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{'item': 'VGW-171/042/21157/2014'}

Obsah (13)§ 13§ 28§ 19§ 74§ 94§ 18§ 25§ 26§ 37§§ 58§ 84Art. 130§ 95

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.02.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/21157/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Mag. Kasper als Vorsi

§ 13Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. II.

§ 28Abs. 2 Vw

GG wird der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 03.01.2014, Zl. DK - 786172/2013, mit welchem der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert worden ist, ersatzlos behoben.römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGG wird der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 03.01.2014, Zl. DK - 786172 aus 2013,, mit welchem der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert worden ist, ersatzlos behoben. III. Der Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenersatzes

§ 19

RAO wird

§ 74AVG i.V.m. 17 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenersatzes

Paragraph 19, RAO wird

Paragraph 74, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG abgewiesen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den VwGH unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den VwGH unzulässig. B E G R Ü N D U N G: Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides lauten wie folgt: „

§ 94Abs.

2 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert:„

Paragraph 94, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert: 1) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle zur Zahl ..., wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende Ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.1) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle zur Zahl ..., wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende Ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben. 2) Sie haben es unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle zur Zahl ..., wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben, und zwar insbesondere betreffend das gebuchte Ende der Arbeitszeit2) Sie haben es unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle zur Zahl ..., wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben, und zwar insbesondere betreffend das gebuchte Ende der Arbeitszeit

  1. a)am Dienstag, den 2. Juli 2013 um 16:36 Uhr
  2. b)am Donnerstag, den 25. Juli 2013 um 17:11 Uhr
  3. c)am Mittwoch, den 18. September 2013 um 16:13 Uhr
  4. d)am Montag, den 7. Oktober 2013 um 15:59 Uhr. 3) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z 1 DO 1994, wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20. Februar 2012 das Gewerbe „Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste“ an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.3) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, DO 1994, wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20. Februar 2012 das Gewerbe „Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste“ an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben. Begründung Sie wurden mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 2, vom 10. Oktober 2013, GZ: MA 2/677713 B, wegen des Verdachts, die im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, vorläufig vom Dienst suspendiert. Im gegenständlichen Fall gründet sich der im Spruch näher umschriebene Verdacht auf die von der Dienststelle am 8. Oktober 2013 an die Magistratsabteilung 2 übermittelten Unterlagen. Es sind dies ein Aktenvermerk von Herrn G., Leiter der Gebietsgruppe ... in der Dienststelle, vom 26. Juli 2013 über den Grund für die Kontrolle Ihrer SES-Buchungen und die Kontrollen vom 2. Juli 2013 und vom 25. Juli 2013, ein Aktenvermerk von Herrn G. vom 7. Oktober 2013 über die Kontrollen Ihrer SES- Buchungen vom 18. September 2013 und vom 7. Oktober 2013, die Niederschrift über die Weisung Ihrer Vorgesetzten, Herrn G., und Herrn L., Leiter des Dezernats ... der Gebietsgruppe ..., ab dem 8.5.2013 keine telefonischen SES-Buchungen vorzunehmen und vor Antritt des jeweiligen Außendienstes in der Kanzlei des Dezernates Adresse und Anlassfall bzw. die beabsichtigte Erledigung der Ortserhebung zu hinterlassen, die E-Mail von Herrn G. vom 9. Oktober 2013.sowie die Niederschrift vom 11. Oktober 2013 über die Befragung von Herrn L. als Zeugen vor der Magistratsabteilung 2. Laut Aktenvermerk von Herrn G. vom 26. Juli 2013 und seiner E-Mail vom 9. Oktober 2013 sei der Grund für die niederschriftlich festgehaltene Weisung vom 8. Mai 2013 gewesen, dass es seit Einführung der elektronischen Zeiterfassung mittels SES am 1. April 2012 insofern besondere Auffälligkeiten gegeben hätte, als die vorgenommenen Telefonausbuchungen und die Dauer der Außendienste in keinem Verhältnis zu den erledigten Akten gestanden habe, vielmehr ein eklatanter Anstieg des Rückstandes zu beobachten gewesen sei und zum Teil nicht nachvollziehbare und falsche Ergebnisse aus angeblich getätigten Erhebungen vor Ort Vorgelegen hätten. Sie seien deshalb bereits mehrmals ermahnt worden. In diesem Zeitraum seien telefonische SES-Buchungen in auffälliger Weise immer zur gleichen Zeit erfolgt. Auch nach Erteilung der Weisung vom 8. Mai 2013 seien die in Ihrem Dienstkalender Vorgefundenen Adressen für die Verrichtung des Außendienstes in keinem Verhältnis zur Dauer des Dienstzeitendes gestanden und seien Sie zum Zeitpunkt der Ausbuchungen nicht in der Dienststelle gesehen worden. Im Hinblick darauf hat dann eine persönliche Überwachung Ihrer SES-Buchungen durch Herrn G. und Herrn L. stattgefunden, wobei am 2. Juli 2013 um 16.36 Uhr eine Buchung mit Ihrer SES- Buchungskarte durch Frau K. beobachtet werden konnte. Sie selbst wurden jedoch im Beobachtungszeitraum (15.40 Uhr bis 17.00 Uhr) nicht am Buchungs-Terminal gesehen. Frau K. war an diesem Tag bis 18.05 Uhr im Dienst. Am 25. Juli 2013 wurde um 17.11 Uhr durch Herrn L. eine SES-Buchung von Frau K. mit Ihrer SES-Buchungskarte wahrgenommen, Sie wurden im Beobachtungszeitraum (15.30 Uhr bis 17.20 Uhr) weder am Terminal noch in den Räumlichkeiten der Gebietsgruppe ... gesehen. Frau K. war an diesem Tag bis 17.34 Uhr im Dienst. Am 18. September 2013 wurde durch Herrn G. um 16.13 Uhr eine Buchung mit Ihrer SES-Buchungskarte durch Frau K. wahrgenommen. Frau K. war an diesem Tag bis 16.22 Uhr im Dienst. Am 7. Oktober 2013 wurde durch Herrn G. um 15.59 Uhr eine Buchung mit Ihrer SES- Buchungskarte durch Frau K. wahrgenommen. Frau K. war an diesem Tag bis 16.02 Uhr im Dienst. Zudem wurde von Herrn L. beobachtet, dass Ihre SES-Buchungskarte im Archiv der Dienststelle, Gebietsgruppe ..., in einer Faszikelmappe beim Eingang hinterlegt wurde. Am 8. Oktober 2013 wurden Sie von der Dienststelle von dem unter den Spruchpunkten 2. und 3. dieses Bescheides näher ausgeführten Vorwürfen in Kenntnis gesetzt. Sie gaben dazu im Wesentlichen an, die SES-Buchungen selbst vorgenommen und die SES-Buchungskarte in der Registratur hinterlegt zu haben, damit diese nicht verloren gehe oder beschädigt werde, und dass Sie sich an die Ihnen vorgehaltenen Zeitpunkte nicht erinnern könnten. Die Werkzeuge in Ihrem Fahrzeug gehörten Ihrem Bruder, welchem Sie außerhalb der Dienstzeit aushelfen, da der Vater erkrankt sei. Als Beschuldigter im Suspendierungsverfahren haben sie danach am 10. Oktober 2013 vor der Magistratsabteilung 2 im Wesentlichen zusätzlich Folgendes mitgeteilt: Zu Spruchpunkt 1.): Auf dem Weg von oder zu Baustellenterminen würden Sie sich auch andere Baustellen ansehen, ob eine Baubewilligung vorliegt, was die längeren Außendienste erkläre. Zu Spruchpunkt 2.): Seit der Umstrukturierung der Dienststelle sei alles schlechter geworden und Sie hätten, insbesondere nach Beschwerden Ihrerseits, immer mehr Arbeit bekommen. Sie könnten, falls der Außendienst nach 17:30 Uhr endet, nicht am Terminal Zeitbuchungen durchführen, da man dann nicht mehr ins Gebäude komme. Dass die angeführten Buchungen durch Frau K. durchgeführt worden seien, haben sie dann vor der Magistratsabteilung 2 im Wesentlichen zugegeben und diese mit einer Reifenpanne sowie mit dem Vermeiden des Suchens eines Parkplatzes gerechtfertigt. Zu Spruchpunkt 3.): Das auf Sie angemeldete Gewerbe werde tatsächlich von Ihrem Bruder ausgeübt und sei nur wegen der niedrigeren Versteuerung auf Sie angemeldet. Die Disziplinarkommission - Senat 2 hat hierzu erwogen:

§ 94Abs.

1 DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 94Abs.

2 DO 1994 hat die Disziplinarkommission, wenn die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben wurde, zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.

Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 hat die Disziplinarkommission, wenn die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben wurde, zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.

§ 18Abs.

1 DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen.

§ 18Abs.

2 DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Paragraph 18, Absatz eins, DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen.

Paragraph 18, Absatz 2, DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

§ 25Abs.

3 Z 1 DO 1994 hat der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hierbei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.

Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, DO 1994 hat der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hierbei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.

§ 26Abs.

1 erster Satz DO 1994 hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist dieser nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet.

Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO 1994 hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist dieser nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Nach Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle zur Zahl ... sind die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende und dürfen Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen. Die Verfügung der Suspendierung setzt einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Ein konkreter Verdacht liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 14.9.1988, ZI. 88/09/0046). Unter Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung zu verstehen (Erkenntnis des VwGH vom 25.4.1990, ZI. 89/09/0163). Es ist dies die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann. Es genügt also das Vorliegen eines hinreichend konkreten Tatverdachtes. Dies entspricht dem Wesen der Suspendierung als sichernde Maßnahme. Im Zuge der Suspendierung muss nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte oder die Beamtin die ihm bzw. ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Die Berechtigung zur Verfügung einer Suspendierung liegt nach ständiger Judikatur allein im funktionalen Bedürfnis, noch vor Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Mit den vorliegenden Unterlagen, insbesondere mit den im Rahmen von Aktenvermerken und einer Niederschrift festgehaltenen persönlichen Wahrnehmungen Ihrer Vorgesetzten, ist ein hinreichend konkreter Verdacht gegeben. Ihre Rechtfertigung vermag den bestehenden Verdacht im Hinblick auf die schlüssigen und widerspruchfreien Aussagen dieser Bediensteten nicht zu entkräften. Endgültige Sachverhaltsfeststellungen bleiben aber dem Disziplinarverfahren Vorbehalten. Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Nach Ansicht der Disziplinarkommission - Senat 2 liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor. Durch Ihre Belassung im Dienst wären nämlich sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des oben zitierten § 94 Abs. 1 DO 1994 gefährdet.Nach Ansicht der Disziplinarkommission - Senat 2 liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor. Durch Ihre Belassung im Dienst wären nämlich sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des oben zitierten Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 gefährdet. Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort gehört zu den grundlegendsten Dienstpflichten eines Beamten. Die Rechtsstellung eines Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst zu versehen hat. Dem zu Folge stellt das Erschleichen von Arbeitszeit eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar. Mit Ihrer Belassung im Dienst könnte in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden, dass die Stadt Wien Verstöße gegen grundlegende Dienstpflichten mit nachteiligen finanziellen Folgen durch zu Unrecht verrechnete Arbeitszeit toleriere. Im Hinblick auf das Ansehen des Amtes wird von den Bediensteten der Stadt Wien erwartet, dass sie sämtliche Vorschriften einhalten und stets korrekt handeln. Mit den Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wird die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben so gröblich verletzt, dass sich durch Ihre Belassung im Dienst jedenfalls eine Gefährdung des Ansehens des Amtes ergeben würde. Ein Werkmeister wird von der Stadt Wien mit der Überprüfung der Einhaltung von Gesetzen und behördlichen Anordnungen betraut. Diese Tätigkeit setzt somit eine besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit voraus. Insbesondere bei Mitarbeitern, die darüber hinaus einen großen Teil ihrer Aufgaben selbstständig im Außendienst zu besorgen haben, wo die Kontrollmöglichkeiten der Vorgesetzten bzw. der Dienstgeberin eingeschränkt sind, muss die Dienstgeberin sich darauf verlassen können, dass diese Mitarbeiter ihre ihnen obliegenden Verpflichtungen getreulich erfüllen. Das Vertrauen der Bevölkerung in eine objektive und korrekte Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist gerade bei einer Dienststelle wie der Ihren, die im Gesetzesvollzug tätig ist, von ganz besonderer Bedeutung. Die nicht korrekte Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen durch einen Bediensteten zum Nachteil der Dienstgeberin mit dem Zweck, sich einen nicht zustehenden finanziellen Vorteil zu verschaffen, schadet dem Ansehen der Stadt Wien ganz erheblich. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Verwaltung, insbesondere hinsichtlich der korrekten und gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung durch Beamte, würde erheblich erschüttert werden, wenn ein mit behördlichen Aufgaben betrauter Beamter, der unter dem oben dargestellten Verdacht steht, bis zur disziplinären Klärung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen weiterhin Dienst verrichten würde. Auf Grund der Art der Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wären durch eine Weiterbelassung im Dienst aber auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Wie oben bereits festgehalten ist die Einhaltung der Arbeitszeit eine fundamentale Dienstpflicht eines jeden Beamten bzw. einer jeden Beamtin. Daher stellen Manipulationen im Zusammenhang mit den Arbeitszeitaufzeichnungen zum Nachteil der Dienstgeberin einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Aus diesem Grund können weder Vorgesetzte noch Kolleginnen und Kollegen Ihnen gegenüber mehr das für eine gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen entgegenbringen. Durch die Suspendierung soll eine weitere Beeinträchtigung der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen mit den sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen für den Dienstbetrieb bis zur Entscheidung über die Ihnen zur Last gelegten Vorwürfe verhindert werden. Nach Ansicht der Disziplinarkommission - Senat 2 ist es evident, dass eine Weiterbeschäftigung eines Beamten, der im Verdacht steht, sich durch nicht korrekte Arbeitszeitbuchungen widerrechtlich finanzielle Vorteile zu verschaffen, zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas in Ihrer Dienststelle führen würde. Mit Ihrer Suspendierung soll im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes eine dauerhaft belastete Situation hintangehalten werden. Den anderen Bediensteten der Dienststelle ist es nicht zumutbar, mit einem Mitarbeiter, gegen den ein derartig schwerwiegender Verdacht besteht und der dadurch dem Ansehen der Dienststelle geschadet hat, bis zur endgültigen Klärung der diesbezüglichen Vorwürfe weiter zusammen zu arbeiten. Mit Ihrer Suspendierung soll schließlich auch die mit einer weiteren Dienstausübung verbundene Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten hintangehalten werden. Den anderen Bediensteten soll klar vor Augen geführt werden, dass die Einhaltung der Arbeitszeit und die korrekte Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen einen hohen Stellenwert hat. Schließlich kann im Hinblick auf die Art der im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen auch nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Dienst erneut gleichartige Handlungen begehen. Im Sinne des Präventionsgedankens der Suspendierung soll somit bis zur Klärung der Verdachtslage dies im Interesse des Dienstes jedenfalls ausgeschlossen werden. Abschließend ist daher festzuhalten, dass Ihre Weiterbelassung im Dienst im Hinblick auf die Schwere der Vorwürfe sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde, weshalb Ihre Suspendierung zu verfügen war.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere vorbringt wie folgt: „Gegen den oben zitierten Bescheid der Disziplinarkommission - Senat 2 zur GZ DK-786172/2013 vom 03.01.2014 erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist BESCHWERDE gem. Art 130 Abs 1 B-VG (Bescheidbeschwerde)BESCHWERDE gem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Verwaltungsgericht des Landes Wien und führt aus wie folgt: A) Sachverhalt: Mit Bescheid der Disziplinarkommission - Senat 2 - zur GZ DK-786172/2013 vom 03.01.2014, wurde der Beschwerdeführer gem. § 94 Abs 2 DO 1994 vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid der Disziplinarkommission - Senat 2 - zur GZ DK-786172/2013 vom 03.01.2014, wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 vom Dienst suspendiert. B) Rechtzeitigkeit: Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde, ausgestellt am 03.01.2014 wurde dem umseits ausgewiesen Rechtsvertreter am 10.01.2014 zugestellt. Gegenständliche Beschwerde wird daher rechtzeitig, sohin innerhalb der 4-wöchigen Frist erhoben. C) Beschwerdepunkte: - Rechtswidrigkeit des Inhaltes - Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften - Ergänzungsbedürftigkeit - Sonstige Verfahrensmängel - Mangelhafte Begründung - Unrichtige rechtliche Beurteilung - D) Beschwerdebegründung: Der angefochtene Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, wenn die dem Bescheidinhalt zugrunde liegende Rechtsnorm falsch ausgelegt wurde (VwGH 17.6.1981, ZI 3097/80). Der hier inhaltlich rechtswidrige Bescheid ruht sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung brachte (VwSlg 82A/1947; VwGH 16.11.1978, ZI 2317/77). Die belangte Behörde vertritt die Rechtsauffassung, dass es sich bei den im Spruch genannten Tatvorwürfen um gravierende Dienstpflichtverletzungen handelt und aufgrund der der Behörde vorliegenden Unterlagen, insbesondere mit den im Rahmen von Aktenvermerken und Niederschriften festgehaltenen persönlichen Wahrnehmungen der Vorgesetzten des Beschwerdeführers, ein hinreichender Verdacht gegeben ist. Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des VwGH vom 14.09.1988 zur Zahl 88/09/0046 genügt es der belangten Behörde, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht und ist dies nach Ansicht der Behörde dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

§ 94

Abs 2 DO 1994 hat die Disziplinarkommission, so die Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben worden ist, zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung aufzuheben oder die (endgültige) Suspendierung zu verfügen ist.

Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 hat die Disziplinarkommission, so die Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben worden ist, zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung aufzuheben oder die (endgültige) Suspendierung zu verfügen ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Bestimmung aber dahingehend auszulegen, dass der für die Suspendierung vorausgesetzte Verdacht hierzu immer nur auf Grund von Schlussfolgerungen nach Tatsachen entstehen kann (VwGH 19.5.1993, ZI 92/09/0238). Dies ist hier nicht gegeben. Zu der zu Spruchpunkt 1) vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung liegen für den gesamten zur Last gelegten Zeitraum absolut keine Ermittlungsergebnisse vor. Die bisher vorliegenden Aktenbestandteile liefern zwar Aktenvermerke über ein diesbezügliches lediglich vermutetes vermeintliches Vergehen, allerdings keine konkreten Tatsachenergebnisse für den zur Last gelegten Zeitraum. Der Vorwurf für den angelasteten Zeitraum basiert rein auf einer Unterstellung aufgrund von Vermutungen, letztere wiederum allerdings für gegenständliches Verfahren nicht ausreicht. Zu der zu Spruchpunkt 2) vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung konnten zwar 4 Termine erhoben werden, zu welchen keine persönliche Zeitbuchung durch den Beschuldigten erfolgt ist, was für sich genommen alleine jedoch keinen Ausspruch einer Suspendierung rechtfertigt. Für die Annahme der Erschleichung einer Arbeitsentlohnung liegen hingegen nach Aktenlage keine tatsächlichen Anhaltspunkte, wiederum lediglich Vermutungen vor. Der zu Spruchpunkt 3) erhobene Tatvorwurf entbehrt überhaupt jeder Grundlage, da der Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung gemeldet hat. Ein- wie von der belangten Behörde- angenommener Verdacht kann immer nur auf Grund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen- wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen- gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. „Verdacht“ ist mehr als bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (VwGH 16.11.1989, 89/16/0091). Da die Behörde dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde hat aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch insbesondere Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden- für den Beschwerdeführer günstigeren- Bescheid hätte kommen können. a) ergänzunqsbedürftiqer Sachverhalt Die belangte Behörde hat es in Anknüpfung an die oa. Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen (VwGH 16.6.94, 94/19/295).

§ 37i

Vm § 39 Abs 2 AVG wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen und hätte hierzu die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt.

