GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin beantragte am 4.3.2013 einen Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ aufgrund der am 4.6.2011 in G., Republik Mazedonien geschlossenen Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger A. Naser geboren am …1991 in Wien. Die Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige und am …1995 in G. geboren. Dem Antrag legte die Genannte ein von ihr unterfertigtes Schreiben bei, wonach sie den Antrag zu diesem Zeitpunkt stelle, da sie „einen Nachweis ihres Tätigwerdens in ihrer Aufenthaltssache“ benötige. Ihr sei bekannt, dass der Antrag nicht vor Vollendung ihres
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
26 NAG in der geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG in der geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. § 2 Abs. 1 Z 9 und § 47 Abs. 1 und Abs. 2 NAG (jeweils samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, NAG (jeweils samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: "Begriffsbestimmungen § 2.
en Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist, jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt. Besteht demnach ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK
en Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist, jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt. Besteht demnach ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Selbst ausgehend davon, dass der nicht näher ausgeführte Umstand der Pflege des Ehegatten durch die Beschwerdeführerin eine im Sinne des Art 8 EMRK zu berücksichtigende Ausnahmesituation darstellen könnte, steht der im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführerin im Sinne der mit BGBl. I Nr. 29/2009 vollzogenen Gesetzesänderungen zum NAG und den nunmehr durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 ab 1.1.2014 eingeführten Rechtsgrundlagen im Asylgesetz 2005 die gesetzliche Möglichkeit offen zur Durchsetzung etwaiger aus Art. 8 EMRK resultierender Ansprüche die Erteilung eines gesonderten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
f. Asylgesetz 2005 zu beantragen.Selbst ausgehend davon, dass der nicht näher ausgeführte Umstand der Pflege des Ehegatten durch die Beschwerdeführerin eine im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigende Ausnahmesituation darstellen könnte, steht der im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführerin im Sinne der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, vollzogenen Gesetzesänderungen zum NAG und den nunmehr durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ab 1.1.2014 eingeführten Rechtsgrundlagen im Asylgesetz 2005 die gesetzliche Möglichkeit offen zur Durchsetzung etwaiger aus Artikel 8, EMRK resultierender Ansprüche die Erteilung eines gesonderten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 54 f, f, Asylgesetz 2005 zu beantragen. Somit ist es im gegenständlichen Fall nicht geboten den Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG ausnahmsweise von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu trennen, um einen Familiennachzug aus dem Ausland zu ermöglichen und ein Ergebnis im Sinne des Art 8 EMRK zu erzielen (siehe dazu VwGH 20.08.2013, 2013/22/0176 u.a.).Somit ist es im gegenständlichen Fall nicht geboten den Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, NAG ausnahmsweise von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zu trennen, um einen Familiennachzug aus dem Ausland zu ermöglichen und ein Ergebnis im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erzielen (siehe dazu VwGH 20.08.2013, 2013/22/0176 u.a.). Da der Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte
GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.21019.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.