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{'item': 'VGW-151/046/11425/2014'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 41§ 12d§§ 12§ 12a§ 24a§ 12b§ 12c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/11425/2014 TextIm Namen der Republik Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. S

§ 28Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltstitel - NAG idg

F iVm § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG idgF, entzogen wurde, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn Mirush R., vertreten durch RA, vom 19.11.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12.11.2013, Zl. MA35-9/2963822-01, mit welchem der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,

Paragraph 28, Absatz 6, Niederlassungs- und Aufenthaltstitel - NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG idgF, entzogen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 81 Abs. 26 NAG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 26, NAG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 35, wurde dem Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) der Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte (§ 41/2/1) Fachkraft in Mangelberufen“ erteilt. Die Erteilung des Titels erfolgt mit Übernahme durch den Beschwerdeführer am 19.3.2013.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 35, wurde dem Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) der Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte (Paragraph 41 /, 2 /, eins,) Fachkraft in Mangelberufen“ erteilt. Die Erteilung des Titels erfolgt mit Übernahme durch den Beschwerdeführer am 19.3.2013. Am 9.7.2013 teilte das AMS dem Magistrat der Stadt Wien per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der Firma F. GmbH nicht zu den beantragten und bewilligten Lohnbedingungen angetreten habe. Dieser Auskunft lagen die Löhne, die der Beschwerdeführer für die Monate April bis Juni 2013 erhalten hatte, zu Grunde. Nach Vorhalt dieser Nachricht übermittelte der Beschwerdeführer eine Lohn- und Arbeitsbestätigung der Firma F. GmbH, wonach der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von durchschnittlich 2.184,86 Euro monatlich bezieht. Zugleich wurden Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai bis September vorgelegt. Aus diesen ergeben sich folgende Bruttobezüge des Beschwerdeführers: April: 1.625,-- Euro Mai: 1.804,60 Euro Juni: 2.354,24 Euro Juli: 2.552,50 Euro August: 2.313,70 Euro Das monatliche Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers betrug zum Stand September 2013 somit 2.130,-- Euro brutto. Dazu nahm das AMS mit Schreiben vom 25.10.2013 Stellung und führte aus, dass die lohnrechtlichen Bedingungen in den Monaten Juni bis August 2013 eingehalten worden wären, die Entlohnung für die Monate April und Mai aber nicht dem Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiss-Rot-Karte entsprochen hätten, zumal die Karte für eine Beschäftigung im Ausmaß von 39 Wochenstunden mit einer Entlohnung von 2.118,75 Euro brutto bewilligt worden sei. Der Magistrat der Stadt Wien entzog daraufhin dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.11.2013 den Aufenthaltstitel. Begründend wurde lediglich kursorisch darauf hingewiesen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen hätten keine Änderung des vom AMS am 9.7.2013 mitgeteilten Sachverhalts zu Tage gebracht. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) legte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Loh/Gehaltsbestätigung für den Monat Oktober 2013 vor. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in diesem Monat ein Lohn von 3.648,38 Euro brutto (2.352,94 Euro netto) ausbezahlt wurde, wobei sich dieser Betrag aus dem Lohn für den Monat Oktober in der Höhe von 2.191,30 Euro sowie aus Nachzahlungen für die Monate April bis September in der Höhe von 412,50, 399,59, 180,46, 77,34 und 103,12 Euro sowie einem einmaligen Schlechtwetterzuschlag von 61,87 Euro zusammensetzt. Das monatliche Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich demnach für die Monate April bis Oktober 2013 auf 2.383,-- Euro und liegt somit deutlich über dem der Bewilligung zu Grunde gelegten monatlichen Bruttolohn von 2.118,75 Euro. Zum Beweis dafür, dass ihm der Lohn für den Monat Oktober auch tatsächlich ausbezahlt wurde, legte der Beschwerdeführer die Kopie der Überweisungsbestätigung vor. Ein im Beschwerdeverfahren vom VGW einheolter Sozialversicherungsauszug zeigt, dass der Beschwerdeführer noch immer bei der Firma F. GmbH beschäftigt ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 41Abs. 1 NAG id

F vor dem BGBl I Nr. 87/2012 kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 12dAbs. 1 Ausl

BG vorliegt.

Paragraph 41, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 12 d, Absatz eins, AuslBG vorliegt.

§ 28Abs.

6 leg. cit. Aufenthaltstitel

§§ 41

und 42 sind zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen

§§ 12bis 12c Ausl

BG nicht länger vorliegen.

Paragraph 28, Absatz 6, leg. cit. Aufenthaltstitel

Paragraphen 41 und 42 sind zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen

Paragraphen 12 bis 12 c AuslBG nicht länger vorliegen.