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen und hätte hierzu die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt. Die belangte Behörde hat jedoch nur unzureichend ermittelt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit

§ 37i

Vm § 39 Abs 2 AVG verstoßen.Die belangte Behörde hat jedoch nur unzureichend ermittelt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verstoßen. Die Behörde hätte das Ermittlungsverfahren, das lediglich aus der Einvernahme des Zeugen L. und dem nunmehrigen Beschwerdeführer bestand, jedenfalls um die Einholung der Arbeitsaufzeichnungen / Überwachungsakte bzw. Einvernahme der Kollegen des Beschwerdeführers und der Einvernahme der Zeugin K. zu den Spruchpunkten 1) und 2) bzw. Einsicht in den Personalakt zu Spruchpunkt 3) ergänzen müssen. Erst mit der Durchführung von Erhebungen insbesondere Einholung bzw. Einsicht in die Überwachungsakte bzw. durch Befragung oben angeführten Zeugen, wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, vermeintliche Dienstpflichtverletzungen zu erhärten bzw. dieselben festzustellen. Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde allerdings infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung in diese Richtung nur mangelhaft ermittelt und damit den Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht jedenfalls nicht aus, die rechtsirrige Anwendung des § 94 DO 1994 zu überprüfen.Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde allerdings infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung in diese Richtung nur mangelhaft ermittelt und damit den Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht jedenfalls nicht aus, die rechtsirrige Anwendung des Paragraph 94, DO 1994 zu überprüfen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer zum einen seine Geschäfte mit äußerster Sorgfalt betrieben hat und weiters im Dienst alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und zu keiner Zeit Arbeitsentlohnung erschlichen hat. Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren jedenfalls einseitig gestaltet- mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die Behörde, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Durch die Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in entscheidungswesentlichen Punkten bzw. im dadurch bedingten Unterlassen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt (VfSIg 8808/1980 und die darin angeführte Rsp, VfSIg 10.337/1985, 10.338/1985, 11.213/12987, 11.436/1987) ist der belangten Behörde dadurch eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen und damit ein an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen.Durch die Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in entscheidungswesentlichen Punkten bzw. im dadurch bedingten Unterlassen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt (VfSIg 8808 aus 1980, und die darin angeführte Rsp, VfSIg 10.337 aus 1985,, 10.338 aus 1985,, 11.213/12987, 11.436 aus 1987,) ist der belangten Behörde dadurch eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen und damit ein an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass keine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers vorliegend ist. Der Sachverhalt blieb sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, sodass die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung durch die Disziplinarkommission erfolgen müsste. b) sonstige Verfahrensmänqel Weiters ist dem angefochtenen Bescheid zur Last zu legen, dass nachfolgende Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung/Beachtung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen: c) Einräumung von Verteidigungsrechten: Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2013 von der MA 2 als Beschuldigter im Disziplinarverfahren einvernommen, ohne ihm eine entsprechende Rechtsbelehrung zu erteilen. Wie immer, hat die Personalstelle den Überraschungseffekt genutzt und den Beschwerdeführer zu sich zitiert, um mit diesem eine unangekündigte Einvernahme durchzuführen. Dabei wurde er weder über die Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes, noch über die Beiziehung einer Vertrauensperson, noch über die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen, noch über die Möglichkeit der Aussageverweigerung aufgeklärt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht für den Fall einer Selbstbezichtigung gilt- „nemo tenetur se ipsum accusare“, was auch im Disziplinarverfahren und zwar in allen Stadien, also auch für die Vorermittlungen gilt (VwGH 13.12.1990, ZI 90/09/0152). Eine entsprechende Belehrung seitens der Behörde hat jedenfalls nicht stattgefunden. All dies führt zur Nichtbeachtung und Außerachtlassung der für ein rechtsstaatliches Verfahren essentiellen Verteidigungsrechte, da wesentliche Verfahrensgrundsätze von einer Behörde missachtet worden sind. Dieser Umstand hätte auch von der belangten Behörde aufgegriffen werden müssen. Durch die Nichtbeachtung leidet der hier angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. d) Mangelhafte Begründung:

§§ 58Abs 2 und 60 i

Vm 67 AVG haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist.

Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 in Verbindung mit 67 AVG haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist. Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (VwGH 23.09.1991; Zl 91/19/0074). Ein Begründungsmangel kann daher ein wesentlicher Verfahrensfehler iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG bilden (VwGH 29.11.1982, Zl 82/12/0079). Die Behörde hat in der Begründung auf ALLE vorgebrachten Rechtsausführungen und Tatsachen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen (VwGH 26.5.1997, Zl 96/17/0459).Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (VwGH 23.09.1991; Zl 91/19/0074). Ein Begründungsmangel kann daher ein wesentlicher Verfahrensfehler iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG bilden (VwGH 29.11.1982, Zl 82/12/0079). Die Behörde hat in der Begründung auf ALLE vorgebrachten Rechtsausführungen und Tatsachen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen (VwGH 26.5.1997, Zl 96/17/0459). Die belangte Behörde begnügt sich mit der Anführung der verba legalia. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. Nunmehr wird in Anbetracht der Bestimmung nach § 65 AVG auf die einzelnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eingegangen wie folgt:Nunmehr wird in Anbetracht der Bestimmung nach Paragraph 65, AVG auf die einzelnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eingegangen wie folgt: ad Spruchpunkt 1) Nach Ansicht der Behörde ergibt sich im Rahmen von Aktenvermerken der Verdacht, den Spruchpunkt 1) begangen zu haben. Tatsächlich aber gibt es für den angelasteten Zeitraum keinen einzigen Nachweis dafür, dass der Beschuldigte zu der angegebenen Beendigung seiner Arbeitszeit nicht mehr im Dienst war. Selbst im Mail vom 09.10.2013 wird nur von Auffälligkeiten gesprochen, was von vagen und reinen Vermutungen zeugt, ein Nachweis für den Vorwurf ist nicht erbracht worden. Aufgrund der Vermutungen des Dienstgebers hinsichtlich des zu Spruchpunkt 1) erhobenen Tatvorwurfes wurde dem Beschwerdeführer ohnehin bereits eine entsprechende Weisung erteilt. Nunmehr wiederum diesen Vorwurf zu einer Dienstpflichtverletzung zu erheben, wofür zum Einen tatsächliche Anhaltspunkte fehlen, zum anderen ohnehin mit einer Weisung begegnet wurde, entbehrt jeder Grundlage. Fakt ist, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum keine Arbeitszeit und damit verbundene Entlohnung erschlichen worden ist, sondern der Beschwerdeführer pflichtgemäß und gewissenhaft seiner Arbeit nachgegangen ist. Es mangelt gegenständlich an Schlussfolgerungen nach Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in dem ihm zur Last gelegten Tatzeitraum, sohin 01.04.2012 bis 07.05.2013 unberechtigt telefonische Zeitbuchungen vorgenommen hat, im Gegenteil, es gibt hierfür keinen Beweis. Wie der Beschwerdeführer selbst im Zuge seiner Einvernahme angegeben hat, werden in den Außendienstkalender ausschließlich konkrete Außendiensttermine eingetragen. Oftmals aber werden auf dem Weg zur Baustelle oder am Weg von dieser zurück zur Dienststelle auch andere Baustellen mitbesichtigt bzw. kontrolliert, was letztlich gesamt zu einem wesentlich längeren, als ursprünglich geplanten Außendienst führen kann. Dies ist innerhalb der MA .. genereller Usus und wurden die Werkmeister seitens der Dienststelle zu einer solchen Vorgehensweise im Sinne der Effizienz hierzu ausdrücklich angehalten. Auch ist es betriebliche Übung, dass bei besichtigten Baustellen, die der entsprechenden Kontrolle standhalten nicht unbedingt ein Aktenvermerk zu errichten ist. Beweis: - PV - Einzuholende Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte für den belangten Zeitraum - Einzuholende Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte für , den belangten Zeitraum - Einvernahme Wkm Pe., p.A MA ..-Gebietsgruppe ..., ... - Einvernahme Wkm Pr., p.A. MA ..-Gebietsgruppe ..., ... - Einvernahme Wkm S., p.A. MA ..-Gebietsgruppe ..., ... - Weitere Beweise Vorbehalten - Einvernahme Wkm Pe., p.A MA ..-Gebietsgruppe ..., ..., - Einvernahme Wkm Pr., p.A. MA ..-Gebietsgruppe ..., ..., - Einvernahme Wkm S., p.A. MA ..-Gebietsgruppe ..., ..., - Weitere Beweise Vorbehalten ad Spruchpunkt 2.) Richtig ist, dass an den angeführten Tatzeitpunkten nicht der Beschwerdeführer persönlich das Ende seiner täglichen Arbeitszeit gebucht hat, sondern diesbezüglich Frau K. nach Bekanntgabe der Beendigung seiner Arbeitszeit ersucht hat. Dieser Umstand alleine rechtfertigt allerdings keine Suspendierung. Tatsache ist, dass auch in diesem zur Last gelegten Zeitraum keine Arbeitszeit und die damit verbundene Arbeitszeit erschlichen worden ist, sondern der Beschuldigte pflichtgemäß bis zum Ende der angegebenen Dienstzeit seine Aufgaben erfüllt hat. Aus dem Umstand, dass die Dienststelle dazu keine Arbeitsaufzeichnungen findet, kann noch nicht geschlossen werden, dass überhaupt keine Außendienste verrichtet worden sind. Beweis: - PV - Einzuholende Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte für den belangten Zeitraum - Einzuholende Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte , für den belangten Zeitraum - w.o. - Weitere Beweise Vorbehalten ad Spruchpunkt 3.) Dieser Vorwurf entbehrt jeder Grundlage. Die Nebenbeschäftigung wurde bereits im November 2011, also noch vor Antritt derselben der Dienststelle gemeldet. Beweis: - PV - Schreiben des Beschuldigten an die MA .. vom 20.12.2011 Weitere Beweise Vorbehalten Zusammenfassend, sohin aufgrund oben Ausgeführtem und unter Verweis auf die oben gestellten Anträge liegt daher hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlungen kein ausreichender Verdacht vor, der für die von der belangten Behörde ausgesprochenen Suspendierung hinreichend ist. Insbesondere sind die Vorwürfe nicht durch die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützt. E) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Gegenständlicher Bescheidbeschwerde kommt ex lege aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs 3 VwGVG).Gegenständlicher Bescheidbeschwerde kommt ex lege aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung allesamt vor. Der angefochtene Bescheid ist zwar keinem direkten Vollzug zugänglich, er kann jedoch „in die Wirklichkeit umgesetzt werden“ und daher erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen den Beschwerdeführer entfalten. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtschutzes beseitigt und die Rechtschutzfunktion der Beschwerde vereitelt. Auch zwingende öffentliche Interessen oder Interessen anderer Parteien stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall offenkundig nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer sind weder Handlungen aus der Vergangenheit vorzuwerfen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet haben, noch liegen Gründe vor, die eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit durch den Beschwerdeführer erwarten ließen. Unter der gebotenen Abwägung er berührten Interessen würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Beschwerdeführers (mit besonderem Hinweis auf die wegen der ausgesprochenen Suspendierung gem. § 94 Abs 4 DO 1994 einhergehende Gehaltskürzung) unverhältnismäßig schwerer wiegen als das öffentliche Interesse.Unter der gebotenen Abwägung er berührten Interessen würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Beschwerdeführers (mit besonderem Hinweis auf die wegen der ausgesprochenen Suspendierung gem. Paragraph 94, Absatz 4, DO 1994 einhergehende Gehaltskürzung) unverhältnismäßig schwerer wiegen als das öffentliche Interesse. Auch dritten Personen können aus der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen. Da mit dem unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüberstehen und auch keine sonstigen öffentlichen Interessen berührt werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben, worauf der Beschwerdeführer im Übrigen auch einen Rechtsanspruch hat. F) Begehren: Der Beschwerdeführer stellt daher aus oben angeführten Gründen die ANTRÄGE das Verwaltungsgericht des Landes Wien möge den angefochtenen Bescheid zur GZ DK-786172/2013 vom 03.01.2014 1) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben in eventu1) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit , infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben in eventu 2) dahingehend abändern, dass die ausgesprochene Suspendierung aufgehoben wird in eventu2) dahingehend abändern, dass die ausgesprochene Suspendierung aufgehoben , wird in eventu 3) die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die Erstinstanz gern § 28 Abs 3 VwGVG zurückverweisen in eventu3) die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die Erstinstanz gern Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverweisen in eventu 4) es bei einer Verwarnung bewenden zu lassen 5) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs 3 VwGVG zuerkennen 6) eine mündliche Verhandlung durchführen und5) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG zuerkennen 6) eine mündliche Verhandlung durchführen und 7) erkennen, der zuständige Rechtsträger ist schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß gem. § 19a RAO zu Händen des ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers binnen 14 tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.7) erkennen, der zuständige Rechtsträger ist schuldig, dem Beschwerdeführer die , durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im , gesetzlichen Ausmaß gem. Paragraph 19 a, RAO zu Händen des ausgewiesenen Vertreter , des Beschwerdeführers binnen 14 tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Aus dem gemeinsam mit der Beschwerde von der belangten Behörde vorgelegten Akt ist ersichtlich: Mit Aktenvermerk vom 26.07.2013 wurde von G. Folgendes festgehalten: „Missbrauch der SES-Buchung durch den Mitarbeiter Hr. B. Pers. Nr. ... bzw. die Mitarbeiterin Fr. K. Pers. Nr. .... Begründung der Überwachung: Hr. B. hat, bereits durch besondere Auffälligkeiten in seinen telefonischen Buchungen im Aussendienst als Werkmeister des Dezernats ... der Gebietsgruppe ... bedingt – die dienstliche und schriftliche Anordnung (Niederschrift vom

