigerung der Akteneinsicht einen Bescheid zu erlassen. Zutreffend ist aber, dass die seinerzeit dafür herangezogene Grundlage des Art. V EGVG nicht mehr in Geltung steht und auch nicht wiederauflebt. Fest steht allerdings, dass der Gesetzgeber diese Chance nicht genützt hat. Zwar wäre denkbar, dass in dieser Situation wieder auf die Rechtsprechung des VwGH zur alten StPO zurückgegriffen werden müsste, wonach die Kriminalpolizei verpflichtet war, bei Verweigerung der Akteneinsicht einen Bescheid zu erlassen. Zutreffend ist aber, dass die seinerzeit dafür herangezogene Grundlage des Artikel römisch fünf, EGVG nicht mehr in Geltung steht und auch nicht wiederauflebt. Andererseits interpretiert der Beschwerdeführer die höchstgerichtliche Judikatur zum Teil unrichtig. Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.3.1995, 91/03/0089) besagt keineswegs, dass Verweigerungen welcher Art auch immer als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu gelten hätten. Die Argumentation des VwGH im konkreten Fall läuft vielmehr darauf hinaus, dass die Verweigerung der Flugpapiere für den Beschwerdeführer ein faktisches Flugverbot bedeutet hätte, wodurch in seine persönliche Bewegungsfreiheit und nicht etwa in bloße Verfahrensrechte eingegriffen wurde. Es ist daher vielmehr von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Verweigerung der Ausfolgung von Dokumenten oder Akten in ihrer faktischen Wirkung einem gegen den Beschwerdeführer ausgeübten Befehl oder Zwang gleichzuhalten ist. Das ist bei der bloßen Verweigerung von Akteneinsicht offenkundig nicht der Fall. Wenn der Beschwerdeführer weiter argumentiert, eine weite Auslegung sei gerade in den Konstellationen geboten, in denen es sonst zu einer Rechtschutzlücke komme, so ist ihm zu entgegnen, dass diese Auffassung zwar früher verschiedentlich in der Literatur vertreten worden ist; es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass seit 1975 eine verbale Umschreibung der früher sogenannten „faktischen Amtshandlung“ als „Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ in der Bundesverfassung existiert. Seit diesem Zeitpunkt sind bei der Interpretation zumindest die Grenzen des Wortlautes, somit der äußersten Wortbedeutungen der Begriffe „Befehl“ und „Zwang“ zu beachten. Seit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes mit seinem § 88 Abs. 2 ist außerdem klar, dass es einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, wenn eine Beschwerde gegen behördliche Amtshandlungen ermöglicht werden soll, die nicht mit Befehl oder Zwang verbunden (oder solchen gleichzuhalten) sind. Eine solche Beschwerdegrundlage existiert aber nur für die Sicherheitsverwaltung, zu der die Kriminalpolizei nicht gehört.Wenn der Beschwerdeführer weiter argumentiert, eine weite Auslegung sei gerade in den Konstellationen geboten, in denen es sonst zu einer Rechtschutzlücke komme, so ist ihm zu entgegnen, dass diese Auffassung zwar früher verschiedentlich in der Literatur vertreten worden ist; es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass seit 1975 eine verbale Umschreibung der früher sogenannten „faktischen Amtshandlung“ als „Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ in der Bundesverfassung existiert. Seit diesem Zeitpunkt sind bei der Interpretation zumindest die Grenzen des Wortlautes, somit der äußersten Wortbedeutungen der Begriffe „Befehl“ und „Zwang“ zu beachten. Seit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes mit seinem Paragraph 88, Absatz 2, ist außerdem klar, dass es einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, wenn eine Beschwerde gegen behördliche Amtshandlungen ermöglicht werden soll, die nicht mit Befehl oder Zwang verbunden (oder solchen gleichzuhalten) sind. Eine solche Beschwerdegrundlage existiert aber nur für die Sicherheitsverwaltung, zu der die Kriminalpolizei nicht gehört. Wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, kommt im Gegenstand eine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG deshalb nicht in Betracht, weil schon begrifflich kein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt worden ist, wie sich aus der Beschwerde ergibt. Eine so extensive Interpretation des Zwangsbegriffs, dass sie auch die Verweigerung der Akteneinsicht erfassen würde, würde die begrifflichen Grenzen weit überschreiten und die Beschwerdevoraussetzungen damit völlig gegenstandslos machen. Gleichzeitig existiert aber – anders als im Bereich der Sicherheitspolizei und der übrigen Sicherheitsverwaltung – keine ergänzende Beschwerde für die Verletzung subjektiver Rechte auf andere Weise als durch Befehl oder Zwang.Wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, kommt im Gegenstand eine Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG deshalb nicht in Betracht, weil schon begrifflich