GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass der Sitz der BS.-gmbH in Wien, O.-Straße ist und die Worte „in dem Reparaturen an Elektrowerkzeugen erfolgen“ durch die Worte „in dem Reparaturaufträge von Elektrowerkzeugen angenommen werden“ ersetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass der Sitz der BS.-gmbH in Wien, O.-Straße ist und die Worte „in dem Reparaturen an Elektrowerkzeugen erfolgen“ durch die Worte „in dem Reparaturaufträge von Elektrowerkzeugen angenommen werden“ ersetzt werden. Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten: „§ 367 Z. 1 GewO 1994 iVm § 9 Abs. 2 und § 39 Abs. 4 GewO 1994“.Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten: „§ 367 Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994“. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 510,-- Euro auf 300,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 13 Stunden auf zwei Tage herabgesetzt werden. Die Strafnorm lautet: „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994“. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
G von 51,-- Euro auf 30,-- Euro.Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG von 51,-- Euro auf 30,-- Euro.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer (Bf) war zur Tatzeit unbestrittenermaßen (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der BS. VertriebsgmbH (in der Folge kurz: B-GmbH). Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 15.05.2013 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH mit dem Sitz in Salzburg und dem Hauptbetrieb in Wien, O.-Straße, zu verantworten, dass von 31.12.2012 bis 18.02.2013 das Gewerbe: „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf die Reparatur von Elektrowerkzeugen“ ausgeübt worden sei, indem zur Gewerbeausübung ein Firmengebäude zur Verfügung stehe, in dem Reparaturen an Elektrowerkzeugen erfolgten (z.B. sei laut Rechnung vom 04.02.2013 der Firma S. für die Reparatur eines Bohrhammers ein Gesamtpreis von 112,87 Euro verrechnet worden), ohne die Anzeige über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen sechs Monaten ab Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erstattet zu haben, obwohl der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr Grzegorz L. mit 30.06.2012 aus dieser Funktion ausgeschieden sei. Der Bf habe dadurch § 367 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 39 Abs. 4 GewO 1994 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn
eine Geldstrafe von 510,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und 13 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 51,-- Euro bestimmt (Anmerkung: einen Haftungsausspruch
G enthält dieses Straferkenntnis nicht). Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 15.05.2013 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH mit dem Sitz in Salzburg und dem Hauptbetrieb in Wien, O.-Straße, zu verantworten, dass von 31.12.2012 bis 18.02.2013 das Gewerbe: „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf die Reparatur von Elektrowerkzeugen“ ausgeübt worden sei, indem zur Gewerbeausübung ein Firmengebäude zur Verfügung stehe, in dem Reparaturen an Elektrowerkzeugen erfolgten (z.B. sei laut Rechnung vom 04.02.2013 der Firma S. für die Reparatur eines Bohrhammers ein Gesamtpreis von 112,87 Euro verrechnet worden), ohne die Anzeige über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen sechs Monaten ab Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erstattet zu haben, obwohl der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr Grzegorz L. mit 30.06.2012 aus dieser Funktion ausgeschieden sei. Der Bf habe dadurch Paragraph 367, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn
Paragraph 367, leg.cit. eine Geldstrafe von 510,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und 13 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 51,-- Euro bestimmt (Anmerkung: einen Haftungsausspruch
