← Österreich

{'item': 'VGW-031/022/20743/2014'}

Obsah (9)§§ 29§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 103§ 17§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.02.2014 GeschäftszahlVGW-031/022/20743/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ei

§§ 29Abs. 1 und Abs. 4, 30, 38 und § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG in Zusammenhalt mit § 3 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 29, Absatz eins und Absatz 4, 30, 38 und Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

§ 25aVw

GG nicht zulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen BN-4 namhaft gemachter Auskunftspflichtiger unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 23.3.2012, zugstellt am 5.4.2012, innerhalb der Frist von 2 Wochen bekannt zu geben, wer gegenständliches Kraftfahrzeug in Wien, V.-gasse abgestellt hat, sodass dieses am 7.12.2011 um 17:30 Uhr dort gestanden ist.„Sie haben es als vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen BN-4 namhaft gemachter Auskunftspflichtiger unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 23.3.2012, zugstellt am 5.4.2012, innerhalb der Frist von 2 Wochen bekannt zu geben, wer gegenständliches Kraftfahrzeug in Wien, römisch fünf.-gasse abgestellt hat, sodass dieses am 7.12.2011 um 17:30 Uhr dort gestanden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967.

§ 134Abs.

1 KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 84,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 84,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beiträgt daher EUR 94,00.“ Dagegen richtete sich die – rechtzeitig eingebrachte - verfahrensgegenständliche Beschwerde, mit der formelle und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht, die Durchführung einer Verhandlung zum Zweck der Einvernahme des Zeugen Maximilian S. zum Beweis dafür, dass das verfahrensverfangene Kraftfahrzeug zur Tatzeit in einer Garage in Â. abgestellt gewesen sei, und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt und folgendes – begründend - ausgeführt wird: „Ich mache das Vorliegen von Zustellungs- und multiplen Verfahrensmängel und die Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze geltend. Weiters wurde mir auch trotz Verlangens nicht der gesamte Akten-Inhalt übermittelt was mich auch daran hinderte, mich entsprechend rechtfertigen zu können, womit auch wiederholt eine Verletzung des Grundsatzes des Parteigehörs vorliegt. Beweis: gesamter Akteninhalt; PV; Die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde von mir nicht begangen und trifft mich auch keinerlei Verschulden oder irgendeine Art von Fahrlässigkeit, wie seitens der Behörde behauptet. Vielmehr liegt das Verschulden beim ursprünglichen Anzeigenleger, der trotz Aufforderung seine Anzeige nicht konkretisieren wollte bzw. auch nicht konnte, da das angegebene KFZ-Kennzeichen bzw. ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen zum angegebenen Zeitpunkt am (wenn auch nur mangelhaft bezeichneten) Ort stehen konnte, da es sich zu diesem Zeitpunkt in einer verschlossenen Garage in Â. befand und es sich somit offensichtlich um einen Irrtum des Anzeigenlegers handeln muss. Dieser bereits im Verfahren aufgezeigte Irrtum wurde von der Behörde negiert und stattdessen mit der Vorwurf einer „Unterlassung der (mich in diesem Fall auch nicht treffenden) Auskunftspflicht“ gemacht. Beweis: Teile des Akteninhaltes; Zeuge Maximilian S., Â..“ Das Verwaltungsgericht Wien nahm in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt Einsicht und ergibt sich daraus folgender – als erwiesen und entscheidungsrelevant angesehener - Sachverhalt: Ein Organ der öffentlichen Aufsicht nahm am 7.12.2011, um 17:30 Uhr, in Wien, V.-gasse, einen silberfarbenen Mercedes mit Kennzeichen BN-4 - mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt - wahr. Als Zulassungsbesitzer wurde ein im Jahr 1949 geborener Maximilian S. mit Wohnsitz in Â., G.-Straße, ermittelt und zunächst an ihn eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur fraglichen Zeit gerichtet.Ein Organ der öffentlichen Aufsicht nahm am 7.12.2011, um 17:30 Uhr, in Wien, römisch fünf.-gasse, einen silberfarbenen Mercedes mit Kennzeichen BN-4 - mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt - wahr. Als Zulassungsbesitzer wurde ein im Jahr 1949 geborener Maximilian S. mit Wohnsitz in Â., G.-Straße, ermittelt und zunächst an ihn eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur fraglichen Zeit gerichtet. Dieser gab hierauf innerhalb der gesetzten Frist der anfragenden Behörde bekannt, dass er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne und nannte Frau Ilse S., geboren 1947, an ebenderselben Adresse wohnend, als auskunftspflichtige Person an. Mit behördlichem Schreiben vom 23.3.2012 erging sodann an eine Frau Ilse S., geboren 1947, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb von zwei Wochen. Dieses Schriftstück wurde nach einem am 4.4.2012 erfolglos gebliebenen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist 5.4.2012 bei gleichzeitiger Hinterlassung einer Verständigung im Briefkasten an der Abgabestelle beim zuständigen Postamt hinterlegt und dort zur Abholung bereitgehalten. Das Schriftstück wurde nicht an die Behörde zurückgestellt. Mit Datum 7.5.2012 erging eine Strafverfügung an Frau Ilse S., mit der sie wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft und daher wegen Übertretung der §§ 103 Abs. 2 und 134 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von 84 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit von 18 Stunden bestraft wurde. Diese Strafverfügung wurde von der Beschuldigten am 16.7.2012 persönlich übernommen. Mit Datum 7.5.2012 erging eine Strafverfügung an Frau Ilse S., mit der sie wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft und daher wegen Übertretung der Paragraphen 103, Absatz 2 und 134 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von 84 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit von 18 Stunden bestraft wurde. Diese Strafverfügung wurde von der Beschuldigten am 16.7.2012 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 23.7.2012, zur Post am 24.7.2012 gegeben und bei der Behörde am 25.7.2012 eingelangt, wurde dagegen ein Einspruch erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht hinreichend konkretisiert habe, es sich um eine Wechselkennzeichen gehandelt habe und sie die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Sodann wurde eine Gelegenheit, zu Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, eingeräumt und das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis erlassen. Mit der Berufung, nunmehr als Beschwerde geltend, wird vorgebracht, dass → Zustellungs- und multiple Verfahrensmängeln und die Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze vorlägen, → trotz Verlangens nicht der gesamte Akten-Inhalt übermittelt worden sei, was daran hindere, sich entsprechend rechtfertigen zu können und womit auch wiederholt eine Verletzung des Grundsatzes des Parteigehörs vorliege, → die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen worden sei und auch keinerlei Verschulden oder irgendeine Art von Fahrlässigkeit, wie seitens der Behörde behauptet werde, vorlägen, → ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen zum angegebenen Zeitpunkt und (wenn auch nur mangelhaft bezeichneten) Ort nicht stehen habe können, da es sich zu diesem Zeitpunkt in einer verschlossenen Garage in Â. befunden habe, was Herr Maximilian S., Â., bezeugen könne. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zweck der Einvernahme des Herrn Maximilian S. und Einstellung des Strafverfahrens. Eine Verhandlung wurde vom Gericht allerdings nicht durchgeführt. Das Verwaltungsgericht Wien gelangt in seiner rechtlichen Bewertung nach Maßgabe des erstbehördlichen Akteninhaltes und der Vorbringen der Berufungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin zu folgendem Ergebnis:

§ 103Abs.

2 KFG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, konnte die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, konnte die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Im Anlassfall hat die Behörde zunächst an den Zulassungsbesitzer eine Lenkerauskunft gerichtet, und hat dieser die nunmehrige Bf als Auskunftspflichtige angegeben, weswegen sodann an sie - der Rechtslage korrekt folgend - eine Lenkerauskunft gerichtet worden ist. An dieser Stelle ist bereits zu bemerken ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Kraftfahrzeug bei Angabe des polizeilichen Kennzeichens bereits als hinreichend individualisiert bezeichnet wird und im Anlassfall diesem Erfordernis entsprochen worden ist; der diesbezügliche Mängelrüge geht sohin ins Leere. Im Anlassfall wurde der Beschuldigten nicht, was sie offensichtlich – wie sich aus ihren weiteren Ausführungen ergibt - zu verkennen scheint, das Grunddelikt – hier das Abstellen eines KFZ mit zwei Rädern auf dem Gehsteig -, sondern die nicht rechtzeitige Auskunftserteilung angelastet, weil die Auskunft nach schriftlicher Aufforderung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein mit einem konkret bezeichneten Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung erteilt worden ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung der Lenkeranfrage ist zu bemerken, dass aus dem Akt klar ersichtlich ist, dass die seinerzeit an die vom Zulassungsbesitzer angegebene Auskunftspflichtige und nunmehrige Beschwerdeführerin mit behördlichem Schreiben vom 23.3.2012 aufgefordert wurde, den Fahrzeuglenker innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung bekanntzugeben, der das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen BN-4 unter Angabe einer konkreten Zeit gelenkt und an einem konkret bezeichneten Ort abgestellt hat. Dieses Schriftstück wurde nach einem am 4.4.2012 erfolglos gebliebenen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist 5.4.2012 bei gleichzeitiger Hinterlassung einer Verständigung im Briefkasten an der Abgabestelle beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Kann eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

