Obsah (12)
§ 13§ 28§ 25a§ 68§ 19§ 2§ 6§ 7§ 8§ 75§ 62§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11169/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 13Abs. 3 AVG 1991 idg
F iVm § 19 Abs. 3 NAG 2005 idgF, zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn Fadi Ali A., geb.: 1978, STA: Sudan, Wien, B.-Gasse, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 23.8.2013, Zahl MA35-9/2507598-11, mit welchem der Antrag vom 15.2.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender"
Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 idgF, zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom
- August 2013 wies der Landeshauptmann von Wien den Verlängerungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom
- Februar 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“
§ 13Abs.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurück. Begründend wurde zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, der verfahrenseinleitenden Eingabe seien keine Studienbestätigung und kein Studienblatt für das Sommer- bzw. Wintersemnester 2013 beigelegt gewesen. Aus diesem Grunde sei er unter Fristsetzung aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer jedoch nicht fristgerecht nachgekommen, weswegen das Ansuchen zurückzuweisen gewesen wäre.Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Landeshauptmann von Wien den Verlängerungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 15. Februar 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurück. Begründend wurde zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, der verfahrenseinleitenden Eingabe seien keine Studienbestätigung und kein Studienblatt für das Sommer- bzw. Wintersemnester 2013 beigelegt gewesen. Aus diesem Grunde sei er unter Fristsetzung aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer jedoch nicht fristgerecht nachgekommen, weswegen das Ansuchen zurückzuweisen gewesen wäre. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst sinngemäß aus, er habe nach Abschluss eines Bachelor-Studiums mit
- Juli 2012 an der Universität Wien ein Master Studium an der „M.“ im Wintersemester 2012/2013 begonnen und den diesbezüglichen Studienerfolg auch zur Vorlage gebracht. Über das Vermögen dieser Universität bzw. deren Nachfolgeuniversität sei jedoch das Konkursverfahren eröffnet und die Einrichtung durch den Masseverwalter geschlossen worden. Da ebendies dem Beschwerdeführer jedoch vorerst nicht bekannt war und die Schließung im Februar 2013 erfolgte, war es ihm auch nicht möglich, eine andere Studienzulassung zu erwerben und an einer anderen Universität das Studium bereits im Sommersemester 2013 aufzunehmen. Nach erfolgter Zurückweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrages und Behebung des ergangenen Bescheides nach § 68 AVG sei neuerlich eine Aufforderung erfolgt, eine Studienbestätigung und ein Studienblatt für das Sommer- bzw. Wintersemester 2013 vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich an drei Universitäten zur Aufnahme für das kommende Studienjahr beworben, dies u.a. auch für den Studiengang für das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen, wobei der diesbezügliche Rechtsträger auch mit einem als „bedingte Zulassung“ zu qualifizierenden Schreiben reagiert habe. Eine allfällige Aufnahmeprüfung sei für den
- September 2013 terminisiert worden. Dieses Schreiben sei von der Behörde ohne Angabe von Gründen nicht akzeptiert worden. Auch habe die Universität Wien dem Beschwerdeführer am
- Juli 2013 ein amtssigniertes Dokument über die erfolgte Voranmeldung zukommen lassen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst sinngemäß aus, er habe nach Abschluss eines Bachelor-Studiums mit
- Juli 2012 an der Universität Wien ein Master Studium an der „M.“ im Wintersemester 2012 aus 2013, begonnen und den diesbezüglichen Studienerfolg auch zur Vorlage gebracht. Über das Vermögen dieser Universität bzw. deren Nachfolgeuniversität sei jedoch das Konkursverfahren eröffnet und die Einrichtung durch den Masseverwalter geschlossen worden. Da ebendies dem Beschwerdeführer jedoch vorerst nicht bekannt war und die Schließung im Februar 2013 erfolgte, war es ihm auch nicht möglich, eine andere Studienzulassung zu erwerben und an einer anderen Universität das Studium bereits im Sommersemester 2013 aufzunehmen. Nach erfolgter Zurückweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrages und Behebung des ergangenen Bescheides nach Paragraph 68, AVG sei neuerlich eine Aufforderung erfolgt, eine Studienbestätigung und ein Studienblatt für das Sommer- bzw. Wintersemester 2013 vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich an drei Universitäten zur Aufnahme für das kommende Studienjahr beworben, dies u.a. auch für den Studiengang für das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen, wobei der diesbezügliche Rechtsträger auch mit einem als „bedingte Zulassung“ zu qualifizierenden Schreiben reagiert habe. Eine allfällige Aufnahmeprüfung sei für den