  1. Mai 2013) bekommen, sämtliche Buchungen nur mehr am Terminal der Gebietsgruppe ... Standort Wien ... zu tätigen, somit seinen Dienstbeginn als auch das Dienstende immer in der Dienststelle selbst vorzunehmen, dies wurde vom Mitarbeiter auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und Anfertigung einer Niederschrift zur Kenntnis genommen. Da jedoch die laut Aufzeichnungen im Dienstkalender vorgefundenen Adressen für die Verrichtung des Aussendienstes auch nach dieser Anordnung weiterhin in keinem Verhältnis zur Dauer des gebuchten Aussendienstes stehen und Hr. B. zum fraglichen Zeitpunkt der Ausbuchungen auch nicht in den Amtsräumen der Dienststelle gesehen wurde, sahen sich die Vorgesetzten in Person des Gebietsgruppenleiters und des Dezernatsleiters der Dienststelle veranlasst, persönlich den Terminal in den fraglichen Zeitfenstern zu überwachen. Am
  2. Juli 2013 erfolgte diese persönliche Überwachung der Buchungen des Hr. B. durch den Gebietsgruppenleiter G. und dem Dezernatsleiter L., am
  3. Juli 2013 wiederum durch Hr. L. und folgender Sachverhalt musste festgestellt werden: Dienstag
  4. Juli 2013 Es wurde um 16:36 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. (zur Zeit im Dezernat ...) am Terminal vorgenommen, die von Hr. G. persönlich wahrgenommen wurde. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit. Hr. B. wurde im Beobachtungszeitraum 15:40 – bis 17:00 von Hr. G. nicht am Terminal gesehen. Fr. K. selbst hat um 18:05 Uhr die persönliche Ausbuchung mit ihrem eigenen Dienstausweis vorgenommen, wobei von Dienstbeginn um 8:37 Uhr bis Dienstende keine weiteren Buchungen mit dieser Karte vorliegen. Donnerstag
  5. Juli 2013 Es wurde um 17:11 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. am Terminal vorgenommen, die diesmal von Hr. L. persönlich wahrgenommen wurde. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit. Hr. B. wurde im Beobachtungszeitraum 15:30 – bis 17:20 von Hr. L. nicht am Terminal bzw. in den Räumlichkeiten der Gebietsgruppe ... gesehen. Fr. K. selbst hat um 17:34 Uhr die persönliche Ausbuchung mit ihrem eigenen Dienstausweis vorgenommen, wobei von Dienstbeginn um 8:32 Uhr bis Dienstende keine weiteren Buchungen mit dieser Karte aufgezeichnet wurden.“ Dieser Aktenvermerk wurde von L. (Dezernatsleiter) und von G. (Gebietsgruppenleiter) unterzeichnet. Im Akt befindet sich ein weiterer Aktenvermerk dieser beiden Leiter vom 07.10.2013, in dem festgehalten wird wie folgt: „Nach widerholten Missbrauch der SES-Buchungskarte wurden an nachfolgenden Tagen eine neuerliche Überprüfung der Zeitbuchungen am Terminal der Gebietsgruppe ... durch G. und L. vorgenommen und abschließender Sachverhalt festgestellt: Mittwoch
  6. September 2013 Es wurde um 16:13 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. (zu dieser Zeit bis 16.22 im Dienst) am Terminal vorgenommen, die von Hr. G. persönlich wahrgenommen wurde. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit. Montag,
  7. Oktober 2013 Es wurde um 15:59 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. (zur Zeit im Dezernat ...) am Terminal vorgenommen, die von Hr. G. persönlich wahrgenommen wurde, die Mitarbeiterin suchte nach der Buchung das Archiv der Gebietsgruppe auf. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit. Fr. K. befand sich weiterhin laut SES im Dienst. Fr. K. buchte erst um 16.02 Uhr mit ihrer SES Karte aus. Da Hr. B. wesentlich früher als Fr. K. zum Dienst am Morgen erscheint, die diesbezügliche Anfangsbuchungen jedoch von eigener Hand erfolgen, war die Frage zu klären, wie die Zugangskarte, welche ja von Fr. K. zur abendlichen Abschlussbuchung verwendet wurde, wiederum in den Besitz des zugehörigen Mitarbeiters kommen kann. Hier wurde durch persönliche Beobachtung von Hr. L. fest gestellt, dass die Buchungskarte im Archiv der MA .. Gebietsgruppe ... in einer Faszikelmappe beim Eingang hinterlegt wurde, sodass am nächsten Morgen diese nur mehr von Hr. B. aus dem Versteck entnommen werden muss um den Dienstbeginn persönlich zu buchen. Als Beweis für die Vermutungen wurde die gegenständliche Buchungskarte aus der Faszikelmappe entnommen und nunmehr mit den zugehörigen Aktenvermerken übermittelt. Da auf Grund wiederholter Missstände in der Kartenhaltung des Hr. B. und der diversen Vorkommnisse in der Vergangenheit, das Vertrauensverhältnis zu diesem Mitarbeiter massiv beeinträchtigt ist, wird die Leitung der MA .. ersucht, die entsprechenden disziplinarrechtlichen Schritte in strengster Weise vorzunehmen. Eine weitere Dienstverrichtung in der Gebietsgruppe ... ist aus Sicht der unterzeichneten Vorgesetzten auf jeden Fall auszuschließen.“ Am
  8. Oktober 2013 erfolgte bei der MA .. eine Einvernahme von Herrn B.. In dieser führte er laut der vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Niederschrift der Einvernahme aus wie folgt: „Herr B. wird befragt, wieso sich sein Dienstausweis in einer Faszikelmappe im Archiv der MA .. befunden hat: Ich habe meinen Dienstausweis dort hinterlegt, damit er nicht verloren geht oder beschädigt wird. Ich habe erst vor kurzem den Dienstausweis verlegt und diesbezüglich eine Meldung bei der Polizei gemacht. Herrn B. wird vorgeworfen, im Zusammenwirken mit Frau K., Referentin in der GGR ..., falsche Zeitaufzeichnungen in SES vorgenommen zu haben, bzw. diese veranlasst zu haben. Durch diese widerrechtlich vorgenommenen Zeitbuchungen wurde Außendienst in bestimmter Länge vorgetäuscht. Herr B. wird befragt, wie oft er derartige Zeitbuchungen veranlasst hat: Ich habe selbst die Ausbuchung vorgenommen und die Karte mit dem Dienstausweis in der Registratur hinterlegt. Es wird ihm diesbezüglich vorgehalten, dass Herr G. und Herr L. Frau K. zum fraglichen Zeitpunkt (15 Uhr 59) dabei beobachtet haben, dass sie ausgeloggt hat und einen Ausweis im Archiv hinterlegt hat, wobei es sich um den hier vorliegenden Ausweis von Herrn B. gehandelt hat. Gleichzeitig hat es keine Buchung von Frau K. gegeben. Herrn B. werden die nachweislich beobachteten und mit Aktenvermerken festgehaltenen widerrechtlich vorgenommenen Zeitbuchungen vorgehalten. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Erschwerend kommt hinzu, dass Herrn B. bereits im Mai 2013 die Erlaubnis zur Vornahme von Telefonbuchungen wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten entzogen wurde. Weiters liegt der begründete Verdacht vor, dass Herr B. in dieser als Außendienst vorgetäuschten Zeit einer unangemeldeten Nebenbeschäftigung nachgeht. Er erklärt dazu, dass die Werkzeuge in seinem Fahrzeug seinem Bruder gehören und er dem Bruder aushilft, nachdem der Vater krank ist. Diese Tätigkeiten seien außerhalb der Dienstzeit erfolgt. Mit der F. Baugesellschaft habe er jetzt nichts mehr zu tun. Auf Grund der Vorfälle wird die vorläufige Suspendierung des Herrn B. durch die MA 2 geprüft. Da es sich bei der Funktion eines Werkmeisters in hoheitlicher Funktion um eine besondere Vertrauensposition handelt und eine Kontrolle des Außendienstes durch die Vorgesetzen naturgemäß nicht zur Gänze möglich ist, sind durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, weshalb sich die MA .. für eine vorläufige Suspendierung ausspricht. Herr B. wird angewiesen, morgen dem Dienst vorläufig fern zu bleiben und sich telefonisch zur Verfügung zu halten. Herr B. gibt folgende Telefonnummer an: ... Weiters gibt Herr B. seinen Schlüssel für das Amtshaus ab. Den Schlüssel für den Parkplatzschranken hat er derzeit nicht bei sich.“ Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers wurde noch am 8.12.2013 von der Dienststelle erhoben, dass im Gewerberegister auf den Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung in O. für „Kehr-, Wasch- und Räumdienste“ aufscheint. Auf Anfrage der Magistratsabteilung 2 teilte die Dienststelle zur Frage der Gründe, weshalb

§ 94Abs.