§ 17Abs. 1 Zust

G das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Nach § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Da sich aus dem dem Akt inne liegenden Rückschein ohne jeden Zweifel ergibt, dass das der Bestrafung zugrundeliegende Aufforderungsschreiben nach einem am 4.4.2012 erfolglos gebliebenen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist 5.4.2012 bei gleichzeitiger Hinterlassung einer Verständigung im Briefkasten an der Abgabestelle beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten, eine länger dauernde Ortsabwesenheit der Adressatin und nunmehrigen Beschwerdeführerin von der Abgabestelle weder erwiesen noch behauptet noch glaubhaft gemacht worden ist und sich auch aus dem Akt keine diesbezüglichen Hinweise ergeben, ist daher von der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Zustellung auszugehen gewesen; die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft hat daher auch ex lege am 5.4.2012 begonnen und am 19.4.2012 geendet. Innerhalb dieser zur Verfügung stehenden Frist wurde überhaupt keine Lenkerauskunft erteilt. In der Folge wurde eine Strafverfügung wegen Verletzung der Auskunftspflicht – und, wie erwähnt, nicht etwa wegen des Grunddeliktes – erlassen. Mit dem dagegen rechtzeitig gerichteten Einspruch machte die Beschuldigte keine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung und Hinterlegung der Lenkeranfrage geltend, sondern wendete vielmehr im Wesentlichen ein, dass die Behörde das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht hinreichend konkretisiert habe, es sich um eine Wechselkennzeichen gehandelt habe und sie die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Im weiteren Verfahren wurde gegen das sodann ergangene Straferkenntnis geltend gemacht, dass Zustellungs- und multiple Verfahrensmängeln und die Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze insofern vorlägen, als trotz Verlangens nicht der gesamte Akten-Inhalt übermittelt worden sei, was daran hindere, sich entsprechend rechtfertigen zu können und womit auch wiederholt eine Verletzung des Grundsatzes des Parteigehörs vorliege, die sie zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und auch keinerlei Verschulden oder irgendeine Art von Fahrlässigkeit, wie seitens der Behörde behauptet werde, vorläge und das angegebene KFZ- Kennzeichen bzw. ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen zum angegebenen Zeitpunkt am (wenn auch nur mangelhaft bezeichneten) Ort nicht stehen konnte, da es sich zu diesem Zeitpunkt in einer verschlossenen Garage in Â. befunden habe, was Herr Maximilian S., Â., bezeugen könne. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einstellung des Strafverfahrens. Eine Verhandlung wurde vom Gericht allerdings deswegen nicht durchgeführt, weil sich das Vorbringen ausschließlich auf das Grunddelikt selbst bezieht, im Anlassfall aber die Verletzung einer vom Grunddelikt unabhängig und gesondert bestehenden Auskunftspflicht angelastetet und auch bestraft worden ist. Was die gerügte Nichtübermittlung von Akten anlangt, so ist auf die diesbezügliche Bestimmung des hier auch anzuwendenden AVG zu verweisen, wonach ein rechtlich verfolgbares Parteienrecht – hier das Recht auf Akteneinsicht - darin besteht, dass, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können; von einer Anfertigung einer Aktenkopie durch die Behörde und Übersendung an die Partei ist hier nicht die Rede; die gerügte Verfahrensverletzung liegt sohin tatsächlich nicht vor. Ungeachtet des auf das Grunddelikt gerichtete Vorbringen, steht ohne jedweden Zweifel fest, dass die Beschuldigte der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen hat; im Anlassfall ist daher zu Recht von der Erfüllung des objektiven Tatbildes des angelasteten Deliktes auszugehen gewesen. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass es sich bei der übertretenen Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Ausführungen dahingehend, dass ein solches im Hinblick auf den hier relevanten Tatvorwurf nicht vorliege, wurden nicht gemacht.In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass es sich bei der übertretenen Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Ausführungen dahingehend, dass ein solches im Hinblick auf den hier relevanten Tatvorwurf nicht vorliege, wurden nicht gemacht. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Tat in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung stehenden Person schädigt, wurde doch im vorliegenden Falle die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung begangen wurde, vereitelt. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat nicht unbedeutend. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der vom Berufungswerber dargelegten Tatumstände anzunehmen. Es kann daher das Verschulden der Berufungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden. Übertretungen der gegenständlichen Art sind nach § 134 Abs. 1 KFG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Übertretungen der gegenständlichen Art sind nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mangels entsprechender Angaben legte das Gericht – so wie die Verwaltungsstrafbehörde auch schon - durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Strafbemessung zugrunde. Eine gesetzliche Sorgepflicht wurde nicht geltend gemacht und es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben. Bei der Strafbemessung war eine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 5.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheint dem Gericht die verhängte Geldstrafe von 84 Euro als tat- und schuldangemessen und geeignet, die Berufungswerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin künftig von der Begehung weiterer gleichartiger und die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht. Abschließend ist noch zu bemerken, dass die Anwendung der Regel des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, wonach die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, nicht in Betracht kam, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht im anwendungsbedingten erforderlichen Ausmaß gering war. Abschließend ist noch zu bemerken, dass die Anwendung der Regel des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, wonach die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, nicht in Betracht kam, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht im anwendungsbedingten erforderlichen Ausmaß gering war. Die

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe wurde ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festgesetzt und erscheint angemessen.Die

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe wurde ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festgesetzt und erscheint angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte, zwingende, gesetzliche Bestimmung. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.022.20743.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.