GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.)
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.) Gegen die Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei.) Gegen die Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Bisheriger Gang des Verfahrens der belangten Behörderömisch eins. Bisheriger Gang des Verfahrens der belangten Behörde Die Bauwerberin W. GmbH, beantragte die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau des Hauses H.-Straße, ident mit C.-gasse in Wien, wie aus den Einreichplänen ersichtlich. In der Verhandlung der belangten Behörde vom 07.08.2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer folgende Einwendungen mit Schreiben vom 06.08.2013 wie folgt vor: „
O vorgeschriebene Gebäudehöhe von 10,5m im konkreten Fall kann nur durch das Anschütten des bestehenden Geländes eingehalten werden, was teilweise Anschüttungen von bis zu 1,70m bedeuten würde. Des weiteren überschreitet der Dachumriss die in § 81 Abs. 4 Weiner BauO festgelegten 45°. Das Ansuchen um Abweichung von dieser Vorschrift führt zu einer Umgehung der Wiener Bauordnung und zu einer Beeinträchtigung unserer subjektiv-öffentlichen Rechte. Gem.§ 81 Abs. 6 Wiener BauO darf der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss nur durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden. Mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Bei dem geplanten Bauvorhaben geht die Größe und Anzahl der Gauben über das Maß des § 81 Abs. 4 Wiener BauO hinaus (besonders beim Zubau).2. Durch das gegenständliche Bauvorhaben wird unser subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gem.Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wiener BauO verletzt, da durch das Bauvorhaben die Bestimmungen über die Gebäudehöhe nicht eingehalten werden, die
Paragraph 81, Wiener BauO vorgeschriebene Gebäudehöhe von 10,5m im konkreten Fall kann nur durch das Anschütten des bestehenden Geländes eingehalten werden, was teilweise Anschüttungen von bis zu 1,70m bedeuten würde. Des weiteren überschreitet der Dachumriss die in Paragraph 81, Absatz 4, Weiner BauO festgelegten 45°. Das Ansuchen um Abweichung von dieser Vorschrift führt zu einer Umgehung der Wiener Bauordnung und zu einer Beeinträchtigung unserer subjektiv-öffentlichen Rechte. Gem.Paragraph 81, Absatz 6, Wiener BauO darf der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss nur durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden. Mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Bei dem geplanten Bauvorhaben geht die Größe und Anzahl der Gauben über das Maß des Paragraph 81, Absatz 4, Wiener BauO hinaus (besonders beim Zubau).
Bezirk erließ am 17.10.2013 den Bescheid zu AZ: 776940/1/13 über die Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes
Paragraph 69, BO wie folgt: „Für das bei Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/18 – 40335-1/2012 anhängige Bauvorhaben, sind nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne
der BO nachstehende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig:„Für das bei Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/18 – 40335-1/2012 anhängige Bauvorhaben, sind nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne
Paragraph 69, der BO nachstehende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig: Die Dachneigung der Zubauten dürfen weniger als 35 Grad betragen. Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, überwiegen.“ Die Magistratsabteilung 37 erließ am 05.12.2013 zur AZ: MA 37/18-40335-1/2012 einen Bescheid, in dem in Punkt I.) die Baubewilligung wie folgt erteilt wurde:Die Magistratsabteilung 37 erließ am 05.12.2013 zur AZ: MA 37/18-40335-1/2012 einen Bescheid, in dem in Punkt römisch eins.) die Baubewilligung wie folgt erteilt wurde: „Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird
der Bauordnung für Wien (BO), in Verbindung mit § 54, § 68 BO, § 2 der Wiener Bauchtechnikverordnung – WBTV und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008), und auf Grund der mit Bescheid vom 17.10.2013 GZ: 776940/1/13 erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:„Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO), in Verbindung mit Paragraph 54,, Paragraph 68, BO, Paragraph 2, der Wiener Bauchtechnikverordnung – WBTV und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008), und auf Grund der mit Bescheid vom 17.10.2013 GZ: 776940/1/13 erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69, BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Das im Bereich der linken Abstandsfläche der Front H.-straße gelegene eingeschossige Gebäude wird abgetragen. Die Dachkonstruktion des bestehenden Hauptgebäudes wird abgetragen und es wird ein Hauptgeschoss und ein Dachgeschoss mit Gaupen und Dachterrassen zugebaut. Im Bereich zur linken Grundstücksgrenze der Front H.-straße wird ein Zubau mit Kellergeschoss, Erdgeschoss, 2 Obergeschossen und Dachgeschoss sowie gartenseitigen Balkonen und einer Dachterrasse errichtet. Gartenseitig wird ein unterirdischer Zubau für den Einbau einer Garage für vier freiwillige KFZ-Stellplätze mit Zufahrt im Bereich der linken Abstandsfläche der Front H.-straße errichtet. Im Vorgarten wird eine Hebebühne für den barrierefreien Zugang zum Wohngebäude und eine Freitreppe hergestellt. Weiters werden Stützmauern errichtet und Geländeveränderungen durchgeführt. In sämtlichen Geschossen werden Änderungen der Raumeinteilung und Raumwidmung vorgenommen.“ Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wurden zum Teil als unzulässig zurückgewiesen, zum Teil als unbegründet abgewiesen. II. Beschwerdeverfahrenrömisch zwei. Beschwerdeverfahren Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig mit Schreiben vom 23.12.2013 eine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 ein. Er begründete seine Beschwerde mit folgenden Punkten: In Rz 2 der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass
1 lit. d der Bauordnung von Wien (im Folgenden BO) das Bauvorhaben aufgrund der Baupläne gegen § 84 Abs. 2 BO und gegen die besonderen Bestimmungen zum Plandokument verstoße, da Vorgärten von sämtlicher Bauung freizuhalten seien. Aus den Bauplänen sei das Ausmaß der bestehenden Türvorbauten, der neuen Freitreppe inklusive des Hebeliftes sowie der Garagenzufahrt vor der Baufluchtlinie nicht ersichtlich. Als Nachbar sei der Beschwerdeführer berechtigt, solche Mängel der Baupläne zu rügen, die den Nachbarn nicht ermöglichen, sich ausweichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Einflussnahme auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte zu informieren. In Rz 2 der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera d, der Bauordnung von Wien (im Folgenden BO) das Bauvorhaben aufgrund der Baupläne gegen Paragraph 84, Absatz 2, BO und gegen die besonderen Bestimmungen zum Plandokument verstoße, da Vorgärten von sämtlicher Bauung freizuhalten seien. Aus den Bauplänen sei das Ausmaß der bestehenden Türvorbauten, der neuen Freitreppe inklusive des Hebeliftes sowie der Garagenzufahrt vor der Baufluchtlinie nicht ersichtlich. Als Nachbar sei der Beschwerdeführer berechtigt, solche Mängel der Baupläne zu rügen, die den Nachbarn nicht ermöglichen, sich ausweichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Einflussnahme auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte zu informieren. In Rz 3 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die geplante neue Gartenterrasse in die Abstandsflächen hineinrage, die gem. § 84 Abs. 3 BO freizuhalten seien und nur allenfalls gärtnerisch ausgestaltet werden dürften. Es werde daher die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche in beträchtlichem Ausmaß behindert und sein subjektiv-öffentliches Recht auf Freihaltung einer gärtnerischen Ausgestaltung gem. § 134a Abs. 1 BO verletzt.In Rz 3 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die geplante neue Gartenterrasse in die Abstandsflächen hineinrage, die gem. Paragraph 84, Absatz 3, BO freizuhalten seien und nur allenfalls gärtnerisch ausgestaltet werden dürften. Es werde daher die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche in beträchtlichem Ausmaß behindert und sein subjektiv-öffentliches Recht auf Freihaltung einer gärtnerischen Ausgestaltung gem. Paragraph 134 a, Absatz eins, BO verletzt. Als weiterer Beschwerdepunkt führte der Beschwerdeführer in Rz 4 aus, dass Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens, sofern der Bebauungsplan es nicht anders zulasse, den freien Durchblick nicht hindern dürften. In den besonderen Bebauungsbestimmungen zum Plandokument ... sei zusätzlich definiert, dass Einfriedungen auf gärtnerisch auszugestaltenden Grundflächen ab einer Höhe von 0,5m den freien Durchblick nicht hindern dürften. Laut dem Bauplan werde jedoch für die Errichtung der Garagenabfahrt die Einfriedung dahingehend verändert, dass auf die Bestandsmauer eine 80 cm hohe neue Mauer errichtet werde, sodass das Bauvorhaben diesbezüglich gegen die besonderen Bebauungsbestimmungen zum Plandokument ... und gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den
dem Plandokument Nr. ... 10,50m vermehrt um 1,50m, sohin gesamt 12m. Selbst vom ursprünglichen Gelände aus beurteilt, ergebe sich keine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe. Der gem. § 81 Abs. 1 bis 5 BO zulässige Gebäudeumriss nach Abs. 6 leg. cit. werden an der Westfront ebenso wenig überschritten. Die in den Dachflächen über der Westfront geplanten Dachgauben erreichen maximal ein Drittel der Länge dieser Gebäudefront, konkret 4,54m bei einer Frontlänge von 13,62m. Es würden sohin keine Nachbarrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden.Die Gebäudehöhe werde eingehalten und der Beschwerdeführer habe nur ein Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe an der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft zugewandten Front berechtigt. Daran ändere auch nichts, dass die Fassadenabwicklung eine rechnerische Einheit darstelle. Auch aus der Fassadenabwicklung gehe hervor, dass die zulässige Gebäudehöhe eingehalten werde. An der Westfront, die dem Beschwerdeführer zugekehrt sei, werden eine maximale Gebäudehöhe von 10,95m nicht überschritten, die maximal zulässige Gebäudehöhe wäre jedoch
dem Plandokument Nr. ... 10,50m vermehrt um 1,50m, sohin gesamt 12m. Selbst vom ursprünglichen Gelände aus beurteilt, ergebe sich keine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe. Der gem. Paragraph 81, Absatz eins bis 5 BO zulässige Gebäudeumriss nach Absatz 6, leg. cit. werden an der Westfront ebenso wenig überschritten. Die in den Dachflächen über der Westfront geplanten Dachgauben erreichen maximal ein Drittel der Länge dieser Gebäudefront, konkret 4,54m bei einer Frontlänge von 13,62m. Es würden sohin keine Nachbarrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden. Die Bauwerberin ergänzte ihre Entgegnung noch hinsichtlich der ergänzenden Ausführung des Beschwerdeführers dahingehend, dass der Beschwerdeführer durch Erhebung eines Rechtsmittels die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und zuvor die Möglichkeit der Akteneinsicht gehabt habe. Es liege daher auch kein Verfahrensfehler vor. Die von den Stellplätzen ausgehen Emissionen würden bei weitem die zulässigen Grenzwerte unterschreiten. Darüber hinaus seien Bebauungsvorschriften und deren Abweichungen stadtgestalterischer Natur, sodass der Beschwerdeführer dahingehend kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend machen könne. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2014 hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (Hinweis E vom
