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§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.02.2014 GeschäftszahlVGW-032/010/20613/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gi
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis
§ 25aAbs. 4 Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Für die belangte Behörde ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Für die belangte Behörde ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 22.11.2013 folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 15.3.2011 von 12:15 Uhr bis 12:27 Uhr in Wien, S., als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-39 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Ladezone“), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960.
§ 99Abs. 3 lit. a St
VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 75,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 75,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VSt
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG zu zahlen: EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 85,00.“ Begründend wurde ausgeführt, dass aus der Anzeige, welche von einem Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr über Aufforderung einer Privatperson erstattet worden sei aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgehe, dass das vom Beschuldigten gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-39 am 15.3.2011 von 12.15 Uhr bis 12.27 Uhr in Wien, S. im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Ladezone“) abgestellt gewesen sei, ohne dass eine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei. Auf der Anzeige sei auch vermerkt, dass das Fahrzeug laut Aufforderer bereits seit ca. 10.30 Uhr abgestellt gewesen sei und sei das Fahrzeug um 14.00 Uhr abgeschleppt worden. Dieser Sachverhalt habe sich durch Einsichtnahme in den Einspruch, Zeugenaussage der Meldungslegerin, Zeugenaussage der Unterkunftsgeberin Frau R., Zeugenaussage des Aufforderers, der Aussage des Beschuldigten vor der Behörde am 11.6.2013 sowie aus seiner Stellungnahme vom 17.6.2013 samt Beilagen, ergeben. Es habe kein Grund bestanden, an der Richtigkeit der Anzeigeangaben zu zweifeln und habe auch der Zeuge H. einen aufrichtigen Eindruck hinterlassen und habe kein Grund bestanden, dessen Angaben als unrichtig zu beurteilen. Hingegen habe es der Beschuldigte unterlassen, den genauen Verlauf der eingewendeten Ladetätigkeit darzustellen und geeignete Beweismittel dafür vorzulegen. Die Zeugin R. habe zwar angegeben, dass der Beschuldigte von einem Schiurlaub zurückgekehrt sei und Ladetätigkeiten durchgeführt habe, jedoch habe sie keine konkreten Angaben hiezu machen können, welche mit den anderen Zeugenaussagen oder dem Vorbringen des Beschuldigten in Einklang gebracht hätten werden können. Vielmehr scheine es, dass die Zeugin R. als nicht wirklich betroffene Beteiligte keinen Grund gehabt habe, besondere Aufmerksamkeit auf allfällige Transport- oder Ladearbeiten, insbesondere Unterbrechungen derselben, zu verwenden. Bei der Strafbemessung sei mangels Mitwirkung des Beschuldigten von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden gewesen, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit habe nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer machte in seiner dagegen fristgerecht eingebrachten schriftlichen Beschwerde vom 11.12.2013 unrichtige Sachverhaltsdarstellung, mangelnde Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Behörde werfe ihm vor, keine Ladetätigkeit vorgenommen zu haben, was unrichtig sei. Er habe am Vormittag eine kurze Ladetätigkeit und ab Mittag dann eine länger dauernde Ladetätigkeit auf dem einzig freien Platz der gesamten Ladezone, welche sich nächst seiner Firmenadresse G.