1.) § 17 Abs. 1 StVO, 2.) § 4 Abs. 1 lit. a StVO und 3.) § 4 Abs. 5 StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.2.2014, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn Dr. Karl T., S.-gasse, Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat, vom 13.11.2013, Zahl: S /179849/MG/2013/SAG, wegen drei Verwaltungsübertretungen
1.) Paragraph 17, Absatz eins, StVO, 2.) Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und 3.) Paragraph 4, Absatz 5, StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.2.2014, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.) in der Tatfrage keine Folge, hinsichtlich des Strafausmaßes insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von 70,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf 50,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.) in der Tatfrage keine Folge, hinsichtlich des Strafausmaßes insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von 70,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf 50,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. II. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 3.) wird der Beschwerde
GVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben sowie das Verfahren
G eingestellt.römisch zwei. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 3.) wird der Beschwerde
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben sowie das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. III. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird
G mit 10,-- Euro festgesetzt. römisch drei. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 10,-- Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 10.09.2013 um 06.23 Uhr in Wien , S.-Platz als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-65 1) Beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug (Linienbus) keinen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Fahrzeug eingehalten, und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und 2) es unterlassen nach dem Verkehrsunfall sofort anzuhalten und 3) haben Sie es unterlassen die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl Sie und der andere Unfallbeteiligte einander nicht Namen und Adresse nachgewiesen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 17 Abs. 1 StVO, 2) § 4 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 99 Abs. 2 lit. a, 3) § 4 Abs. 5 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. b1) Paragraph 17, Absatz eins, StVO, 2) Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a,, 3) Paragraph 4, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 70,00 35 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO70,00 35 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 130,00 4 Tage § 99 Abs. 2 lit. a130,00 4 Tage Paragraph 99, Absatz 2, Litera a 120,00 4 Tage § 99 Abs. 3 lit. b120,00 4 Tage Paragraph 99, Absatz 3, Litera b Ferner haben Sie
G zu zahlen €:Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu zahlen €: 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 Pkt: 1 € 10,00; Pkt. 2 € 13,00; Pkt. 3 € 12,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 355,00“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten – als Beschwerde zu wertenden – Berufung führte der Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus: Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe mit einiger Überraschung Ihr Schreiben vom 30.9.2013 gelesen, wo ein Zusammenstoß mit dem Bus beschrieben wird. Ein derartiger Zusammenstoß war mir damals wie heute nicht bewußt, wenngleich ich mich an die beschriebene Situation genau erinnere! Erinnerlich deswegen, weil ich mir damals noch dachte, „pfff, das war jetzt knapp". An besagtem Tag, den 10.9.2013 bin ich frühmorgens über den W. in Richtung L.-strasse gefahren. Dieser Teil der Strasse verläuft parallel zum „G.", der hier durch die Unterführung geführt wird, definitionsgemäß kann das als Nebenfahrbahn gesehen werden, ist im vorliegenden Fall aber unerheblich. Die Strasse ist hier 2-spurig und verläuft in einer parabelartigen Linkskurve (nach der Ampel) in Richtung L.-strasse. Ich habe den linken Fahrstreifen benutzt, der Linienbus, den rechten. Aus dem Gedächtnis heraus, ohne vor Ort das nachzuprüfen, gibt es hier keine Links-Abbiegespur (auch befindet sich in diesem Teil keine Bushaltestelle), es gelten somit die Fließverkehr-Straßenverkehrsregeln. Der Linienbus ist plötzlich nach links ausgeschert bzw auf meine Fahrspur gekommen, ob gewollt oder unabsichtlich, kann ich nicht beurteilen, ob der Bus geblinkt hat, ebensowenig - wen man nebeneinander fährt, der Blick nach vorne in Richtung der Kreuzung in die man einfährt gerichtet ist wäre das auch kaum sichtbar. Ich habe wegen dem plötzlichen Spurwechsel des Buses abrupt gebremst um eine Kollision zu vermeiden. Ich habe weder etwas außergewöhnliches gehört noch gespürt, daher war es für mich zwar knapp, aber nicht einmal der Anschein einer Kollision. Nachdem auch der Bus abgebremst hatte, meiner Ansicht nach kein Zusammenstoß passiert ist, wir beide ja nur noch den Fließverkehr blockiert hätten, sah ich keine Veranlassung stehen zu bleiben, sondern habe meine Fahrt fortgesetzt. Wie erwähnt, war und bin ich mir der Kollision nicht bewusst, habe am Abend das Auto in der Parkgarage abgestellt und bin am nächsten Morgen außer Landes geflogen - als ich nach einigen Tagen zurückkam, mich dem Auto näherte, sag ich einen Schaden - ich bin von einem Parkschaden in der Parkgarage ausgegangen und habe diesen zur Anzeige gebracht. Mich trifft an der angeblichen Tat kein Verschulden. Ich habe mich nicht einmal fahrlässig verhalten.