1 DO die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, mit wie folgt:Auf Anfrage der Magistratsabteilung 2 teilte die Dienststelle zur Frage der Gründe, weshalb

Paragraph 94, Absatz eins, DO die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, mit wie folgt: „In Ergänzung zur Stellungnahme vom 08.10.2013 werden folgende Gründe angegeben, weshalb

§ 94Abs.

1 DO 1994 die Belassung des Beamten im dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und /oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären:„In Ergänzung zur Stellungnahme vom 08.10.2013 werden folgende Gründe angegeben, weshalb

Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 die Belassung des Beamten im dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und /oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären: Herr B. ist in der MA .. als Werkmeister im hoheitlichen Bereich tätig. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die unmittelbar mit Außendiensttätigkeit im Zusammenhang stehen und höchstes Vertrauen verlangen: - Überwachung und Überprüfung der Baukonsense (Baustellenkontrollen) - Bearbeitung von Anzeigen - Bearbeitung von Bauaufträgen - Einstellung von Bauarbeiten bei unzulässigen Bauführungen - Teilnahme an Verhandlungen anderer Dienststellen - Sachverständigentätigkeit - Notstandspolizeiliche Maßnahmen Auf Grund der Unzuverlässigkeit, mit der Herr B. den Außendienst wahrnimmt, muss davon ausgegangen werden, dass er die ihm obliegenden Aufgabenstellungen nur unzureichend wahrnimmt, ja sogar zu vermuten ist, dass er seinem behördlichen Aufgabenbereich die selbe Missachtung gesetzlicher Vorschriften entgegenbringt, wie er dies in Bezug auf seine Zeitaufzeichnungspflicht getan hat. Dies zeigt sich auch daraus, dass Herr B. offensichtlich kein Erfordernis sieht, sich als Mitarbeiter der Dienststelle ausweisen zu können. Das Mitführen des Dienstausweises und der Dienstmarke ist eine unbedingte Notwendigkeit, um im Sinne der §§ 47, 127 und 129 BO tätig werden zu können.Auf Grund der Unzuverlässigkeit, mit der Herr B. den Außendienst wahrnimmt, muss davon ausgegangen werden, dass er die ihm obliegenden Aufgabenstellungen nur unzureichend wahrnimmt, ja sogar zu vermuten ist, dass er seinem behördlichen Aufgabenbereich die selbe Missachtung gesetzlicher Vorschriften entgegenbringt, wie er dies in Bezug auf seine Zeitaufzeichnungspflicht getan hat. Dies zeigt sich auch daraus, dass Herr B. offensichtlich kein Erfordernis sieht, sich als Mitarbeiter der Dienststelle ausweisen zu können. Das Mitführen des Dienstausweises und der Dienstmarke ist eine unbedingte Notwendigkeit, um im Sinne der Paragraphen 47, 127 und 129 BO tätig werden zu können. Zudem steht auch der Verdacht im Raum, dass Herr B. – vielleicht sogar während der von ihm vorgetäuschten Dienstzeit – einer nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung nachgeht. Weiters besteht der Verdacht, dass Herr B. die IKT-Systeme in unzulässiger Weise für andere als dienstliche Zwecke gebraucht, weshalb auch die dringende Öffnung der Postfächer bei der MD-OS, Gruppe IKT beantragt wird und aus diesem Grund der Zugriff auf den EDV-Arbeitsplatz verhindert werden muss. Insgesamt ist jedenfalls festzustellen, dass

§ 94Abs.

1 DO 1994 die Belassung des Beamten im Dienst nicht möglich erscheint.“Insgesamt ist jedenfalls festzustellen, dass

Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 die Belassung des Beamten im Dienst nicht möglich erscheint.“ Mit Herrn B. wurde am 10. Oktober 2013 bei der MA 2 – Personalservice eine Niederschrift betreffend den angeführten Zeitbuchungen gemacht. In dieser führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Sie haben es als Werkmeister der MA .. unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1 der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle zur Zahl MA .. - ... betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.„Sie haben es als Werkmeister der MA .. unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1 der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle zur Zahl MA .. - ... betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben. Sie haben es als Werkmeister der MA .. unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. Der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle zur Zahlt MA .. – ... betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal Ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben und zwar insbesondere betreffend das Ende der DienstzeitSie haben es als Werkmeister der MA .. unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. Der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle zur Zahlt MA .. – ... betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal Ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben und zwar insbesondere betreffend das Ende der Dienstzeit

  1. a)am Dienstag, den 2. Juli 2013 um 16:36 Uhr
  2. b)am Donnerstag, den 25. Juli 2013 um 17:11 Uhr
  3. c)am Mittwoch, den 18. September 2013 um 16:13 Uhr
  4. d)am Montag, den 7. Oktober 2013 um 15:59 Uhr Sie haben es als Werkmeister der MA .. unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20.02.2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.Sie haben es als Werkmeister der MA .. unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20.02.2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben. Zu den mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gebe ich Folgendes an: Zu Punkt 1) In meinem Außendienstkalender notiere ich ausschließlich konkrete Außendiensttermine. Wenn ich jedoch am Weg zu einem Baustellentermin oder am Weg von diesem Termin zur Dienststelle andere, vor allem kleinere, Baustellen sehe, schaue ich mir auch diese dahingehend an, ob eine Baubewilligung vorliegt. Daher kann es vorkommen, dass der Außendienst wesentlich länger dauert, als die Zeit des geplanten Baustellentermins. Zu der mit Herrn G. und mit Herrn L. am 8. Mai 2013 aufgenommenen Niederschrift teile ich mit, dass dabei nicht darüber gesprochen wurde, ob ich die vermuteten falschen Zeitbuchungen widerlegen kann. Zu Punkt 2) Ich möchte festhalten, dass seit der Umstrukturierung der MA .. alles schlechter geworden ist. Ich habe immer mehr Arbeit bekommen und wenn ich mich bei Herrn L. darüber beschwert habe, habe ich nur noch mehr Arbeit bekommen. Einmal habe ich mich bei Herrn C. per E-Mail beschwert. Dieser hat meine E-Mail an Herrn G. weitergeleitet und ich habe wieder mehr Arbeit bekommen. Außerdem gebe ich an, dass Zeitbuchungen am Terminal nach Außendiensten nicht mehr möglich sind, wenn der Außendienst nach 17.30 Uhr endet, weil man dann nicht mehr ins Gebäude kommt. Ich schaffe die Arbeit seit der Umstrukturierung nicht mehr, bin nervlich fertig und musste deshalb vier Tage stationär im Spital aufgenommen werden. Ich gebe ich an, dass niemals irgendjemand außer Frau K. zu den unter lit. a bis d genannten Zeiten für mich Zeitbuchungen vorgenommen hat. Zumindest kann ich mich nicht daran erinnern, dass Frau K. zu anderen Zeiten für mich Zeitbuchungen gemacht hat. Meine SES-Buchungskarte habe ich seit Februar 2013 jeweils nach Buchung des Dienstbeginns in einer von mir selbst gemachten Faszikelmappe im Archiv aufbewahrt, weil mir die Karte bereits zweimal kaputt geworden ist und ich bereits zweimal eine Karte verloren hatte und mir gesagt wurde, dass ich beim nächsten Mal die Karte selbst bezahlen muss.Ich gebe ich an, dass niemals irgendjemand außer Frau K. zu den unter Litera a bis d genannten Zeiten für mich Zeitbuchungen vorgenommen hat. Zumindest kann ich mich nicht daran erinnern, dass Frau K. zu anderen Zeiten für mich Zeitbuchungen gemacht hat. Meine SES-Buchungskarte habe ich seit Februar 2013 jeweils nach Buchung des Dienstbeginns in einer von mir selbst gemachten Faszikelmappe im Archiv aufbewahrt, weil mir die Karte bereits zweimal kaputt geworden ist und ich bereits zweimal eine Karte verloren hatte und mir gesagt wurde, dass ich beim nächsten Mal die Karte selbst bezahlen muss. Durch die Aufbewahrung der Karte im Archiv wollte ich verhindern, dass die Karte wieder kaputt wird oder verloren geht. Ich habe von Frau K. kennengelernt, als wir beide im .. Bezirk gearbeitet haben. Sie hat mir immer wieder bei technischen Fragen bei meiner Arbeit geholfen, deshalb helfe ich auch ihr, wenn sie etwas braucht. Zu Punkt 2)
  5. a)Am 2. Juli 2013 hatte ich eine Reifenpanne am Weg vom Außendienst zum Amtshaus. Daher habe ich Frau K. ersucht, für mich die Zeitbuchung zu machen. Mir war klar, dass ich es nicht rechtzeitig bis 17.30 Uhr zum Amtshaus schaffen werde. Zu Punkt 2)
  6. b)Am 25. Juli 2013 wollte ich mit Frau K. auf deren Bitte Parkettboden kaufen, da es bis zu diesem Tag ein spezielles Angebot gab. Ich habe mit Frau K. nach Ende meines Außendienstes telefoniert und sie hat für mich ausgebucht, damit ich selbst nicht mehr ins Amtshaus gehen und keinen Parkplatz suchen muss. Sie selbst ist nach der Ausbuchung wieder zu ihrem Arbeitsplatz gegangen, hat am Weg dorthin einen sofort zu erledigenden Arbeitssauftrag erhalten. Mir hat das zu lange gedauert und ich bin dann ohne sie weggefahren. Zu Punkt 2
  7. c)Warum Frau K. am 18. September 2013 für mich gebucht hat weiß ich nicht mehr. Es ist auch schon sehr lange her. Zu Punkt 2
  8. d)Am 7. Oktober 2013 bin ich nach meinem Außendienst mit Frau K. eine Wohnung anschauen gefahren. Sie möchte die Wohnung für ihre Tochter kaufen, die Wohnung ist jedoch feucht und da ich Maurer bin sollte ich mir die Wohnung hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten anschauen. Frau K. möchte die Wohnung ersteigern. Der Termin für die Versteigerung ist heute um 13.00 Uhr. Am 7. Oktober 2013 habe ich Frau K. nach Ende meines Außendienstes vom Amtshaus abgeholt. Sie hat für mich die Zeitbuchung vorgenommen, damit ich keinen Parkplatz suchen muss und wir gleich weiterfahren konnten. Zu Punkt 3) Es handelt sich bei dem angemeldeten Gewerbe um ein freies Gewerbe. Es wird tatsächlich von meinem Bruder ausgeübt und ich mache in diesem Zusammenhang keine Arbeiten. Ich habe es bloß deshalb angemeldet, weil die Einkünfte niedriger versteuert werden, wenn sie über mich laufen, als wenn mein Bruder das Gewerbe anmeldet. Mein Bruder betreibt nebenberuflich eine Landwirtschaft. Zu dem in der Niederschrift der Dienststelle vom 8. Oktober 2013 festgehaltenen Vorwurf der Ausübung einer nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung bei der F. Baugesellschaft gebe ich an, dass ich mit dessen Inhaber, Herrn W., in Rumänien Motorcross fahren war und meine Vorgesetzten die diesbezügliche Rechnung, die Herr W. mir mit seiner dienstlichen E-Mail-Adresse geschickt hat, gesehen haben müssen. In meinem Beschäftigungsverhältnis stehe ich zu dieser Firma jedoch nicht. ad B) Parteiengehör im Suspendierungsverfahren: Mir wird die Bestimmung des § 94 Abs. 1 DO 1994 zur Kenntnis gebracht, wonach der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen hat, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflicht- Verletzungen) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.Mir wird die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 zur Kenntnis gebracht, wonach der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen hat, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflicht- Verletzungen) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Auf Grund der dargestellten Dienstpflichtverletzungen ist zu prüfen, ob meine Belassung im Dienst wegen der Art der mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden könnte. Nach Vorhalt der mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und der rechtlichen Belehrung über den Suspendierungstatbestand gebe ich an: Ich nehme die Entscheidung über die vorläufige Suspendierung zur Kenntnis. Mir tut es nur leid, dass ich die unter Punkt 2 genannten Zeitbuchungen von Frau K. machen habe lassen. Als Grund gebe ich an, dass ich genervt und gestresst war. Das von Frau K. gebuchte Dienstzeitende ist auch das tatsächliche Dienstzeitende.“ Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 10.10.2013, Zl. MA 2/677713 B,

