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{'item': ['VGW-111/V/84/21238/2014', 'VGW-111/V/84/21239/2014', 'VGW-111/V/84/21240/2014']}

Obsah (4)§§ 28§ 25a§ 134a§ 134

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlVGW-111/V/84/21238/2014; VGW-111/V/84/21239/2014; VGW-111/V/84/21240/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien ha

§§ 28Abs. 3 i

Vm 31 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt.römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 3, in Verbindung mit 31 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am

  1. Februar 2013 brachte der Bauwerber bei der belangten Behörde ein Ansuchen um Baubewilligung gem. § 70 Bauordnung für Wien (BO) betreffend einen hofseitigen Zubau im
  2. Stock und
  3. Dachgeschoß am Objekt Wien, S.-gasse, Gst. ..., EZ ..., KG ..., samt Bauplänen und Beilagen ein.Aufgrund der vorgelegten Unterlagen gab die MA 19 – Architektur und Stadtgestaltung am 29.7.2013 eine Stellungnahme ab, dass zum vorliegenden Bauvorhaben in einer Schutzzone aus architektonischer Sicht im Sinne des § 85 BO kein Einwand erhoben werde.Am 25.7.2013 wurde von der belangten Behörde eine Bauverhandlung zum gegenständlichen Projekt für den 27.8.2013 ausgeschrieben. Die nunmehrigen Beschwerdeführer wurden zu dieser Bauverhandlung (Versammlungsort: Büro der belangten Behörde) gehörig geladen.Am
  4. Februar 2013 brachte der Bauwerber bei der belangten Behörde ein Ansuchen um Baubewilligung gem. Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO) betreffend einen hofseitigen Zubau im
  5. Stock und
  6. Dachgeschoß am Objekt Wien, S.-gasse, Gst. ..., EZ ..., KG ..., samt Bauplänen und Beilagen ein., Aufgrund der vorgelegten Unterlagen gab die MA 19 – Architektur und Stadtgestaltung am 29.7.2013 eine Stellungnahme ab, dass zum vorliegenden Bauvorhaben in einer Schutzzone aus architektonischer Sicht im Sinne des Paragraph 85, BO kein Einwand erhoben werde., Am 25.7.2013 wurde von der belangten Behörde eine Bauverhandlung zum gegenständlichen Projekt für den 27.8.2013 ausgeschrieben. Die nunmehrigen Beschwerdeführer wurden zu dieser Bauverhandlung (Versammlungsort: Büro der belangten Behörde) gehörig geladen. In der Verhandlung brachten die Beschwerdeführer, alle vertreten durch Wolfgang Br. (Vollmachten liegen im Akt der belangten Behörde auf) folgendes vor: „Ich habe mich definiert als Vertreter von 4 Parteien, 3 davon sind im Grundbuch, einer davon steht im Lageplan. Als Vertreter jener Parteien, die im Grundbuch stehen, weise ich mein Vertretungsrecht jener Partei, welche nicht im Grundbuch steht, zurück.Als Vertreter jener Partei, welche nicht im Grundbuch steht, berufe ich mich auf die Berechtigung meiner Vertretung, weil er im Lageplan steht, welcher Bestandteil dieser Verhandlung ist (C1 bzw. 001).Damit beweise ich, dass zur heutigen Verhandlung ein fehlerhaftes Aktenstück, das zur heutigen Verhandlung beigezogen wird, vorliegt und beantrage, dass dem nicht erschienenen Planverfasser, welcher dazu keine Stellungnahme abgeben kann, da er nicht erschienen ist, die Pläne mit dem Auftrag notwendige Korrekturen durchzuführen, zurückgewiesen werden. Diese Korrekturen