3 BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben.
Paragraph 134, Absatz 3, BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben. Nach der Bestimmung des § 134a BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3 BO) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Nach der Bestimmung des Paragraph 134 a, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3, BO) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
der Bestimmung des § 134 Abs. 3 BO zu.Die Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaften EZ ... und EZ ... mit der Grundstücksadresse C.-gasse, ident mit H.-straße. Er ist Miteigentümer einer benachbarten Liegenschaft im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO, da seine Liegenschaft auf der westlichen Seite des Baugrundstückes situiert und von einer öffentlichen Straße, konkret von der C.-gasse im Ausmaß von 15,17m getrennt ist. Mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen - diese richteten sich vor allem gegen die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch das geplante Bauvorhaben - machte der Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der obzitierten Bestimmung des Paragraph 134 a, BO geltend. Damit kommt dem nunmehrigen Beschwerdeführer sowohl im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren jedenfalls Parteistellung
der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 3, BO zu. Wie die Behörde richtig festgehalten hat, ist auf der betreffenden Liegenschaft
dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Plandokument ... die Widmung Bauland – Wohngebiet, Bauklasse II (zwei) mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 10,50m und die offene Bauweise festgesetzt. Die bebaubare Fläche ist durch Baufluchtlinien begrenzt. Außerhalb der bebaubaren Fläche ist die gärtnerische Ausgestaltung festgesetzt. Die Liegenschaft liegt in einer Schutz- und Wohnzone.Wie die Behörde richtig festgehalten hat, ist auf der betreffenden Liegenschaft
dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Plandokument ... die Widmung Bauland – Wohngebiet, Bauklasse römisch zwei (zwei) mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 10,50m und die offene Bauweise festgesetzt. Die bebaubare Fläche ist durch Baufluchtlinien begrenzt. Außerhalb der bebaubaren Fläche ist die gärtnerische Ausgestaltung festgesetzt. Die Liegenschaft liegt in einer Schutz- und Wohnzone.
4 der BO für Wien wird für das gesamte Plangebiet ohne Planarstellung in dem Plandokument ... weiter bestimmt:
Paragraph 5, Absatz 4, der BO für Wien wird für das gesamte Plangebiet ohne Planarstellung in dem Plandokument ... weiter bestimmt: ● An allen Baulinien ist die Errichtung von Erkern untersagt. ● Der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer darf nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. ● Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 der BO für Wien zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, der BO für Wien zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. ● Einfriedungen auf gärtnerisch auszugestaltenden Grundflächen dürfen ab einer Höhe von 0,5 m den freien Durchblick nicht hindern. ● Die mit Nebengebäuden bebaute Grundfläche darf höchstens 30 m² je Bauplatz betragen. Die Dächer der zur Errichtung gelangenden Nebengebäude sind ab einer Größe von 5 m² entsprechend dem Stand der Technik als begrünte Flachdächer auszubilden, sofern es sich nicht um Glasdächer handelt. Technische bzw. der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig. ● Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten. ● Innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Grundflächen dürfen unterirdische Bauten oder Bauteile mit Ausnahme notwendiger Zu- und Abfahrten nur im Ausmaß von maximal 20 v. H. des Bauplatzes errichtet werden. ● Auf den als Wohngebiet, Bauklasse II 10,5 m, offen, gewidmeten Bauplätzen darf die bebaute Grundfläche von Gebäuden nicht mehr als 360 m² betragen.Auf den als Wohngebiet, Bauklasse römisch zwei 10,5 m, offen, gewidmeten Bauplätzen darf die bebaute Grundfläche von Gebäuden nicht mehr als 360 m² betragen.
4 der BO für Wien wird für den Bereich der Schutzzone im Bauland im Plandokument ... weiter bestimmt:
Paragraph 5, Absatz 4, der BO für Wien wird für den Bereich der Schutzzone im Bauland im Plandokument ... weiter bestimmt: ● Die Dächer dürfen eine Dachneigung von 35 Grad nicht unter- bzw. 50 Grad nicht überschreiten. ● Vorgärten sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
4 des Wiener Garagengesetzes müssen, wenn sie in den seitlichen Abstandsflächen errichtet werden, von der straßenseitigen Gebäudefront zurückversetzt errichtet werden.Vorgärten sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
Paragraph 4, Absatz 4, des Wiener Garagengesetzes müssen, wenn sie in den seitlichen Abstandsflächen errichtet werden, von der straßenseitigen Gebäudefront zurückversetzt errichtet werden. Durch den Bescheid des Bauausschluss der Bezirksvertretung für den 18. Bezirk erließ am 17.10.2013 zu AZ: 776940/1/13 wurde weiters die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes
BO bestimmt, dass die Dachneigung der Zubauten weniger als 35 Grad betragen dürfen.Durch den Bescheid des Bauausschluss der Bezirksvertretung für den 18. Bezirk erließ am 17.10.2013 zu AZ: 776940/1/13 wurde weiters die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes
Paragraph 69, BO bestimmt, dass die Dachneigung der Zubauten weniger als 35 Grad betragen dürfen. Zu den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren: 1. Einwendung
1 lit. d BO wegen des Verstoßes gegen § 84 Abs. 2 BO (Rz 2 der Beschwerde und Rz 3 des ergänzenden Vorbringens):1. Einwendung
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera d, BO wegen des Verstoßes gegen Paragraph 84, Absatz 2, BO (Rz 2 der Beschwerde und Rz 3 des ergänzenden Vorbringens): Der Beschwerdepunkt in Rz 2 der Beschwerde wurde in der Beschwerde erstmals vorgebracht, da in der Bauverhandlung lediglich die Einwendung
1 lit. a BO dahingehend erhoben wurde, dass der Abstand zu den Nachbargrundstücken verletzt worden sei (§ 79 Abs. 3 BO), nicht jedoch lit. d leg. cit.. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht des Beschwerdeführers im Sinne der lit. d leg.cit. wurde daher nicht rechtzeitig gem. § 42 AVG bis zur mündlichen Verhandlung vorgebracht, sodass diese Einwendung präkludiert ist. Der Beschwerdepunkt in Rz 2 der Beschwerde wurde in der Beschwerde erstmals vorgebracht, da in der Bauverhandlung lediglich die Einwendung
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, BO dahingehend erhoben wurde, dass der Abstand zu den Nachbargrundstücken verletzt worden sei (Paragraph 79, Absatz 3, BO), nicht jedoch Litera d, leg. cit.. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht des Beschwerdeführers im Sinne der Litera d, leg.cit. wurde daher nicht rechtzeitig gem. Paragraph 42, AVG bis zur mündlichen Verhandlung vorgebracht, sodass diese Einwendung präkludiert ist. Darüber hinaus ist diese Einwendung auch deshalb nicht zulässig, da sämtliche Bebauungen des Vorgartens nicht an der westlichen Seite des Bauvorhabens, sondern vielmehr nur auf der nördlichen und vor allem nordöstlichen Seite geplant sind und sohin nicht an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugerichteten Front des Baugrundstückes vorgenommen werden sollen. Wie eindeutig aus den Bauplänen erkennbar ist, wird im Vorgarten an der westlichen Seite des Bauvorhabens, also jener Front an der C.-gasse, die zur Liegenschaft des Beschwerdeführers situiert ist, nicht über die Baufluchtlinie gebaut. Der Beschwerdeführer kann daher gar nicht in seine subjektiv-öffentlichen Interessen betroffen sein. Der Beschwerdeführer kann nur die Einhaltung von Bestimmungen an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen (VwGH 31.08.1999, 96/05/0004). Die Baufluchtlinie, die seiner Liegenschaft zugekehrt ist, wird jedoch durch das Bauvorhaben nicht überschritten. Die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie zur H.-straße, also auf der nördlichen Seite des Bauvorhabens, könnte nur der gegenüberliegende Nachbar auf der anderen (nördlichen) Seite der H.-straße geltend machen. Dagegen hat der seitliche Nachbar auf der westliche Seite des Bauvorhabens, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, keinen Rechtanspruch auf Freihaltung des Vorgartens zur H.-straße, also auf der nördlichen Seite. Wie dies auch in der mündlichen Verhandlung anhand der Pläne besprochen und aufgezeigt wurde, sind diese Einwendungen daher unzulässig. 2. Einwendung
1 BO wegen des Verstoßes gegen § 84 Abs. 3 BO (Rz 3 der Beschwerde):2. Einwendung
Paragraph 134 a, Absatz eins, BO wegen des Verstoßes gegen Paragraph 84, Absatz 3, BO (Rz 3 der Beschwerde): Als weiteren Beschwerdepunkt wird die Baubewilligung hinsichtlich der geplanten neuen Gartenterrasse im südlichen Teil des Baugrundstückes bemängelt. Die geplante neue Gartenterrasse rage in die Abstandsflächen, die gem. § 84 Abs. 3 BO freizuhalten seien und nur allenfalls gärtnerisch ausgestaltet werden dürften, hinein. Es werde daher die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche in beträchtlichem Ausmaß behindert und sein subjektiv-öffentliches Recht auf Freihaltung einer gärtnerischen Ausgestaltung gem. § 134a Abs. 1 BO verletzt.Als weiteren Beschwerdepunkt wird die Baubewilligung hinsichtlich der geplanten neuen Gartenterrasse im südlichen Teil des Baugrundstückes bemängelt. Die geplante neue Gartenterrasse rage in die Abstandsflächen, die gem. Paragraph 84, Absatz 3, BO freizuhalten seien und nur allenfalls gärtnerisch ausgestaltet werden dürften, hinein. Es werde daher die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche in beträchtlichem Ausmaß behindert und sein subjektiv-öffentliches Recht auf Freihaltung einer gärtnerischen Ausgestaltung gem. Paragraph 134 a, Absatz eins, BO verletzt. Jedoch übersieht der Beschwerdeführer auch hier, dass er diese Einwendung nicht rechtzeitig in erster Instanz bis zur Bauverhandlung
Darüber hinaus ist auch sonst diese Einwendung dahingehend unzulässig, da es sich bei der Terrasse um ein
1 Z. 16 BO bewilligungsfreies Bauvorhaben handelt und deren Errichtung in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche zulässig ist. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts auf gärtnerische Ausgestaltung ist durch die Terrasse somit nicht möglich. Überdies ist auszuführen, dass