- September 2013 terminisiert worden. Dieses Schreiben sei von der Behörde ohne Angabe von Gründen nicht akzeptiert worden. Auch habe die Universität Wien dem Beschwerdeführer am
- Juli 2013 ein amtssigniertes Dokument über die erfolgte Voranmeldung zukommen lassen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, die erlangte Bestätigung vom
- Juli 2013 sei ein „Äquivalent“ zu einer Studienzulassung durch eine anerkannte Universität und sei die erfolgte Zurückweisung daher „materiell rechtswidrig“ und auch „aktenwidrig“, da der geforderte Nachweis tatsächlich erbracht wurde. Auch habe die Behörde gegen die ihr zukommende Manuduktionspflicht verstoßen. Es wäre auch auf Grund der erfolgten Schließung der durch den Beschwerdeführer besuchten Universität und auf Grund der Zulassungsfristen an anderen Universitäten, welche die sofortige Ausübung eines Studiums unmöglich gemacht hätten, der „Aufenthaltszweck“ des Beschwerdeführers zu prüfen gewesen. Unter Anwendung des § 64 Abs. 3 NAG wäre auf Grund des Konkurses der ehedem besuchten Universität dennoch ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, die erlangte Bestätigung vom
- Juli 2013 sei ein „Äquivalent“ zu einer Studienzulassung durch eine anerkannte Universität und sei die erfolgte Zurückweisung daher „materiell rechtswidrig“ und auch „aktenwidrig“, da der geforderte Nachweis tatsächlich erbracht wurde. Auch habe die Behörde gegen die ihr zukommende Manuduktionspflicht verstoßen. Es wäre auch auf Grund der erfolgten Schließung der durch den Beschwerdeführer besuchten Universität und auf Grund der Zulassungsfristen an anderen Universitäten, welche die sofortige Ausübung eines Studiums unmöglich gemacht hätten, der „Aufenthaltszweck“ des Beschwerdeführers zu prüfen gewesen. Unter Anwendung des Paragraph 64, Absatz 3, NAG wäre auf Grund des Konkurses der ehedem besuchten Universität dennoch ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. Auch sei der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig, weil die Behörde nicht ausreichend begründet habe, aus welchen Erwägungen heraus sie den Nachweis der Zulassung zum privaten Studiengang für das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen als nicht ausreichend erachtet habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsangehöriger und zumindest seit September 2000 im Bundesgebiet aufhältig. Er war zuletzt im Besitz einer befristet erteilten Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Studierender“. Mit Eingabe vom
- Februar 2013 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels und legte diesem Ansuchen nebst weiteren Unterlagen Studienerfolgsnachweise der „M.“ für den Zeitraum Sommer 2011 bis Winter 2012/2013 bei. Weiters legte er ein Schreiben dieser Institution vom
- Februar 2013 vor, mit welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2012/2013 als Studierender inskribiert sei. Mit Eingabe vom
- Februar 2013 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels und legte diesem Ansuchen nebst weiteren Unterlagen Studienerfolgsnachweise der „M.“ für den Zeitraum Sommer 2011 bis Winter 2012 aus 2013, bei. Weiters legte er ein Schreiben dieser Institution vom
- Februar 2013 vor, mit welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2012 aus 2013, als Studierender inskribiert sei. Mit
- Februar 2013 wurde im Zuge eines Insolvenzverfahrens über den Rechtsträger der Universität deren Unternehmen geschlossen. Mit Schreiben vom
- Mai 2013 forderte die Behörde den Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG auf, nebst der Vorlage einer Vermieterbestätigung eine Studienbestätigung und ein Studienblatt für das Sommersemester 2013 innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Ein nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist am 26. Juni 2013 erlassener Bescheid, mit welchem das gegenständliche Ansuchen
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen wurde, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juli 2013
§ 68Abs.
2 AVG aufgehoben. Dieser zuletzt genannte Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 forderte die Behörde den Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, nebst der Vorlage einer Vermieterbestätigung eine Studienbestätigung und ein Studienblatt für das Sommersemester 2013 innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Ein nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist am 26. Juni 2013 erlassener Bescheid, mit welchem das gegenständliche Ansuchen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juli 2013
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Dieser zuletzt genannte Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom
- Juli 2013 legte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Onlineanmeldung für ein ordentliches Studium an der Universität Wien, welche am
- Juli 2013 erstellt wurde, vor. Mit Schreiben der Behörde vom
- Juli 2013 wurde der Einschreiter erneut
§ 13Abs.
