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{'item': 'VGW-151/063/11190/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.02.2014 GeschäftszahlVGW-151/063/11190/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Säumnisbeschwerde des Herrn Nonso A., vertreten durch RA, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 21.09.2012, Zahl: MA35-9/2785995-02 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde über den am 21.09.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde über den am 21.09.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2012 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§41a/9 NAG). Laut der ihm übergebenen Einreichbestätigung vom 21.09.2012 waren von ihm noch folgende Unterlagen nachzureichen:römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2012 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§41a/9 NAG). Laut der ihm übergebenen Einreichbestätigung vom 21.09.2012 waren von ihm noch folgende Unterlagen nachzureichen: - Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung (z.B.: Sprachdiplom Deutsch A2 bzw. B1 Niveau des europäischen Referenzrahmens) - Geburtsurkunde (samt deutscher Übersetzung) – in Kopie, falls vorhanden - Geburtsurkunde muss von einem Vertrauensmann in Nigeria überprüft werden - Sämtliche Entscheidungen im ‚Asylverfahren – in Kopie - Obsorgebeschluss für das Kind in Kopie Eine am 21.09.2012 von der belangten Behörde durchgeführte EKIS – Abfrage ergab, dass bezüglich des am 02.08.2005 gestellten und am 03.04.2007 in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers ein Wiedereinsetzungsverfahren im Stand der Berufung anhängig ist. Weiters war vermerkt, dass bezüglich der gegen den Beschwerdeführer mit 02.12.2008 rechtskräftig verhängten Ausweisung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, wobei der Beschwerde mit 21.01.2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Darüber hinaus war ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Italien) bis 23.03.2013 vermerkt. Am 22.11.2012 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Kopie des Pflegschaftsbeschlusses des BG vom 27.02.2008, 1 P 63/07v-S18 bezüglich seines Kindes sowie eine beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung vor. Weitere Unterlagen wurden von ihm bis dato nicht vorgelegt. Eine von der am 31.01.2013 von der belangten Behörde durchgeführte neuerliche EKIS – Abfrage ergab hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Änderungen der Eintragungen bezüglich des Asylverfahrens, des Ausweisungsverfahrens und des Einreise/Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet. Eine weitere EKIS-Anfrage vom 22.05.2013 ergab nur insoweit eine Änderung, als das Einreise/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet per 08.03.2013 bis zum 23.03.2015 verlängert worden war. In diesem Zusammenhang erging am 23.05.2013 eine Anfrage der MA 35 an das Bundesministerium für Inneres, SIRENE Österreich, um nähere Informationen zur vorliegenden Ausschreibung. Die Anfrage wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.01.2014 beantwortet. Mit Schreiben (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) der belangten Behörde vom 23.05.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Z 2 NAG über das gegen ihn bestehende, bis 23.03.2015 gültige Einreise/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Italien) in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags beabsichtigt sei. Mit Schreiben (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) der belangten Behörde vom 23.05.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG über das gegen ihn bestehende, bis 23.03.2015 gültige Einreise/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Italien) in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer hat dazu durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 03.06.2013 eine Stellungnahme abgegeben. Am 16.07.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Inneres. Mit Schreiben vom 23.07.2013 gab die belangte Behörde dazu eine Stellungnahme ab, worin – nach Darlegung des Sachverhalts – ausgeführt wurde, das Verfahren sei im Hinblick auf die zeitliche Nähe des Ablaufes des Schengen-Aufenthaltsverbotes und die aushaftenden Entscheidungen im Asyl- sowie im Ausweisungsverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden.Asyl- sowie im Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt worden. Am 30.01.2014 wurde der Akt aufgrund der seit 01.01.2014 bestehenden Rechtslage dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.1.maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch zwei.1.maßgebliche Rechtsvorschriften: Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG idF. BGBl. I Nr. 59/2013 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In die Frist werden nach § 8 Abs. 2 VwGVG nicht eingerechnet:In die Frist werden nach Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG lautet: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgerichtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgerichtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG lauten: Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG lauten: Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. II.2.rechtliche Beurteilung: römisch zwei.2.rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von der belangten Behörde bis zur Prüfung der Fragen einer allfälligen neuerlichen asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf den anhängigen Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers, einer neuerlichen Entscheidung in dem beim VwGH anhängigen Ausweisungsverfahren, sowie der Beendigung des über den Beschwerdeführer von Italien verhängten Einreise/Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet durch die jeweils zuständige Behörde faktisch ausgesetzt. Ein Bescheid gemäß § 38 AVG ist nicht ergangen, doch wurde mit der Entscheidung faktisch zugewartet. Ein Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG ist nicht ergangen, doch wurde mit der Entscheidung faktisch zugewartet. Eine Aussetzung eines Verfahrens ist mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht iSd § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen. In diesen Fällen ist ein dennoch gestellter Devolutionsantrag abzuweisen (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0141).Eine Aussetzung eines Verfahrens ist mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht iSd Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen. In diesen Fällen ist ein dennoch gestellter Devolutionsantrag abzuweisen (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0141). Hauptfrage im vorliegenden Verfahren ist, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen ist, was auch davon abhängt, ob der Beschwerdeführer nach dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt berechtigt ist, da in diesem Falle die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht zur Anwendung kommen. Im Hinblick auf das beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren des Beschwerdeführers lagen daher die Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG jedenfalls vor.Hauptfrage im vorliegenden Verfahren ist, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen ist, was auch davon abhängt, ob der Beschwerdeführer nach dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt berechtigt ist, da in diesem Falle die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht zur Anwendung kommen. Im Hinblick auf das beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren des Beschwerdeführers lagen daher die Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG jedenfalls vor. Im gegenständlichen Fall war die Verzögerung des Verfahrens demnach bereits aus diesem Grunde – und ungeachtet des Umstands, dass zudem auch der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren die mit Schreiben vom 21.09.2012 von ihm angeforderten Unterlagen nicht vollständig beigebracht hat (es fehlen sämtliche Entscheidungen im Asylverfahren und ein Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung), und darüber hinaus auch das Ausweisungsverfahren bzw. eine allfällige Beendigung des Einreise/Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet abgewartet wurden - nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG spruchgemäß abzuweisen.Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG spruchgemäß abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.11190.2014

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