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{'item': 'VGW-151/065/20798/2014'}

Obsah (13)§§ 28§ 25a§ 21Art. 130§ 2§ 19§ 11§ 46§ 41§ 41a§ 37§ 45§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlVGW-151/065/20798/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwe

§§ 28Abs. 3 i

Vm 31 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 3, in Verbindung mit 31 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Die minderjährige Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin) hat am 18.10.2013 durch die Familienangehörigen „Großmutter + Kindesvater“ die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „beschränkt“ beantragt. Der Antrag war durch Herrn Ljubisa N. (in Folge Kindesvater) unterzeichnet. Im Antragsformular wurde Frau Javorka N. als unterhaltspflichtige Person in Österreich angeführt. Dem Antrag war u.a. eine Vollmacht der Frau Dragica R. (in Folge Kindesmutter), die vor dem Grundgericht Zajecar (Republik Serbien) am 8.3.2013 errichtet wurde, beigegeben. Die Kindesmutter hat „ihre Schwiegermutter“, Frau Javorka N. (in Folge Großmutter) mit der gegenständlichen Vollmacht ermächtigt, in ihrer Abwesenheit, für ihre mj. Tochter Adriana N. (in Folge Beschwerdeführerin), folgende Handlungen vornehmen zu dürfen; … alle Elternrechte ausüben kann, insbesondere dass, sie für sie sorgt und sie pflegt und in meinem Namen bei den zuständigen Behörden in Republik Österreich … die Wohnsitzanmeldung vornimmt und zu diesem Zwecke alle notwendigen Urkunden einholt, sowie dass sie sie bei Auslandsreisen und Heimreisen begleitet. (Auszug aus der beglaubigten Übersetzung) Die belangte Behörde bestätigte sogleich vor Ort - entgegen des oben beantragten Aufenthaltszwecks -, dass für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2) gestellt wurde (Einreichbestätigung vom 18.10.2013). Die belangte Behörde hat im Zuge der persönlichen Antragseinreichung durch die Großmutter und den Kindesvater des Weiteren eine Niederschrift mit denselben aufgenommen. In der Niederschrift wurde gleichsam ein Zusatzantrag zur Zulassung der Inlandsantragstellung

§ 21Abs.

3 NAG gestellt. Die belangte Behörde bestätigte sogleich vor Ort - entgegen des oben beantragten Aufenthaltszwecks -, dass für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,) gestellt wurde (Einreichbestätigung vom 18.10.2013). Die belangte Behörde hat im Zuge der persönlichen Antragseinreichung durch die Großmutter und den Kindesvater des Weiteren eine Niederschrift mit denselben aufgenommen. In der Niederschrift wurde gleichsam ein Zusatzantrag zur Zulassung der Inlandsantragstellung

Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt. Die Niederschrift vom 18.10.2013 hat folgenden Inhalt: „Adriana wurde in Wien geboren. Die Kindesmutter verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, der Kindesvater verfügt über eine unbefristete Bewilligung. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. Mir wird mitgeteilt, dass eine Bewilligung nicht von der Großmutter abgeleitet werden kann, aber vom Kindesvater, da Adriane bereits über 6 Monate ist. Die Minderjährige hält sich nahezu durchgehend im Bundesgebiet auf. Auf die Reisestempel im Pass angesprochen geben wir an, dass Frau Javorka N. bei ihren Besuchen in der Heimat die Antragstellerin mitnimmt. Die Kindesmutter befindet sich derzeit auch im Bundesgebiet. Sie hält sich aber nie länger als 90 Tage im halben Jahr in Österreich auf. Das Kind verbleibt immer in Österreich beim Kindesvater und der Großmutter. Ljubisa N. ist nicht erwerbstätig und hat keinerlei Einkommen. Er lebt mit seiner Mutter in gemeinsamen Haushalt und der Lebensunterhalt wird von den Pensionszahlungen bestritten. Derzeit ist Herr N. auch nicht krankenversichert. Adriana ist bei der Großmutter mitversichert. Herr N. gibt ausdrücklich an, durchgehend in Österreich zu leben. Wir stellen hiermit einen Zusatzantrag zur Zulassung der Inlandsantragstellung

§ 21Abs.

