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{'item': 'VGW-141/051/20184/2014'}

Obsah (4)§ 28§ 16§ 8§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlVGW-141/051/20184/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 - Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.07.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.07.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) unter Berufung auf die Bestimmungen der Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 19.08.2013 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis 13.09.2013 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und die angeforderten Unterlagen zu erbringen. Begründend wird ausgeführt, die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 19.08.2013 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis 13.09.2013 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und die angeforderten Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie habe den Nettolohnzettel für den Monat Juli 2013 eines näher bezeichneten Dienstgebers sowie einen Ausdruck der Gebietskrankenkasse über die Abmeldung des Dienstverhältnisses nicht vorgelegt. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich gewesen. In ihrer frist- und formgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu wertenden Berufung vom 04.10.2013 führte die Rechtsmittelwerberin aus, sie habe den Brief vom 19.08.2013 nicht erhalten und habe deswegen die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen können. Ihr seien schon früher Sendungen nicht zugestellt worden. In der Beilage übermittelte die Antragstellerin ihre Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2013 sowie einen Versicherungsdatenauszug. Aus den Verwaltungsakten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, ergibt sich, dass die Antragstellerin, die auch zuvor bereits mehrfach Anträge im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gestellt hat, mit Antrag vom 18.07.2013 neuerlich die Gewährung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz beantragt hat. In der Folge wurde sie durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.08.2013 unter Berufung auf § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, den Netto-Lohnzettel ihres Arbeitgebers vom Juli 2013 sowie einen Ausdruck der Wiener Gebietskrankenkasse über die Abmeldung des Dienstverhältnisses vorzulegen. In der Folge wurde sie durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.08.2013 unter Berufung auf Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, den Netto-Lohnzettel ihres Arbeitgebers vom Juli 2013 sowie einen Ausdruck der Wiener Gebietskrankenkasse über die Abmeldung des Dienstverhältnisses vorzulegen. Nachdem die Sendung der Antragstellerin an die von ihr im Antrag genannte Adresse zugestellt wurde, wurde diese mit dem postalischen Vermerk „Empfängerin unbekannt“ an den Absender rückgemittelt. In der Folge wurde durch die belangte Behörde die Zustellung der Sendung im Sinne des § 23 des Zustellgesetzes angeordnet, wobei die Hinterlegung ohne Zustellversuch durch Organe der Post verfügt wurde. Ein entsprechendes Rückscheinkuvert mit dem Vermerk „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ wurde am 04.09.2013 wieder an die von der Antragstellerin genannte Adresse übermittelt. In der Folge wurde durch die belangte Behörde die Zustellung der Sendung im Sinne des Paragraph 23, des Zustellgesetzes angeordnet, wobei die Hinterlegung ohne Zustellversuch durch Organe der Post verfügt wurde. Ein entsprechendes Rückscheinkuvert mit dem Vermerk „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ wurde am 04.09.2013 wieder an die von der Antragstellerin genannte Adresse übermittelt. Durch die Organe der Post wurde jedoch die Sendung nicht bei dem für die Abgabestelle zuständigen Postamt oder Postpartner hinterlegt, sondern neuerlich mit dem Vermerk „retour unbekannt“ an den Absender rückgemittelt. In der Folge erging die nunmehr in Beschwerde gezogene Entscheidung.

§ 16Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/2010 id

F LGBl. Nr. 29/2013 ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2013, ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

§ 8Abs.

1 des Zustellgesetzes hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Abs. 2 dieser Bestimmung regelt, dass bei Unterlassung dieser Mitteilung die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Absatz 2, dieser Bestimmung regelt, dass bei Unterlassung dieser Mitteilung die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 23Abs.

1 des Zustellgesetzes ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

Paragraph 23, Absatz eins, des Zustellgesetzes ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. § 23 Abs. 3 des Zustellgesetzes regelt, dass der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Paragraph 23, Absatz 3, des Zustellgesetzes regelt, dass der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

§ 23Abs.

4 des Zustellgesetzes gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Paragraph 23, Absatz 4, des Zustellgesetzes gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation sind die Organe des Zustelldienstes, hier der österreichischen Post AG, jedoch nicht entsprechend der durch die Behörde verfügten Hinterlegung im Sinne des § 23 des Zustellgesetzes vorgegangen. Die Sendung wurde nach ihrem Einlangen durch die Geschäftsstelle der Post umgehend mit dem Vermerk „retour unbekannt“ an die absendende Behörde rückgemittelt. Eine Hinterlegung der Sendung ist tatsächlich nicht erfolgt. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation sind die Organe des Zustelldienstes, hier der österreichischen Post AG, jedoch nicht entsprechend der durch die Behörde verfügten Hinterlegung im Sinne des Paragraph 23, des Zustellgesetzes vorgegangen. Die Sendung wurde nach ihrem Einlangen durch die Geschäftsstelle der Post umgehend mit dem Vermerk „retour unbekannt“ an die absendende Behörde rückgemittelt. Eine Hinterlegung der Sendung ist tatsächlich nicht erfolgt. Damit wurde aber eine Zustellung der an die Antragstellerin adressierten Aufforderung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht bewirkt, die Aufforderung vom 18.07.2013 ist daher nicht an die Antragstellerin ergangen. Damit wurde aber eine Zustellung der an die Antragstellerin adressierten Aufforderung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht bewirkt, die Aufforderung vom 18.07.2013 ist daher nicht an die Antragstellerin ergangen. Die in § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes genannten Rechtsfolgen dürfen nur dann verfügt werden, wenn der Antragsteller oder Leistungsbezieher nachweislich auf diese hingewiesen wurde. Dies setzt im Fall einer schriftlichen Aufforderung iS des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deren ordnungsgemäße Zustellung voraus. Eine solche ist in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation jedoch nicht erfolgt.Die in Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes genannten Rechtsfolgen dürfen nur dann verfügt werden, wenn der Antragsteller oder Leistungsbezieher nachweislich auf diese hingewiesen wurde. Dies setzt im Fall einer schriftlichen Aufforderung iS des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deren ordnungsgemäße Zustellung voraus. Eine solche ist in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation jedoch nicht erfolgt. Die ihrem Inhalt nach ausschließlich auf § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gestützte Abweisung des Antrages vom 18.07.2013 erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der in Beschwerde gezogene Bescheid zu beheben war.Die ihrem Inhalt nach ausschließlich auf Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gestützte Abweisung des Antrages vom 18.07.2013 erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der in Beschwerde gezogene Bescheid zu beheben war. Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.051.20184.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.