-gasse befunden habe, durchgeführt. Der Anzeigenaufforderer K. habe offenbar, um seinen unrechtmäßigen Privatparkplatz in der öffentlichen Ladezone zu rechtfertigen, unrichtige Angaben getätigt und sei sein Verhalten unter den Geschäftsleuten der Umgebung bekannt. Unmittelbar danach sei eine neue Ladezone auf Betreiben anderer Geschäftsleute von der Gemeinde Wien eingerichtet worden, wodurch er nun Ladetätigkeiten genau vor seinem Wohn- und Firmensitz durchführen könne. Die beanstandete Ladezone am Tatort habe mehr als 6 Stellplätze und könne auf Grund der Tafel nicht festgestellt werden, dass der erste Stellplatz für Herrn H. reserviert sein soll. Der Anzeigenaufforderer behaupte, dass er von seinem Schreibtisch die Ladetätigkeit beobachten habe können, offensichtlich habe dieser nichts zu tun. Gleichzeitig behauptet er widersprüchlich auf Seite 3 des Straferkenntnisses, „wann der Lenker schließlich an die Tatörtlichkeit kam, ist mir nicht mehr erinnerlich“. Das sei nicht nachvollziehbar. Dieser hätte wissen müssen, wann er am Vormittag wieder weggefahren ist, nämlich zum Ho. in die H.-gasse, wann er sich wieder hingestellt hat, wie er den gesamten Kastenwagen ausgeräumt hat, usw. Demnach sei die Aussage des Anzeigenaufforderers bereits im Verdacht einer falscher Zeugenaussage. Er habe bereits mehrfach ausgeführt und mit einer Zeugin belegt, dass er in der zu seiner Firma damals nächstgelegenen Ladezone Ladetätigkeiten vorgenommen habe; am Nachmittag insbesondere das komplette Ausräumen des Kastenwagens und das Neueinladen für seine Firma. Das Abschleppen sei jedenfalls wegen Mangels an Gefahr und sonstiger Gründe nicht zulässig gewesen. Dies gehe aus einem Urteil des BG hervor. Er beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung um sein Fragerecht gegenüber dem nichtamtlichen Parkscheriff H. auszuüben. Weiters werde beantragt die vorgesetzte Behörde möge das Straferkenntnis aufheben, in eventu den Bescheid zur weiteren Verfahrensuntersuchungen an die ausstellende Behörde zurückverweisen. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 legte diese Beschwerde mit dem Akt vor. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, der Meldungslegerin (Christine G.) und des Aufforderers (H.) in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 17.2.2014. Die Meldungslegerin hielt in der Anzeige vom 15.3.2011 fest, dass der VW hell mit dem Kennzeichen W-39 am 15.3.2011 um 12.15 Uhr bis 12.27 Uhr in Wien, S. abgestellt gewesen sei. Dadurch sei der Tatbestand „125“ (§ 24 Abs. 1 lit. a, Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ - „Ladezone“, ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen) verwirklicht worden. Die Anzeige sei über Aufforderung des Herrn H. erstattet worden. Auf der Anzeige ist weiters vermerkt „HV Montag bis Donnerstag (werk.) von 09.00 Uhr bis 16.00, Freitag (werk.) von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr, ausg. Ladetätigkeiten mit Lastfahrzeugen.“ Laut Aufforderer sei das Fahrzeug seit ca. 10.30 Uhr dort abgestellt. Es habe sich um einen VW Transporter gehandelt. Ladetätigkeit habe keine festgestellt werden können. Weiters ist eine „Handskizze“ angefertigt, auf der die Abstellposition des Fahrzeuges W-39 in der Ladezone eingezeichnet ist. Durch das abgestellte Fahrzeug sei der erlaubte Fahrzeugverkehr gehindert worden und sei die Entfernung des Fahrzeuges durch die MA 48 veranlasst worden. Die Meldungslegerin hielt in der Anzeige vom 15.3.2011 fest, dass der VW hell mit dem Kennzeichen W-39 am 15.3.2011 um 12.15 Uhr bis 12.27 Uhr in Wien, S. abgestellt gewesen sei. Dadurch sei der Tatbestand „125“ (Paragraph 24, Absatz eins, Litera a,, Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ - „Ladezone“, ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen) verwirklicht worden. Die Anzeige sei über Aufforderung des Herrn H. erstattet worden. Auf der Anzeige ist weiters vermerkt „HV Montag bis Donnerstag (werk.) von 09.00 Uhr bis 16.00, Freitag (werk.) von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr, ausg. Ladetätigkeiten mit Lastfahrzeugen.