Vm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obransky über die Berufung der Frau Asmi L., vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk vom 08.05.2013, Zahl: MBA 15 - S 31574/11, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der auf die Bekämpfung der bisherigen Strafbemessung eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 910,00 auf € 365,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 11 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der bisherigen Strafbemessung eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 910,00 auf € 365,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 11 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden.
1 und 2 wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit € 36,50 bestimmt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit € 36,50 bestimmt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Haftung der A.-GmbH
G verringert sich
den herabgesetzten Beträgen (Strafe/Kosten).Die Haftung der A.-GmbH
Paragraph 9, Absatz 7, VStG verringert sich
den herabgesetzten Beträgen (Strafe/Kosten). Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „I. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit
Abs 1 1991 zur Vertretung nach außen Berufenes Organ der A.-gesellschaft mit Sitz in Wien, G.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 29.06.2011 unterlassen hat, die von ihr am 29.06.2011 im Modegeschäft in Wien, M.-Straße beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person„I. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit
Paragraph 9, Absatz eins, 1991 zur Vertretung nach außen Berufenes Organ der A.-gesellschaft mit Sitz in Wien, G.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 29.06.2011 unterlassen hat, die von ihr am 29.06.2011 im Modegeschäft in Wien, M.-Straße beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person Maja MI., geboren 1988, Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, Namen und Versicherungsnummer, bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummer, der Name und die Versicherungsnummer, bzw. das Geburtsdatum der oben angeführten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955 in der geltenden FassungParagraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 11 Stunden
§
G 1991Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 11 Stunden
Paragraph
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 91,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.001,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die A. GMBH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau Asmi L. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die A. GMBH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau Asmi L. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen eingebrachten Beschwerde (vormals: Berufung) rechtfertigt sich die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters wie folgt: „Der zur Gänze angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit dem angefochtenen Bescheid wird über die Berufungswerberin
Abs 1 in Verbindung mit § 111 Abs 1 Z 1 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 910,00 verhängt. Zuzüglich dazu wird ihr als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von € 91,00 auferlegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wird über die Berufungswerberin
Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 910,00 verhängt. Zuzüglich dazu wird ihr als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von € 91,00 auferlegt. Begründet wird dies damit, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH mit Sitz in Wien, G.-straße, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 29.06.2011 unterlassen habe, die von ihr am 29.06.2011 im Modegeschäft in Wien, M.-straße, beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person Maja Mi. vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dagegen richtet sich die eingebrachte Berufung.
G, bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs. 1 leg. cit. Die Geldstrafe bis auf EUR 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG kann die Behörde, unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des VStG, bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Absatz eins, leg. cit. Die Geldstrafe bis auf EUR 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Beschwerdeführerin ist wegen Übertretung des ASVG verwaltungsstrafrechtlich nicht vorbestraft, beim gegenständlichen Delikt liegt somit ein erstmaliges ordnungswidriges Handeln im Sinne der zuvor zitierten Gesetzesbestimmung vor. Das Verschulden der Beschwerdeführerin wird insofern als geringfügig gewertet, als ihr Glauben geschenkt wird, dass sie nicht im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat, zumal sie sich davon überzeugt hat, dass Frau Mi. zur gewerblichen Sozialversicherung angemeldet war. Dies lässt es auch zu, die Folgen der Übertretung als unbedeutend zu qualifizieren. Es konnte daher die im Gesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe von EUR 730,-- spruchgemäß auf EUR 365,-- herabgesetzt werden. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde entsprechend reduziert. Da somit nur die nach dem Gesetz geringstmögliche Strafe verhängt wurde, erübrigt es sich auch, auf die sonstigen Strafzumessungsgründe näher einzugehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.007.5679.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.