Paragraph 9, Absatz 7, VStG enthält dieses Straferkenntnis nicht). Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Beschuldigte und die B-GmbH (durch ihren ausgewiesenen Rechtsanwalt) in einem gemeinsamen Schriftsatz Berufung. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: „Ursprünglich wurde die GmbH, die eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der BS. CZ s.r.o. ist, zu dem Zweck gegründet an gegenständlichen Geschäftsstandort sowohl das Handelsgewerbe mit div. Elektrowerkzeugen als auch deren Reparatur durchzuführen, dies basierend auf eine Vereinbarung mit Bl. betreffend die Servicierung und Übernahme von Gewährleistungsarbeiten für mehrere Länder. Diese Vereinbarung besteht zwischen der tschechischen Muttergesellschaft und Bl.. Die Muttergesellschaft hat dazu in Z. eine große Reparaturwerkstätte eingerichtet, welche auch für die Vornahme von Reparaturen eingerichtet ist und entsprechend geschultes Personal hat. Vom Beginn an war vorgesehen, dass in Österreich nur kleine Reparaturen vorgenommen werden, während umfangreichere Reparaturen in Tschechien durchgeführt werden. So wurden auch zu Beginn der Tätigkeit in Österreich div. Hobbygeräte an gegenständlichem Standort repariert, es stellte sich jedoch im Laufe der Zeit heraus, dass diese Reparaturen unwirtschaftlich waren, da die Firmenpolitik von Bl., Geräte, die innerhalb der Gewährleistungsfrist abgegeben werden und gegen neue Geräte auszutauschen. Nur professionelle Geräte, die wesentlich teurer sind, sollten weiterhin repariert werden, derartige Reparaturen konnten jedoch nicht in Wien durchgeführt werden, sondern nur in Tschechien von der BS.S s.r.o. durchgeführt. Aus diesem Grund wurde auch das Dienstverhältnis mit dem früheren gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn M. am 30.06.2012 beendet und kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Mechatroniker Gewerbe mehr namhaft gemacht, da diese Tätigkeit vollständig eingestellt wurde. Sämtliche Geräte, die nunmehr zur Reparatur von der Berufungswerberin entgegengenommen werden, werden nach Tschechien zur BS. s.r.o. geliefert, um dort die Reparaturen vorzunehmen. Am gegenständlichen Standort in Wien ist kein entsprechend geschultes Personal vorhanden, es sind auch nicht die technisches Einrichtungen vorhanden, um derartige Reparaturen an professionellen Geräten vorzunehmen. So verhielt es sich auch bei dem gegenständlichen Fall, der Bohrhammer, der von der Firma S. angeliefert wurde, wurde nach Tschechien zur Reparatur übersandt, in Tschechien repariert und danach wieder nach Österreich an die Berufungswerberin geliefert und von dieser dann an die Firma S., wobei die Reparatur von der österreichischen Gesellschaft an S. fakturiert wurde. Zum Nachweis dafür werden die entsprechenden Lieferscheine, ausgestellt am 15.01.2013 bzw. Rücklieferung 01.02.2013, vorgelegt. Dass es sich hier um verfahrensgegenständliche Rechnung bzw. das Gerät handelt ergibt sich aus der übereinstimmenden Lieferscheinnummern. In der Begründung des vorliegenden Straferkenntnisses wurde zur Begründung nur angeführt, dass eine Rechnung an die Firma S. über Reparaturarbeiten von der Berufungswerberin ausgestellt wurde, es wurde allerdings niemals festgestellt, dass diese Reparaturen tatsächlich in Wien durchgeführt wurden. Durch vorliegende Lieferscheine ist erwiesen, dass diese Arbeiten nicht in Wien durchgeführt wurden, sondern das Gerät nach Tschechien zur Reparatur versandt wurde. Die Entgegennahme von Geräten zur Reparatur und deren Versendung an ein ausländisches qualifiziertes Unternehmen zur Durchführung dieser Reparatur stellt nicht die Ausübung des Gewerbes Mechatroniker dar — in diesem Fall würde auch die Firma S. dieses Gewerbe ausüben, da auch sie die gegenständliche Maschine zur Reparatur übernommen hat und diese Reparatur ihrem Kunden verrechnet hat - sondern es handelt sich um eine Serviceleistung, die im Rahmen des Handelsbetriebes durchgeführt wird. Es ist dies in der Elektrogerätebranche weltweit auch so üblich, dass nämlich Fremdunternehmen mit der Reparatur und Durchführung von Servicearbeiten beauftragt werden. Dies wird auch von namhaften europäischen Werkzeugherstellern, wie zB. der Firma Bo. gehandhabt. Da die Berufungswerber sohin nicht gegen die Gewerbeordnung verstoßen haben, da das Gewerbe Mechatroniker - welches im Übrigen bereits ruhend gemeldet wurde - am Standort O.