“ Laut Aufforderer sei das Fahrzeug seit ca. 10.30 Uhr dort abgestellt. Es habe sich um einen VW Transporter gehandelt. Ladetätigkeit habe keine festgestellt werden können. Weiters ist eine „Handskizze“ angefertigt, auf der die Abstellposition des Fahrzeuges W-39 in der Ladezone eingezeichnet ist. Durch das abgestellte Fahrzeug sei der erlaubte Fahrzeugverkehr gehindert worden und sei die Entfernung des Fahrzeuges durch die MA 48 veranlasst worden. Gegen die Strafverfügung vom 11.4.2011 wegen Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch. Er habe die Straßenverkehrsordnung nicht verletzt, er sei laufend beim Ladefahrzeug gewesen und verweise er auf sein Vorbringen bei der Bundespolizei. Frau R. wisse, dass er laufend geladen habe. Er beantrage von der Strafe abzusehen. Gegen die Strafverfügung vom 11.4.2011 wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch. Er habe die Straßenverkehrsordnung nicht verletzt, er sei laufend beim Ladefahrzeug gewesen und verweise er auf sein Vorbringen bei der Bundespolizei. Frau R. wisse, dass er laufend geladen habe. Er beantrage von der Strafe abzusehen. Die Meldungslegerin führte zeugenschaftlich einvernommen im Verfahren MA 67 – 000862/2011/0004 (Kostenvorschreibung), Fahrzeugentfernung, am 29.6.2011 im Wesentlichen aus, dass sie nach Einsichtnahme in die von ihr gelegte Anzeige nur angeben könne, dass das Fahrzeug am 15.3.2011 von 12.15 Uhr bis 12.27 Uhr in Wien, S. in der dort befindlichen Ladezone abgestellt gewesen sei. Der Text der Zusatztafel habe „Montag bis Donnerstag (
- w)von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag (
- w)von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeiten mit Lastfahrzeugen“ gelautet. Die Anzeige sei über Aufforderung einer Privatperson erfolgt und habe diese bekannt gegeben, dass das Fahrzeug bereits seit etwa 10.30 Uhr an der Tatörtlichkeit gestanden sei, ohne dass eine Ladetätigkeit vorgenommen worden wäre. Im angegebenen Tatzeitraum habe sie keinerlei Ladetätigkeiten wahrnehmen können. Wenn eine Person in oder beim Fahrzeug gewesen wäre, hätte sie mit dieser sicher Kontakt aufgenommen. Sie habe die Entfernung des Fahrzeuges veranlasst und sei diese dann um 14.00 Uhr durchgeführt worden. Frau R. führte zeugenschaftlich einvernommen bei der Behörde am 20.10.2011 aus, dass sich der Beschwerdeführer und sie eine Doppelwohnung teilen, weshalb sie mit diesem engeren Kontakt halte. Der Beschwerdeführer sei Schilehrer und sei am 15.3.2011 von einem fünfwöchigen Aufenthalt in O. zurückgekommen. Für den Transport seiner Ausrüstung (Schi- und Reisegepäck) habe er einen Kastenwagen, der voll beladen gewesen sei, benützt. Die Ladezone liege nicht unmittelbar an der Wohnanschrift, sondern müsse der Beschwerdeführer die Kreuzung zur G.-gasse überqueren, um zur Wohnung zu gelangen. Darüber hinaus müsse er den Aufzug benutzen, welcher leider nicht mehr der Schnellste sei. Sie sei damals Zuhause gewesen, weshalb sie das Ausladen und in weiterer Folge das neuerlich Einladen des Kastenwagen mit anderer Schiausrüstung mitbekommen habe. Die gesamte Ladetätigkeit habe sicherlich länger als 1 Stunde gedauert. Herr H. führte zeugenschaftlich einvernommen bei der Behörde am 16.5.2012 im Wesentlichen aus, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-39 am 15.3.2011 in der Ladezone in Wien, S. abgestellt gewesen sei. Er habe das Fahrzeug erstmals um 10.30 Uhr in der Ladezone abgestellt wahrnehmen können. Da er in dem an dieser Örtlichkeit befindlichen Geschäft arbeite, habe er uneingeschränkte Sicht auf die Ladezone. Er habe an diesem Tag bis 11.00 Uhr gewartet, ob er beim Fahrzeug eine Ladetätigkeit feststellen könne und da das nicht der Fall gewesen sei, habe er telefonisch die Polizei verständigt. Um etwa 12.00 Uhr sei das Überwachungsorgan eingetroffen. Während des Zuwartens habe er immer noch keine Ladetätigkeit beim Fahrzeug wahrnehmen können. Auch während des Aufenthaltes des Überwachungsorganes – das Überwachungsorgan habe sogar 15 Minuten zugewartet – habe eine Ladetätigkeit nicht festgestellt werden können. Wann der Lenker schließlich an die Tatörtlichkeit gekommen sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Die Ladezone werde von Mitarbeitern im Zuge von Abholungen und Lieferung mehrmals am Tag mit Transportern oder LKWs benützt und müsse diese daher stets ungehindert befahrbar sein. Am Tattag habe ein Mitarbeiter die Zone benützen wollen, dies sei jedoch auf Grund des gegenständlichen Fahrzeuges nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer führte nach Beweisvorhalt anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Behörde am 11.6.2013 im Wesentlichen aus, dass auf Grund dieses Vorfalles eine neue Ladezone in der G.