Vm § 47 Abs. 2 NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung vom 28.3.2013 (nunmehr Beschwerde) der Frau römisch zehn., vertreten durch Herrn Y., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 11.3.2013, Zl. MA35-9/….., mit dem der Antrag vom 22.11.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG
Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG iVm § 47 Abs. 2 NAG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Familienangehöriger" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Familienangehöriger" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Paragraph eins, NAG-DV an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Die 1990 geborene Beschwerdeführerin mit thailändischer Staatsangehörigkeit stellte am 22.11.2011 persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Familienangehöriger". Der zusammenführende Familienangehörige sei ihr Ehemann, namentlich der 1983 geborene österreichische Staatsbürger Herr Y. Der beabsichtigte Wohnsitz liege an seiner Wohnadresse in Wien. Er bestreite auch den gemeinsamen Lebensunterhalt. Während ihres Aufenthalts in Österreich sei sie bei ihm bei der Wiener Gebietskrankenkasse als alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsträger mitversichert. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Erstantrag folgende Unterlagen in Kopie bei (soweit nicht anderes angeführt wurden Dokumente aus der thailändischen Sprache von einem beeideten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt): Reisepass mit der Nummer R9..., lautend auf ihren Namen, Geburtsort: "R.", Geschlecht: "M", Ausstellungsbehörde: "Ministry of Foreign Affairs", Ausstellungsdatum: 29.6.2011, gültig bis: 28.6.2016; Geburtsurkunde vom 4.2.1990 lautend auf "1.1 Name: der Junge XY" (einer der früheren Namen der Beschwerdeführerin), "1.2 Geschlecht: männlich"; Heiratsurkunde des Standesamtes Wien vom XX.XX.2011 über die am selben Tag erfolgte Eheschließung; Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 26.11.2011; Bestätigungsschreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.11.2011 betreffend Leistungsansprüche des Ehemannes für die Beschwerdeführerin als mitversicherte Angehörige (solange sie den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und nicht selbst gesetzlich krankenversichert ist); Strafregisterbescheinigung der Königlichen Thailändischen Polizei vom 19.8.2011 mit Leermeldung zu Vorstrafen; Reisepass und "e-card" des Ehemanns der Beschwerdeführerin; sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungsbelege seines Arbeitgebers für Mai und Juli bis Oktober 2011, aus denen ein durchschnittliches Angestelltenbruttogehalt ohne Überstundenzuschläge, Sonderzahlungen und Boni von ca. 0,-- Euro pro Monat hervorgeht.Die Beschwerdeführerin legte ihrem Erstantrag folgende Unterlagen in Kopie bei (soweit nicht anderes angeführt wurden Dokumente aus der thailändischen Sprache von einem beeideten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt): Reisepass mit der Nummer R9..., lautend auf ihren Namen, Geburtsort: "R.", Geschlecht: "M", Ausstellungsbehörde: "Ministry of Foreign Affairs", Ausstellungsdatum: 29.6.2011, gültig bis: 28.6.2016; Geburtsurkunde vom 4.2.1990 lautend auf "1.1 Name: der Junge XY" (einer der früheren Namen der Beschwerdeführerin), "1.2 Geschlecht: männlich"; Heiratsurkunde des Standesamtes Wien vom römisch zwanzig.XX.2011 über die am selben Tag erfolgte Eheschließung; Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 26.11.2011; Bestätigungsschreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.11.2011 betreffend Leistungsansprüche des Ehemannes für die Beschwerdeführerin als mitversicherte Angehörige (solange sie den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und nicht selbst gesetzlich krankenversichert ist); Strafregisterbescheinigung der Königlichen Thailändischen Polizei vom 19.8.2011 mit Leermeldung zu Vorstrafen; Reisepass und "e-card" des Ehemanns der Beschwerdeführerin; sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungsbelege seines Arbeitgebers für Mai und Juli bis Oktober 2011, aus denen ein durchschnittliches Angestelltenbruttogehalt ohne Überstundenzuschläge, Sonderzahlungen und Boni von ca. 0,-- Euro pro Monat hervorgeht. In der "Einreichbestätigung" vom 22.11.2011 listete die belangte Behörde weitere nachzureichende Unterlagen auf, von denen die Beschwerdeführerin die folgenden nachreichte: die (nur aus ungeraden Seiten bestehende) Kopie des Mietvertrags vom August 1997 zwischen den Eltern des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Mieter und der W.