3 AVG aufgefordert, eine Studienbestätigung bzw. ein Studienblatt vom „Sommer- bzw. Wintersemester 2013“ binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Behörde vorzulegen. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde eine Bescheinigung der I. vom
- Juli 2013 betreffend die Einreichung von Unterlagen für die Aufnahme als Studierender am privaten Studiengang für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen. Aus dieser Bescheinigung geht weiters hervor, dass für die Aufnahme zu diesem Lehrgang eine im September 2013 abzulegende Prüfung Voraussetzung sei. Mit Schreiben der Behörde vom
- Juli 2013 wurde der Einschreiter erneut
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, eine Studienbestätigung bzw. ein Studienblatt vom „Sommer- bzw. Wintersemester 2013“ binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Behörde vorzulegen. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde eine Bescheinigung der römisch eins. vom
- Juli 2013 betreffend die Einreichung von Unterlagen für die Aufnahme als Studierender am privaten Studiengang für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen. Aus dieser Bescheinigung geht weiters hervor, dass für die Aufnahme zu diesem Lehrgang eine im September 2013 abzulegende Prüfung Voraussetzung sei. Mit daraufhin ergangenem Bescheid vom
- August 2013 wurde das gegenständliche Ansuchen
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen. Mit daraufhin ergangenem Bescheid vom 23. August 2013 wurde das gegenständliche Ansuchen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Am
- November 2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Universität Wien vom
- Oktober 2013, aus welchem zusammengefasst hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach Ablegung einer Ergänzungsprüfung für die deutsche Sprache zum Masterstudium „Internationale Betriebswirtschaft“ zugelassen werden kann. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:
§ 13Abs.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in der geltenden Fassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in der geltenden Fassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 19Abs.
1 des Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der geltenden Fassung sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, des Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der geltenden Fassung sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
§ 19Abs.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
§ 19Abs.
3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 2Abs.
2 Z 7 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV) kann eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ erteilt werden.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV) kann eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ erteilt werden.
§ 6Abs.
1 NAG-DV sind die nach den §§ 7 bis 9 sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Paragraph 6, Absatz eins, NAG-DV sind die nach den Paragraphen 7 bis 9 sowie nach Paragraph 56, NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
§ 7Abs.
1 Z 1 NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument beizulegen.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument beizulegen.
§ 8Z 7 lit.
a NAG-DV ist für eine „Aufenthaltsbewilligung-Studierender“ die Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges vorzulegen.
Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV ist für eine „Aufenthaltsbewilligung-Studierender“ die Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges vorzulegen.
§ 8Z 7 lit.
b NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id
F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
§ 62Abs.
4 UG vorzulegen.
Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG vorzulegen.
§ 64Abs.
3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
§ 62Abs.
4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz) hat die Universität über die Meldung der Fortsetzung des Studiums den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.
Paragraph 62, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz) hat die Universität über die Meldung der Fortsetzung des Studiums den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten. Einem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender ist somit nebst dem Nachweis über den erreichten Studienerfolg im vergangenen Studienjahr ein aktuelles Studienblatt sowie eine Studienbestätigung vorzulegen. Letzteres zum Nachweis, dass der Bewilligungswerber sein begonnenes Studium in Österreich fortsetzt und somit auch weiterhin die Voraussetzung für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels erfüllt. Im Falle der unterbliebenen Vorlage einer solchen Urkunde ist die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens berechtigt, sondern in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, den Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der ausstehenden Urkunde aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Verstreichen einer so gesetzten angemessenen Frist ist das Anbringen durch die Behörde zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer mehrmals zur Vorlage einer Studienbestätigung bzw. eines Studienblattes, zuletzt mit Schreiben vom
- Juli 2013 unter entsprechender Fristsetzung und Vorhaltes der Zurückweisung des Ansuchens im Falle des erfolglosen Verstreichens dieser Frist, aufgefordert wurde, diese Vorlage jedoch bislang nicht erfolgte, erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid grundsätzlich zu Recht.Im Falle der unterbliebenen Vorlage einer solchen Urkunde ist die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens berechtigt, sondern in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichtet, den Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der ausstehenden Urkunde aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Verstreichen einer so gesetzten angemessenen Frist ist das Anbringen durch die Behörde zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer mehrmals zur Vorlage einer Studienbestätigung bzw. eines Studienblattes, zuletzt mit Schreiben vom