-gasse eingerichtet worden sei, da es sich bei den Vorkommnissen an der anderen Ladezone um unhaltbare Zustände betreffend eines Geschäftes gehandelt habe. Ein Angestellter habe es sich zum Spaß gemacht, fremde Ladefahrzeuge anzuzeigen und diesen Platz als Privatparkplatz für sich zu nutzen. Inzwischen sei das Geschäft ausgezogen und sohin auch der Angestellte nicht mehr vor Ort. Mit Schreiben vom 17.6.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Frau R. zur Einvernahme um 09.00 Uhr gebracht habe und um 10.00 Uhr wieder abgeholt habe. Das bedeute, dass sie 1 Stunde in der Einvernahme gewesen sei, unterschriebe habe sie aber, dass das Ende der Amtshandlung um 09.17 Uhr gewesen sei. Heute bestreite sie dieses. Frau R. sei 90 Jahre alt und sehe nicht mehr so gut. Weiters habe der einvernehmende Beamte nicht viel gefragt, zumindest nach dem Protokoll. Es fehle zum Beispiel die Entfernung des Ladezonenplatzes von der Hauseingangstüre, welche ca. 200 Meter entfernt sei. Weiters sei unrichtig, dass er Schiausrüstung eingeladen habe, er habe Akten, Werkzeuge, Aktenkoffer und andere Sachen eingeladen. Das Protokoll sei stark gekürzt und unvollständig. Im Schreiben vom 17.7.2012 im Verfahren MA 67- 000862/2011/0007 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keinen VW- Bus, sondern einen Kastenwagen, sohin ein Ladefahrzeug, besitze. Der Zeuge habe festgestellt, dass das Polizeiorgan um 12.00 Uhr angekommen sei, dort sogar 15 Minuten gewartet habe, wohingehend der Polizeibeamte behauptet habe, von 12.15 Uhr bis 12.27 Uhr gewartet zu haben. Es sei auch nicht richtig wie vom Zeugen behauptet, dass sein Fahrzeug bereits um 10.30 Uhr in der Ladezone abgestellt gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch auf der Autobahn gewesen sei. Nachdem er das erste Mal an diesem Tag auf dem zum Gehsteig parallelen Platz gestanden sei (es gebe dort vier Autoplätze, 3 schräge und 1 paralleler Platz), sei er innerhalb von 10 Minuten noch einmal weggefahren (zum Bi. in der H.-gasse). Es sei also nicht richtig, dass das Fahrzeug durchgehend in der Ladezone abgestellt gewesen sei. Dass das Polizeiorgan die Auto-Type auf der Anzeige mit VW hell benannt habe, zeige, dass es mit der Sachverhaltsdarstellung sowie der Uhrzeit nicht besonders genau genommen worden sei. Es stimme auch nicht, dass der erlaubte Fahrzeugverkehr gehindert gewesen sei, sondern nur der Privatparkplatz des Lokalbetreuers, der meine, dass er alleiniger Eigentümer der vier Ladezonenparkplätze sei. Nicht nachvollziehbar sei auch die Aussage des Aufforderers, der behaupte, er arbeite in dem an dieser Örtlichkeit befindlichen Geschäfts und habe uneingeschränkte Sicht auf die Ladezone. Es möge vielleicht sein, dass er die uneingeschränkte Sicht habe, dieser habe aber nicht die Ladezone in dieser Zeit beobachtet , sonst wären die Widersprüche, insbesondere das Wegfahren mit seinem Fahrzeug, aufgefallen. Dem Aufforderer sei auch nicht mehr erinnerlich, wann er zur Tatörtlichkeit gekommen sei, obwohl er vor dem Geschäft mit Passanten diskutiert habe. Nach dem im Akt befindlichen Abschleppbescheid der Magistratsabteilung 67 vom 26.6.2012, MA67/000862/2012 ist das KFZ des Beschwerdeführers am 15.3.20111 um 14.00 Uhr von der MA48 entfernt worden. Die Verwaltungsvorstrafendatei des Beschwerdeführers weist 1 rechtskräftige, nicht getilgte, einschlägige Vormerkung auf. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 22.11.2013. Das Landesverwaltungsgericht Wien beraumte für den 17.2.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung an, wozu der Beschwerdeführer, die Meldungslegerin, der Aufforderer und Frau R. ordnungsgemäß geladen wurden. Der Beschwerdeführer teilte am 13.2.2014 telefonisch mit, dass die Zeugin R. gestürzt und deswegen im Spital sei. Sie könne daher am 17.2.2014 nicht zur Verhandlung erscheine, er halte jedoch seinen Antrag auf Einvernahme der Zeugin aufrecht. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung wie folgt aus: „Ich kam damals von einer längeren Schilehrertätigkeit nach Wien zurück und stellte so ca. gegen 9.30 Uhr den gegenständlichen Kastenwagen in der gegenständlichen Ladezone ab. Ich habe dann Sachen aus dem Auto in die Wohnung mitgenommen und eine Kleinigkeit aus der Wohnung zum Auto mitgenommen und bin dann nach weniger als 10 Minuten aus der Ladezone wieder weggefahren, zum nahegelegenen Ho. und zum Bi., um einzukaufen. Nach dem Einkaufen habe ich das Fahrzeug dann wieder zufällig auf den gleichen Stellplatz in der Ladezone abgestellt; die Ladezone besteht aus mindestens 7 Stellplätzen. Ich schätze, dass es da so gegen 11.30 Uhr war. Ich habe dann begonnen, den voll gepackten Kastenwagen auszuräumen. Die Ladezone befindet sich ca. 100 Meter von der Wohnung in der G.-gasse entfernt. Die nächste Ladezone war damals erst am Ka.. Die Ladezonen sind fast immer verparkt. Ich habe die Sachen aus dem Auto in die Wohnung in der G.-gasse in den 5. Stock bringen müssen. Die Wohnung besteht eigentlich aus 2 Wohnungen, welche Frau R. gehört. In der Wohnung habe ich die Schisachen in den Kasten eingeordnet, ich hatte auch mehrere paar Schi und Landlaufausrüstung dabei. Die Schis und das Snowboard habe ich im Keller verstaut. Ich hatte damals Wäsche für ca. 30 Tage mit, das sind mehr als 30 Hemden und ebenso viele Garnituren und Unterwäsche. Ich schätze, dass ich vom Auto bis zur Wohnung und wieder zurück ca. 10 Minuten benötigt habe. Ich musste im Auto auch noch aufräumen, weil ich davor die Zeit nicht dafür gehabt habe; das heißt, ich musste die Sachen, damit ich sie geordnet in die Wohnung schaffen kann, vorsortieren. Das heißt, ich habe im Fahrzeug gleich die Schmutzwäsche je nach Waschprogramm sortiert. Ich war für ca. 4 Wochen fort und habe die Sachen einfach nur ins Auto hineingeschmissen und musste sie daher vor dem Ausräumen und wegtransportieren, erst sortieren. Zur Wohnung in der G.-gasse gibt es einen Lift, der jedoch sehr langsam fährt. Das Haus hat 9 Stockwerke. Ich habe sicherlich mindestens 2 Stunden gebracht, um die Schiausrüstung in die Wohnung zu schaffen und dort zu verstauen. In dieser Zeit hatte ich bereits das Organmandat. Während der Ladetätigkeit bin ich dann zur PI L. gelaufen, um gegen das Organmandat Amtsmissbrauch zu erheben. Das Fahrzeug blieb unverändert in der Ladezone stehen. Die Polizei wollte die Anzeige wegen Amtsmissbrauch nicht zu Protokoll nehmen. Dazu möchte ich noch bemerken, dass in weiterer Folge Herrn Oberst La. die Disziplinaranzeige mitgeteilt und dann auch durchgeführt wurde. Ich bin dann wieder zurück gelaufen und habe die Ladetätigkeit fortgesetzt, ich habe weiter ausgeladen. Die Ladetüre befindet sich auf der Seite, auf der der Aufforderer behauptet hat, seinen Schreibtisch zu haben und von dort aus beobachtet zu haben. Nachdem ich den Kastenwagen ausgeräumt habe, habe ich begonnen, den Wagen mit Firmenmaterial meiner Firma Anlagenmanagement und wissenschaftliche Unterlagen, Bücher, die ich zurückgeben musste, etc. zu laden. Die Sachen, die einzuladen waren, befanden sich in der Wohnung. Ich musste auch noch einen Drucker und einen Computer, tragbaren Eiskasten, Miniherd, Gasflasche ins Fahrzeug bringen. Der Kastenwagen ist auch als „Wohnmobil“ nutzbar. Das ist notwendig für meine Recherchearbeiten im Ausland. Wie ich fast fertig war und ich wieder mit Sachen zum Fahrzeug komme, war das Fahrzeug plötzlich weg, obwohl ich schon ein Organmandat hatte, das ich wieder am Fahrzeug angebracht hatte. Dazu möchte ich noch bemerken, dass das Abschleppen in keinem Verhältnis zu dem Schaden steht, den das Abschleppen verursacht hat, weil laut Entscheidung des Landesgerichtes genügt ein Zettel. Der Aufforderer hätte auf jeden Fall von seiner Position aus sehen müssen, dass ich Ladetätigkeit durchführe. Die Zeiten, die der Aufforderer angegeben hat und die im Organmandat aufscheinen, decken sich nicht. Außerdem wird bestritten, dass die Meldungslegerin sich 10 Minuten bei meinem Fahrzeug aufgehalten hat, wie der Aufforderer behauptet hat. Das erscheint mir unüblich, weil ein Aufsichtsorgan nicht die Zeit hat, für 10 Minuten bei einem Fahrzeug zu bleiben. Ansonsten verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen im Akt. Nach der Aussage des Zeugen Ha. möchte ich ergänzen, dass es die Schwierigkeiten mit der Ladezone hauptsächlich deshalb gibt, weil der Aufforderer der Ansicht ist, dass der erste Stellplatz in der Ladezone (Längsstellplatz) der Firma Se. gehört und er deshalb schon mindestens 1000 Abschleppungen veranlasst hat. Die Problematik, dass man hinten ausladen muss, hat jeder Stellplatz, der auf einen Schrägplatz steht, weil es gefährlich ist, wegen dem Fließverkehr.