-GmbH als Vermieterin über den Mietgegenstand in Wien bestehend aus 4 Zimmern mit Nebenräumen mit insgesamt 105m2 Wohnnutzfläche, dessen Punkt II. Mietzweck regelt, dass die Vermietung "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken des Mieters bzw. dessen allfälligen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohnern" erfolge; eine Wohnrechtsvereinbarung vom 22.11.2011 abgeschlossen zwischen den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin (mütterlicherseits unterschrieben) und der Beschwerdeführerin über die unentgeltliche Mitbenutzung des oben genannten Mietobjekts durch die Beschwerdeführerin mit auf wichtige Gründe eingeschränkter Kündigungsmöglichkeit; sowie eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 22.11.2011 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (KleinKreditEvidenz/Warnliste/WarenKreditEvidenz) jeweils ohne Vermerke oder Eintragungen. Im Verwaltungsakt befinden sich Auszüge aus diversen Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres (FIS/SIS/AIS/Strafregister), jeweils zum Stichtag 22.11.2011, die jedoch keine relevanten Hinweise oder Vormerkungen zur Beschwerdeführerin ausweisen. Mit "Unterlagenanforderung" vom 17.1.2013 forderte die belangte Behörde zur Vorlage weiterer Unterlagen auf (konkret: Einkommensnachweise, Führungszeugnis der Beschwerdeführerin im Original, schriftliche Auflistung aller Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin und Nachweis über ihre Deutschkenntnisse auf A1-Niveau). In der "Einreichbestätigung" vom 22.11.2011 listete die belangte Behörde weitere nachzureichende Unterlagen auf, von denen die Beschwerdeführerin die folgenden nachreichte: die (nur aus ungeraden Seiten bestehende) Kopie des Mietvertrags vom August 1997 zwischen den Eltern des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Mieter und der W.-GmbH als Vermieterin über den Mietgegenstand in Wien bestehend aus 4 Zimmern mit Nebenräumen mit insgesamt 105m2 Wohnnutzfläche, dessen Punkt römisch zwei. Mietzweck regelt, dass die Vermietung "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken des Mieters bzw. dessen allfälligen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohnern" erfolge; eine Wohnrechtsvereinbarung vom 22.11.2011 abgeschlossen zwischen den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin (mütterlicherseits unterschrieben) und der Beschwerdeführerin über die unentgeltliche Mitbenutzung des oben genannten Mietobjekts durch die Beschwerdeführerin mit auf wichtige Gründe eingeschränkter Kündigungsmöglichkeit; sowie eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 22.11.2011 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (KleinKreditEvidenz/Warnliste/WarenKreditEvidenz) jeweils ohne Vermerke oder Eintragungen. Im Verwaltungsakt befinden sich Auszüge aus diversen Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres (FIS/SIS/AIS/Strafregister), jeweils zum Stichtag 22.11.2011, die jedoch keine relevanten Hinweise oder Vormerkungen zur Beschwerdeführerin ausweisen. Mit "Unterlagenanforderung" vom 17.1.2013 forderte die belangte Behörde zur Vorlage weiterer Unterlagen auf (konkret: Einkommensnachweise, Führungszeugnis der Beschwerdeführerin im Original, schriftliche Auflistung aller Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin und Nachweis über ihre Deutschkenntnisse auf A1-Niveau). Eine Belehrung der Beschwerdeführerin
8 NAG betreffend Heilung bestimmter Mängel in vorgelegten Unterlagen bzw. zur Rechtsfolge bei Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen oder Nachweise ist weder der Einreichbestätigung vom 22.11.2011 noch der Unterlagenanforderung vom 17.1.2013 zu entnehmen. Eine Belehrung der Beschwerdeführerin