-straße, Wien nicht ausgeübt wurde, wird sohin beantragt gegenständliches Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.“ Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 23.09.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr Dr. St. als Vertreter des Beschuldigten und der B-GmbH teilnahm und in der Herr W. als Zeuge einvernommen wurde. Der Rechtsanwalt zog zunächst die Berufung der B-GmbH zurück. Weiters legte er eine Anzeige bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft über die Ruhendlegung des Gewerbes „Mechatroniker“ vor. Herr Marcel W. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Ich bin bei der GmbH seit 7 Jahren beschäftigt und nach wie vor dort tätig. Mit mir sind es derzeit drei Angestellte. Einer davon ist nur Aushilfe für zwei Monate. Wir haben einen Verkaufsraum, in dem Geräte ausgestellt sind und dahinter ein Lager (Maschinen und Ersatzteile). Wir machen den Verkauf in erster Linie an Endkunden, grundsätzlich ist es so, dass wir beim Verkauf der Geräte schon auch eine Beratung anbieten, wenn das benötigt wird. Wir sind ein autorisiertes Service und nehmen wir auch Geräte entgegen, die bei anderen Firmen gekauft wurden. Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle dabei. Wenn ein Kunde z.B. einen defekten Akkuschrauber abgibt, dann nehmen wird das Gerät entgegen, der Kunde bekommt ein Auftragsschreiben, dass er das Gerät bei uns gelassen hat und wir schicken es nach Tschechien. Dort wird das Gerät überprüft und bekomme ich dann über unser System einen Kostenvoranschlag, den ich dann an den Kunden weiterleite. Bei uns werden die Geräte nicht näher angeschaut. Wir haben auch nicht die Messgeräte für solche Überprüfungen. Bei der Kontrolle war ich dabei und habe ich die im Akt befindliche Rechnung vorgelegt, die ich gerade im System gefunden habe. Zwei Mal in der Woche kommt ein Auto von der Werkstatt und holt Sachen und bringt Sachen. An den restlichen Tagen verschicken wir die Sachen mit DPT. Auf Seite 24 ist der Lieferschein, den wir aus Tschechien bekommen von der Verrechnung. Wenn z.B. in Tschechien etwas an Ersatzteilen fehlt, dann schicken wir das. Bei uns gibt es Ersatzteile zu kaufen, doch werden diese von uns nicht montiert. Wenn der Kunde dies wünscht, dann müssten wir es nach Tschechien schicken. Am Anfang haben wir kleinere Sachen selber gemacht, wo wir keine Messgeräte brauchten, denn diese haben wir nie gehabt. Es war dies nur ein reiner Ersatzteilaustausch. Dies ist aber nur selten vorgekommen, weil ohne Prüfgerät die Ursachenforschung schwierig ist. Das Geschäft ist Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 17:00 Uhr und Freitag bis 15:00 Uhr geöffnet. Im Betrieb haben wir einen Lagerarbeiter, mich und eine Aushilfe für zwei Monate. Jetzt kommt ein Lehrling vom Bundesheer zurück und hat dieser Verkauf gelernt.“ Der Vertreter des Bf verwies in seinen Schlussausführungen auf die schriftlichen Eingaben. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 9 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 161/2006 lautet (auszugsweise):Paragraph 9, GewO 1994 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, lautet (auszugsweise): "
O 1994 (idF
BGBl. I Nr. 85/2012) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer trotz der
2 oder 3 oder
oder
1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige
4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben.