- Juli 2013 unter entsprechender Fristsetzung und Vorhaltes der Zurückweisung des Ansuchens im Falle des erfolglosen Verstreichens dieser Frist, aufgefordert wurde, diese Vorlage jedoch bislang nicht erfolgte, erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid grundsätzlich zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich sinngemäß ins Treffen führt, die von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bescheinigung der I. vom
- Juli 2013 würde dem geforderten Nachweis genügen, so übersieht er, dass sich hieraus nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer aktuell in Österreich einem Studium nachgeht, sondern wird mit dieser Bescheinigung lediglich die Einreichung von Unterlagen und die grundsätzliche Möglichkeit der Absolvierung des gegenständlichen Lehrganges bestätigt. Dieselben Erwägungen gelten auch für die vorgelegte Anmeldebestätigung der Universität Wien vom
- Juli
- Dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2013 keinem Studium in Österreich nachgegangen ist, wird auch durch diesen selbst nicht bestritten.Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich sinngemäß ins Treffen führt, die von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bescheinigung der römisch eins. vom
- Juli 2013 würde dem geforderten Nachweis genügen, so übersieht er, dass sich hieraus nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer aktuell in Österreich einem Studium nachgeht, sondern wird mit dieser Bescheinigung lediglich die Einreichung von Unterlagen und die grundsätzliche Möglichkeit der Absolvierung des gegenständlichen Lehrganges bestätigt. Dieselben Erwägungen gelten auch für die vorgelegte Anmeldebestätigung der Universität Wien vom
- Juli
- Dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2013 keinem Studium in Österreich nachgegangen ist, wird auch durch diesen selbst nicht bestritten. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass das Gesetz selbst vom Grundsatz der Notwendigkeit, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ zwingend einen Nachweis über die Erreichung eines adäquaten Studienerfolges vorzulegen, dann absieht, wenn dem zwingende Gründe entgegenstehen. So normiert § 64 Abs. 3 NAG ausdrücklich, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Nachweises des Studienerfolges dann möglich ist, wenn Gründe vorliegen, welche der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar und unvorhersehbar sind. Wiewohl festzuhalten ist, dass die angeführte Regelung primär Fälle des nicht erfolgten Studienerfolgsnachweises zum Inhalt hat, erscheint es als rechtskonform, auch solche Fälle unter § 64 Abs. 3 NAG zu subsummieren, in denen der Antragsteller auf Grund eines wie oben beschriebenen Ereignisses überhaupt seinen Studienplatz verliert und somit kurzfristig an keiner Hochschule in Österreich studienberechtigt ist. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass das Gesetz selbst vom Grundsatz der Notwendigkeit, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ zwingend einen Nachweis über die Erreichung eines adäquaten Studienerfolges vorzulegen, dann absieht, wenn dem zwingende Gründe entgegenstehen. So normiert Paragraph 64, Absatz 3, NAG ausdrücklich, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Nachweises des Studienerfolges dann möglich ist, wenn Gründe vorliegen, welche der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar und unvorhersehbar sind. Wiewohl festzuhalten ist, dass die angeführte Regelung primär Fälle des nicht erfolgten Studienerfolgsnachweises zum Inhalt hat, erscheint es als rechtskonform, auch solche Fälle unter Paragraph 64, Absatz 3, NAG zu subsummieren, in denen der Antragsteller auf Grund eines wie oben beschriebenen Ereignisses überhaupt seinen Studienplatz verliert und somit kurzfristig an keiner Hochschule in Österreich studienberechtigt ist. Genau so ein Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich vor. Wie dem Verfahrensakt entnehmbar wurde der Betrieb des Unternehmens der durch den Beschwerdeführer ehedem besuchten Ausbildungseinrichtung am
- Februar 2013 geschlossen und war ihm die Weiterführung seines Studiums daher an dieser Einrichtung nicht mehr möglich. Auf Grund der bestehenden Inskriptionsfristen an österreichischen Universitäten für das darauffolgende Sommersemester, welche bereits im Februar 2013 endeten, war es dem Beschwerdeführer auch nicht mehr möglich, einen entsprechenden Studienplatz zu finden und die von der Behörde grundsätzlich zu Recht geforderten Unterlagen, nämlich eine Studienbestätigung und ein Studienblatt für das Sommersemester 2013 – die Aufforderung der Vorlage eines Studienblattes für das Wintersemester 2013 war insoweit überschießend, als eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2012/2013 im behördlichen Verfahren vorgelegt wurde – vorzulegen. Dass die Schließung der vom Beschwerdeführer ehedem besuchten Bildungseinrichtung der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen und für diesen unabwendbar war, steht fest.Genau so ein Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich vor. Wie dem Verfahrensakt entnehmbar wurde der Betrieb des Unternehmens der durch den Beschwerdeführer ehedem besuchten Ausbildungseinrichtung am
- Februar 2013 geschlossen und war ihm die Weiterführung seines Studiums daher an dieser Einrichtung nicht mehr möglich. Auf Grund der bestehenden Inskriptionsfristen an österreichischen Universitäten für das darauffolgende Sommersemester, welche bereits im Februar 2013 endeten, war es dem Beschwerdeführer auch nicht mehr möglich, einen entsprechenden Studienplatz zu finden und die von der Behörde grundsätzlich zu Recht geforderten Unterlagen, nämlich eine Studienbestätigung und ein Studienblatt für das Sommersemester 2013 – die Aufforderung der Vorlage eines Studienblattes für das Wintersemester 2013 war insoweit überschießend, als eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2012 aus 2013, im behördlichen Verfahren vorgelegt wurde – vorzulegen. Dass die Schließung der vom Beschwerdeführer ehedem besuchten Bildungseinrichtung der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen und für diesen unabwendbar war, steht fest. Im Fall der Zurückweisung eines Antrags
§ 13Abs.