Paragraph 19, Absatz 8, NAG betreffend Heilung bestimmter Mängel in vorgelegten Unterlagen bzw. zur Rechtsfolge bei Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen oder Nachweise ist weder der Einreichbestätigung vom 22.11.2011 noch der Unterlagenanforderung vom 17.1.2013 zu entnehmen. In der Folge erließ die belangte Behörde am 11.3.2013 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Wesentlichen mit der Begründung abwies, dass mit der erstmaligen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen seien. Dabei handle es sich um eine Erfolgsvoraussetzung, die trotz Aufforderung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht erfüllt worden sei. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen (und hinsichtlich Vertretungsmacht des einschreitenden Ehemannes der Beschwerdeführerin später verbesserten) Berufung vom 28.3.2013 machte die Beschwerdeführerin geltend, aus familiären Gründen (schwere Erkrankung und Spitalsaufenthalt ihrer Mutter in Thailand) habe sie den Deutschkurs abbrechen müssen. Diese unvorhersehbaren Umstände hätten die erfolgreiche Absolvierung des Deutschkurses verzögert. In der Folge legte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vor der (damals zuständigen) zweitinstanzlichen Administrativbehörde, der Bundesministerin für Inneres, über behördliche Aufforderung vom 30.7.2013 in mehreren Eingaben – soweit für dieses Verfahren von Bedeutung – die folgenden weiteren Unterlagen vor: Nachweise zu früheren Namensänderungen der Beschwerdeführerin (vom 11.6.2008 und 30.8.2010); weitere (aktualisierte) Lohn-/Gehaltsabrechnungsbelege betreffend Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (über einen Bruttobezug von ca. 0,-- Euro monatlich); aktualisierte Strafregisterbescheinigung der Königlichen Thailändischen Polizei vom 25.7.2013 mit einer Leermeldung zu Vorstrafen; sowie eine Übersicht des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (ihre Ein- und Ausreisen) mit den an sie bisher ausgestellten vier Visa in den Jahren 2011 bis einschließlich 2014 (samt Kopien ihres Reisepasses). Entsprechend der – erstmaligen – Aufforderung der Berufungsbehörde übermittelte die Beschwerdeführerin ein förmliches Schreiben des thailändischen Bezirksamts vom 19.8.2013 zur Aktenzahl Ror Or 0118/…. mit dem Betreff "Antrag auf Änderung der Anrede" und der Erklärung, zu ihrem Antrag auf Änderung der "Anrede von 'Herr' in 'Fräulein' nach [i]hrer geschlechtsangleichenden Operation" werde mitgeteilt, dass die Anrede nicht geändert werden könne, "weil dies im thailändischen Personenstandsgesetz von 1991, zuletzt geändert durch das thailändische Personenstandsgesetz (Nr. 2) von 2008, nicht vorgesehen ist". Das (beglaubigt ins Deutsche übersetzte) Schreiben ist offenbar auf offiziellem thailändischen Briefpapier (mit Wappen) gedruckt, vom stellvertretenden Bezirksamtsleiter "i. V. f. d. Bezirksamtsleiter von …." unterzeichnet, enthält im unteren rechten Bereich der Seiten den Hinweis auf die "Bezirksverwaltung Abteilung für Personenstandsregister und Ausweise" samt Telefonnummer und ist im Original mit einer Stampiglie in Form einer geklebten Apostille des "Ministry of Foreign Affairs of Thailand" versehen, die handschriftlich unterzeichnet ist. Entsprechend der – erstmaligen – Aufforderung der Berufungsbehörde übermittelte die Beschwerdeführerin ein förmliches Schreiben des thailändischen Bezirksamts vom 19.8.2013 zur Aktenzahl Ror Or 0118/…. mit dem Betreff "Antrag auf Änderung der Anrede" und der Erklärung, zu ihrem Antrag auf Änderung der "Anrede von 'Herr' in 'Fräulein' nach [i]hrer geschlechtsangleichenden Operation" werde mitgeteilt, dass die Anrede nicht geändert werden könne, "weil dies im thailändischen Personenstandsgesetz von 1991, zuletzt geändert durch das thailändische Personenstandsgesetz (Nr. 2) von 2008, nicht vorgesehen ist". Das (beglaubigt ins Deutsche übersetzte) Schreiben ist offenbar auf offiziellem thailändischen Briefpapier (mit Wappen) gedruckt, vom stellvertretenden Bezirksamtsleiter "i. römisch fünf. f. d. Bezirksamtsleiter von …." unterzeichnet, enthält im unteren rechten Bereich der Seiten den Hinweis auf die "Bezirksverwaltung Abteilung für Personenstandsregister und Ausweise" samt Telefonnummer und ist im Original mit einer Stampiglie in Form einer geklebten Apostille des "Ministry of Foreign Affairs of Thailand" versehen, die handschriftlich unterzeichnet ist. Schließlich übermittelte die Beschwerdeführerin am 4.9.2013 neuerlich eine aktualisierte Mitversicherungsbestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 30.8.2013 betreffend Leistungsansprüche des Ehemannes für die Beschwerdeführerin als mitversicherte Angehörige. Mit E-Mail vom 20.12.2013 an das Bundesministerium für Inneres reichte die Beschwerdeführerin das Vorabdiplom zur am 14.12.2013 bestandenen Prüfung für die "A1 Grundstufe Deutsch 1" des "ösd Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" nach, das sie noch später per E-Mail durch die Diplomurkunde vom 9.1.2014 ergänzte. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31.12.2013 übermittelte die Bundesministerin für Inneres die Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht Wien zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens als Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht Wien hat einen neuerlichen Versicherungsdatenauszug zum zusammenführenden Ehemann der Beschwerdeführerin erstellt (Stichtag 30.1.2014, zurückreichend bis 1.1.2009), Abfragen aus dem Zentralen Melderegister zur Beschwerdeführerin und ihren Schwiegereltern eingeholt sowie über Aufforderung an die (in erster Instanz bescheiderlassende) belangte Behörde aktuelle Auszüge aus den relevanten Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres (FIS/SIS/AIS/Strafregister), jeweils zum Stichtag 13.2.2014, abgefragt. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin wurde 1990 in Thailand als Junge geboren. In der Vergangenheit änderte sie mehrfach ihren Vornamen und einmal ihren Nachnamen und unterzog sich einer geschlechtsangleichenden Operation (von männlich auf weiblich). Am XX.XX.2011 heiratete sie in Wien (beim Standesamt Wien) ihren nunmehrigen Ehemann Y. Etwa eine Woche nach der Eheschließung, das heißt am 22.11.2011 und damit nach Vollendung des 21. Lebensjahrs, stellte sie den Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger"
2 NAG. Der Ehemann lebt mit der Beschwerdeführerin, soweit sie sich (rechtmäßig) in Österreich aufhält, in der Familienwohnung im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Anzeichen für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin wurde 1990 in Thailand als Junge geboren. In der Vergangenheit änderte sie mehrfach ihren Vornamen und einmal ihren Nachnamen und unterzog sich einer geschlechtsangleichenden Operation (von männlich auf weiblich). Am römisch zwanzig.XX.2011 heiratete sie in Wien (beim Standesamt Wien) ihren nunmehrigen Ehemann Y. Etwa eine Woche nach der Eheschließung, das heißt am 22.11.2011 und damit nach Vollendung des 21. Lebensjahrs, stellte sie den Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger"
Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Der Ehemann lebt mit der Beschwerdeführerin, soweit sie sich (rechtmäßig) in Österreich aufhält, in der Familienwohnung im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Anzeichen für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sind nicht erkennbar. Der Reisepass der Beschwerdeführerin vom 29.6.2011 weist eine Gültigkeitsdauer bis 28.6.2016 auf, lautet auf ihren jetzigen Namen, enthält jedoch die – nicht mehr zutreffende – Geschlechtsbezeichnung "männlich". Eine Neuausstellung des Reisepasses mit geänderter Geschlechtsbezeichnung nach thailändischer Rechtslage nicht möglich bzw. nicht mit vertretbaren Mitteln in absehbarer Zeit erhältlich. Die belangte (erstinstanzliche) Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht dahingehend belehrt, dass der Reisepass aufgrund der unzutreffenden Geschlechtsbezeichnung nicht gültig sei und sie einen sogenannten "Zusatzantrag" zur Heilung dieses Mangels stellen müsse, was jedoch nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids möglich sei. Erst die Berufungsbehörde informierte die Beschwerdeführerin hierüber. Das Bestehen (ausländischer oder inländischer) fremdenpolizeilicher Maßnahmen oder Bescheide (Rückkehrentscheidungen oder aufrechte Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote) gegen die Beschwerdeführerin konnten nicht festgestellt werden. Ebensowenig hat die Beschwerdeführerin die Dauer des erlaubten visumspflichtigen Aufenthalts seit August 2011 unerlaubterweise überschritten. Die Beschwerdeführerin ist weder in Thailand noch in Österreich vorbestraft; es liegen keine Vormerkungen oder Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene gerichtliche Strafverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren vor. Zuletzt verfügte die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt in Österreich über ein Visum D mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer von 3.9.2013 bis 2.3.2014. Den Lebensunterhalt in Österreich bestreitet die Beschwerdeführerin aus den Einkünften ihres Ehemannes. Er ist seit 1.11.2005 durchgehend als Angestellter beschäftigt und verfügt nach laufenden graduellen Erhöhungen der letzten Jahre zuletzt über ein Monatseinkommen von etwas mehr als 0,-- Euro brutto
den Lohn-/Gehaltsabrechnungsbelegen von Mai bis Juli 2013 (ohne Einbeziehung von Überstundenzuschlägen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, anderer Sonderzahlungen und Boni). Der ihm verbleibende Nettobezug (wieder ohne Berücksichtigung anderer Gehaltsbestandteile) übersteigt dabei 0,-- Euro monatlich. Ihn treffen keine wiederkehrenden Belastungen wie Schulden, Kredite oder Unterhaltspflichten. Die Beschwerdeführerin ist, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei ihrem Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Mit Wohnrechtsvereinbarung vom 22.11.2011 haben die Eltern des Ehemannes als Unterkunftsgeber der Beschwerdeführerin ein Wohnrecht eingeräumt, die gemeinsam genutzte Familienwohnung in Wien unentgeltlich mitzubenutzen, wobei dieses Recht nicht jederzeit, sondern nur aus wichtigem Grund (gerichtlich) aufgekündigt werden kann. Die Unterkunft besteht aus 4 Zimmern und hat eine Wohnnutzfläche von 105m2. Neben den Schwiegereltern, dem Ehemann und der Beschwerdeführerin wohnen dort keine weiteren Personen. Die Schwiegereltern sind Mieter der Wohnung
einem im August 1997 abgeschlossenen Mietvertrag, dessen Punkt II die Nutzung des Mietobjekts zu Wohnzwecken des Mieters bzw. "dessen allfälligen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohnern" zulässt. Mit Wohnrechtsvereinbarung vom 22.11.2011 haben die Eltern des Ehemannes als Unterkunftsgeber der Beschwerdeführerin ein Wohnrecht eingeräumt, die gemeinsam genutzte Familienwohnung in Wien unentgeltlich mitzubenutzen, wobei dieses Recht nicht jederzeit, sondern nur aus wichtigem Grund (gerichtlich) aufgekündigt werden kann. Die Unterkunft besteht aus 4 Zimmern und hat eine Wohnnutzfläche von 105m2. Neben den Schwiegereltern, dem Ehemann und der Beschwerdeführerin wohnen dort keine weiteren Personen. Die Schwiegereltern sind Mieter der Wohnung
einem im August 1997 abgeschlossenen Mietvertrag, dessen Punkt römisch zwei die Nutzung des Mietobjekts zu Wohnzwecken des Mieters bzw. "dessen allfälligen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohnern" zulässt. Schließlich hat die Beschwerdeführerin mit der per E-Mail am 20.12.2013 an die (damalige) Berufungsbehörde übermittelten Bestätigung des "ösd Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" vom 20.12.2013 über die am 14.12.2013 abgelegte Deutschprüfung (A1 Grundstufe Deutsch 1) den Nachweis über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und der (damaligen) Berufungsbehörde vorgelegten Unterlagen und Urkunden. Die Ermittlungstätigkeit des Verwaltungsgerichts, die lediglich in der abschließenden Wiederholung von aktuellen Datenbankabfragen bestand, brachte keine neuen sachverhaltsändernden Ermittlungsergebnisse hervor. Die Eheschließung mit einem Österreicher ergibt sich unzweifelhaft aus der Heiratsurkunde des Standesamtes Wien vom XX.XX.
