← Österreich

{'item': 'VGW-122/008/21311/2014'}

Obsah (9)§ 31§ 25a§ 17§ 63§ 3Art. 130§ 6§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.02.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/21311/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsm

§ 31Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Das Rechtsmittel wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Ad I.) Der bekämpfte Bescheid, welcher eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde laut Zustellnachweis RSb an die Adresse des laut im Akt erliegender schriftlicher Vollmacht vom

  1. Oktober 2013 damals ausgewiesenen Vertreters des Rechtsmittelwerbers, Herrn Dr. Nikolaus Z., in Wien, H.-straße, gerichtet und nach einem erfolglosen Zustellversuch am
  2. Dezember 2013 postamtlich hinterlegt und ab dem
  3. Dezember 2013 erstmals zur Abholung bereitgehalten. Ad römisch eins.) Der bekämpfte Bescheid, welcher eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde laut Zustellnachweis RSb an die Adresse des laut im Akt erliegender schriftlicher Vollmacht vom
  4. Oktober 2013 damals ausgewiesenen Vertreters des Rechtsmittelwerbers, Herrn Dr. Nikolaus Z., in Wien, H.-straße, gerichtet und nach einem erfolglosen Zustellversuch am
  5. Dezember 2013 postamtlich hinterlegt und ab dem
  6. Dezember 2013 erstmals zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde in der Folge als nicht behoben an die Verwaltungsbehörde retourniert. Laut Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom
  7. Jänner 2014 wurde in der Folge der gegenständliche Bescheid an einen Bevollmächtigten des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers am
  8. Jänner 2014 persönlich ausgefolgt. Dieser zur Bescheidabholung Bevollmächtigte zeigte bei der Verwaltungsbehörde den Hinterlegungszettel der Post vor, wonach die Hinterlegung am
  9. Dezember 21013 erfolgt sei und die Abholfrist am nächsten Werktag begonnen habe. Das Verwaltungsgericht Wien hat dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels mit Schreiben vom
  10. Februar 2014 vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon der Rechtsmittelwerber jedoch bis dato keinen Gebrauch machte. Mit dem ersten Tag der Abholfrist gilt

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz ein hinterlegtes Dokument als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Dass dies der Fall gewesen wäre, war nicht anzunehmen, da sich dafür im Akt keinerlei Hinweise befinden und dies vom Rechtsmittelwerber in der Folge auch nicht behauptet worden ist.Mit dem ersten Tag der Abholfrist gilt

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ein hinterlegtes Dokument als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Dass dies der Fall gewesen wäre, war nicht anzunehmen, da sich dafür im Akt keinerlei Hinweise befinden und dies vom Rechtsmittelwerber in der Folge auch nicht behauptet worden ist. Festgestellt wird sohin, dass dem Rechtsmittelwerber der bekämpfte Bescheid rechtswirksam durch die Hinterlegung an seinen damals ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde, zumal dem bezughabenden Rückschein, der diesen Zustellvorgang dokumentiert, Urkundencharakter zukommt und die darauf befindlichen Angaben Deckung in der der Verwaltungsbehörde am 7. Jänner 2014 vorgewiesenen Hinterlegungsanzeige laut dem diesbezüglichen Aktenvermerk finden.

§ 63Abs.

5 AVG ist die Berufung von der Partei innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung.

Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung. Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann

§ 3Abs. 1 Vw

Gbk-ÜG gegen ihn vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
  2. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann

Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG gegen ihn vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Ist ein Dokument zugestellt, so löst

§ 6

Zustellgesetz die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Ist ein Dokument zugestellt, so löst

Paragraph 6, Zustellgesetz die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Die zweiwöchige gesetzliche Berufungsfrist begann daher am

  1. Dezember 2013 und endete am
  2. Dezember
  3. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wurde per E-Mail an die Erstbehörde am
  4. Jänner 2014 übermittelt, dies obwohl es sich gegenständlich um keinen Übergangsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG handelt, da die Rechtsmittelfrist gegenständlich vor dem
  5. Dezember 2013 abgelaufen ist und mit „solcher Bescheid“ im Sinne des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG nur einer gemeint sein kann, der die Kriterien des ersten Satzes leg.cit. erfüllt. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der Bescheid am
  6. Jänner 2014 einem Bevollmächtigten des Rechtsmittelwerbers neuerlich ausgehändigt worden ist, nichts zu ändern, war doch die erste Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam und sohin fristauslösend.Die zweiwöchige gesetzliche Berufungsfrist begann daher am
  7. Dezember 2013 und endete am
  8. Dezember
  9. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wurde per E-Mail an die Erstbehörde am
  10. Jänner 2014 übermittelt, dies obwohl es sich gegenständlich um keinen Übergangsfall im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG handelt, da die Rechtsmittelfrist gegenständlich vor dem
  11. Dezember 2013 abgelaufen ist und mit „solcher Bescheid“ im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG nur einer gemeint sein kann, der die Kriterien des ersten Satzes leg.cit. erfüllt. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der Bescheid am
  12. Jänner 2014 einem Bevollmächtigten des Rechtsmittelwerbers neuerlich ausgehändigt worden ist, nichts zu ändern, war doch die erste Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam und sohin fristauslösend. Das vorliegende Rechtsmittel wurde unbestrittenerweise erst am
  13. Jänner per E-Mail bei der Erstbehörde und sohin verspätet eingebracht. Das Rechtsmittel war daher ohne Eingehen auf die darin enthaltenen Ausführungen als verspätet zurückzuweisen. Aus diesem Grunde konnte eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Das Rechtsmittel war daher ohne Eingehen auf die darin enthaltenen Ausführungen als verspätet zurückzuweisen. Aus diesem Grunde konnte eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Ad II)

§ 25aVw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Ad römisch zwei)

Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zahlreich vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu den rechtlich relevanten Themen „verspätete Erhebung eines Rechtsmittels“ sowie zum Thema „Zustellung“ nicht abgewichen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.21311.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.