RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.02.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/20681/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde des Herrn Michael W. vom 12.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- Bezirk, Zl. MA 40 - SZ 21 - SH/2013/871683-001, vom 2.12.2013, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung und Abweisung der Mietbeihilfe nach dem WMG iZm WMG-VO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.2.2014 zu Recht erkannt und verkündet: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: Der Antrag des Herrn Michael W., geb. am …1989, vom 11.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes wird gem. §§ 7, 8, 9, 10 und 12 Wr. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 38/2010 idgF iZm. §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wr. Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. Nr. 30/2010 idgF abgewiesen.Der Antrag des Herrn Michael W., geb. am …1989, vom 11.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes wird gem. Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 Wr. Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, idgF iZm. Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wr. Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010, idgF abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- Bezirk, Zl. MA 40 - SZ 21 - SH/2013/871683-001, vom 2.12.2013, wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I. aufgrund des Antrages vom 11.11.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom 11.11.2013 bis 31.10.2014 in monatlich wechselnder Höhe zuerkannt. Mit Spruchpunkt II. wurde die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen. Begründend wird zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass über den Antrag auf Mietbeihilfe erst ab Vorlage des Wohnbeihilfenbescheides entschieden werden könne.römisch eins.
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- Bezirk, Zl. MA 40 - SZ 21 - SH/2013/871683-001, vom 2.12.2013, wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch eins. aufgrund des Antrages vom 11.11.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom 11.11.2013 bis 31.10.2014 in monatlich wechselnder Höhe zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen. Begründend wird zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass über den Antrag auf Mietbeihilfe erst ab Vorlage des Wohnbeihilfenbescheides entschieden werden könne.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende rechtzeitige Berufung, die sich ausdrücklich nur gegen die „Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes“ richtet. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zuerkennung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes sei nicht ab 28.8.2013 zuerkannt worden; die Höhe sei weiters unrichtig berechnet worden. Er habe bereits am 28.8.2013 einen Antrag „bei der zuständigen MA 40“ gestellt. Sein Antrag sei verschwunden, er sei aber in ständigem Kontakt mit der MA 40 gestanden. Als Beweis habe er ein Antragsformular des AMS, das mit 28.8.2013 gestempelt sei. Die Berechnung sei unrichtig, da die Kosten für Internet und Handy von rund € 40,-- monatlich nicht erfasst seien. Er beantrage einen neuen Bescheid ab 28.8.2013 unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Kosten. 3 Das Verwaltungsgericht Wien hat am 24.2.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der eine Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien landungsgemäß erschienen ist. Der Beschwerdeführer ist trotz am 5.2.2014 RSa zugestellter Ladung nicht erschienen.Der Beschwerdeführer ist trotz am 5.2.2014 RSa zugestellter Ladung nicht erschienen., Gem. § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Gem. Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen (vgl. VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191). Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen vergleiche VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191). Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059).Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last vergleiche VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Akteninhalt verlesen, die Vertreterin des Magistrates beantragte die Abweisung des Antrages auf Mindestsicherung.
- Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Hiefür waren folgende Erwägungen maßgeblich: 4.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2011 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2011, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werGem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. §
- Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. 4.
- Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest: Der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2012 im Bezug von Mindestsicherung gestanden ist, hat nach dem Eingangsstempel des Magistrates der Stadt Wien am 11.11.2013 einen Antrag auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes sowie auf Mietbeihilfe gestellt. Es gibt einen Aktenvermerk, wonach der Beschwerdeführer am 5.11.2013 Erkundigungen über seinen vor vier Wochen gestellten Antrag einholt. Im Aktenvermerk wird festgehalten, dass im Sozialzentrum kein Antrag aufliegt. Nach der Aktenlage kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 11.11.2013 einen Antrag auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes beim Magistrat der Stadt Wien gestellt hat. Auf der ersten Seite des Antragsformulars, das der Beschwerdeführer übermittelt hat, scheint lediglich ein Stempel des AMS vom 28.8.2013 in den Rubrikgen „a“ und „b“ auf; es fehlt jedoch der Stempel samt Unterschrift in der Rubrik „c“; ein Eingangsstempel des Magistrates der Stadt Wien auf diesem Formular fehlt. Der Beschwerdeführer ist zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sodass sich der erkennende Senat kein Bild vom Beschwerdeführer machen konnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Antrag beim AMS tatsächlich am 28.8.2013 abgegeben hat – was jedoch angesichts des letzten fehlenden Stempels zweifelhaft ist und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht behauptet wurde – ist das AMS nicht die zur Entscheidung über diesen Antrag zuständige Stelle. Ein Recht auf Weiterleitung kann der Beschwerdeführer aus Art. 7 der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, nicht ableiten.Nach der Aktenlage kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 11.11.2013 einen Antrag auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes beim Magistrat der Stadt Wien gestellt hat. Auf der ersten Seite des Antragsformulars, das der Beschwerdeführer übermittelt hat, scheint lediglich ein Stempel des AMS vom 28.8.2013 in den Rubrikgen „a“ und „b“ auf; es fehlt jedoch der Stempel samt Unterschrift in der Rubrik „c“; ein Eingangsstempel des Magistrates der Stadt Wien auf diesem Formular fehlt. Der Beschwerdeführer ist zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sodass sich der erkennende Senat kein Bild vom Beschwerdeführer machen konnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Antrag beim AMS tatsächlich am 28.8.2013 abgegeben hat – was jedoch angesichts des letzten fehlenden Stempels zweifelhaft ist und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht behauptet wurde – ist das AMS nicht die zur Entscheidung über diesen Antrag zuständige Stelle. Ein Recht auf Weiterleitung kann der Beschwerdeführer aus Artikel 7, der Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung zur Bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, nicht ableiten. Der Entscheidung ist daher der Antrag vom 11.11.2013 zu Grunde zu legen; Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebühren gem. § 4 Abs. 1 Z 4 iVm. § 1 Abs. 4 WMG ab Antragstellung. Beginn der näheren Prüfung ist daher der 11.11.2013.Der Entscheidung ist daher der Antrag vom 11.11.2013 zu Grunde zu legen; Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebühren gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, WMG ab Antragstellung. Beginn der näheren Prüfung ist daher der 11.11.
- Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nach dem AMS Auszug vom 10.2.2014 im Zusammenhang mit dem Aktenvermerk vom 10.2.2014 Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 21.8.2013 in Höhe von € 27,92 hat sowie ab 1.1.2014 in Höhe von € 28,
- Am 3.2.2014 wurde der Anspruch eingestellt, weil der Beschwerdeführer zu einem Kurs nicht erschienen ist. 4.
- Rechtliche Beurteilung: Für die Berechtigung des vom Beschwerdeführer gestellten Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist entscheidend, ob er sich in einer bestehenden Notlage befindet. Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idF LGBl. für Wien Nr. Nr. 7/2013, beträgt der Richtsatz für volljährige alleinstehende Personen 2013 € 794,91 monatlich. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 198,
- Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. Nr. 7 aus 2013,, beträgt der Richtsatz für volljährige alleinstehende Personen 2013 € 794,91 monatlich. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 198,
- Dies ergibt einen Mindestsicherungsbedarf in Höhe von € 794,91 monatlich. Zur Frage der Richtsatzberechnung wird ausgeführt, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) in § 3 die erfassten Bedarfsbereiche umschreibt. In § 8 sind die Mindeststandards festgelegt, nach denen die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vorzunehmen ist. In § 9 schließlich ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf an Unterkunftskosten geregelt. Durch die angeführten Mindeststandards sind die Leistungen für die Bedarfsbereiche festgelegt. Die in der Beschwerde angesprochenen Bedarfe für Internet und Handy sind sohin im Mindeststandard enthalten. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch auf Leistungen für Internet und Handy besteht im Rahmen der Mindestsicherung mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht. Allenfalls können derartige Leistungen gemäß § 39 WMG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf vertraglicher Grundlage erbracht werden; darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.Zur Frage der Richtsatzberechnung wird ausgeführt, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) in Paragraph 3, die erfassten Bedarfsbereiche umschreibt. In Paragraph 8, sind die Mindeststandards festgelegt, nach denen die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vorzunehmen ist. In Paragraph 9, schließlich ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf an Unterkunftskosten geregelt. Durch die angeführten Mindeststandards sind die Leistungen für die Bedarfsbereiche festgelegt. Die in der Beschwerde angesprochenen Bedarfe für Internet und Handy sind sohin im Mindeststandard enthalten. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch auf Leistungen für Internet und Handy besteht im Rahmen der Mindestsicherung mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht. , Allenfalls können derartige Leistungen gemäß Paragraph 39, WMG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf vertraglicher Grundlage erbracht werden; darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigner Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. § 10 WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen.In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigner Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. Paragraph 10, WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht nur dann zu verneinen, wenn ein Hilfesuchender die für seinen Lebensbedarf erforderlichen Mittel tatsächlich von einem Dritten erhält; sie liegt auch dann nicht vor, wenn dem Hilfesuchenden die nach Lage des Falles erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Anspruches – etwa mit Hilfe der Gerichte oder Verwaltungsbehörden – möglich und zumutbar ist (VwGH 27.5.1991, Zl. 90/19/0252). Der Beschwerdeführer hat ab 1.1.2014 Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € 28,59 täglich. Gem. § 10 Abs. 4 WMG sind gesetzliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfesuchenden Person auf Leistungen auch dann anzurechnen, wenn die Hilfesuchende Person diese Ansprüche nicht nachhaltig verfolgt. Das Arbeitslosengeld ist daher auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung anzurechnen.Der Beschwerdeführer hat ab 1.1.2014 Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € 28,59 täglich. Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG sind gesetzliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfesuchenden Person auf Leistungen auch dann anzurechnen, wenn die Hilfesuchende Person diese Ansprüche nicht nachhaltig verfolgt. Das Arbeitslosengeld ist daher auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung anzurechnen. Dabei zeigt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld den Anspruch auf Mindestsicherung übersteigt: Für 30 Tage beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld € 857,70 für 31 Tage € 886,29; dies gilt auch für den Anspruch ab 11.11.2013 in Höhe von € 27,92 (€ 837,60 bzw. € 865,52). Das höhere Arbeitslosengeld wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend zuerkannt. Im Verwaltungsverfahren gilt kein Neuerungsverbot, sodass das Verwaltungsgericht Wien diese Sachverhaltsänderung bei der Bemessung zu berücksichtigen hat. Da der Grundsatz der reformatio in peius im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar ist, kann das Verwaltungsgericht Wien den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern (vgl. VwGH 15.6.1987, Slg. 12489 A; 19.9.1986, Zl. 86/17/0105; 28.5.2002, Zl. 2000/11/0242).Da der Grundsatz der reformatio in peius im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar ist, kann das Verwaltungsgericht Wien den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern vergleiche VwGH 15.6.1987, Slg. 12489 A; 19.9.1986, Zl. 86/17/0105; 28.5.2002, Zl. 2000/11/0242). Es war daher der Beschwerde daher insofern Folge zu geben und der angefochtene Bescheid abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2013 abgewiesen wird. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.20681.2014