“ Der Aufforderer führte zeugenschaftlich einvernommen wie folgt aus: „Ich war damals Hilfsarbeiter in der Firma Se.. Der Ausgang der Firma befindet sich unmittelbar bei der dortigen Ladezone. Ich habe die Ladezone immer wieder beobachtet, weil wir oft Lieferungen mit größeren Lastkraftwagen bekommen. Die Ladezone ist ca. 15 Meter lang. Ich habe gegen den Beschwerdeführer des Öfteren Anzeige wegen der Ladezone erstattet, sicherlich um die 50 Mal. Ich weiß noch, dass der Lastkraftwagenfahrer, der unsere Firma beliefern wollte, damals angerufen hat und gefragt hat, ob die Ladezone frei ist. Wenn sie nicht frei ist, muss er beim Bi. warten und gibt es immer Streit. Es waren damals mehrere Fahrzeuge in der Ladezone abgestellt. Ich habe dann die Polizei verständigt und ist dann eine Dame gekommen. Die Dame hat dann einen Strafzettel geschrieben und haben wir uns 10-15 Minuten unterhalten und ist keiner zum Fahrzeug gekommen. Es wurden dann auch mehrere Fahrzeuge aus der Ladezone abgeschleppt, darunter auch ein VW Bus. Ich habe damals zu keinem Zeitpunkt eine Ladetätigkeit bei dem VW Bus feststellen können. Genaue Uhrzeiten kann ich heute nicht mehr angeben. Über Befragen durch den BF: Ich kann heute nicht mehr angeben, ob damals gegen 14 Uhr dann noch ein LKW die Ladezone benutzt hat. Wenn ich damals ausgesagt habe, dass ich das Fahrzeug von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr beobachtet habe, gebe ich an, dass es dann wohl so gewesen ist; heute kann ich mich daran nicht mehr erinnern. Der Chef hat mir damals die Aufgabe gegeben, die Ladezone zu beobachten. Ich kann nicht angeben, ob die Ladezone für 7 Fahrzeuge ausgelegt ist. Die Ladezone gehört nicht mir.“ Die Meldungslegerin führte zeugenschaftlich einvernommen wie folgt aus: „Ich weiß um was es heute geht, weil ich mir vor meiner heutigen Einvernahme die Anzeige ausgedruckt und durchgelesen habe. Aus der Anzeige ersehe ich, dass ich damals vom Innendienst über Aufforderung zum Einsatzort geschickt wurde. Ich habe damals auf der Anzeige auch notiert, „VW Transporter“, sodass nicht ausgeschlossen war, dass es sich bei dem Fahrzeug in der Ladezone um ein Lastfahrzeug gehandelt hat. Ich habe daher, mit dem Aufforderer gesprochen. Ich habe dann auch vermerkt, dass der Aufforderer angegeben hat, dass das Fahrzeug seit ca. 10.30 Uhr in der Ladezone abgestellt war. Da ich mich auf das aber nicht verlassen kann, bin ich verpflichtet, mindestens 10 Minuten bei dem Fahrzeug zu bleiben und zu beobachten, ob Ladetätigkeit durchgeführt wird. Laut Anzeige war mein Beobachtungszeitraum damals 12 Minuten. In diesem Zeitraum konnte ich keine Ladetätigkeit wahrnehmen. In weiterer Folge habe ich eine Anzeige mit einer Abschleppaufforderung durchgeführt. Am Fahrzeug verblieb der Durchschlag der Anzeige. Für mich war damals die Amtshandlung dann erledigt und kümmere ich mich nicht mehr darum, ob bzw. wann die MA 48 die Abschleppung durchführt. Über Befragen durch den BF: Laut meiner Aufzeichnung waren in den 12 Minuten außer dem gegenständlichen Fahrzeug keine anderen Fahrzeuge in der Ladezone abgestellt. Laut meinen Aufzeichnungen war daher neben dem gegenständlichen Fahrzeug in der Ladezone Platz für andere Fahrzeuge. Ich weiß nicht, welcher Fahrzeug der Aufforderer damals erwartet hat, es gibt sehr große Lastfahrzeuge, die dann auch noch die Laderampe aufmachen müssen. Ich kann nicht angeben, ob die gegenständliche Ladezone für 7 Fahrzeuge ausgelegt ist. Wenn ich ein Fahrzeug in einer Ladezone