GVG abgesehen, weil die belangte Behörde und im Anschluss die Berufungsinstanz den Sachverhalt umfassend ermittelt haben, die Sache zur Entscheidung reif ist und bei gegebenem Verfahrensstand die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Einholung einer Stellungnahme durch die belangte Behörde als Verfahrenspartei vor dem Verwaltungsgericht zu den Ermittlungsergebnissen konnte unterbleiben, weil das "Weiterführen" (im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) des Berufungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens in jenem Stadium bedeutet, in dem es sich zum Stichtag des Zuständigkeitswechsels befand. Bereits gesetzte Verfahrenshandlungen der bisher zuständigen Berufungsbehörde (im Ermittlungsverfahren) oder der Parteien müssen für das weiterzuführende verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich nicht wiederholt werden (vgl. dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, weil die belangte Behörde und im Anschluss die Berufungsinstanz den Sachverhalt umfassend ermittelt haben, die Sache zur Entscheidung reif ist und bei gegebenem Verfahrensstand die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Einholung einer Stellungnahme durch die belangte Behörde als Verfahrenspartei vor dem Verwaltungsgericht zu den Ermittlungsergebnissen konnte unterbleiben, weil das "Weiterführen" (im Sinne des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) des Berufungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens in jenem Stadium bedeutet, in dem es sich zum Stichtag des Zuständigkeitswechsels befand. Bereits gesetzte Verfahrenshandlungen der bisher zuständigen Berufungsbehörde (im Ermittlungsverfahren) oder der Parteien müssen für das weiterzuführende verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich nicht wiederholt werden vergleiche dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG samt Überschrift lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG samt Überschrift lautet: "Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. § 47 Abs. 1 und 2 NAG samt Überschrift in der in diesem Verfahren
26 NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, und 2 NAG samt Überschrift in der in diesem Verfahren
Paragraph 81, Absatz 26, NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger'"Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und, 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger' § 47.
2 letzter Satz NAG haben Fremde der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung ihrer Identität und des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. § 19 Abs. 3 NAG enthält eine Ermächtigung an die Bundesministerin für Inneres, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck dem Antrag "jedenfalls" anzuschließen sind.
Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz NAG haben Fremde der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung ihrer Identität und des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Paragraph 19, Absatz 3, NAG enthält eine Ermächtigung an die Bundesministerin für Inneres, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck dem Antrag "jedenfalls" anzuschließen sind. Der auf Grundlage der genannten Verordnungsermächtigung erlassene § 7 Abs. 1 Z 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV (BGBl. II Nr. 451/2005) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. II Nr. 201/2011 samt Überschrift lautet: Der auf Grundlage der genannten Verordnungsermächtigung erlassene Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,) in der hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011, samt Überschrift lautet: "Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
1 lit. a sublit. aa ASVG von derzeit 1.286,03 Euro (netto). Eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft kann damit rechtlich ausgeschlossen werden (vgl. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG; weitere Berechnungen zum Jahresnettoeinkommen bzw zur freien Station erübrigen sich in diesem Fall). Die Beschwerdeführerin ist bei ihrem Ehemann als Angehörige bei der Wiener Gebietskrankenkasse mitversichert, sodass ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG).Das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin der letzten Jahre mit einem (insoweit repräsentativen) Bruttobezug zuletzt von knapp über 0,-- Euro bzw einem 0,-- Euro netto übersteigenden Betrag pro Monat (jeweils noch ohne Hinzurechnung von Sonderzahlungen und weiterer variabler Gehaltsbestandteile, mit denen regelmäßig gerechnet werden kann bzw. auf die ein Rechtsanspruch bestehen mag) liegt über dem geforderten Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG von derzeit 1.286,03 Euro (netto). Eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft kann damit rechtlich ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG; weitere Berechnungen zum Jahresnettoeinkommen bzw zur freien Station erübrigen sich in diesem Fall). Die Beschwerdeführerin ist bei ihrem Ehemann als Angehörige bei der Wiener Gebietskrankenkasse mitversichert, sodass ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG). Schließlich hat die Beschwerdeführerin den Nachweis von Deutschkenntnissen mit Vorlage des Sprachdiploms
