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{'item': 'VGW-041/007/5679/2014'}

Obsah (6)§ 33§ 50§ 64§ 52§ 9§ 111

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlVGW-041/007/5679/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obr

§ 33Abs. 1 ASVG i

Vm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obransky über die Berufung der Frau Asmi L., vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk vom 08.05.2013, Zahl: MBA 15 - S 31574/11, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird der auf die Bekämpfung der bisherigen Strafbemessung eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 910,00 auf € 365,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 11 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der bisherigen Strafbemessung eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 910,00 auf € 365,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 11 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden.

§ 64Abs.

1 und 2 wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit € 36,50 bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit € 36,50 bestimmt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Haftung der A.-GmbH

§ 9Abs. 7 VSt

G verringert sich

den herabgesetzten Beträgen (Strafe/Kosten).Die Haftung der A.-GmbH

Paragraph 9, Absatz 7, VStG verringert sich

den herabgesetzten Beträgen (Strafe/Kosten). Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „I. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit

§ 9

Abs 1 1991 zur Vertretung nach außen Berufenes Organ der A.-gesellschaft mit Sitz in Wien, G.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 29.06.2011 unterlassen hat, die von ihr am 29.06.2011 im Modegeschäft in Wien, M.-Straße beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person„I. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit

Paragraph 9, Absatz eins, 1991 zur Vertretung nach außen Berufenes Organ der A.-gesellschaft mit Sitz in Wien, G.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 29.06.2011 unterlassen hat, die von ihr am 29.06.2011 im Modegeschäft in Wien, M.-Straße beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person Maja MI., geboren 1988, Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, Namen und Versicherungsnummer, bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummer, der Name und die Versicherungsnummer, bzw. das Geburtsdatum der oben angeführten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955 in der geltenden FassungParagraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 11 Stunden

§

§ 111Abs. 2 erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit § 9 VSt

G 1991Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 11 Stunden

Paragraph

Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 91,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.001,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die A. GMBH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau Asmi L. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die A. GMBH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau Asmi L. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen eingebrachten Beschwerde (vormals: Berufung) rechtfertigt sich die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters wie folgt: „Der zur Gänze angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit dem angefochtenen Bescheid wird über die Berufungswerberin

§ 33

Abs 1 in Verbindung mit § 111 Abs 1 Z 1 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 910,00 verhängt. Zuzüglich dazu wird ihr als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von € 91,00 auferlegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wird über die Berufungswerberin

Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 910,00 verhängt. Zuzüglich dazu wird ihr als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von € 91,00 auferlegt. Begründet wird dies damit, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH mit Sitz in Wien, G.-straße, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 29.06.2011 unterlassen habe, die von ihr am 29.06.2011 im Modegeschäft in Wien, M.-straße, beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person Maja Mi. vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dagegen richtet sich die eingebrachte Berufung.