§ 94Abs.

1 DO vorläufig vom Dienst suspendiert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 10.10.2013, Zl. MA 2/677713 B,

Paragraph 94, Absatz eins, DO vorläufig vom Dienst suspendiert. In dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt VGW-171/083/21159/2014, dessen Gegenstand die Beschwerde von Frau K. gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 03.01.2014, Zl. DK - 800310/2013, betreffend die gegen diese erfolgten Verhängung der Suspendierung ist, erliegen u.a. nachfolgende Einvernahmeprotokolle: In dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt VGW-171/083/21159/2014, dessen Gegenstand die Beschwerde von Frau K. gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 03.01.2014, Zl. DK - 800310 aus 2013,, betreffend die gegen diese erfolgten Verhängung der Suspendierung ist, erliegen u.a. nachfolgende Einvernahmeprotokolle: Laut Protokoll der Einvernahme von L., Leiter der Gebietsgruppe ... und somit Vorgesetzter von B., vom

  1. Oktober 2013 vor der MA 2 – Personalservice führte dieser aus u.a. aus wie folgt: „Auch nach Erteilung der Weisung an Herrn B. vom
  2. Mai 2013, dass er Zeitbuchungen fortan nicht mehr telefonisch machen darf, sondern am Terminal der Dienststelle vornehmen muss, ist mir bei den SES-Buchungen aufgefallen, dass die Zeitbuchungen nach Außendiensten fast immer zur selben Zeit, nämlich zirka um 16.30 Uhr erfolgen. Die überdurchschnittliche Außendienstzeit ist ebenfalls gleich geblieben. Darüber habe ich mit meinem unmittelbaren Vorgesetzten, den Leiter der Gebietsgruppe ..., Herrn G., gesprochen. Aufgrund der Auffälligkeiten haben Herr G. und ich uns erstmals am
  3. Juli 2013 persönlich angesehen, ob Herr B. die SES-Buchungen tatsächlich selbst vornimmt. Wir sind dabei im ArchivarInnenbüro, das gegenüber dem SES-Terminal und dem Archiv ist, gewesen. Dieses Büro ist nach 15.30 Uhr frei und es hat eine Tür mit einem Glasfenster und Jalousien mit Blick zum SES-Terminal. Als am
  4. Juli 2013 um 16.36 Uhr Frau K. eine SES Buchung am Terminal vornahm, haben wir am Computer in der SES-Übersichtsliste gesehen, dass die Buchung nicht mit ihrer Karte, sondern mit der Karte von Herrn B. erfolgte. Wir haben zudem beobachtet, dass Frau K. sowohl vor als auch nach der SES-Buchung im Archiv war. Herr G. und ich wollten beobachten, ob dieser Missbrauch sich fortsetzt. Die weiteren Kontrollen erfolgten daher zu Zeiten, an denen Herr B. und Frau K. im Dienst waren und Herr B. einen Außendienst gebucht hatte, während Frau K. keinen Außendienst gebucht hatte. Da ich auch bei den weiteren persönlichen Beobachtungen am
  5. Juli 2013, am
  6. Juli 2013 und am
  7. September 2013 nicht sehen konnte, wie Frau K. an die Buchungskarte von Herrn B. kommt bzw. wie dieser am nächsten Arbeitstag wieder zu seiner Buchungskarte kommt und jeder Buchung durch Frau K. mit der Karte von Herrn B. gleich war, dass Frau K. vor und nach der Buchung im Archiv war, wartete ich am
  8. Oktober 2013 ab 15.30 Uhr im Archiv, ob Frau K. erneut ins Archiv kommt und im Anschluss daran eine SES-Buchung für Herrn B. vornimmt. Dies war der Fall. Ich beobachtete, dass Frau K. ins Archiv kam und im vorderen Bereich des Archives irgendetwas machte. Danach verließ sie für zirka 10 Sekunden das Archiv und nahm mit der Buchungskarte von Herrn B. eine SES-Buchung vor. Danach kam sie wieder in das Archiv zurück, legte die SES-Karte in die vorbereitete Faszikelmappe zurück, in der bereits ein vorbereitetes Kuvert eingeklebt war. Diese Mappe wurde danach von Frau K. zwischen Regal und der Wand im Eingangsbereich hinterlegt.“ Laut Protokoll der Einvernahme von Frau K. vom
  9. Oktober 2013 vor der MA 2 – Personalservice führte diese zu den vier von ihr vorgenommenen Zeitbuchungen für B. u.a. aus wie folgt: „Zusammengefasst kann ich sagen, dass Herr B. mich Anfang dieses Sommers einmal angerufen hat, weil er eine Autopanne hatte und nicht rechtzeitig vor der Schließung des Amtshauses zurückkommen konnte. Er hat mich daher gebeten für ihn die Buchungen am SES-Terminal vorzunehmen. Ich glaube das war das erste Mal, dass ich für ihn SES-Buchungen vorgenommen habe. Ich glaube, er hat mir bereits zuvor gesagt, dass er vor hat, seine SES-Karte nunmehr im Archiv aufzubewahren, weil ihm die Karte zuvor mehrmals kaputt gegangen ist, als er sie in seine Hosentasche gesteckt hatte. Außerdem hat er die Karte auch schon einmal verloren und mehrmals verlegt gehabt. Er hat auch schon einmal eine Diebstahlsmeldung bei der Polizei wegen seiner SES-Karte gemacht. Ein weiteres Mal hat Herr B. mich im Sommer, das muss Ende Juli gewesen sein, angerufen und mich gebeten, für ihn eine SES-Buchung vorzunehmen, weil er keinen Parkplatz gefunden hat und geplant war, dass er mich nach Dienstende von der Dienststelle abholt. Er ist damals mit einem Kleinbus gefahren. Er ist mit dem Auto bei der Station nahe der Dienststelle gestanden. Ich bin an diesem Tag mit Herrn B. nach Dienstende mitgefahren. Ich denke der
  10. September 2013 war der Tag, an dem ich mit Herrn B. nach Dienstschluss Parkettboden kaufen gefahren bin. Ich habe an diesem Tag die SES-Buchung vorgenommen, weil er mit dem Kleinbus auf mich bei der Station gewartet hat. Wo anders hat er keinen Parkplatz gefunden. Warum ich am
  11. Oktober 2013 für Herrn B. sein Dienstende am SES-Terminal gebucht habe weiß ich noch genau. Wir hatten an diesem Tag ausgemacht, dass Herr B. mit mir eine Wohnung, die ich ersteigern wollte, anschaut. Herr B. war spät dran. Ich habe daher sein Dienstzeitende für ihn gebucht und er hat inzwischen im Auto bei der Station nahe der Dienststelle gewartet. Wir haben danach die Wohnung besichtigt, danach hat er mich zur Schule gefahren, wo ich eines meiner Kinder abgeholt habe. Ich bin davon ausgegangen, dass Herr B. an den Tagen, an denen ich für ihn die SES-Buchungen vorgenommen habe, zuvor im Außendienst war. An anderen Tagen, als an den vier im Tatvorhalt genannten habe ich – soweit ich mich erinnern kann – keine SES-Buchungen vorgenommen. Ich möchte noch festhalten, dass ich durch die SES-Buchungen für Herrn B. keine Vorteile hatte und ich keinen Grund hatte ihm nicht zu glauben, dass er seine Dienstzeit eingehalten hat.“ Der das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffende Akt wurde in weiterer Folge der Disziplinarkommission der Stadt Wien – Senat 2 vorgelegt. Die Disziplinarkommission der Stadt Wien erließ am
  12. Oktober 2013 einen Bescheid an den nunmehrigen Beschwerdeführer, mit welchem dessen Suspendierung verfügt wurde. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien Berufung an den Dienstrechtssenat der Stadt Wien. Die Diziplinaranwältin gab an den Dienstrechtssenat eine Stellungnahme zu der eingebrachten Berufung ab. Mit Entscheidung vom
  13. Dezember 2013 behob der Dienstrechtssenat der Stadt Wien den Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Zusammenlegung der Verfahren gegen den Beschwerdeführer einerseits und K. andererseits an der Beschlussfassung durch die Disziplinarkommission der Stadt Wien eine unzuständige Beisitzerin (Beisitzerin 5) mitgewirkt habe. Der Dienstrechtssenat traf in der Begründung des oa Bescheids u.a. folgende Ausführungen: „Im gegenständlichen Fall hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission die gemeinsame Durchführung des Verfahrens betreffend den Beschuldigten und des Verfahrens betreffend Frau K. angeordnet. Die Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung durch den Senat 2 erfolgte zu beiden Verfahren am
  14. Oktober 2013 in derselben Zusammensetzung. Da die Beschuldigte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens bei der Disziplinarkommission in der Verwendungsgruppe A eingereiht war, wäre

§ 84Abs.