NAG erbracht und diese Erteilungsvoraussetzung (nachträglich) erfüllt.Schließlich hat die Beschwerdeführerin den Nachweis von Deutschkenntnissen mit Vorlage des Sprachdiploms
Paragraph 21 a, NAG erbracht und diese Erteilungsvoraussetzung (nachträglich) erfüllt. An der Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin können nach ihrer geschlechtsangleichenden Operation Zweifel bestehen, weil das Reisedokument nicht mehr (hinreichend) geeignet erscheint, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiederzugeben (§ 2 Abs. 1 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV). Fraglich ist, ob die belangte Behörde ungeachtet dieses Umstands zunächst von der Gültigkeit des Reisepasses ausgegangen ist (etwa aufgrund des Fotos und der angeführten anderen Erkennungsmerkmale des Reisepasses bzw allenfalls gespeicherter biometrischer Daten), oder ob sie diesen Punkt schlicht übersehen hat. Jedenfalls unterblieb vor Erlassung des angefochtenen Bescheids die Belehrung über die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags zur Heilung dieses "Mangels" entsprechend § 19 Abs. 8 letzter Unterabsatz NAG (erst die damalige Berufungsbehörde griff diesen Punkt im Berufungsverfahren auf). Nach dem ersten Satz des letzten Unterabsatzes des § 19 Abs. 8 NAG kann ein solcher "Zusatzantrag" lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden, dh er ist nur bis zur Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids zulässig (zur Präklusion bei rechtskonformer Belehrung vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0146). Im (Berufungs- und nunmehr) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wäre eine solche den verfahrenseinleitenden Antrag ergänzende "Antragstellung" aufgrund der gesetzlich angeordneten "Präklusion" nicht möglich. An der Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin können nach ihrer geschlechtsangleichenden Operation Zweifel bestehen, weil das Reisedokument nicht mehr (hinreichend) geeignet erscheint, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiederzugeben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV). Fraglich ist, ob die belangte Behörde ungeachtet dieses Umstands zunächst von der Gültigkeit des Reisepasses ausgegangen ist (etwa aufgrund des Fotos und der angeführten anderen Erkennungsmerkmale des Reisepasses bzw allenfalls gespeicherter biometrischer Daten), oder ob sie diesen Punkt schlicht übersehen hat. Jedenfalls unterblieb vor Erlassung des angefochtenen Bescheids die Belehrung über die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags zur Heilung dieses "Mangels" entsprechend Paragraph 19, Absatz 8, letzter Unterabsatz NAG (erst die damalige Berufungsbehörde griff diesen Punkt im Berufungsverfahren auf). Nach dem ersten Satz des letzten Unterabsatzes des Paragraph 19, Absatz 8, NAG kann ein solcher "Zusatzantrag" lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden, dh er ist nur bis zur Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids zulässig (zur Präklusion bei rechtskonformer Belehrung vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0146). Im (Berufungs- und nunmehr) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wäre eine solche den verfahrenseinleitenden Antrag ergänzende "Antragstellung" aufgrund der gesetzlich angeordneten "Präklusion" nicht möglich. Allerdings enthält § 19 Abs. 8 NAG keine Regelung, welche Rechtsfolge eintritt, wenn vor Bescheiderlassung die Belehrung über die Stellung des Zusatzantrags unterblieben ist. Die Auslegung, dass die Belehrung eine Bedingung für den Eintritt der Präklusion nach Bescheiderlassung darstellt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom Wortlaut des § 19 Abs. 8 letzter Unterabsatz NAG nicht ausgeschlossen. Der Zweck der Beschränkung der Antragstellung auf das (erstinstanzliche) Verwaltungsverfahren kann weder aus dem NAG selbst erschlossen werden, noch geben die Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Novelle des NAG in diesem Punkt näheren Aufschluss (vgl. die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, 88 BlgNR, XXIV. GP, 17 f, insbesondere zu § 19 Abs. 7 bis 10 sowie § 21 Abs. 3 und 4 NAG). Allerdings enthält Paragraph 19, Absatz 8, NAG keine Regelung, welche Rechtsfolge eintritt, wenn vor Bescheiderlassung die Belehrung über die Stellung des Zusatzantrags unterblieben ist. Die Auslegung, dass die Belehrung eine Bedingung für den Eintritt der Präklusion nach Bescheiderlassung darstellt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 8, letzter Unterabsatz NAG nicht ausgeschlossen. Der Zweck der Beschränkung der Antragstellung auf das (erstinstanzliche) Verwaltungsverfahren kann weder aus dem NAG selbst erschlossen werden, noch geben die Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Novelle des NAG in diesem Punkt näheren Aufschluss vergleiche