7 BO insofern die bewilligungsfreie bauliche Anlage (Terrasse) in den Bauplänen dargestellt werden, die erwirkte Baubewilligung sich nicht auf diese erstreckt. Durch die Terrasse wird daher die gärtnerische Ausgestaltung im südlichen Teil des Baugrundstückes nicht behindert (§ 84 Abs. 3 BO). Auch dieser Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführen und verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Schließlich betrifft das Vorbringen nicht die dem Beschwerdeführer gehörende Liegenschaft zugekehrte Front, sondern die südliche Front und kann daher sein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nicht beeinträchtigen. Jedoch übersieht der Beschwerdeführer auch hier, dass er diese Einwendung nicht rechtzeitig in erster Instanz bis zur Bauverhandlung
Paragraph 42, AVG geltend gemacht hat, sohin diesbezüglich präkludiert ist. Darüber hinaus ist auch sonst diese Einwendung dahingehend unzulässig, da es sich bei der Terrasse um ein
Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 16, BO bewilligungsfreies Bauvorhaben handelt und deren Errichtung in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche zulässig ist. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts auf gärtnerische Ausgestaltung ist durch die Terrasse somit nicht möglich. Überdies ist auszuführen, dass
Paragraph 62 a, Absatz 7, BO insofern die bewilligungsfreie bauliche Anlage (Terrasse) in den Bauplänen dargestellt werden, die erwirkte Baubewilligung sich nicht auf diese erstreckt. Durch die Terrasse wird daher die gärtnerische Ausgestaltung im südlichen Teil des Baugrundstückes nicht behindert (Paragraph 84, Absatz 3, BO). Auch dieser Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführen und verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Schließlich betrifft das Vorbringen nicht die dem Beschwerdeführer gehörende Liegenschaft zugekehrte Front, sondern die südliche Front und kann daher sein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nicht beeinträchtigen. 3. Einwendung wegen des Verstoßes gegen das Plandokument ... und den Bescheid des Bauausschusses vom 17.10.2013 zu AZ: 776940/1/13 (Rz 4 der Beschwerde und Rz 2 des ergänzenden Vorbringens): Als weiterer Beschwerdepunkt wurde geltend gemacht, dass eine Einfriedung von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens, sofern der Bebauungsplan es nicht anders zulässt, den freien Durchblick nicht hindern dürfen. Eine besondere Bebauungsbestimmung zum Plandokument ... sei zusätzlich definiert, dass Einfriedungen auf gärtnerisch auszugestaltenden Grundflächen ab einer Höhe von 0,5 Metern einen freien Durchblick nicht hindern dürfen. Laut dem Bauplan werde jedoch für die Richtung der Garagenabfahrt eine Einfriedung dahingehend verändert, dass auf die Bestandsmauer eine 80 cm hohe neue Mauer errichtet werde, sodass das Bauvorhaben diesbezüglich gegen die besonderen Bebauungsbestimmungen zum Plandokument ... und gegen den Bescheid
Ergänzend wurde im Schriftsatz vom 14.02.2014 ausgeführt, dass auch Stützmauern, welche entlang einer Garagenrampe an der Grundgrenze errichtet werden, als Einfriedung
3 BO gelten und sogar lebende Zäune wie beispielsweise Hecken, den Durchblick verhindern.Als weiterer Beschwerdepunkt wurde geltend gemacht, dass eine Einfriedung von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens, sofern der Bebauungsplan es nicht anders zulässt, den freien Durchblick nicht hindern dürfen. Eine besondere Bebauungsbestimmung zum Plandokument ... sei zusätzlich definiert, dass Einfriedungen auf gärtnerisch auszugestaltenden Grundflächen ab einer Höhe von 0,5 Metern einen freien Durchblick nicht hindern dürfen. Laut dem Bauplan werde jedoch für die Richtung der Garagenabfahrt eine Einfriedung dahingehend verändert, dass auf die Bestandsmauer eine 80 cm hohe neue Mauer errichtet werde, sodass das Bauvorhaben diesbezüglich gegen die besonderen Bebauungsbestimmungen zum Plandokument ... und gegen den Bescheid
Paragraph 69, zur GZ: 776940/1/13 verstoße. Ergänzend wurde im Schriftsatz vom 14.02.2014 ausgeführt, dass auch Stützmauern, welche entlang einer Garagenrampe an der Grundgrenze errichtet werden, als Einfriedung
Paragraph 86, Absatz 3, BO gelten und sogar lebende Zäune wie beispielsweise Hecken, den Durchblick verhindern. Wie auch in der Verhandlung vom 25.02.2014 einvernehmlich festgehalten werden konnte, ist aus den Bauplänen nicht zu entnehmen, dass eine Mauer von über 80 cm an der Grundgrenze errichtet werden soll, sondern vielmehr eine Stützmauer an der Garagenrampe. Auch aufgrund des Schnitts zur Garageneinfahrt im Einreichplan 3 lässt sich erkennen, dass dieses Vorbringen eben nicht planlich nachvollzogen werden konnte. Richtig ist, wie dies aus dem Schnitt erkennbar ist, dass im Garagenbereich eine Stützenmauer errichtet wird. Darüber hinaus ist nach der Geländeveränderung keinesfalls eine Mauerhöhe von mehr als 50cm Höhe zu dem geplanten Gelände geplant, sodass jedenfalls keine Sichtbehinderung von einer Höhe über 50cm mit der geplanten Bauführung vorgesehen ist. Darüber hinaus ist diese Einwendung, dass die Kriterien des § 86 BO für die Einfriedung auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen und der vorgesehene freie Durchblick ab einer Höhe von 0,5 Metern nicht erfüllt seien, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, da diese Festlegung des freien Durchblicks jedoch nur dem öffentlichen Interesse dient (VwGH 18.03.2013, 2010/05/0063 mit Hinweis E vom