feststellt, bei dem keine Ladetätigkeit durchgeführt wird und ein Aufforderer das wünscht, wird die Anzeige erstattet. Deshalb habe ich damals auch Anzeige erstattet, obwohl nach meinen Aufzeichnungen die Ladezone bis auf das gegenständliche Fahrzeug, frei war. Wenn der Aufforderer angegeben hat, dass ich so zwischen 12 Uhr zum Tatort gekommen bin, gebe ich an, dass das richtig sein kann, ich habe mit dem Aufforderer auch noch gesprochen. Wenn der Aufforderer angegeben hat, dass damals mehrere Fahrzeuge abgeschleppt wurden, gebe ich an, dass ich nach der Anzeige diese Abschleppungen nicht veranlasst habe; beschwören kann ich dies aber nicht. Ich kann nicht angeben, wie viele Anzeigen mit Abschleppungsaufforderung ich im Jahr im Durchschnitt erstatte. Ich bleibe nicht jedes Mal 12 Minuten beim Fahrzeug stehen, dass ich wegen rechtswidriger Abstellung in der Ladezone anzeige, mindestens aber für 10 Minuten; ab der 11. Minute darf ich strafen.“ Der BF führt in seinen Schlussausführen aus: „Ich halte das bisherige Vorbringen aufrecht. Ich bestreite, dass die Meldungslegerin 12 Minuten beim Fahrzeug gewartet hat und gebe ich an, dass das Entfernen eines Autos in keinem Verhältnis zum Schaden steht, ein Zettel hätte genügt, da es sich um 7 Stellplätze handelt. Ich beantrage die Einvernahme der Zeugin R. zum Beweis dafür, dass ich dauernd Ladetätigkeit durchgeführt habe.“ Hiezu wurde erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer stellte das KFZ mit dem Kennzeichen W-39 in der gegenständlichen Ladezone ab, sodass es dort zur Tatzeit stand. Das Fahrzeug war bereits vor dem angelasteten Tatzeitraum in der Ladezone abgestellt, die sich ca. in einer Entfernung von 100 Meter vom Eingang in das Haus, in der die Wohnung des Beschwerdeführers liegt, befindet. Der Beschwerdeführer hat Schiausrüstung ausgeladen, wofür er ca. 2 Stunden benötigt hat. Der Beschwerdeführer hat vor Beginn der Ladetätigkeit das Auto aufgeräumt und die Sache, bevor er sie in die Wohnung gebracht hat, vorsortiert. Zum Beispiel hat er die Schmutzwäsche, je nach Waschprogramm, sortiert. In der Wohnung hat er die Sachen dann in den Kasten eingeordnet bzw. die Schi und Snowboards im Keller verstaut. Während der Anwesenheit der Meldungslegerin beim KFZ, mindestens von 12.15 bis 12.27 Uhr, wurde beim KFZ des Beschwerdeführers keine Ladetätigkeit durchgeführt. Als der Beschwerdeführer den Durchschlag der Anzeige am Fahrzeug vorgefunden hat, ist er zur Polizeiinspektion L. gelaufen, um dort Anzeige wegen Amtsmissbrauch zu machen; das Fahrzeug blieb unverändert in der Ladezone stehen. Danach hat er das Aus-und Einräumen des KFZ fortgesetzt und wurde das KFZ - vom Beschwerdeführer unbemerkt - um 14.00 Uhr von der MA48 entfernt. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Hauptsächlich stützen sich diese Feststellungen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 17.2.2014. Dass der Beschwerdeführer von 12.15 Uhr bis 12.27 Uhr nicht bei seinem Fahrzeug anwesend war, ergibt sich aus der Anzeige der Meldungslegerin, die bei der erkennenden Behörde sehr bestimmt und sicher auftrat und einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Dass sie sich in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 17.2.2014 an den beinahe 3 Jahre zurückliegenden Vorfall nicht mehr erinnern konnte, war nachvollziehbar und vermochte ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Dass das Fahrzeug um 14.00 Uhr entfernt wurde, ergibt sich unbestritten aus dem Abschleppbescheid. Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960 lauten wie folgt: § 24. Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.
(1)Das Halten und das Parken ist verboten: a) im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,, § 62. Ladetätigkeit.Paragraph 62, Ladetätigkeit.
(1)Durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, darf die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2)Beim Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges ist nach Möglichkeit jeder Lärm zu vermeiden; wenn nötig, ist eine schalldämpfende Unterlage zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen.