5 DO 1994 die Beisitzerin bzw. der Beisitzer 1 für sie zuständig. Entsprechend seiner Einreihung in der Verwendungsgruppe A wäre für Frau K. die Beisitzerin bzw. der Beisitzer 1 zuständig. Da somit aufgrund der gemeinsamen Durchführung der Verfahren zwei „weitere Beisitzerinnen bzw. Beisitzer“ in Betracht kommen, ist

§ 84Abs.

7 letzter Satz DO 1994 vorzugehen. Demzufolge hat der Senat, der über die vorläufigen Suspendierungen entscheidet, die „weitere Beisitzerin“ bzw. der „weitere Beisitzer“ mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung anzugehören, das wäre im gegenständlichen Fall die Beisitzerin bzw. der Beisitzer 1.Da die Beschuldigte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens bei der Disziplinarkommission in der Verwendungsgruppe A eingereiht war, wäre

Paragraph 84, Absatz 5, DO 1994 die Beisitzerin bzw. der Beisitzer 1 für sie zuständig. Entsprechend seiner Einreihung in der Verwendungsgruppe A wäre für Frau K. die Beisitzerin bzw. der Beisitzer 1 zuständig. Da somit aufgrund der gemeinsamen Durchführung der Verfahren zwei „weitere Beisitzerinnen bzw. Beisitzer“ in Betracht kommen, ist

Paragraph 84, Absatz 7, letzter Satz DO 1994 vorzugehen. Demzufolge hat der Senat, der über die vorläufigen Suspendierungen entscheidet, die „weitere Beisitzerin“ bzw. der „weitere Beisitzer“ mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung anzugehören, das wäre im gegenständlichen Fall die Beisitzerin bzw. der Beisitzer

  1. Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, dass in Bezug auf beide Beteiligte die Beisitzerin 5 zur weiteren Beisitzerin bestimmt wurde und bei der Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung dem zuständigen Senat jeweils auch angehört hat. Dies hat die unrichtige Zusammensetzung und damit die Unzuständigkeit der beschlussfassenden Kollegialbehörde zur Folge (vgl. hiezu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  2. September 1993, Zl. 92/09/0399, und vom
  3. Oktober 2011, Zl. 2008/09/0125).“Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, dass in Bezug auf beide Beteiligte die Beisitzerin 5 zur weiteren Beisitzerin bestimmt wurde und bei der Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung dem zuständigen Senat jeweils auch angehört hat. Dies hat die unrichtige Zusammensetzung und damit die Unzuständigkeit der beschlussfassenden Kollegialbehörde zur Folge vergleiche hiezu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  4. September 1993, Zl. 92/09/0399, und vom
  5. Oktober 2011, Zl. 2008/09/0125).“ Die Disziplinarkommission der Stadt Wien erließ in weiterer Folge am
  6. Jänner 2014 durch den Senat 2 unter Beiziehung der Beisitzerin 1 den gegenständlich bekämpften Bescheid, mit dem in Anschluss an die von der Magistratsabteilung 2 ausgesprochene vorläufige Suspendierung die Suspendierung des Beschwerdeführers verfügt wurde. Gegen diesen Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, GZ: DK-786172/2013, vom
  7. Jänner 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 31.1.2014 nahm die Disziplinaranwältin zur gegenständlichen Beschwerde Stellung wie folgt: Sowohl im Bescheid der Magistratsabteilung 2 betreffend die vorläufige Suspendierung als auch im Bescheid der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Bediensteten wurde zu Recht festgestellt, dass die Belassung des Herrn B. im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde. Die in der Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom
  8. Jänner 2014 geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt aus nachstehenden Erwägungen nicht vor: I.römisch eins. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei keine hinreichende Verdachtslage gegeben, ist Folgendes entgegenzuhalten: Bei der Suspendierung handelt es sich um eine vorläufige, sichernde Maßnahme nach schweren Rechtsverletzungen eines Beamten. Wesentliches Merkmal dieser behördlichen Maßnahme ist - obwohl im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren geregelt - deren Unabhängigkeit von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung. Sie stellt keine Disziplinarstrafe dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, sondern kommt diese Aufgabe vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht (vgl. VwGH vom
  9. August 2008, 2006/09/0109).Bei der Suspendierung handelt es sich um eine vorläufige, sichernde Maßnahme nach schweren Rechtsverletzungen eines Beamten. Wesentliches Merkmal dieser behördlichen Maßnahme ist - obwohl im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren geregelt - deren Unabhängigkeit von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung. Sie stellt keine Disziplinarstrafe dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, sondern kommt diese Aufgabe vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht vergleiche VwGH vom
  10. August 2008, 2006/09/0109). Ein „begründeter“ Verdacht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach der Lebenserfahrung auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung schließen lassen. Aus der Aktenlage, insbesonders dem Aktenvermerk von Herrn G. vom
  11. Juli 2013 und dessen E-Mail vom
  12. Oktober 2013 ergibt sich, dass die vorgenommenen Telefonausbuchungen und die Dauer der Außendienste in keinem Verhältnis zu den erledigten Akten standen. Weiters geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass der Beschuldigte nach wiederholtem Missbrauch der SES- Buchungskarte von Herrn G. bzw. Herrn L. hinsichtlich seiner Zeitbuchungen am Terminal beobachtet wurde und an den in Punkt 2) a-d) vorgeworfenen Tagen und Zeitpunkten eine Buchung durch Frau K. vorgenommen worden ist. Aufgrund der Aktenlage liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Verdacht nahe, dass das Verhalten des Beschuldigten darauf gerichtet war, das ordnungsgemäße Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen zu umgehen und Arbeitszeit zu erschleichen. Hinsichtlich Punkt 3) des Tatvorwurfes wird seitens des Beschuldigten erstmalig eine schriftliche Meldung der Nebenbeschäftigung vom
  13. November 2011 vorgelegt, wobei der Nachweis über das Einlangen bei der Dienststelle nicht erbracht wird. Es ist anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verdachtslage nicht ersichtlich, warum der von der Behörde festgestellte hinreichende Verdacht nicht aufgrund von Schlussfolgerung nach Tatsachen entstanden sein soll. Nur weil der von der Behörde als gegeben erachtete Verdacht bzw. die von der Behörde getroffenen Feststellungen vom Beschuldigten bestritten werden, bedeutet dies noch nicht, dass diese nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen. Diese Anhaltspunkte sind aber - wie oben ausgeführt - aus der Aktenlage evident. Zum übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tatvorwurf ist anzumerken, dass die endgültigen Sachverhaltsfeststellungen dem Disziplinarverfahren Vorbehalten bleiben müssen. II.römisch zwei. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei nicht ausreichend ermittelt worden und sei der Sachverhalt somit ergänzungsbedürftig, ist schon bei Zugrundelegung des Zweckes einer Suspendierung nicht zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Suspendierung den Bedürfnissen, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen, Rechnung trägt. Die Suspendierung eines Beamten dient somit dazu, einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden, förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere fürs allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (vgl. VwGH vom
  14. Jänner 2009, 2007/09/0094).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Suspendierung den Bedürfnissen, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen, Rechnung trägt. Die Suspendierung eines Beamten dient somit dazu, einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden, förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere fürs allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern vergleiche VwGH vom
  15. Jänner 2009, 2007/09/0094). Im Sinne dieser Dringlichkeit wird seitens der Disziplinaranwaltschaft auch kein unzureichendes Ermittlungsverfahren bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt gesehen. Zweck der Suspendierung als sichernde Maßnahme ist eben - wie oben unter Punkt I. schon angeführt - keine endgültige Entscheidung über die Dienstpflichtverletzung zu treffen, sondern eine rasche, Nachteile und Gefahren abwehrende vorläufige Maßnahme zu setzen. Der Nachweis, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, ist nicht im Suspendierungsverfahren sondern erst im Disziplinarverfahren durch die Disziplinarbehörden zu führen.Zweck der Suspendierung als sichernde Maßnahme ist eben - wie oben unter Punkt römisch eins. schon angeführt - keine endgültige Entscheidung über die Dienstpflichtverletzung zu treffen, sondern eine rasche, Nachteile und Gefahren abwehrende vorläufige Maßnahme zu setzen. Der Nachweis, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, ist nicht im Suspendierungsverfahren sondern erst im Disziplinarverfahren durch die Disziplinarbehörden zu führen. Der für die Verhängung einer Suspendierung erforderliche Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Aktenlage gegeben. Eine darüber hinaus gehende Ermittlung, um - wie vom Beschwerdeführer offenbar gefordert - die vermeintliche Dienstpflichtverletzung endgültig festzustellen, ist im Suspendierungsverfahren nicht erforderlich und widerspricht dem Zweck einer raschen, vorübergehenden Maßnahme. III.römisch drei. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Parteiengehör - Einräumung von Verteidigungsrechten - ist anzumerken, dass dem Beschuldigten im Suspendierungsverfahren Parteiengehör gewährt wurde und er laut Niederschrift der Magistratsabteilung 2 vom
  16. Oktober 2013 die Entscheidung über die vorläufige Suspendierung zur Kenntnis genommen hat. Das Recht auf Parteiengehör ist somit im Suspendierungsverfahren nicht verletzt worden. Aber selbst bei einer Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör wäre dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geheilt, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden, und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH vom
  17. Dezember 2004, ZI. 2001/18/0230). Die Darlegung der Verfahrensergebnisse erfolgte sowohl im Bescheid der Magistratsabteilung 2 betreffend die vorläufige Suspendierung als auch im Bescheid der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Bediensteten, sodass ein allfälliger Mangel geheilt worden wäre.Aber selbst bei einer Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör wäre dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geheilt, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden, und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen vergleiche VwGH vom
  18. Dezember 2004, ZI. 2001/18/0230). Die Darlegung der Verfahrensergebnisse erfolgte sowohl im Bescheid der Magistratsabteilung 2 betreffend die vorläufige Suspendierung als auch im Bescheid der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Bediensteten, sodass ein allfälliger Mangel geheilt worden wäre. IV.römisch vier. Dem Vorwurf der mangelhaften Begründung des bekämpften Bescheides ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur im Falle einer möglichen Suspendierung eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Verhängung gegeben sind oder nicht, geboten ist. In Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. V.römisch fünf. Zu den Voraussetzungen der Suspendierung ist Folgendes auszuführen: Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 DO liegen weiterhin vor. Wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, ist die Verhängung der Suspendierung vorgesehen. Nach Ansicht der Disziplinaranwaltschaft sind im gegenständlichen Fall sogar beide alternativen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Durch die Belassung des Beschuldigten im Dienst liegt sowohl eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes als auch eine Schädigung des Ansehens des Amtes vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, DO liegen weiterhin vor. Wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, ist die Verhängung der Suspendierung vorgesehen. Nach Ansicht der Disziplinaranwaltschaft sind im gegenständlichen Fall sogar beide alternativen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Durch die Belassung des Beschuldigten im Dienst liegt sowohl eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes als auch eine Schädigung des Ansehens des Amtes vor. Hinsichtlich der Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
  19. November 2002, ZI. 95/09/003 uva) nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen.Hinsichtlich der Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
  20. November 2002, ZI. 95/09/003 uva) nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Wie die Disziplinarkommission zu Recht festgestellt hat, gehört die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort zu den grundlegendsten Dienstpflichten eines Beamten und bringt die Rechtstellung eines Beamten mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht. Das Erschleichen von Arbeitszeit, das einen starken Unrechtsgehalt in sich birgt, stellt eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar und wird die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben so gröblich verletzt, dass sich durch die Belassung des Beschuldigten im Dienst jedenfalls eine Gefährdung des Amtes ergeben würde. Dies noch dazu als der Beschuldigte in der Hoheitsverwaltung tätig ist und hier eine besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit vorausgesetzt werden muss. Die Weiterbelassung des Beschuldigten würde aber auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, da bei weiterer Dienstausübung zu befürchten ist, dass derart gleiche oder ähnliche Dienstpflichtverletzungen begangen werden, eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und eine Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre. Eine Aufhebung der Suspendierung hätte einerseits eine negative Beispielswirkung auf die übrigen Bediensteten und würde andererseits das Betriebsklima belasten, da jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die um eine korrekte Aufgabenerfüllung bemüht sind, nicht einsehen könnten, warum ein Mitarbeiter, der im Verdacht steht, die angelastete Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, weiterhin im Dienst verbleibt. Da die im vorliegenden Fall gegen den Beschuldigten im Verdachtsbereich erhobenen Vorwürfe Verfehlungen von ausreichender Schwere betreffen und nicht zweifelhaft ist, dass durch seine Belassung im Dienst angesichts der ihm zur Last gelegten Verhaltensweise das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, ist die verhängte Suspendierung aus Sicht der Disziplinaranwaltschaft aufrecht zu erhalten.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: ad I.) ad römisch eins.) § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5 VwGVG bestimmt: Paragraph 13, Absatz eins, 2, 4 und 5 VwGVG bestimmt: „

