GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 28,-- Euro zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 28,-- Euro zu leisten. II.
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt. römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
GVG wird dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2) kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2) kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.römisch drei. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des bekämpften Straferkenntnis lautet wie folgt: „ Sie haben am 12.6.2012 um 14:20 Uhr in Wien, B.-Str. das KFZ W-8 gelenkt und haben 1) das KFZ nicht bestimmungsgemäß verwendet, da sie ca. 50 Meter nur auf dem Hinterrad fuhren, sodass sie auch den Lenkerplatz nicht in bestimmungsgemäßer Weise inne hatten, und 2) haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten (140km/
KFG1) Geldstrafe von € 140,- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Std.
Paragraph 134, KFG 2) Geldstrafe von € 700,- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen
VO“2) Geldstrafe von € 700,- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen
Paragraph 99 /, 2, c StVO“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, die nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien anzusehen ist, bekämpft der Rechtsmittelwerber Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses mit der Begründung, es liege kein Verstoß gegen § 102 Abs. 2 KFG vor. Er habe nicht gegen diese Bestimmung verstoßen, da sich sein Gesäß auf dem Sitz des Motorrades, die Füße beidseits auf den Fußrastern und die Hände beidseits an den Lenkergriffen befanden.In seiner frist- und formgerecht erhobenen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, die nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien anzusehen ist, bekämpft der Rechtsmittelwerber Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses mit der Begründung, es liege kein Verstoß gegen Paragraph 102, Absatz 2, KFG vor. Er habe nicht gegen diese Bestimmung verstoßen, da sich sein Gesäß auf dem Sitz des Motorrades, die Füße beidseits auf den Fußrastern und die Hände beidseits an den Lenkergriffen befanden. Durch § 102 Abs. 2 KFG werde nur die Position des Lenkers zum Fahrzeug normiert, nicht aber das „Verhältnis Lenker und Fahrzeug zur Fahrbahn“.Durch Paragraph 102, Absatz 2, KFG werde nur die Position des Lenkers zum Fahrzeug normiert, nicht aber das „Verhältnis Lenker und Fahrzeug zur Fahrbahn“. Zu Spruchpunkt 2) führt der Rechtsmittelwerber unter anderem aus, der Tatort sei nicht im Ortgebiet gelegen, es habe keine 50 km/h Beschränkung bestanden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien brachte der Beschuldigte vor, er habe erst stadtauswärts des angelasteten Vorfallsortes sein Motorrad beschleunigt und habe auch erst dort das Vorderrad abgehoben. Er habe keine Polizisten gesehen, diese seien ihm nachgefahren und hätten ihn erst nach der Stadtgrenze in Ha. anhalten können. Sein Vertreter brachte vor, bei der in Rede stehenden Örtlichkeit könne es sich keinesfalls um den Geltungsbereich einer 50 km/h Zone handeln. Der Zeuge Insp. Benedikt A. brachte vor wie folgt: „Ich kann mich jetzt konkret nicht mehr an den Vorfall erinnern und kann nur auf meinen Anzeigeninhalt verweisen. An dieser Stelle werden relativ häufig Lasermessungen durchgeführt. Die Messung selbst hat mein Kollege durchgeführt. Wir sind auf der Adresse B.-Straße gestanden und haben von dort die Messungen durchgeführt. Dieser Ort liegt bereits im Bereich der 70 km/h Beschränkung. Der Messpunkt war noch wie in der Anzeige ausgeführt, mehr als 300 Meter stadtauswärts. Ich bin mir aber sicher, dass der Bw auch im Stadtgebiet bereits deutlich zu schnell war und wollten wir deshalb auch bereits vor dem Messort die Geschwindigkeit messen, was aber misslang. Die Wahrnehmung hinsichtlich des Abhebens des Vorderrades haben wir relativ unmittelbar bei unserem Standort gemacht, er hat glaublich kurz vor dem Messort die Maschine auf das Hinterrad gehoben und kurz nach dem Messort wieder abgesetzt. Es ist richtig, dass der Bw beim Vorbeifahren am Messort das Fahrzeug zunehmend beschleunigt hat. An die konkrete Verkehrssituation im Messbereich kann ich mich nicht mehr erinnern.“ Der Zeuge Rudolf K. führte aus, sich nach Durchlesen der Anzeige noch ungefähr an den Vorfall erinnern zu können. Der Messort in der B.-Straße habe sich zwar im Stadtgebiet von Wien befunden, jedoch nicht mehr im Ortsgebiet im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Es gebe dort eine 70 km/h Beschränkung, die durch entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht ist. Ohne diese Verordnung würde in diesem Bereich bereits die Freilandgeschwindigkeitsgrenze von 100 km/h gelten. Eine Messung bereits im Ortsgebiet sei jedenfalls ausgeschlossen, das Wiener Ortsgebiet, soweit dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne des § 20 Abs. 2 gelte, sei vom Messort mindestens 1,5 km entfernt.Eine Messung bereits im Ortsgebiet sei jedenfalls ausgeschlossen, das Wiener Ortsgebiet, soweit dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, gelte, sei vom Messort mindestens 1,5 km entfernt. Der Lenker habe seine Maschine gerade am Messort „aufgerissen“. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Ramiz H. hat am 12.6.2012 um 14:20 Uhr in Wien, B.-Straße, das Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 gelenkt und dabei das Motorrad in der Weise beschleunigt, dass über eine Fahrstrecke von etwa 50 Metern das Vorderrad deutlich von der Fahrbahn abgehoben hat und er nur auf dem Hinterrad gefahren ist. Dieser Straßenbereich befindet sich noch innerhalb der Landesgrenze der Bundeshauptstadt Wien, ist jedoch kein Ortsgebiet im Sinne der Straßenverkehrsordnung. In diesem Bereich ist und war auch zum Vorfallszeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht. Durch die eine Lasermessung durchführenden Beamten wurde die Fahrgeschwindigkeit des vom Standort der Beamten in B.-Straße aus weiterbeschleunigenden Fahrzeuges gemessen und dabei eine weit erhöhte Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h festgestellt. Zum Zeitpunkt der Messung befand sich das Fahrzeug mehr als 300 Meter stadtauswärts von dem in Wien, B.-Straße gelegenen Messort. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten zum Einen dazu, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug etwa auf Höhe der Lasermessungen durchführenden Beamten in Wien, B.-Straße „aufgerissen“ hat und nur am Hinterrad gefahren ist, die glaubwürdigen, schlüssigen und auch nicht konkret bestrittenen Angaben der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Sicherheitswachebeamten zu Grunde gelegt werden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Beamten nicht in der Lage sein sollten, einen derartigen Vorfall den Tatsachen entsprechend wiederzugeben und auch kein wie immer gearteter Anlass für die Annahme, diese wollten den ihnen unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht belasten. Der Beschwerdeführer selbst hat das ihm angelastete Fahrverhalten grundsätzlich nicht bestritten, sondern nur das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in Zweifel gezogen. Rechtliche Würdigung:
F BGBl. I Nr. 94/2009 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen.
Paragraph 102, Absatz 2, KFG Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation steht auf Grund der getroffenen, unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad etwa 50 Meter in der Weise zurück gelegt hat, dass das Fahrzeug nur mit dem Hinterrad den Boden berührt und das Vorderrad deutlich von der Fahrbahn abgehoben hat. Damit ist aber entgegen dem Beschwerdevorbringen der Tatbestand des § 102 Abs. 2 erster Satz KFG erfüllt. Damit ist aber entgegen dem Beschwerdevorbringen der Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 2, erster Satz KFG erfüllt. Wird ein Motorrad während der Fahrt mit dem Vorderrad angehoben, sodass sich der Fahrersitz nicht mehr parallel zur Fahrbahn befindet, kann nicht davon die Rede sein, das der Lenkerplatz vom Lenker in bestimmungsgemäßer Weise eingenommen wird, wie dies die hier in Rede stehende Gebotsnorm erfordert. Darauf, ob dabei das Gesäß des Lenkers weiterhin den Sitz berührt, sich beide Hände auf der Lenkvorrichtung und die Füße auf den Fußrastern befinden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beschwerdeführer hat sohin durch das im Straferkenntnis angelastete Fahrverhalten den objektiven Tatbestand einer Übertretung des § 102 Abs. 2 KFG erfüllt.Der Beschwerdeführer hat sohin durch das im Straferkenntnis angelastete Fahrverhalten den objektiven Tatbestand einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz 2, KFG erfüllt. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Bei solchen Delikten obliegt es
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Somit ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der gesetzlichen Anordnung für Lenker von Kraftfahrzeugen, den Lenkerplatz bestimmungsgemäß einzunehmen, kommt im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit eine hohe Bedeutung zu und verletzt das Verhalten des Beschwerdeführers, ein Motorrad über etwa 50 Meter auf einer Straße mit Gegenverkehr nur auf dem Hinterrad zu lenken, die geschützten Interessen in erheblichem Ausmaß. Auch das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu bewerten, Erschwerungsgründe sind dagegen im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Im Rahmen der Strafbemessung war weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein eher unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, über kein Vermögen verfügt und für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Auch unter Bedachtnahme auf die eher ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam eine Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf das enorme Gefährdungspotenzial der von ihm gesetzten Übertretung