(3)Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. § 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, Eine Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO 1960 muss unmittelbar begonnen und ununterbrochen vorgenommen werden. Es ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass das hier nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer hat vor Beginn des Ausräumens des KFZ das Transportgut im KFZ vorsortiert und das Transportgut nach Verbringen in die Wohnung teilweise in Kästen verstaut um dann neues Transportgut aus dem KFZ zu holen. Diese Tätigkeiten (Sortieren und in Kästen verstauen) zählen jedoch nicht zu einer Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO
- Dadurch lässt sich auch erklären, warum der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben mit dem Ausladen des Fahrzeuges mit der Schiausrüstung ca. 2 Stunden beschäftigt war, obwohl sich die Ladezone nur ca. 100 Meter vom Hauseingang entfernt befunden hat. Der Beschwerdeführer war weder während der Anwesenheit der Meldungslegerin, die mindestens 12 Minuten vor Ort war, noch während der Abschleppung seines KFZ, die sicherlich längere zeit in Anspruch genommen hat, beim KFZ, was auch gegen eine durchgehende Ladetätigkeit iSd. § 62 StVO 1960 spricht. Im Übrigen ist auch das Stehenlassen des Fahrzeuges in der Ladezone, während der Beschwerdeführer auf die Polizeiinspektion gegangen ist, um dort Anzeige zu erstatten, nicht vom Begriff der „Ladetätigkeit“ iSd § 62 StVO 1960 umfasst. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass im angelasteten Tatzeitraum eine Ladetätigkeit nicht vorlag und sohin das Fahrzeug rechtswidrig in der Ladezone abgestellt war. Eine Ladetätigkeit im Sinne des Paragraph 62, StVO 1960 muss unmittelbar begonnen und ununterbrochen vorgenommen werden. Es ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass das hier nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer hat vor Beginn des Ausräumens des KFZ das Transportgut im KFZ vorsortiert und das Transportgut nach Verbringen in die Wohnung teilweise in Kästen verstaut um dann neues Transportgut aus dem KFZ zu holen. Diese Tätigkeiten (Sortieren und in Kästen verstauen) zählen jedoch nicht zu einer Ladetätigkeit im Sinne des Paragraph 62, StVO
- Dadurch lässt sich auch erklären, warum der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben mit dem Ausladen des Fahrzeuges mit der Schiausrüstung ca. 2 Stunden beschäftigt war, obwohl sich die Ladezone nur ca. 100 Meter vom Hauseingang entfernt befunden hat. Der Beschwerdeführer war weder während der Anwesenheit der Meldungslegerin, die mindestens 12 Minuten vor Ort war, noch während der Abschleppung seines KFZ, die sicherlich längere zeit in Anspruch genommen hat, beim KFZ, was auch gegen eine durchgehende Ladetätigkeit iSd. Paragraph 62, StVO 1960 spricht. Im Übrigen ist auch das Stehenlassen des Fahrzeuges in der Ladezone, während der Beschwerdeführer auf die Polizeiinspektion gegangen ist, um dort Anzeige zu erstatten, nicht vom Begriff der „Ladetätigkeit“ iSd Paragraph 62, StVO 1960 umfasst. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass im angelasteten Tatzeitraum eine Ladetätigkeit nicht vorlag und sohin das Fahrzeug rechtswidrig in der Ladezone abgestellt war. Die Einvernahme der Zeugin R. war nicht notwendig, da bereits auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers feststeht, dass es sich damals nicht um eine Ladetätigkeit im Sinn des § 62 StVO 1960 gehandelt hat. Die Einvernahme der Zeugin R. war nicht notwendig, da bereits auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers feststeht, dass es sich damals nicht um eine Ladetätigkeit im Sinn des Paragraph 62, StVO 1960 gehandelt hat. Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage abzuweisen. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 726,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen. Die Verwaltungsübertretung schädigt das durch die gesetzlichen Vorschrift geschützte öffentliche Interesse am Freibleiben von Ladezonen für Zufahrtsberechtigte, um eine für den Fließverkehr ungestörte Ladetätigkeit zu ermöglichen, weshalb der objektive Unwertgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen war. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, sodass von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen war. Erschwerend war eine rechtskräftige, nicht getilgte, einschlägige Vormerkung. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen, war auf Grund des Alters und der akademischen Ausbildung des Beschwerdeführers von einem zumindest durchschnittlichen Einkommen auszugehen. Die Sorgepflicht für ein Kind wurde berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Behörde bei der Strafbemessung, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte, zumal die Strafe im unteren Bereich des Strafsatzes angesiedelt ist, sodass eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kam. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Da nur eine Geldstrafe von bis zu 726,00 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
§ 25aAbs. 4 Vw
GG unzulässig. Da nur eine Geldstrafe von bis zu 726,00 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der StVO 1960 sind eindeutig und weicht diese Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Ladetätigkeit“ ab. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der StVO 1960 sind eindeutig und weicht diese Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Ladetätigkeit“ ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.032.010.20613.2014