1 lit d BO wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Gebäudehöhe (Rz 5 der Beschwerde und Rz 3 des ergänzenden Vorbringens):4. Einwendung
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera d, BO wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Gebäudehöhe (Rz 5 der Beschwerde und Rz 3 des ergänzenden Vorbringens): Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Höhe des neuzurichtenden Gebäudes nur durch die neue Geländeaufschüttung ermöglicht werde. Richtigerweise hält der Beschwerdeführer fest, dass die endgültige Gebäudehöhe stets auf Basis der neu hergestellten Geländehöhe zu bemessen sei. Er vermeint jedoch, dass nicht ausgeschlossen werde, ob die Geländeaufschüttung und die damit verbundene Gebäudehöhe negative Auswirkungen auf die Nachbarn des Bauführers haben. Weiters würden die Geländeanschüttung und die damit verbundene Gebäudehöhe eine wesentliche Abweichung jener Tendenz darstellen, die dem geltenden Widmungs- und Bebauungsplan innewohne. Im ergänzenden Schriftsatz vom 14.02.2014 führte er noch weiters aus, dass aus den Bauplänen, welche der gegenständlichen Baubewilligung zu Grunde liegen, ersichtlich sei, dass die Entwässerung der Geländeaufschüttung (entlang der Garagenrampe) teilweise auf das Nachbargrundstück erfolge. Festgehalten wird, dass die Entwässerung der Geländeaufschüttung nicht rechtzeitig
AVG eingewendet wurde, darüber hinaus auch kein subjektiv-öffentliches Interesse des Beschwerdeführers darstellt. Die von den Beschwerdeführern bezüglich der Entwässerung erhobenen Einwendungen ist darüber hinaus als solche des Privatrechts zu beurteilen (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0204). Da auch keinesfalls eine Entwässerung auf sein Grundstück vorgebracht wurde, sondern vielmehr auf die des östlichen Nachbarn des Baugrundstückes kann der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht beeinträchtigt sein. Festgehalten wird, dass die Entwässerung der Geländeaufschüttung nicht rechtzeitig
Paragraph 42, AVG eingewendet wurde, darüber hinaus auch kein subjektiv-öffentliches Interesse des Beschwerdeführers darstellt. Die von den Beschwerdeführern bezüglich der Entwässerung erhobenen Einwendungen ist darüber hinaus als solche des Privatrechts zu beurteilen (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0204). Da auch keinesfalls eine Entwässerung auf sein Grundstück vorgebracht wurde, sondern vielmehr auf die des östlichen Nachbarn des Baugrundstückes kann der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht beeinträchtigt sein. Bezüglich der Einhaltung der Gebäudehöhe führte die Bauwerberin richtig aus, dass diese im gegenständlichen Fall
2 BO zu ermitteln ist. Im vorliegenden Fall ist eine Gebäudehöhe von 10,5m zulässig, wobei eine Überschreitung bis zu 1,5m aufgrund des Bebauungsplanes im Plandokument Nr. ... möglich ist, sohin als maximale Gebäudehöhe 12m festgesetzt ist. Bezüglich der Einhaltung der Gebäudehöhe führte die Bauwerberin richtig aus, dass diese im gegenständlichen Fall
Paragraph 81, Absatz 2, BO zu ermitteln ist. Im vorliegenden Fall ist eine Gebäudehöhe von 10,5m zulässig, wobei eine Überschreitung bis zu 1,5m aufgrund des Bebauungsplanes im Plandokument Nr. ... möglich ist, sohin als maximale Gebäudehöhe 12m festgesetzt ist. Der Beschwerdeführer ist als Nachbar nur bezüglich der Einhaltung der Gebäudehöhe an der Front des Bauvorhabens berechtigt, die zu seiner Liegenschaft zugewandt ist (VwGH 30.01.2007, 2005/05/0215). In § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt (vgl. hiezu VwGH
den Bebauungsbestimmungen laut Plandokument ... wird die Gebäudehöhe mit 10,5 m revidiert. Diese ist gem. § 81 Abs. 2 BO abzuwickeln wobei gem. BO die Gebäudehöhe bis zu 3 m überschritten werden darf wenn sie an anderer Stelle wieder ausgeglichen wird. In den genannten Bebauungsbestimmungen ist dieses Maß auf 1,5 m reduziert. Die durchschnittliche Gebäudehöhe darf 10,5 m nicht überschreiten und darf an einzelnen Stellen bis zu 12 m betragen. Gebäudehöhe laut Plan wurde ursprünglich als Flächenvergleich dargelegt wobei der zulässige Umriss multipliziert mit der zul. Höhe die maximale Flächenausdehnung ergibt und die vorhandene Fassadenfläche nachweislich darunter liegt, die Maße die im Plan ausgewiesen sind, sind korrekt. Die durchschnittliche Gebäudehöhe beträgt nach meinen Berechnungen 10,37 m. An der dem Beschwerdeführer zugewandten Front beträgt die durchschn. Gebäudehöhe 10,81 m. D.h. die zulässigen 10,5 m sind um 31cm an dieser Front überschritten, wobei aber zulässig wäre 12m. Die Gebäudehöhe ist lt. den Plänen nach der BO und den Bebauungsbestimmungen zulässig. „