nicht in Betracht. Das gesamte Fahrverhalten des Beschwerdeführers zeigt, auch im Hinblick auf die unbestritten überhöhte Fahrgeschwindigkeit, dass eine zumindest spürbare Strafe auch aus spezialpräventiven Erwägungen erforderlich ist, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu situationsangepasstem und nicht andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst gefährdendem Fahrverhalten zu veranlassen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Zu Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses: Zu diesen Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich eine Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit angelastet. Tatsächlich hat sich jedoch, wie aus den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der einschreitenden Beamten hervorgeht, sowohl der Messort als auch der Ort, an dem sich etwa 300 Meter weiter stadtauswärts das vom Beschwerdeführer gelenkte Motorrad zum Zeitpunkt des Messvorganges befunden hat, nicht innerhalb des Ortsgebietes im Sinne der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 StVO befunden. Die Vorfallsörtlichkeit liegt zwar innerhalb der Landesgrenze, bei der Straße auf der sich der Vorfall abgespielt hat, handelt es sich jedoch um eine Freilandstraße, auf der zum Vorfallszeitpunkt eine höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet war.Tatsächlich hat sich jedoch, wie aus den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der einschreitenden Beamten hervorgeht, sowohl der Messort als auch der Ort, an dem sich etwa 300 Meter weiter stadtauswärts das vom Beschwerdeführer gelenkte Motorrad zum Zeitpunkt des Messvorganges befunden hat, nicht innerhalb des Ortsgebietes im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, StVO befunden. Die Vorfallsörtlichkeit liegt zwar innerhalb der Landesgrenze, bei der Straße auf der sich der Vorfall abgespielt hat, handelt es sich jedoch um eine Freilandstraße, auf der zum Vorfallszeitpunkt eine höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet war. Unabhängig von der im Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls angesprochenen Frage, ob der Tatort noch im Sinne des § 44a Z. 1 VStG korrekt angelastet wurde, entspricht die Tatanlastung, der Beschwerdeführer habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, nicht den Sprucherfordernissen des § 44a Z. 1 VStG.Unabhängig von der im Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls angesprochenen Frage, ob der Tatort noch im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG korrekt angelastet wurde, entspricht die Tatanlastung, der Beschwerdeführer habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, nicht den Sprucherfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Die Fragen, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder verordneter Geschwindigkeitsbeschränkungen zulässige Höchstgeschwindigkeit der Beschuldigte dem Tatvorwurf zu Folge überschritten haben soll, stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, das innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet werden muss. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte durch eine verfehlte Anlastung der durch den Tatvorwurf übertretenen Geschwindigkeitsbeschränkung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wird. Das gilt auch in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden, in der der Beschuldigte dem Tatvorwurf zu Folge nicht nur die irrtümlich herangezogene Geschwindigkeitsbeschränkung sondern auch die tatsächlich bestehende erheblich überschritten hat. Da im gesamten Verwaltungsstrafverfahren dem Beschwerdeführer die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung ausschließlich unter dem Aspekt einer Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angelastet wurde, war Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Erörterung der tatsächlich verordneten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 14.5.2013 die halbjährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG in der Fassung BGBl. I 20/2009 bereits abgelaufen war, spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt wegen eingetretener Verfolgungs-verjährung
G einzustellen.Da im gesamten Verwaltungsstrafverfahren dem Beschwerdeführer die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung ausschließlich unter dem Aspekt einer Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angelastet wurde, war Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Erörterung der tatsächlich verordneten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 14.5.2013 die halbjährige Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2009, bereits abgelaufen war, spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt wegen eingetretener Verfolgungs-verjährung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Eine ordentliche Revision war im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.051.4534.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.