3 NAG. Eine Ausreise und korrekte Antragstellung erscheint aufgrund des Familienbezugs als nicht zumutbar.“Wir stellen hiermit einen Zusatzantrag zur Zulassung der Inlandsantragstellung

Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Eine Ausreise und korrekte Antragstellung erscheint aufgrund des Familienbezugs als nicht zumutbar.“ Am 5.11.2013 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2)“

§ 21Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde. Am 5.11.2013 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“

Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, da die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen sei. Aus der Antragsbegründung (in der Niederschrift vom 18.10.2013 zum Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG) seien keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe zu entnehmen gewesen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, da die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen sei. Aus der Antragsbegründung (in der Niederschrift vom 18.10.2013 zum Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG) seien keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe zu entnehmen gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird u.a. dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in Wien geboren sei und sie deshalb ihren Antrag nicht im Ausland vor ihrer Einreise stellen habe können. Die obsorgeberechtigte Großmutter könne sich wegen notwendiger Behandlungen nie lange im Ausland aufhalten; die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung sei nachweislich nicht zumutbar. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Gesamtaktes (inkl. Vorakt) am 20.1.2014 (einlangend) zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien vor. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 3 2. und letzter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. und letzter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 2Abs.

1 Z 1 ist Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ist Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2Abs.

1 Z ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Z ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); …

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); …

§ 19

Abs.1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2

  1. und
  2. Satz NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

Paragraph 19, Absatz 2,

  1. und
  2. Satz NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21Abs.

2 NAG sind abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt:

Paragraph 21, Absatz 2, NAG sind abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt: …

  1. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  2. Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  3. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihre erlaubten visumfreien Aufenthalts; …

§ 21Abs.

3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: …

  1. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 21 Abs. 4 NAG). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 21, Absatz 4, NAG).

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 37

1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Den Parteien ist

§ 45Abs.

3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.

Paragraph 37, 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Den Parteien ist

Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Sachverhaltsfeststellungen: Die 2012 in Wien geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Die Kindesmutter, der Kindesvater und die Großmutter sind ebenfalls serbische Staatsangehörige. Bei allen Beteiligten handelt es sich somit um Drittstaatsangehörige. Die Kindesmutter ist mit dem Kindesvater nicht verheiratet. Die Kindesmutter verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG für die Republik Österreich. Aus dem Grund wies die belangte Behörde den (ersten) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2012

§ 23Abs.

4 NAG mit Bescheid vom 23.7.2013 rechtskräftig ab. Die Kindesmutter verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG für die Republik Österreich. Aus dem Grund wies die belangte Behörde den (ersten) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2012