§ 12aAusl

BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

§ 12dAbs. 1 Ausl

BG hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) vor der Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die

§ 24a

FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt. Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 1 NAG) hat die nach dem Wohnsitz des besonders Hochqualifizierten zuständige regionale Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der besonders Hochqualifizierte aufgrund des vorzulegenden Arbeitsvertrages eine Beschäftigung aufnimmt, die seiner Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Aufenthaltsvisums maßgeblichen Kriterien entspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

Paragraph 12 d, Absatz eins, AuslBG hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) vor der Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die

Paragraph 24 a, FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A erfüllt. Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 41, Absatz eins, NAG) hat die nach dem Wohnsitz des besonders Hochqualifizierten zuständige regionale Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der besonders Hochqualifizierte aufgrund des vorzulegenden Arbeitsvertrages eine Beschäftigung aufnimmt, die seiner Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Aufenthaltsvisums maßgeblichen Kriterien entspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

§ 12dAbs. 1 Ausl

BG haben Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 2 NAG) gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungGemäß Paragraph 12 d, Absatz eins, AuslBG haben Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 41, Absatz 2, NAG) gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als Fachkraft

§ 12a,1.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 2. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,2.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent) oder3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent) oder 4. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“)4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder einer Blauen Karte EU unter Angabe der jeweiligen Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. Gegenständlich liegt der Mitteilung des AMS vom 19.7.2013, dass die Voraussetzungen

§ 12aAusl

BG insofern nicht länger vorliegen, als der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der Firma F. GmbH nicht zu den beantragten und bewilligten Lohnbedingungen angetreten habe, das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers für die Monate Mai bis Juni 2013 zu Grunde. Das damalige Einkommen entsprach tatsächlich nicht den bewilligten Bedingungen, zumal es unter dem Lohn von 2.118,75 Euro lag. Durch die folgenden Monatslöhne für die Monate Juli bis Oktober 2013 sowie durch die im Oktober 2013 erfolgten Lohnnachzahlungen für die Monate April bis September 2013 übersteigt jedoch das durchschnittliche Monatseinkommen des Beschwerdeführers den

§ 12aZ 3 Ausl

BG berechneten und bewilligten Lohn deutlich.Gegenständlich liegt der Mitteilung des AMS vom 19.7.2013, dass die Voraussetzungen

Paragraph 12 a, AuslBG insofern nicht länger vorliegen, als der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der Firma F. GmbH nicht zu den beantragten und bewilligten Lohnbedingungen angetreten habe, das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers für die Monate Mai bis Juni 2013 zu Grunde. Das damalige Einkommen entsprach tatsächlich nicht den bewilligten Bedingungen, zumal es unter dem Lohn von 2.118,75 Euro lag. Durch die folgenden Monatslöhne für die Monate Juli bis Oktober 2013 sowie durch die im Oktober 2013 erfolgten Lohnnachzahlungen für die Monate April bis September 2013 übersteigt jedoch das durchschnittliche Monatseinkommen des Beschwerdeführers den

Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG berechneten und bewilligten Lohn deutlich. Zumal weder die Behörde noch das AMS Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Loh/Gehaltsbestätigungen angemeldet haben und sich derartige Zweifel auch nicht aus der Aktenlage ableiten lassen, stellt das Verwaltungsgericht Wien die sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen ergebenden Daten als erwiesen fest und geht somit von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers für die Monate April bis Oktober 2013 von 2.383,-- Euro aus. Da dieses Einkommen den der Bewilligung zu Grunde gelegten monatlichen Bruttolohn von 2.118,75 Euro deutlich übersteigt, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Grund eines zu niedrigen Monatseinkommens dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochene Entziehung des Aufenthaltstitels als unbegründet. Dass das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers für einen einzelnen Monat, in concreto für den Monat April 2013, den der Bewilligung zu Grunde gelegten monatlichen Bruttolohn von 2.118,75 Euro nicht erreichte vermag am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a Z 3 AuslBG nichts zu ändern, zumal dieses Manko durch die deutlich höheren Lohnauszahlungen in den Folgemonaten mehr als kompensiert wurde und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der Durchschnittslohn des Beschwerdeführers erheblich über den gesetzlichen Mindestanforderungen lag.Zumal weder die Behörde noch das AMS Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Loh/Gehaltsbestätigungen angemeldet haben und sich derartige Zweifel auch nicht aus der Aktenlage ableiten lassen, stellt das Verwaltungsgericht Wien die sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen ergebenden Daten als erwiesen fest und geht somit von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers für die Monate April bis Oktober 2013 von 2.383,-- Euro aus. Da dieses Einkommen den der Bewilligung zu Grunde gelegten monatlichen Bruttolohn von 2.118,75 Euro deutlich übersteigt, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Grund eines zu niedrigen Monatseinkommens dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochene Entziehung des Aufenthaltstitels als unbegründet. Dass das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers für einen einzelnen Monat, in concreto für den Monat April 2013, den der Bewilligung zu Grunde gelegten monatlichen Bruttolohn von 2.118,75 Euro nicht erreichte vermag am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG nichts zu ändern, zumal dieses Manko durch die deutlich höheren Lohnauszahlungen in den Folgemonaten mehr als kompensiert wurde und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der Durchschnittslohn des Beschwerdeführers erheblich über den gesetzlichen Mindestanforderungen lag. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Revision: Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11425.2014

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