sind zeitlich zu terminisieren.Von der Behörde erwarte ich, weil sie im Begriffe ist unkorrektes Planmaterial der Verhandlung zugrundezulegen, die Bauverhandlung zu vertagen.Ich bitte die Baubehörde zu zitieren auf welchem abgeschlossenen Bauvorhaben dieses Bauvorhaben fundiert. Ich bitte um Nennung der Geschäftszahlen und Bescheidzahl, die dieses Verfahren als abgeschlossen definiert. Also den Konsens.In den Stockwerken ist die Schnittführung A-A dargestellt, die am Zubau vorbei läuft. Widersprüche zwischen Grundrissdarstellung und Schnittdarstellung werden insofern aufgezeigt, als sich farblich dargestellte Bereiche im Grundriss (Veränderung des Konsens) in der Schnittdarstellung als nicht farblich dargestellte Elemente (Konsensbestätigung) widersprechen. Das Planmaterial, dass einer Bauverhandlung zugrundegelegt wird, möglicherweise nicht fehlerfrei sein muss, weil der Gesetzgeber die Auffassung vertritt, dass es ausreicht, dass das Planmaterial verstanden werden kann. Aber es kann nicht so sein, dass man das fertige Projekt kennen muss, das noch gar nicht errichtet worden sein darf, um sich beiläufig ein Bild von den Absichten des Bauwerbers machen zu können. Bei der Gelegenheit beanstanden wir, dass dieses wie auch alle vorangegangenen Projektbewilligungsverfahren der Wirklichkeit hinterherhinken.Die Anrainer kritisieren die Baubehörde mangelhaft geprüftes Planmaterial der Bauverhandlung zugrundezulegen, ihre Zeit und ihre wirtschaftliche Kapazität über zu beanspruchen. Die zur Verhandlung gelangten Pläne sind teilweise und objektiv unrichtig. Beispiel: bauphysikalische Werte und Verglasungen. Dort gibt es wieder ein
  7. Dachgeschoss. Damit widerspricht wieder im Plansatz die Geschossbezeichnungen in sich. Entsprechende Eingaben werden und wurden baubehördlicher Seitz als nicht relevant, weil nicht Gegenstand der Bauverhandlung, zurückgewiesen. Als Sachverständiger ist es der Baubehörde gelungen diese Denkweise auch gegenüber der BOB durchzusetzen, da die BOB offensichtlich auf andere Sachverständige nicht zurückgreifen kann oder darf. So ist in gegenständlichen Bauverfahren deutlich zu bemerken, dass sich inhaltliche Fehler in den Plänen bei früheren Bauverhandlung als irrelevante Fehler, nicht als Bauverhandlungsbestandteil testiert, sich so behutsam in den Konsens schleichen und bei einem weiteren Bauvorhaben zur selben Adresse als unwidersprochener Konsensbestandteil auftreten. Die Anrainer behaupten der
  8. Stock sei ein Dachgeschoss.“ „Ich habe mich definiert als Vertreter von 4 Parteien, 3 davon sind im Grundbuch, einer davon steht im Lageplan. Als Vertreter jener Parteien, die im Grundbuch stehen, weise ich mein Vertretungsrecht jener Partei, welche nicht im Grundbuch steht, zurück., Als Vertreter jener Partei, welche nicht im Grundbuch steht, berufe ich mich auf die Berechtigung meiner Vertretung, weil er im Lageplan steht, welcher Bestandteil dieser Verhandlung ist (C1 bzw. 001)., Damit beweise ich, dass zur heutigen Verhandlung ein fehlerhaftes Aktenstück, das zur heutigen Verhandlung beigezogen wird, vorliegt und beantrage, dass dem nicht erschienenen Planverfasser, welcher dazu keine Stellungnahme abgeben