Paragraph 23, Absatz 4, NAG mit Bescheid vom 23.7.2013 rechtskräftig ab. Der Kindesvater verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck Familiengemeinschaft ausgenommen unselbständiger Erwerb, ausgestellt am 2.4.1999 durch das Amt der Wiener Landesregierung, MA 20-9/1911069-3 (gilt nun als Daueraufenthalt-EU). Die Großmutter verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgestellt am 10.12.2001 durch das Amt der Wiener Landesregierung, MA 20-9/2684906-1 (gilt nun als Daueraufenthalt-EU). Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Geburt in Wien im Bundesgebiet aufhältig. Sie ist seit 4.7.2012 durchgehend in Wien gemeldet. Sie lebt mit der Großmutter und dem Kindesvater im gemeinsamen Haushalt in Wien. Die Kindesmutter reist regelmäßig als serbische Staatsbürgerin sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet ein. Die Kindesmutter verbleibt während ihres Aufenthaltes in Wien bei der von der Großmutter angemieteten Wohnung in Wien, wo sie auch gemeldet ist. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt aus den Pensionszahlungen der Großmutter. Der Kindesvater ist weder erwerbstätig, noch ist er im Bundesgebiet krankenversichert. Die Großmutter brachte gegenständlichen Antrag gemeinsam mit dem Kindesvater im Inland bei der belangten Behörde ein. Der Antrag wurde nach Vollendung des sechsten Lebensmonats der Beschwerdeführerin gestellt. Zur Antragstellung wurde ein Formular der belangten Behörde, das offensichtlich - zum Zeitpunkt der Antragstellung - nicht der geltenden Rechtslage entsprach, verwendet. Beantragt wurde eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck „beschränkt“ (die es zum Zeitpunkt der Antragstellung in dieser Form nicht mehr gab). Die belangte Behörde hat die Großmutter und den Kindesvater darüber niederschriftlich informiert, dass eine Bewilligung nicht von der Großmutter abgeleitet werden kann, aber vom Kindesvater, da Adriana bereits über 6 Monate alt ist. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Großmutter die Obsorge über die Beschwerdeführerin innehat. Die belangte Behörde hat die Frage, ob dem Kindesvater (ebenfalls) die Obsorge zukommt nicht geprüft. Des Weiteren hat die belangte Behörde von Amts wegen den Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2) umgedeutet (siehe Einreichbestätigung vom 18.10.2013). Des Weiteren hat die belangte Behörde von Amts wegen den Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,) umgedeutet (siehe Einreichbestätigung vom 18.10.2013). Im Ergebnis hat die belangte Behörde durch die Umdeutung des Aufenthaltszwecks den wahren Willen der Parteien getroffen, nämlich den Wunsch der Familienzusammenführung mit den im Bundesgebiet niedergelassenen Verwandten der Beschwerdeführerin. Eine zweifelsfreie Dokumentation darüber wurde aber unterlassen. In weiterer Folge hat die belangte Behörde auch richtig beurteilt, dass eine Familienzusammenführung mit der rechtmäßig niedergelassenen Großmutter nicht zulässig ist. Die belangte Behörde hat jedoch die Zulässigkeit der Familienzusammenführung mit dem Kindesvater zu Unrecht angenommen. Die im Akt beiliegende Vollmacht der Kindesmutter berechtigte die Großmutter zur Einbringung des Antrages für die mj. Beschwerdeführerin. Keinesfalls kann durch sie ein Obsorgerecht zugunsten der Großmutter und schon gar nicht zugunsten des Kindesvaters, der mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist, angenommen werden. Das Bestehen einer Obsorgeberechtigung des Kindesvaters, von dem die Zulässigkeit der Familienzusammenführung durch die belangte Behörde abgeleitet wurde, wurde von dieser nicht geprüft und nie in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Kindesvater, der auf Grund der Aktenlage als Zusammenführender in Betracht kommt, nicht (zweifelsfrei) über eine Obsorgeberechtigung für die mj. Beschwerdeführerin verfügt, weshalb der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die belangte Behörde hat daher im fortzusetzenden Verfahren weitere Erhebungen zur Feststellung der Obsorgeberechtigung des Vaters zu tätigen. Erst wenn die Frage der Obsorgeberechtigung des Vaters geklärt ist, kann die belangte Behörde über die Zulassung oder Nichtzulassung der Inlandsantragstellung absprechen. Das Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass die von der belangten Behörde gegenständlich zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgenommene Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht ausreichend begründet und somit im Ergebnis nicht nachvollziehbar war. Das Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass die von der belangten Behörde gegenständlich zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgenommene Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht ausreichend begründet und somit im Ergebnis nicht nachvollziehbar war. Auch hat die belangte Behörde unmittelbar nach Einreichung des Antrages und der Abfassung der Niederschrift am 18.10.2013 den angefochtenen Bescheid – ohne ein weiters Verfahren zu führen und ohne Parteiengehör – abgewiesen. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.065.20798.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.