den Bebauungsbestimmungen laut Plandokument ... wird die Gebäudehöhe mit 10,5 m revidiert. Diese ist gem. Paragraph 81, Absatz 2, BO abzuwickeln wobei gem. BO die Gebäudehöhe bis zu 3 m überschritten werden darf wenn sie an anderer Stelle wieder ausgeglichen wird. In den genannten Bebauungsbestimmungen ist dieses Maß auf 1,5 m reduziert. Die durchschnittliche Gebäudehöhe darf 10,5 m nicht überschreiten und darf an einzelnen Stellen bis zu 12 m betragen. Gebäudehöhe laut Plan wurde ursprünglich als Flächenvergleich dargelegt wobei der zulässige Umriss multipliziert mit der zul. Höhe die maximale Flächenausdehnung ergibt und die vorhandene Fassadenfläche nachweislich darunter liegt, die Maße die im Plan ausgewiesen sind, sind korrekt. Die durchschnittliche Gebäudehöhe beträgt nach meinen Berechnungen 10,37 m. An der dem Beschwerdeführer zugewandten Front beträgt die durchschn. Gebäudehöhe 10,81 m. D.h. die zulässigen 10,5 m sind um 31cm an dieser Front überschritten, wobei aber zulässig wäre 12m. Die Gebäudehöhe ist lt. den Plänen nach der BO und den Bebauungsbestimmungen zulässig. Zudem wird bemerkt, dass durch die vorhandene Gebäudehöhe ein Lichteinfallswinkel unter 45 Grad nicht einmal die Liegenschaft des Beschwerdeführers berührt geschweige denn die bebaubare Fläche beeinträchtigt.“ Aus den Bauplänen geht hervor – wie auch der Sachverständige ausführte -, dass die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird und die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten 861,27 m² und sohin geringer als die Summe der Längen aller Gebäudefronten multipliziert mit der höchstzulässigen Gebäudehöhe (871,72 m²) umfasst. Darüber hinaus ist an der, dem Beschwerdeführer zugewandten Front, der Westfront, von einer maximalen Höhe von 10,95 Metern aufgrund des Planes auszugehen, sodass die maximal zulässige Höhe von 10,50 Metern, vermehr um 1,5 Meter aufgrund des Bebauungsplanes im Plandokument Nr. ... ausgehend vom geplanten anschließenden Gelände nicht überschritten wird. Die an der Westfront projektierte Anschüttung ist in maximaler Höhe von knapp einem Meter vorgesehen. Selbst unter Bemessung der Gebäudehöhe vom ursprünglichen Gelände an der Westfront wird das höchstzulässige Ausmaß von 12 Metern nicht überschritten. Aufgrund der aus dem Bauplan zu entnehmenden Höhen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Gebäudehöhe von maximal 12 Metern, die jedenfalls laut Plandokument ... nicht überschritten werden dürfen, auf der Westfront, also auf der zum Beschwerdeführer gerichteten Seite des Baugrundstückes, nicht überschritten wird. Aufgrund der Fassadenabwicklung
2 BO ist von einer durchschnittlichen Gebäudehöhe von 10,37 Metern auszugehen. Es ist daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gebäudehöhe verletzt worden. Aufgrund der aus dem Bauplan zu entnehmenden Höhen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Gebäudehöhe von maximal 12 Metern, die jedenfalls laut Plandokument ... nicht überschritten werden dürfen, auf der Westfront, also auf der zum Beschwerdeführer gerichteten Seite des Baugrundstückes, nicht überschritten wird. Aufgrund der Fassadenabwicklung
Paragraph 81, Absatz 2, BO ist von einer durchschnittlichen Gebäudehöhe von 10,37 Metern auszugehen. Es ist daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gebäudehöhe verletzt worden. Aufgrund der Stellungnahmen der MA 19 wurde das Bauvorhaben auch positiv beurteilt, sodass auch diesbezüglich keinerlei subjektiv-öffentliches Interesse geltend gemacht werden konnte. Dem Bauplan kann weiters entnommen werden, dass der zulässige Dachumriss gem. § 81 Abs. 4 BO – abgesehen von den Dachgauben im zulässigen Ausmaß von bis zu einem Drittel der jeweiligen Frontlänge gem. § 81 Abs. 6 BO - eingehalten wird. Gemessen an den nach dem Plandokument ... höchstzulässigen Bauvolumen (Gebäudeumriss) kann mit dem geplanten Bauvorhaben keine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers im Hinblick auf Lichteinfall verbunden sein, weil nach den Einreichplänen (Querschnitten) der projektierte Bau innerhalb der gem. § 81 Abs. 7 BO zu bildenden höchstzulässigen Bauvolumen (Gebäudeumrisse) verbleibt.Dem Bauplan kann weiters entnommen werden, dass der zulässige Dachumriss gem. Paragraph 81, Absatz 4, BO – abgesehen von den Dachgauben im zulässigen Ausmaß von bis zu einem Drittel der jeweiligen Frontlänge gem. Paragraph 81, Absatz 6, BO - eingehalten wird. Gemessen an den nach dem Plandokument ... höchstzulässigen Bauvolumen (Gebäudeumriss) kann mit dem geplanten Bauvorhaben keine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers im Hinblick auf Lichteinfall verbunden sein, weil nach den Einreichplänen (Querschnitten) der projektierte Bau innerhalb der gem. Paragraph 81, Absatz 7, BO zu bildenden höchstzulässigen Bauvolumen (Gebäudeumrisse) verbleibt. Ist mit der Errichtung eines Bauvorhabens eine Geländeänderung verbunden, so ist zu prüfen, ob diese in Bezug auf die Gebäudehöhe von Einfluss auf die benachbarte Grundfläche oder deren widmungsgemäße Verwendung ist (siehe Hinweis VwGH 20. Oktober 2009, 2007/05/0148, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es im Beschwerdefall mangels näherer Regelungen im Bebauungsplan darauf an, ob durch die geplanten Geländeveränderungen eine Erhöhung der bewilligten Baulichkeit des Bauwerbers derart eintritt, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnützbarkeit der Liegenschaft der Nachbarin dadurch maßgeblich vermindert oder eingeschränkt würde (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0037). Eine Einschränkung der Bebau- und Ausnützbarkeit der Liegenschaft aufgrund der Geländeveränderungen konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, zumal seine Liegenschaft auch durch eine Straße getrennt ist und daher 15,17m vom Baugrundstück entfernt ist und eine Baufluchtlinie von 4m vorgesehen ist. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist sohin fast 20m vom Bauprojekt selbst entfernt, eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte war daher – auch unter Berücksichtigung des Lichteinfallswinkels von 45° - nicht erkennbar. Inwiefern die Geländeanschüttung und die damit verbundene Gebäudehöhe eine wesentliche Abweichung jener Tendenz darstellen sollte, die dem geltenden Widmungs- und Bebauungsplan innewohnt, war nicht nachvollziehbar. 5. Einwendung