“ Im Hinblick auf das bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am 20.2.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher neben dem Rechtsmittelwerber der am gegenständlichen Unfall beteiligte Fahrer des Autobusses der Linie , Herr Stefan P., als Zeuge geladen war. Die Landespolizeidirektion Wien hat auf die Teilnahme an einer allfälligen öffentlichen Verhandlung mit Vorlageschriftsatz vom 19.12.2013 ausdrücklich verzichtet. In seiner Einlassung zur Sache führte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes aus: „Es gab zwei parallel laufende Fahrspuren, aber keine Linksabbiegespur. Eine Zeitlang fuhr ich neben dem Bus und plötzlich scherte dieser nach links aus und kam auf meine Fahrspur. Ich dachte noch: „Hui, das war knapp.“. Sowohl der Busfahrer als auch ich haben abgebremst und kamen beide zum Stehen. Ich habe bei der Kollision weder etwas gehört noch gespürt. Auf meinem Auto befindet sich auf dem rechten vorderen Kotflügel nunmehr ein Kratzer. Ich habe zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen, dass es zu einer Kollision und zu einem möglichen Schaden gekommen ist. Nachdem wir zum Stehen gekommen waren, hatte ich keinen Blickkontakt zum Busfahrer und habe auch nicht bemerkt, ob dieser auf sich aufmerksam gemacht hat, da der Busfahrer weit höher sitzt. Ich habe jedenfalls den Seitenabstand eingehalten. Der Bus kam auf die linke Fahrspur. Den Schaden habe ich erst nach einer Woche bemerkt, da ich gleich nach Abstellen des Autos weggeflogen bin. Als ich den Schaden bemerkt habe, dachte ich, es handelt sich um einen Parkschaden. Ich hatte keine Assoziation zu dem Vorfall mit dem Bus, sondern habe meiner Versicherung gemeldet, dass ein Parkschaden am Auto vorliegt. Ich habe auch Anzeige gegen Unbekannt erstattet in der J.-gasse, habe die Anzeige allerdings nicht mit.“ Herr Stefan P. führte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes aus: „An der besagten Stelle gibt es zwei Fahrspuren, wobei der Bus über beide Fahrspuren fahren muss, da er in weiterer Folge links abbiegen muss. Ich habe den Beschuldigten, als ich auf beiden Fahrspuren gestanden bin hinter mir dadurch gesehen, dass die beiden Scheinwerfer eingeschalten waren. Es war noch ziemlich dunkel. Ich habe die Farbe des Autos nicht wahrnehmen können. Als ich losgefahren bin ist der Beschuldigte plötzlich auch losgefahren und hat versucht noch schnell an mir links vorbei zu fahren. Ich bin ganz offensichtlich auf beiden Fahrspuren gestanden, damit ersichtlich ist, dass hier ein Vorbeifahren nicht möglich ist. Von der Kollision habe ich weder etwas gehört noch gespürt. Ich habe nur wahrgenommen, dass der Beschuldigte sehr knapp am Bus vorbeigefahren ist und wollte deshalb kontrollieren ob ein Schaden entstanden ist. Wir sind beide kurz gestanden und da wir so knapp nebeneinander gestanden sind, wollte ich mich vergewissern ob nichts passiert ist. Ich hatte keinen Blickkontakt mit dem Beschuldigten und habe auch sonst den Fahrer nicht erkannt. Auf Befragen gebe ich an, dass sich in der zweiten Hälfte des Busses, eher in der Mitte, ein ca. Meter großer Kratzer befindet. Nachdem der Beschuldigte gleich weiter gefahren ist, habe ich sein Kennzeichen notiert und bin dann in weiterer Folge an einer ungefährlichen Stelle stehen geblieben und habe den Schaden begutachtet.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Am 10. September 2013 gegen 06.23 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit seinem PKW entlang dem S.-Platz. Die Fahrbahn weist an dieser Stelle zwei Fahrspuren auf. Der Beschwerdeführer kam hinter dem vom Zeugen Stefan P. gelenkten Autobus der Linie zum Stehen, wobei der Autobus mit den Rädern auf zwei Fahrspuren stand. Als der Autobus schließlich in Bewegung kam, fuhr auch der Beschwerdeführer los und versuchte diesen zu überholen. Dabei passierte er den Autobus mit einem sehr geringen Seitenabstand. Im Zuge dieses Überholmanövers kamen beide Fahrzeuge zum Stehen. Eine Kollision war jedoch weder für den Beschwerdeführer noch für den Busfahrer wahrnehmbar. Ein Blickkontakt fand zwischen den beiden Personen nicht statt und es machte auch keiner der Fahrzeuglenker auf sich aufmerksam. In weiterer Folge setzten die beiden am Vorfall Beteiligten die Fahrt fort. Obwohl der Fahrer des Busses, der Zeuge P., eine Kollision nicht wahrgenommen hatte, hielt er in weiterer Folge den Bus an, um zu kontrollieren, ob ein Schaden entstanden ist. Am PKW des Beschwerdeführers befindet sich auf dem rechten vorderen Kotflügel ein Kratzer, der Autobus weist in der Mitte eine ungefähr einen Meter lange Kratzspur auf. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein Kontakt zwischen dem durch den Beschwerdeführer gelenkten PKW und den durch den Zeugen P. gelenkten Autobus stattfand, wodurch es zu einem Schaden kam, konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Diese Feststellungen gründen sich auf die nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Vorfallsort gründen sich auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Autobus der Linie mit einem nur geringen Seitenabstand passierte, gründet sich auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen. Die Feststellung, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge ihre jeweiligen Fahrzeuge zum Stillstand brachten, geht aus den diesbezüglich einander nicht widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und den Zeugen hervor. Die Feststellung, dass eine Kollision weder vom Beschwerdeführer noch vom Zeugen wahrgenommen werden konnte, gründet sich auf die Aussage des Rechtsmittelwerbers sowie des Zeugen. Dass ein Kontakt zwischen dem Autobus und dem PKW zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden konnte sowie dass ein kausaler Schaden am Autobus nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisbar ist, gründet sich darauf, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Busfahrer angaben, weder ein Anstoßgeräusch noch Anstoßerschütterungen wahrgenommen zu haben. Die Feststellung, dass beide Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, gründet sich ebenfalls auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Personen. Beide legten auch dar, dass zwischen ihnen kein Blickkontakt stattgefunden hat und auch keiner auf sich aufmerksam gemacht hat, weshalb beide die Fahrt schließlich fortgesetzt haben. Rechtlich folgt daraus:
F., können mit Ablauf des
F., ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.
Paragraph 17, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF., ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (Paragraph 15,). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (Paragraph 13, Absatz 2,), ist rechts vorbeizufahren.
3 lit. a der Straßenverkehrsordnung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, der Straßenverkehrsordnung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
1
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idgF., sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF., sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G), BGBl Nr. 52/1991 idgF., sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
G
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Strafbar ist, wer beim Vorbeifahren den Sicherheitsabstand nicht einhält. Dass der Rechtsmittelwerber beim Vorbeifahren am Autobus zum Tatzeitpunkt nicht den ausreichenden Seitenabstand einhielt, hat das Ermittlungsverfahren, insbesondere die glaubhafte Aussage des einvernommenen Zeugen, eindeutig ergeben und hat der Beschwerdeführer das Tatbild des § 17 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Strafbar ist, wer beim Vorbeifahren den Sicherheitsabstand nicht einhält. Dass der Rechtsmittelwerber beim Vorbeifahren am Autobus zum Tatzeitpunkt nicht den ausreichenden Seitenabstand einhielt, hat das Ermittlungsverfahren, insbesondere die glaubhafte Aussage des einvernommenen Zeugen, eindeutig ergeben und hat der Beschwerdeführer das Tatbild des Paragraph 17, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall – Zuwiderhandeln gegen das Verbot, einen Seitenabstand beim Vorbeifahren einzuhalten - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift – hier das Unterlassen der Einhaltung eines entsprechenden Seitenabstandes zu einem anderen Kraftfahrzeug - durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer weist eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, wobei diese nicht einschlägig ist. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Die Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers waren mangels Darlegung zu schätzen. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er als selbständiger Arzt tätig ist und zwei Sorgepflichten zu erfüllen hat, sind seine Einkommensverhältnisse als gerade noch durchschnittlich einzustufen. Auf Grund der so bestehenden Strafzumessungsgründe ist davon auszugehen, dass in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, ihn von einer Tatwiederholung abzuhalten. Aus den angeführten Gründen erscheint das nunmehr verfügte Strafausmaß von EUR 50,-- durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Eine weitere Strafherabsetzung kam allerdings unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen, nicht mehr in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie ein geringfügiges Verschulden und das Bestehen unbedeutender Folgen der Übertretung – aus.Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie ein geringfügiges Verschulden und das Bestehen unbedeutender Folgen der Übertretung – aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe war in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen und ist im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Ad II.) Ad römisch zwei.)
1 lit. a der Straßenverkehrsordnung haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der Straßenverkehrsordnung haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
5 der Straßenverkehrsordnung haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Paragraph 4, Absatz 5, der Straßenverkehrsordnung haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
2 lit. a der Straßenverkehrsordnung begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36,-- Euro bis 2.180,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, der Straßenverkehrsordnung begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36,-- Euro bis 2.180,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
3 lit. b der Straßenverkehrsordnung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, der Straßenverkehrsordnung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG dann einzustellen, wenn nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens noch immer Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Aus der auch im Verwaltungsstrafverfahren herrschenden Offizialmaxime lässt sich grundsätzlich ableiten, dass eine Bestrafung nur dann zulässig ist, wenn die Behörde dem Täter die Verwaltungsübertretung zweifelsfrei nachweisen kann. Im Zweifel hat „in dubio pro reo“ eine Bestrafung zu unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu auch aus, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ nur dann Platz greift, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde (zumindest) gleiches Gewicht haben (vgl. VwGH,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.