Vm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF, mangels persönlicher Antragstellung vor der Behörde zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn Sevki F., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 23.8.2013, Zahl MA35-9/2799734-04, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Sonstiges"
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF, mangels persönlicher Antragstellung vor der Behörde zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
BEGRÜNDUNG I.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG unter Hinweis auf das in § 19 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG statuierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung bei der Behörde auf, bis zum 22.8.2013 bei der Behörde zur persönlichen Antragstellung zu erscheinen. Im selben Schreiben wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 NAG auch aufgefordert, der belangten Behörde innerhalb selbiger Frist seinen genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Dieses Aufforderungsschreiben enthielt die Belehrung, dass der Antrag
3 AVG zurückgewiesen werden müsse, wenn der Beschwerdeführer den erteilen Aufträgen nicht innerhalb der genannten Frist nachkomme. Mit Schreiben vom 25.7.2013 (zugestellt am 29.7.2013) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG unter Hinweis auf das in Paragraph 19, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG statuierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung bei der Behörde auf, bis zum 22.8.2013 bei der Behörde zur persönlichen Antragstellung zu erscheinen. Im selben Schreiben wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 2, NAG auch aufgefordert, der belangten Behörde innerhalb selbiger Frist seinen genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Dieses Aufforderungsschreiben enthielt die Belehrung, dass der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsse, wenn der Beschwerdeführer den erteilen Aufträgen nicht innerhalb der genannten Frist nachkomme.
1 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. römisch zwei.
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Entsprechend § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) zu Ende zu führen. Entsprechend Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zu Ende zu führen. Nach § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen; soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen; soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. III. Aus den vorgelegten unbedenklich erscheinenden Verwaltungsakten lässt sich folgender Sachverhalt feststellen: Der Beschwerdeführer stellte im Postweg (Einlagen bei der belangten Behörde am 28.5.2013) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.7.2013 (zugestellt am 29.7.2013) der Auftrag erteilt, bis zum 22.8.2013 zwecks persönlicher Antragstellung bei der belangten Behörde zu erscheinen; der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass sein Antrag zurückgewiesen werden müsse, wenn er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.römisch drei. Aus den vorgelegten unbedenklich erscheinenden Verwaltungsakten lässt sich folgender Sachverhalt feststellen: Der Beschwerdeführer stellte im Postweg (Einlagen bei der belangten Behörde am 28.5.2013) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.7.2013 (zugestellt am 29.7.2013) der Auftrag erteilt, bis zum 22.8.2013 zwecks persönlicher Antragstellung bei der belangten Behörde zu erscheinen; der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass sein Antrag zurückgewiesen werden müsse, wenn er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. IV.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.