3 AVG ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Konkret also, ob die Behörde zur Recht einen (Form)mangel des eingebrachten Ansuchens annahm und der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages das Anbringen nicht auftragsgemäß ergänzte. Wiewohl ausdrücklich festzuhalten ist, dass grundsätzlich die in der NAG-DV für die jeweilige Aufenthaltsbewilligung vorgesehenen Unterlagen durch den Antragsteller vorzulegen sind und die Behörde im Falle der unterbleibenden Vorlage § 13 Abs. 3 anzuwenden hat, hat sie es im konkret vorliegenden Fall verabsäumt, die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 NAG zu prüfen und hätte sie sich vor Erlassung der gegenständlichen Aufforderung bzw. des nunmehr angefochtenen Bescheides mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob die nicht erfolgte Vorlage der geforderten Unterlagen aus den dort angeführten Gründen erfolgte. Dies ist jedoch nicht erfolgt und war der angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im Fall der Zurückweisung eines Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Konkret also, ob die Behörde zur Recht einen (Form)mangel des eingebrachten Ansuchens annahm und der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages das Anbringen nicht auftragsgemäß ergänzte. Wiewohl ausdrücklich festzuhalten ist, dass grundsätzlich die in der NAG-DV für die jeweilige Aufenthaltsbewilligung vorgesehenen Unterlagen durch den Antragsteller vorzulegen sind und die Behörde im Falle der unterbleibenden Vorlage Paragraph 13, Absatz 3, anzuwenden hat, hat sie es im konkret vorliegenden Fall verabsäumt, die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG zu prüfen und hätte sie sich vor Erlassung der gegenständlichen Aufforderung bzw. des nunmehr angefochtenen Bescheides mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob die nicht erfolgte Vorlage der geforderten Unterlagen aus den dort angeführten Gründen erfolgte. Dies ist jedoch nicht erfolgt und war der angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zu den durch den Beschwerdeführer am
- November 2013 vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass wie bereits dargestellt Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens im vorliegenden Fall die Frage ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Sachentscheidung verwehrt wurde. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. VwGH,
- März 2013, Zl. 2012/09/0120,
- Juni 2002, Zl. 98/07/0147 uvam) und die Behörde allfällige spätere Verfahrenshandlungen des Einschreiters weder zu dessen Vorteil oder Nachteil berücksichtigen. Die Heranziehung und Würdigung der vorgelegten Unterlagen im Rechtsmittelverfahren war daher aus diesen Erwägungen heraus nicht möglich.Zu den durch den Beschwerdeführer am
- November 2013 vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass wie bereits dargestellt Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens im vorliegenden Fall die Frage ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Sachentscheidung verwehrt wurde. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche VwGH,
- März 2013, Zl. 2012/09/0120,
- Juni 2002, Zl. 98/07/0147 uvam) und die Behörde allfällige spätere Verfahrenshandlungen des Einschreiters weder zu dessen Vorteil oder Nachteil berücksichtigen. Die Heranziehung und Würdigung der vorgelegten Unterlagen im Rechtsmittelverfahren war daher aus diesen Erwägungen heraus nicht möglich. Die Behörde wird somit im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der gegenständlichen Aufenthaltsbewilligung aktuell vorliegen, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass sich die Sachlage seit dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund der nunmehr zwischenzeitlich möglichen Immatrikulation und Inskription an einer anderen Universität wesentlich geändert hat. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang einen tauglichen Nachweis wie von Gesetz gefordert nach wie vor nicht beigebracht hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11169.2014