Paragraph 367, Ziffer eins, GewO 1994 in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer trotz der
Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder
Paragraph 9, oder
Paragraph 16, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige
Paragraph 39, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige eines Marktamtsbeamten vom 20.02.2013 zugrunde. Am 19.02.2013 um 15:45 Uhr sei der Betrieb der B-GmbH in Wien, O.-Straße kontrolliert worden. Die B-GmbH sei an diesem Standort zur Ausübung des Gewerbes „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf die Reparatur von Elektrowerkzeugen“ berechtigt und übe dieses Gewerbe auch aus. Zur Gewerbeausübung stehe dieser Gesellschaft ein eigenes Firmengebäude zur Verfügung. Zur Veranschaulichung der gewerblichen Tätigkeit sei von Herrn W. ein Warenkatalog jener Produkte (Elektrogeräte, wie Elektrowerkzeuge, Gartengeräte und Haushaltsgeräte) vorgelegt worden, die an diesem Standort verkauft würden (Handelsgewerbe). Reparaturen erfolgten an Elektrowerkzeugen. Es sei eine solche Ausgangsrechnung von Herrn W. zur Einsichtnahme vorgelegt worden. So sei der Firma S. Großhandel in Wien, R.-Straße mit Rechnungsnummer 33... für die Reparatur eines Bohrhammers ein Gesamtpreis von 112,87 Euro in Rechnung gestellt worden (eine Rechnungskopie lag bei). Der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer fungiere nicht mehr in dieser Funktion; er sei mit 30.06.2012 ausgeschieden. Da die B-GmbH das besagte Gewerbe ausübe, ohne die hiefür erforderliche Anzeige über die Bestellung eines (neuen) gewerberechtlichen Geschäftsführers erstattet zu haben, erfolge hiervon die Anzeige. Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer mit 30.06.2012 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die B-GmbH hatte im Standort Wien, O.-Straße, zur fraglichen Zeit das Gewerbe „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf die Reparatur von Elektrowerkzeugen“ angemeldet gehabt; laut der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anzeige bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
O wurde das Ruhen der Gewerbeausübung am 10.06.2013 (also erst nach der Tatzeit) gemeldet. Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer mit 30.06.2012 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die B-GmbH hatte im Standort Wien, O.-Straße, zur fraglichen Zeit das Gewerbe „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf die Reparatur von Elektrowerkzeugen“ angemeldet gehabt; laut der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anzeige bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Paragraph 93, GewO wurde das Ruhen der Gewerbeausübung am 10.06.2013 (also erst nach der Tatzeit) gemeldet. Im vorliegenden Fall wurde vom Bf vorgebracht, es würden von seinem Unternehmen Reparaturen nur entgegengenommen und an den Kunden fakturiert, durchgeführt würden die Reparaturen aber von der in Tschechien ansässigen BS. s.r.O.. So war dem Rechtfertigungsschreiben vom 21.03.2013 ein Schreiben des Bf angeschlossen, in dem er anführte, dass alles von der Muttergesellschaft in Z. repariert würde. Z. fakturiere an Wien für die Reparaturen und die Wiener Filiale rechne nur die Kosten plus eine eigene Provision für diese Tätigkeit hinzu und berechne dann an die Endkunden weiter. In der Berufung führte der Bf dann aus, dass zunächst in Österreich kleinere Reparaturen vorgenommen worden seien, es habe sich jedoch herausgestellt, dass solche Reparaturen unwirtschaftlich gewesen seien. Nunmehr würden die Geräte zur Reparatur nach Tschechien geschickt. Der gegenständliche Bohrhammer sei nach Tschechien zur Reparatur übersandt worden, dort repariert und dann wieder nach Österreich geliefert worden; die Reparatur sei von der B-GmbH an die Firma S. fakturiert worden. In der mündlichen Verhandlung wurde Herr W. als Zeuge einvernommen. Das Verwaltungsgericht Wien geht nun aufgrund der Angaben des Bf (die im Wesentlichen vom Zeugen W. bestätigt worden sind) davon aus, dass am gegenständlichen Standort von der B-GmbH Geräte (im Rahmen des Handelsgewerbes) verkauft werden. Was die Reparatur von Geräten betrifft, so werden von der B-GmbH Geräte entgegengenommen und dann nach Tschechien geschickt. Ein dort erstellter Kostenvoranschlag wird von der B-GmbH an den Kunden weitergeleitet. Nähere Überprüfungen werden von den Mitarbeitern der B-GmbH in Österreich nicht gemacht. Nach Ansicht des Bf stelle die Entgegennahme von Geräten zur Reparatur und deren Versendung an ein ausländisches qualifiziertes Unternehmen zur Durchführung dieser Reparatur nicht die Ausübung des Gewerbes Mechatroniker dar. Dies sei nur eine Serviceleistung, die im Rahmen des Handelsbetriebes durchgeführt werde. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die B-GmbH in ihrem Betrieb in Wien, O.-Straße, zur fraglichen Zeit diverse Geräte (Elektrowerkzeuge) zur Reparatur entgegengenommen, diese Geräte dann in Tschechien von der Muttergesellschaft repariert worden sind und dann von der B-GmbH an den Kunden in Österreich fakturiert wurde (ihrem Kunden gegenüber hat die B-GmbH auch eine eigene Provision für diese Tätigkeit verrechnet).