1 lit e BO wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können (Rz 6 der Beschwerde und Rz 4 des ergänzenden Vorbringens) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Rz 4 und 5 des ergänzenden Vorbringens):5. Einwendung
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können (Rz 6 der Beschwerde und Rz 4 des ergänzenden Vorbringens) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Rz 4 und 5 des ergänzenden Vorbringens): Am 25.02.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers am 25.02.2014 Akteneinsicht am selben Tag vor der Verhandlung genommen hatte, verzichtete er auf die Beschwerdepunkte bzgl. § 134a Abs. 1 lit. e BO (Immissionen) in Rz 6 der Beschwerde und Rz 4 des ergänzenden Schriftsatzes und bzgl. der in Rz 5 im Ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers gemachten Ausführungen zum Bescheid über die Genehmigung der Abweichungen der Bebauungsvorschriften nach § 69 BO und zog diese Beschwerdevorbringen zurück. Diese Beschwerdegründe waren daher nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen dazu machte und sohin die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darlegen konnte. Am 25.02.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers am 25.02.2014 Akteneinsicht am selben Tag vor der Verhandlung genommen hatte, verzichtete er auf die Beschwerdepunkte bzgl. Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO (Immissionen) in Rz 6 der Beschwerde und Rz 4 des ergänzenden Schriftsatzes und bzgl. der in Rz 5 im Ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers gemachten Ausführungen zum Bescheid über die Genehmigung der Abweichungen der Bebauungsvorschriften nach Paragraph 69, BO und zog diese Beschwerdevorbringen zurück. Diese Beschwerdegründe waren daher nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen dazu machte und sohin die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darlegen konnte. Darüber hinaus wird festgehalten, dass nach der stRsp des VwGH selbst eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs durch die Gewährung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren geheilt wird (u.a. VwGH 28.03.2012, 2009/08/0084 unter Hinweis E 13.12.1979, 3175/79), was auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt. Der Beschwerdeführer wurde daher jedenfalls nicht in seinem rechtlichen Gehör verletzt. Darüber hinaus werden durch den Bau einer Garage für vier freiwillige KFZ Stellplätze klar– wie aus den Stellungnahmen der MA 22 Umweltschutzabteilung und die Stellungnahme der MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien zu den vier zu entnehmen ist – und unwidersprochen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzt. Die Behörde kommt in ihren jeweiligen Stellungnahmen zum Schluss, dass durch die Garage es zu keiner Erhöhung der örtlichen, akustischen Bestandssituation komme und die lärmtechnischen Bestimmungen eingehalten werden. Es kommt auch trotz der Zusatzemissionen an konventionellen Luftschadstoffen zu keiner gesundheitlichen Auswirkung bei dem Beschwerdeführer, da auch aus medizinischer Sicht keine erhebliche, das ortübliche Ausmaß übersteigende Geruchsbelastung und keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärmbelastung beim Beschwerdeführer zu erwarten ist. Vielmehr wird mit zusätzlichen projektspezifischen Geruchsstunden und Immissionen nicht bzw. im nicht relevanten Bereich gerechnet. Schließlich stellt die relevierte stadtgestalterische Fragestellung in Rz 5 des ergänzenden Vorbringens über die Dachneigung bei Zubauten von weniger als 35°, die laut Stellungnahme der MA 19 - Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung befürwortet und mit Bescheid des Bauausschusses vom 17.10.2013 AZ 776940/1/13 genehmigt wurde, kein Nachbarrecht gem. § 134a Abs. 1 BO dar, sodass auch deshalb auf diese Einwendung nicht weiter einzugehen war.Schließlich stellt die relevierte stadtgestalterische Fragestellung in Rz 5 des ergänzenden Vorbringens über die Dachneigung bei Zubauten von weniger als 35°, die laut Stellungnahme der MA 19 - Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung befürwortet und mit Bescheid des Bauausschusses vom 17.10.2013 AZ 776940/1/13 genehmigt wurde, kein Nachbarrecht gem. Paragraph 134 a, Absatz eins, BO dar, sodass auch deshalb auf diese Einwendung nicht weiter einzugehen war. Es waren sohin die Beschwerdegründe zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet, sodass spruchgemäß zu entscheiden und daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.075.20279.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.