kein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt worden ist, wie sich aus der Beschwerde ergibt. Eine so extensive Interpretation des Zwangsbegriffs, dass sie auch die Verweigerung der Akteneinsicht erfassen würde, würde die begrifflichen Grenzen weit überschreiten und die Beschwerdevoraussetzungen damit völlig gegenstandslos machen. Gleichzeitig existiert aber – anders als im Bereich der Sicherheitspolizei und der übrigen Sicherheitsverwaltung – keine ergänzende Beschwerde für die Verletzung subjektiver Rechte auf andere Weise als durch Befehl oder Zwang. Letztlich lässt sich auch nicht argumentieren, dass durch den Wegfall der unmittelbaren Beschwerdemöglichkeit gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Kriminalpolizei eine derartige Rechtschutzlücke entstanden wäre, dass sie unmittelbar aufgrund der Menschenrechtskonvention durch die Gewährung einer Beschwerde sui generis, welche gesetzlich nicht vorgesehen ist, zu beheben wäre (etwa vergleichbar mit der im B-VG nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit für die Angehörigen eines während der Amtshandlung zu Tode gekommenen Betroffenen, vgl. die Fälle Om. und B. sowie die dazu ergangenen Erkenntnisse VfSlg 16.109 und 16.179/2001). Neben der Möglichkeit, die ablehnende E-Mail der Kriminalpolizei nach wie vor als Bescheid aufzufassen und diesen im Rechtswege anzufechten, besteht auch die Möglichkeit, beim Staatsanwalt eine entsprechende Weisung an die Kriminalpolizei zu beantragen, sie möge die Akteneinsicht – jedenfalls in einem bestimmten Umfang – gewähren. Sollte der Staatsanwalt dem nicht nachkommen, wäre die Verweigerung
ihm zuzurechnen und könnte auch nach wie vor nach § 106 Abs. 1 Z 1 StPO angefochten werden.“Letztlich lässt sich auch nicht argumentieren, dass durch den Wegfall der unmittelbaren Beschwerdemöglichkeit gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Kriminalpolizei eine derartige Rechtschutzlücke entstanden wäre, dass sie unmittelbar aufgrund der Menschenrechtskonvention durch die Gewährung einer Beschwerde sui generis, welche gesetzlich nicht vorgesehen ist, zu beheben wäre (etwa vergleichbar mit der im B-VG nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit für die Angehörigen eines während der Amtshandlung zu Tode gekommenen Betroffenen, vergleiche die Fälle Om. und B. sowie die dazu ergangenen Erkenntnisse VfSlg 16.109 und 16.179 aus 2001,). Neben der Möglichkeit, die ablehnende E-Mail der Kriminalpolizei nach wie vor als Bescheid aufzufassen und diesen im Rechtswege anzufechten, besteht auch die Möglichkeit, beim Staatsanwalt eine entsprechende Weisung an die Kriminalpolizei zu beantragen, sie möge die Akteneinsicht – jedenfalls in einem bestimmten Umfang – gewähren. Sollte der Staatsanwalt dem nicht nachkommen, wäre die Verweigerung
ihm zuzurechnen und könnte auch nach wie vor nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angefochten werden.“ Es war daher auch im Gegenstand – und nicht nur hinsichtlich der Verweigerung von Akteneinsicht, sondern auch hinsichtlich aller sonst geltend gemachten Verletzungen von Beschuldigtenrechten iSd § 106 Abs. 1 Z 1 StPO, sohin über die gesamten vorliegenden Beschwerden – spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher auch im Gegenstand – und nicht nur hinsichtlich der Verweigerung von Akteneinsicht, sondern auch hinsichtlich aller sonst geltend gemachten Verletzungen von Beschuldigtenrechten iSd Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, sohin über die gesamten vorliegenden Beschwerden – spruchgemäß zu entscheiden. 4. Da bereits aufgrund des Beschwerdevorbringens zu entscheiden war, und sich die Einholung einer Gegenschrift der belangten Behörde oder der Verwaltungsakten als entbehrlich erwies, ist mangels eines behördlichen Aufwands kein Aufwandersatz zuzusprechen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begriffen „Befehl“ und „Zwang“ sowie zum Umfang des Begriffs der „Sicherheitsverwaltung“. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in bisher keinem Fall Beschwerden wegen faktischer Amtshandlungen für zulässig angesehen, wenn diese weder mit Befehl noch mit Zwang verbunden waren, noch die Beschwerden auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage beruhten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begriffen „Befehl“ und „Zwang“ sowie zum Umfang des Begriffs der „Sicherheitsverwaltung“. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in bisher keinem Fall Beschwerden wegen faktischer Amtshandlungen für zulässig angesehen, wenn diese weder mit Befehl noch mit Zwang verbunden waren, noch die Beschwerden auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage beruhten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.8768.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.