GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Das Rechtsmittel wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Ad I.) Der bekämpfte Bescheid, welcher eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde laut Zustellnachweis RSb an die Adresse des laut im Akt erliegender schriftlicher Vollmacht vom
3 Zustellgesetz ein hinterlegtes Dokument als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Dass dies der Fall gewesen wäre, war nicht anzunehmen, da sich dafür im Akt keinerlei Hinweise befinden und dies vom Rechtsmittelwerber in der Folge auch nicht behauptet worden ist.Mit dem ersten Tag der Abholfrist gilt
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ein hinterlegtes Dokument als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Dass dies der Fall gewesen wäre, war nicht anzunehmen, da sich dafür im Akt keinerlei Hinweise befinden und dies vom Rechtsmittelwerber in der Folge auch nicht behauptet worden ist. Festgestellt wird sohin, dass dem Rechtsmittelwerber der bekämpfte Bescheid rechtswirksam durch die Hinterlegung an seinen damals ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde, zumal dem bezughabenden Rückschein, der diesen Zustellvorgang dokumentiert, Urkundencharakter zukommt und die darauf befindlichen Angaben Deckung in der der Verwaltungsbehörde am 7. Jänner 2014 vorgewiesenen Hinterlegungsanzeige laut dem diesbezüglichen Aktenvermerk finden.
5 AVG ist die Berufung von der Partei innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung.
Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung. Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann
Gbk-ÜG gegen ihn vom
1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
1 Z 1 B-VG.Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG gegen ihn vom
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Ist ein Dokument zugestellt, so löst
Zustellgesetz die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Ist ein Dokument zugestellt, so löst
Paragraph 6, Zustellgesetz die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Die zweiwöchige gesetzliche Berufungsfrist begann daher am
GVG entfallen. Das Rechtsmittel war daher ohne Eingehen auf die darin enthaltenen Ausführungen als verspätet zurückzuweisen. Aus diesem Grunde konnte eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Ad II)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Ad römisch zwei)
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zahlreich vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu den rechtlich relevanten Themen „verspätete Erhebung eines Rechtsmittels“ sowie zum Thema „Zustellung“ nicht abgewichen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.21311.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.