O 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
3 leg.cit. liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
Paragraph eins, Absatz 3, leg.cit. liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
O 1994 (idF BGBl. I Nr. 111/2002) ist das Gewerbe „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung“ ein reglementiertes Gewerbe.
Paragraph 94, Ziffer 49, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,) ist das Gewerbe „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung“ ein reglementiertes Gewerbe. Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tätigkeit entfaltet wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene unternehmerische Risiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1991, Zl. 88/04/0111). Bei Beurteilung der Selbständigkeit kommt erhebliches Gewicht der Ausstellung von Rechnungen im eigenen Namen zu (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.1983, Zl. 81/04/0188). Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen (vgl. das noch zur GewO 1973 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 28.02.1995, Zl. 93/04/0047).Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tätigkeit entfaltet wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene unternehmerische Risiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1991, Zl. 88/04/0111). Bei Beurteilung der Selbständigkeit kommt erhebliches Gewicht der Ausstellung von Rechnungen im eigenen Namen zu vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.1983, Zl. 81/04/0188). Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen vergleiche das noch zur GewO 1973 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 28.02.1995, Zl. 93/04/0047). Ob die B-GmbH die Ausführung der angelasteten Tätigkeiten (also Reparaturtätigkeiten an Elektrowerkzeugen) an einen inländischen oder ausländischen befugten Professionisten übertragen hat oder diese von bei der B-GmbH beschäftigten Personen selbst durchgeführt worden sind, macht im Ergebnis keinen Unterschied, zumal unstrittig feststeht, dass die B-GmbH die bezughabenden Reparaturaufträge übernommen und nach Abschluss der Tätigkeiten auch abgerechnet hat (wobei auch eine Provision von der B-GmbH in Rechnung gestellt worden ist). Es ist daher nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass – entgegen der Auffassung des Bf – die B-GmbH auch noch im Tatzeitraum das Gewerbe „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf die Reparatur von Elektrowerkzeugen“ ausgeübt hat. Unbestritten blieb, dass Herr Ing. Grzegorz L. die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers nur bis 30.06.2012 ausgeübt und mit Ablauf dieses Tages ausgeschieden ist. Es hat daher die B-GmbH während des Tatzeitraumes das hier in Rede stehende Gewerbe ausgeübt, ohne die Anzeige über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers erstattet zu haben.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 1 GewO 1994 darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer eins, GewO 1994 darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.1990, Zl. 89/04/0226). Der Bf vermochte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Auch hat der Bf kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, welches entsprechend der oben dargelegten Rechtslage einen schuldausschließenden Rechtsirrtum zu begründen vermocht hätte. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der Gewerbeordnung 1994 verstoßen hat.Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.1990, Zl. 89/04/0226). Der Bf vermochte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Auch hat der Bf kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, welches entsprechend der oben dargelegten Rechtslage einen schuldausschließenden Rechtsirrtum zu begründen vermocht hätte. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der Gewerbeordnung 1994 verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Gewerbeausübung nur bei Vorhandensein eines geeigneten Geschäftsführers. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als bloß gering anzusehen. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde als – wesentlicher – Milderungsgrund berücksichtigt, dass der Bf zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse machte der Bf im gesamten Verfahren keine Angaben. Aufgrund des Alters des Bf und dessen Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH ging das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf aus. Sorgepflichten konnten mangels Angaben in dieser Richtung nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 2.180,-- Euro reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Strafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe sollte ausreichend sein, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine weitere Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur GewO 1994) vorliegt, ob die Annahme von Geräten zur Reparatur, die Veranlassung der Durchführung der Reparatur durch ein Unternehmen im Ausland und dann die Fakturierung an den Kunden (unter Verrechnung einer Provision) als Gewerbeausübung (hier: des Gewerbes „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf die Reparatur von Elektrowerkzeugen“) anzusehen ist. Die Entscheidung hängt damit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, die über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.5548.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.