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.„

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(4)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ § 22 Abs. 2 und 3 VwGVG bestimmt: Paragraph 22, Absatz 2 und 3 VwGVG bestimmt: „

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.„

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ § 94 Abs. 2 bis 6 DO 1994 bestimmt:Paragraph 94, Absatz 2 bis 6 DO 1994 bestimmt: „

(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.„
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a und eins b, Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4)Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - um ein Drittel. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem ersten Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(4)Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - um ein Drittel. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (Paragraph 61, Absatz 5,), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem ersten Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. Wurde das Disziplinarverfahren

§ 95Abs.

3a teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. Wurde das Disziplinarverfahren

Paragraph 95, Absatz 3 a, teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6)Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“ § 74c DO 1994 bestimmt: Paragraph 74 c, DO 1994 bestimmt: „Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“„Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des Paragraph 94, Absatz 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“ Aufgrund des § 94 Abs. 6 Dienstordnung 1994 kommt einer Beschwerde gegen die Suspendierung keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung ist als lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG zu sehen. Aufgrund des Paragraph 94, Absatz 6, Dienstordnung 1994 kommt einer Beschwerde gegen die Suspendierung keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung ist als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zu sehen. Weder das VwGVG noch die DO räumen dem Verwaltungsgericht Wien die Kompetenz ein, auf Antrag einer Beschwerde, der Kraft spezialgesetzlicher Regelung die aufschiebende Wirkung nicht eingeräumt wird, diese zuzuerkennen. Der Umstand, dass im konkreten Fall in Anbetracht der Bestimmung des § 94 Abs. 6 DO, durch welche bei Beschwerden gegen eine Suspendierung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wird, das Gesetz dem Verwaltungsgericht Wien nicht ausdrücklich die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Falle eines entsprechenden Antrags einräumt, hat zur Folge, dass es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt ist, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde gegen eine Suspendierung stattgebend abzusprechen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass mitunter durch spezialgesetzliche Regelungen ausdrücklich dem Verwaltungsgericht Wien in Fällen, in welchen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ex lege ausgeschlossen ist, die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugesprochen wird (vgl. etwa § 30 Abs. 2 VwGG im Hinblick auf ordentliche Revisionen). Aus dieser Rechtslage ist daher zu folgern, dass dem Verwaltungsgericht Wien (insbesondere in Beschwerdeverfahren i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Befugnis zur Zuerkennung einer durch gesetzliche Spezialnormen grundsätzlich ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels zukommt. Der Umstand, dass im konkreten Fall in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 6, DO, durch welche bei Beschwerden gegen eine Suspendierung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wird, das Gesetz dem Verwaltungsgericht Wien nicht ausdrücklich die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Falle eines entsprechenden Antrags einräumt, hat zur Folge, dass es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt ist, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde gegen eine Suspendierung stattgebend abzusprechen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass mitunter durch spezialgesetzliche Regelungen ausdrücklich dem Verwaltungsgericht Wien in Fällen, in welchen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ex lege ausgeschlossen ist, die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugesprochen wird vergleiche etwa Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Hinblick auf ordentliche Revisionen). Aus dieser Rechtslage ist daher zu folgern, dass dem Verwaltungsgericht Wien (insbesondere in Beschwerdeverfahren i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Befugnis zur Zuerkennung einer durch gesetzliche Spezialnormen grundsätzlich ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels zukommt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist diese Rechtslage sachlich und daher verfassungskonform. Dies deshalb, weil durch § 74c Dienstordnung 1994 eine verkürzte Entscheidungsfrist von lediglich 6 Wochen in Beschwerdeverfahren bezüglich eines in einem Suspendierungsverfahren ergangenen Bescheids normiert wird; und zudem eine Suspendierung als eine infolge einer aktuell bestehenden Gefahr gesetzte Sicherungsmaßnahme einzustufen ist. Diese kurze Entscheidungsfrist gewährleistet, dass Bescheide der Disziplinarkommission, mit denen eine Suspendierung ausgesprochen (oder diese aufgehoben) wird, in möglichst kurzer Zeit überprüft werden und über dagegen gerichtete Rechtsmittel entschieden wird. Demgegenüber sieht das Verfahrensregime des VwGVG bei Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten vor. Zudem gehört die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren oder zu verhindern. Zudem hat die Behörde

§ 94Abs.

5 DO im Falle des Wegfalls der Suspendierungsgründe die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist diese Rechtslage sachlich und daher verfassungskonform. Dies deshalb, weil durch Paragraph 74 c, Dienstordnung 1994 eine verkürzte Entscheidungsfrist von lediglich 6 Wochen in Beschwerdeverfahren bezüglich eines in einem Suspendierungsverfahren ergangenen Bescheids normiert wird; und zudem eine Suspendierung als eine infolge einer aktuell bestehenden Gefahr gesetzte Sicherungsmaßnahme einzustufen ist. Diese kurze Entscheidungsfrist gewährleistet, dass Bescheide der Disziplinarkommission, mit denen eine Suspendierung ausgesprochen (oder diese aufgehoben) wird, in möglichst kurzer Zeit überprüft werden und über dagegen gerichtete Rechtsmittel entschieden wird. Demgegenüber sieht das Verfahrensregime des VwGVG bei Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten vor. Zudem gehört die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren oder zu verhindern. Zudem hat die Behörde

Paragraph 94, Absatz 5, DO im Falle des Wegfalls der Suspendierungsgründe die Suspendierung unverzüglich aufzuheben. Es war daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Eine Verhandlung war in Anbetracht der Unstrittigkeit des maßgeblichen Sachverhalts und des Umstands, dass der Antrag auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung offenkundig nur im Hinblick auf die Bekämpfung des Suspendierungsausspruchs gestellt worden ist, nicht durchzuführen. ad II.)ad römisch zwei.) § 94 Abs. 1 erster Satz DO 1994 bestimmt: Paragraph 94, Absatz eins, erster Satz DO 1994 bestimmt: „Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn 1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder 1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten , Delikts vorliegt oder 2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(

  1. en)das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.“ 2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten , Dienstpflichtverletzung(
  2. en)das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des , Dienstes gefährdet würden.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfGH 7.6.2013, B 168/2013; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VfGH 7.6.2013, B 168 aus 2013,; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen vergleiche VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121 mwN). Die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im

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