die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, 88 BlgNR, römisch 24 . GP, 17 f, insbesondere zu Paragraph 19, Absatz 7 bis 10 sowie Paragraph 21, Absatz 3 und 4 NAG). Ein Blick auf vergleichbare verfahrensrechtliche Bestimmungen, die unterlassene (oder fehlerhafte) Belehrungen über mögliche Prozesshandlungen zum Gegenstand haben, ergibt folgendes Bild: Nach § 61 Abs. 3 AVG ist, wenn eine Belehrung über eine längere als die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist angegeben ist, diese Frist maßgeblich. § 71 Abs. 1 Z 2 AVG ermöglicht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, wenn keine (oder eine falsche) Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Im Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ist die Partei
AVG über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung zu belehren, sonst liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, was bei Sanierbarkeit eine Verbesserungs- oder Heilungsmöglichkeit vor der Berufungsbehörde oder nach Kassation des Bescheids vor der bescheiderlassenden Behörde ermöglicht (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband
Paragraph 13 a, AVG über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung zu belehren, sonst liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, was bei Sanierbarkeit eine Verbesserungs- oder Heilungsmöglichkeit vor der Berufungsbehörde oder nach Kassation des Bescheids vor der bescheiderlassenden Behörde ermöglicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband
Vm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV als nicht möglich bzw. zumutbar abgesehen wird.Das Verwaltungsgericht geht in rechtlicher Hinsicht daher davon aus, dass mangels entsprechender Belehrung die Stellung eines Antrags zum Zweck der Heilung eines Mangels im konkreten Fall nicht ausgeschlossen ist im Beschwerdeverfahren zuzulassen ist. Entsprechend ihrem – als Antrag zu wertenden – Vorbringen samt beiliegendem Schreiben des thailändischen Bezirksamts vom 19.8.2013, das die Beschwerdeführerin über Aufforderung der Berufungsbehörde vorgelegt hat, wird insoweit entsprochen, als im Sinne der Heilungsmöglichkeit des Paragraph 19, Absatz 8, NAG von der Vorlage eines gültigen Reisedokuments
Paragraph 19, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV als nicht möglich bzw. zumutbar abgesehen wird. Ergänzend wird angemerkt, dass
GVG der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Basis der Ermittlung im Verwaltungsverfahren feststand und die belangte Behörde sowie die Berufungsbehörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts (auch im Hinblick auf § 19 Abs. 8 NAG) nicht unterlassen haben. Eine kassatorische Entscheidung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde
GVG war dem Verwaltungsgericht daher im konkreten Fall verwehrt (insofern nämlich anders bei mehrfach rechtswidriger Verfahrensführung das – allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangene – Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Ergänzend wird angemerkt, dass
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Basis der Ermittlung im Verwaltungsverfahren feststand und die belangte Behörde sowie die Berufungsbehörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts (auch im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 8, NAG) nicht unterlassen haben. Eine kassatorische Entscheidung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG war dem Verwaltungsgericht daher im konkreten Fall verwehrt (insofern nämlich anders bei mehrfach rechtswidriger Verfahrensführung das – allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangene – Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Da alle Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 NAG erfüllt waren, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist die Beschwerdeführerin
7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel
7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Da alle Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, NAG erfüllt waren, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Paragraph eins, NAG-DV an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist die Beschwerdeführerin
Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel
Paragraph 19, Absatz 7, NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der (für das NAG auch in neueren Fassungen ab BGBl. I Nr. 87/2012) grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags
8 NAG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn bis zu Erlassung des Verwaltungsbescheids keine Belehrung des Fremden erfolgt war, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der (für das NAG auch in neueren Fassungen ab Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags
Paragraph 19, Absatz 8, NAG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn bis zu Erlassung des Verwaltungsbescheids keine Belehrung des Fremden erfolgt war, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11117.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.