  1. Zwischen der Berufungswerberin und Frau Maja Mi. lag kein Beschäftigungsverhältnis vor, weshalb keine Übertretung des ASVG vorliegt. Frau Mi. ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung und war in der Vergangenheit des Öfteren im Auftrag der Berufungswerberin als Warenpräsentatorin tät. Die Zeiten, an denen sie die Waren der Berufungswerberin präsentiert hat, wurden zwischen den beiden einvernehmlich festgelegt. Am Kontrolltag wurden Kleidungsstücke für Stammkunden der Berufungswerberin präsentiert. Bestätigt wird dies auch im Sachverhalt des Strafantrags vom 22.07.
  2. Darin wird ausgeführt, dass Frau Mi. zwei Kunden Kleidung präsentiert habe. Außerdem geht auch aus dem Personenblatt hervor, dass Frau Mi. selbstständig tätig war, zumal sie in der Rubrik „Mein Chef hier heißt:“ ihren eigenen Namen angeführt hat. Die Berufungswerberin selbst war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend, da sie zu ihrem Sohn musste. Dieser leidet an Epilepsie und hatte an diesem Tag einen epileptischen Anfall. Er benötigte darum die Unterstützung der Berufungswerberin, die sofort nach Anruf ihres Sohns ihr Geschäftslokal verlassen musste. Aus diesem Grund war es ihr auch nicht möglich, zum Zeitpunkt der Kontrolle in das Geschäft zurückzukehren. Der Sohn der Berufungswerberin, Rohan Ma., leidet seit längerer Zeit an Epilepsie und hat regelmäßige epileptische Anfälle. Er kontaktiert dann regelmäßig die Berufungswerberin, die ihm dann sofort zur Hilfe eilt. Beweis: -Kopie des Schreibens des Spitals vom 23.12.2011 In der im Akt befindlichen Liste sind je Verkäufe ersichtlich, die die Berufungswerberin an diesem Tag getätigt hat. Sie war noch im Geschäftslokal anwesend, als die angeführten Waren verkauft wurden. Vor Verlassen des Geschäftslokals hat sie Frau Mi. mitgeteilt, sie solle, nachdem sie mit der Präsentation der Waren für die anwesenden Kunden fertig ist, das Geschäftslokal einfach zusperren. Zwischen der Berufungswerberin und Frau Mi. lag somit zur keiner Zeit ein Beschäftigungsverhältnis vor, weshalb kein Verstoß gegen die Bestimmungen des ASVG vorliegt. Es gab keine Verpflichtung, Frau Mi. beim Krankenversicherungsträger anzumelden. Frau Mi. hat die Aufträge, die sie von der Berufungswerberin erhalten hat, jeweils mit Honorarnoten abgerechnet. Frau Mi. hat auch den Auftrag der Berufungswerberin am 29.06.2011 ordnungsgemäß mit beiliegender Honorarnote abgerechnet. Beweis: -Kopie der Honorarnote vom 29.06.2011 Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde somit zum Ergebnis kommen müssen, dass im vorliegenden Fall kein Beschäftigungsverhältnis zu Frau Mi. bestanden hat und somit kein Verstoß gegen das ASVG vorgelegen hat. Der Bescheid ist aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.
  3. Frau Mi. war bereits vor dem 29.06.2011 mehrmals im Auftrag der Berufungswerberin tätig. Der Tatvorwurf, die Berufungswerberin hätte Frau Mi. am 29.06.2011 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden müssen, ist daher jedenfalls verfehlt, da – wenn man überhaupt von einer Anmeldepflicht ausgeht – die Anmeldung früher hätte erfolgen müssen. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde der Berufungswerberin somit nicht der richtige Tatzeitpunkt zur Kenntnis gebracht, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auch dies hat die Erstbehörde verkannt. Der Bescheid ist auch aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  4. Darüber hinaus ist die bekämpfte Geldstrafe bei weitem überhöht. Jedenfalls hätte man im vorliegenden Fall mit der Mindeststrafe das Auslangen finden können.“ Im Hinblick auf das bestreitende Vorbringen der Beschwerdeführerin führte das Verwaltungsgericht Wien am 11.02.2014 eine mündliche Verhandlung durch, zu der neben der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter auch ein Vertreter der Finanzpolizei als weitere Partei des Verfahrens und eine Reihe von Zeugen geladen wurden. Diese Verhandlung, in der auch eine Übertretung des AuslBG abzusprechen war, hatte folgenden Gang: „Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden auf die Bekämpfung des Strafausmaßes ein. Frau Maja Mi. hat einen Gewerbeschein als Model bzw. zur Präsentation von Bekleidung, sie hat bereits vorher in einem anderen Modegeschäft Mode präsentiert, und ich habe auch eine Auskunft der WKO eingeholt, dass ich aufgrund ihres Gewerbescheines Frau Mi. zur Präsentation von Bekleidung in meinem Geschäft verwenden kann. Mein Verschulden ist daher allenfalls gering, ich war der Meinung, dass gegen eine Tätigkeit von Frau Mi. im von mir beschriebenen Umfang keine rechtlichen Hinderungsgründe bestehen. ich habe mich auch vergewissert, dass Frau Mi. bei der gewerblichen Sozialversicherung angemeldet ist, sie hat mir auch ihren Gewerbeschein gezeigt. Der Vertreter der Amtspartei erhebt gegen eine Herabsetzung der jeweiligen Strafe in beiden Verfahren keinen Einwand. Ergänzend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es innerhalb von einem Jahr zu zwei Kontrollen durch die Sozialversicherung gekommen ist. „Das war nach meiner Erinnerung im Oktober 2010 (Kontrolle durch das FA) und dann ca. im Oktober 2011 (Sozialversicherung). Insofern hatte ich keinen echten Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit von Frau Mi..“ Auf die Einvernahme der Zeugen wird verzichtet, da im Hinblick auf die Einschränkung der Beschwerde kein Beweisverfahren durchgeführt wird.“ Das Verwaltungsgericht Wien hatte im Hinblick auf die nur mehr gegen die bisherige Strafbemessung gerichtete Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis nur in seinem Strafausspruch zu überprüfen, da der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 111Abs. 2 ASVG kann die Behörde, unbeschadet der §§ 20 und 21 des VSt

G, bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs. 1 leg. cit. Die Geldstrafe bis auf EUR 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG kann die Behörde, unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des VStG, bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Absatz eins, leg. cit. Die Geldstrafe bis auf EUR 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Beschwerdeführerin ist wegen Übertretung des ASVG verwaltungsstrafrechtlich nicht vorbestraft, beim gegenständlichen Delikt liegt somit ein erstmaliges ordnungswidriges Handeln im Sinne der zuvor zitierten Gesetzesbestimmung vor. Das Verschulden der Beschwerdeführerin wird insofern als geringfügig gewertet, als ihr Glauben geschenkt wird, dass sie nicht im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat, zumal sie sich davon überzeugt hat, dass Frau Mi. zur gewerblichen Sozialversicherung angemeldet war. Dies lässt es auch zu, die Folgen der Übertretung als unbedeutend zu qualifizieren. Es konnte daher die im Gesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe von EUR 730,-- spruchgemäß auf EUR 365,-- herabgesetzt werden. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde entsprechend reduziert. Da somit nur die nach dem Gesetz geringstmögliche Strafe verhängt wurde, erübrigt es sich auch, auf die sonstigen Strafzumessungsgründe näher einzugehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.007.5679.2014

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