kann, da er nicht erschienen ist, die Pläne mit dem Auftrag notwendige Korrekturen durchzuführen, zurückgewiesen werden. Diese Korrekturen sind zeitlich zu terminisieren., Von der Behörde erwarte ich, weil sie im Begriffe ist unkorrektes Planmaterial der Verhandlung zugrundezulegen, die Bauverhandlung zu vertagen., Ich bitte die Baubehörde zu zitieren auf welchem abgeschlossenen Bauvorhaben dieses Bauvorhaben fundiert. Ich bitte um Nennung der Geschäftszahlen und Bescheidzahl, die dieses Verfahren als abgeschlossen definiert. Also den Konsens., In den Stockwerken ist die Schnittführung A-A dargestellt, die am Zubau vorbei läuft. Widersprüche zwischen Grundrissdarstellung und Schnittdarstellung werden insofern aufgezeigt, als sich farblich dargestellte Bereiche im Grundriss (Veränderung des Konsens) in der Schnittdarstellung als nicht farblich dargestellte Elemente (Konsensbestätigung) widersprechen. Das Planmaterial, dass einer Bauverhandlung zugrundegelegt wird, möglicherweise nicht fehlerfrei sein muss, weil der Gesetzgeber die Auffassung vertritt, dass es ausreicht, dass das Planmaterial verstanden werden kann. Aber es kann nicht so sein, dass man das fertige Projekt kennen muss, das noch gar nicht errichtet worden sein darf, um sich beiläufig ein Bild von den Absichten des Bauwerbers machen zu können. Bei der Gelegenheit beanstanden wir, dass dieses wie auch alle vorangegangenen Projektbewilligungsverfahren der Wirklichkeit hinterherhinken., Die Anrainer kritisieren die Baubehörde mangelhaft geprüftes Planmaterial der Bauverhandlung zugrundezulegen, ihre Zeit und ihre wirtschaftliche Kapazität über zu beanspruchen. Die zur Verhandlung gelangten Pläne sind teilweise und objektiv unrichtig. Beispiel: bauphysikalische Werte und Verglasungen. Dort gibt es wieder ein
  9. Dachgeschoss. Damit widerspricht wieder im Plansatz die Geschossbezeichnungen in sich. Entsprechende Eingaben werden und wurden baubehördlicher Seitz als nicht relevant, weil nicht Gegenstand der Bauverhandlung, zurückgewiesen. Als Sachverständiger ist es der Baubehörde gelungen diese Denkweise auch gegenüber der BOB durchzusetzen, da die BOB offensichtlich auf andere Sachverständige nicht zurückgreifen kann oder darf. So ist in gegenständlichen Bauverfahren deutlich zu bemerken, dass sich inhaltliche Fehler in den Plänen bei früheren Bauverhandlung als irrelevante Fehler, nicht als Bauverhandlungsbestandteil testiert, sich so behutsam in den Konsens schleichen und bei einem weiteren Bauvorhaben zur selben Adresse als unwidersprochener Konsensbestandteil auftreten. Die Anrainer behaupten der
  10. Stock sei ein Dachgeschoss.“ Am 2.9.2013 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer eine Kopie der Verhandlungsschrift samt Reinschrift übermittelt. In der Folge erlies die belangte Behörde am 9.12.2013 den nunmehr bekämpften Bescheid und erklärte die Bauführung, nämlich die Errichtung eines Zubaues im
  11. Stock und
  12. Dachgeschoss im Bereich der hinteren Grundgrenze, in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig. Hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführer wird im Bescheid der belangten Behörde folgendes ausgeführt:

§ 134a

BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

Paragraph 134 a, BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.
  6. f)Bestimmungen, die dem Nachbarn zu Emissionen berechtigen. Mit sämtlichen Einwänden, welche im Namen von Grundeigentümern der Nachbarliegenschaft S.-gasse, vorgebracht wurden, wird keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne der Bestimmungen des obzitierten § 134a BO geltend gemacht, sind daher unzulässig und waren somit nicht weiter zu berücksichtigen…“, Mit sämtlichen Einwänden, welche im Namen von Grundeigentümern der Nachbarliegenschaft S.-gasse, vorgebracht wurden, wird keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne der Bestimmungen des obzitierten Paragraph 134 a, BO geltend gemacht, sind daher unzulässig und waren somit nicht weiter zu berücksichtigen…“ Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 134Abs.

3 BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Die einzelnen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid angeführt (siehe oben).

Paragraph 134, Absatz 3, BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben. Die einzelnen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid angeführt (siehe oben). Den oben dargelegten Normen ist keine Bestimmungen zu entnehmen, unter die die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer subsumiert werden könnten. Der unbestimmte Verweis der Beschwerdeführer auf möglicherweise in anderen Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen vermag nicht die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch das im gegenständlichen Bewilligungsverfahren geprüfte Bauvorhaben zu begründen. Die der Bauverhandlung zu Grunde gelegenen Einreichpläne waren in den Grundrissen, im Schnitt und in der Ansicht eindeutig und für alle Beteiligten beurteilbar. Weiters ist festzuhalten, dass die Ausgestaltung der Pläne kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 134 a BO darstellt. Entscheidend ist, dass die Pläne eine Beurteilung des Bauprojektes insbesondere auch im Hinblick auf die potentielle Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte zulassen. Dies ist bei den eingereichten Plänen – wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt – der Fall.Den oben dargelegten Normen ist keine Bestimmungen zu entnehmen, unter die die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer subsumiert werden könnten. Der unbestimmte Verweis der Beschwerdeführer auf möglicherweise in anderen Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen vermag nicht die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch das im gegenständlichen Bewilligungsverfahren geprüfte Bauvorhaben zu begründen. Die der Bauverhandlung zu Grunde gelegenen Einreichpläne waren in den Grundrissen, im Schnitt und in der Ansicht eindeutig und für alle Beteiligten beurteilbar. Weiters ist festzuhalten, dass die Ausgestaltung der Pläne kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134, a BO darstellt. Entscheidend ist, dass die Pläne eine Beurteilung des Bauprojektes insbesondere auch im Hinblick auf die potentielle Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte zulassen. Dies ist bei den eingereichten Plänen – wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt – der Fall. Da somit die Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren keine Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erhoben haben und auch keine derartigen Mängel in den Bauunterlagen vorliegen, die eine Beurteilung des Bauvorhabens durch die belangte Behörde oder die Beteiligten unmöglich gemacht hätten, kommt den Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren

§ 134Abs.

3 BO keine Parteistellung zu. Mangels Parteistellung der Beschwerdeführer war auf das Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Da das Recht, gegen erstinstanzliche Bescheide Beschwerde erheben zu dürfen, ausschließlich den Parteien des Verwaltungsverfahrens zusteht, war die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.Da somit die Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung erhoben haben und auch keine derartigen Mängel in den Bauunterlagen vorliegen, die eine Beurteilung des Bauvorhabens durch die belangte Behörde oder die Beteiligten unmöglich gemacht hätten, kommt den Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren

Paragraph 134, Absatz 3, BO keine Parteistellung zu. Mangels Parteistellung der Beschwerdeführer war auf das Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Da das Recht, gegen erstinstanzliche Bescheide Beschwerde erheben zu dürfen, ausschließlich den Parteien des Verwaltungsverfahrens zusteht, war die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser führt zum Beispiel in der Entscheidung 2011/05/0136 folgenden Rechtssatz aus: Nach § 134 Abs. 3 dritter Satz Wiener BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig. Eine solche unzulässige Berufung hat zur Folge, dass der Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung versagt ist (vergleiche Pallitsch, die Präklusion im Verwaltungsverfahren

(2001), Seite 82, mit weiteren Nachweisen; Erkenntnis vom 17. Juni 2003,2 1003/05/0009).Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser führt zum Beispiel in der Entscheidung 2011/05/0136 folgenden Rechtssatz aus:, Nach Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz Wiener BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig. Eine solche unzulässige Berufung hat zur Folge, dass der Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung versagt ist (vergleiche Pallitsch, die Präklusion im Verwaltungsverfahren
(2001), Seite 82, mit weiteren Nachweisen; Erkenntnis vom 17. Juni 2003,2 1003/05/0009). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.84.21238.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.