RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.02.2014 GeschäftszahlVGW-151/071/10396/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivic
Art 8
EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 44b Abs 1 und 2 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Paragraph 44 b, Absatz eins und 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennLiegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3.die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3.die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, b.) Prozessuales Der angefochtene Bescheid ist insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet, als die belangte Behörde den Antrag vom 15.02.2010 als unzulässig zurückgewiesen hat. Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt nämlich darin, dass sie die Fälle der Zulässigkeit der Ausweisung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung gleichgesetzt hat. Nur bei Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde hätte sie in Anwendung des § 44b Abs 1 Z 3 NAG den Niederlassungsantrag zurückweisen dürfen (VwGH 19.12.2012, 2011/22/0118).Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt nämlich darin, dass sie die Fälle der Zulässigkeit der Ausweisung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung gleichgesetzt hat. Nur bei Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde hätte sie in Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG den Niederlassungsantrag zurückweisen dürfen (VwGH 19.12.2012, 2011/22/0118). Die belangte Behörde befindet sich ebenfalls im Rechtsirrtum, wenn Sie meint, dass eine Ausweisung vorliegen würde und seit deren Erlassung sich der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat. Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung - die hier aber gar nicht erfolgt war - und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH, 13.11.2012, 2011/22/0085).Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung - die hier aber gar nicht erfolgt war - und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH, 13.11.2012, 2011/22/0085). Die belangte Behörde hat eine – wenn auch unvollständige – inhaltliche Bewertung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten integrationsbegründenden Umstände vorgenommen, daher erscheint die ausgesprochene Antragszurückweisung als rechtlich verfehlt. c.) Abwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG – Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRKc.) Abwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG – Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK Art 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387) Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387) Unstrittig ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat und dass er strafrechtlich unbescholten ist. Er weist nunmehr einen – allerdings unterbrochenen - fast 13-jährigen Aufenthalt in Österreich, welcher, abgesehen von den Zeiten in welchen ein Asylverfahren anhängig war, unrechtmäßig war. Der Beschwerdeführer hat zwar wiederholt versucht, seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren, jedoch ist er nach Ablauf des ihm erteilten Visums C, der Abweisung des Anträge auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der Nichtigerklärung der nachgewiesenen Aufenthaltsehe und sogar nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes - trotz Ausreiseverpflichtung - im Bundesgebiet verblieben. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich an die in Österreich geltende fremdenrechtliche Vorschriften zu halten, kann aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkannt werden.Unstrittig ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat und dass er strafrechtlich unbescholten ist. Er weist nunmehr einen – allerdings unterbrochenen - fast 13-jährigen Aufenthalt in Österreich, welcher, abgesehen von den Zeiten in welchen ein Asylverfahren anhängig war, unrechtmäßig war. Der Beschwerdeführer hat zwar wiederholt versucht, seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren, jedoch ist er nach Ablauf des ihm erteilten Visums C, der Abweisung des Anträge auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der Nichtigerklärung der nachgewiesenen Aufenthaltsehe und sogar nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes - trotz Ausreiseverpflichtung - im Bundesgebiet verblieben. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich an die in Österreich geltende fremdenrechtliche Vorschriften zu halten, kann aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkannt werden. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.02.2014 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers scheinen insoweit unglaubwürdig, als er behauptete, er sei aus dem Bundesgebiet ausgereist um sich rechtskonform zu verhalten und den Ablauf des Aufenthaltsverbotes abzuwarten. Vielmehr bezeugen die aktenkundigen Unterlagen, dass er spätestens am 06.06.2011 (Beginn der Versicherung laut Versicherungsdatenauszug) wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und ein – bewilligungspflichtiges - Beschäftigungsverhältnis zu Fa. V. begründet hat.Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.02.2014 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers scheinen insoweit unglaubwürdig, als er behauptete, er sei aus dem Bundesgebiet ausgereist um sich rechtskonform zu verhalten und den Ablauf des Aufenthaltsverbotes abzuwarten. Vielmehr bezeugen die aktenkundigen Unterlagen, dass er spätestens am 06.06.2011 (Beginn der Versicherung laut Versicherungsdatenauszug) wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und ein – bewilligungspflichtiges - Beschäftigungsverhältnis zu Fa. römisch fünf. begründet hat. Die Eheschließung mit einer türkischen Staatsbürgerin, welche im Besitz eines „Daueraufenthalt – EU“ ist, kommt im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK eine große Bedeutung zu (vgl. VwGH, 13.11.2013, 2013/22/0224). Zu beachten ist dabei jedoch die Tatsache, dass diese Ehe erst seit 2014 besteht und der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Nicht nachvollziehbar erscheint daher die standesamtliche Eheschließung zu diesen bestimmten Zeitpunkt, zumal das Führen eines gemeinsamen Familienlebens erst in der Zukunft - nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin – beabsichtigt ist. Der Beschwerdeführer hat überdies die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, in welchen er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war.Die Eheschließung mit einer türkischen Staatsbürgerin, welche im Besitz eines „Daueraufenthalt – EU“ ist, kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK eine große Bedeutung zu vergleiche VwGH, 13.11.2013, 2013/22/0224). Zu beachten ist dabei jedoch die Tatsache, dass diese Ehe erst seit 2014 besteht und der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Nicht nachvollziehbar erscheint daher die standesamtliche Eheschließung zu diesen bestimmten Zeitpunkt, zumal das Führen eines gemeinsamen Familienlebens erst in der Zukunft - nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin – beabsichtigt ist. Der Beschwerdeführer hat überdies die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, in welchen er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei „Assoziationstürke“ und es sei ihm eine besondere Stellung auf dem Arbeitsmarkt zu gewähren, kann Folgendes festgehalten werden: In seinem Urteil in der Rechtssache Dereci (C-256/11) hat sich der EuGH unter anderem auch mit dem Assoziierungsabkommen EWG - Türkei, konkret mit der in Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verankerten sog. „Stillhalteklausel“ auseinander gesetzt. Die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des ARB 1/80 (bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs) durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat galten. In Österreich ist daher das Datum des Beitrittes zur Europäischen Union (01. Jänner 1995) maßgeblich. Gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen die Mitgliedstaaten im Sinne der Stillhalteklausel nach Inkrafttreten des ARB erlassene günstigere Bestimmungen für türkische Staatsangehörige auch nicht mehr verschlechtern.In seinem Urteil in der Rechtssache Dereci (C-256/11) hat sich der EuGH unter anderem auch mit dem Assoziierungsabkommen EWG - Türkei, konkret mit der in Artikel 13, des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) bzw. in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls verankerten sog. „Stillhalteklausel“ auseinander gesetzt. Die sog. „Stillhalteklausel“ in Artikel 13, des ARB 1/80 (bzw. in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls) verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs) durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat galten. In Österreich ist daher das Datum des Beitrittes zur Europäischen Union (01. Jänner 1995) maßgeblich. Gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen die Mitgliedstaaten im Sinne der Stillhalteklausel nach Inkrafttreten des ARB erlassene günstigere Bestimmungen für türkische Staatsangehörige auch nicht mehr verschlechtern. Aus diesen Umstand ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da in Folge der Rechtsprechung des VfGH (Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07-14, G 265/07-15, G 273/07-13 und G 23/08-1) erst die Möglichkeit zur Erteilung von sog. „humanitären“ Aufenthaltstiteln auf Antrag geschaffen wurde und somit auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage (vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) die günstigste Regelung in den maßgeblichen Zeitraum (seit 01.01.1995) angewendet wird. Aus diesen Umstand ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da in Folge der Rechtsprechung des VfGH (Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07-14, G 265/07-15, G 273/07-13 und G 23/08-1) erst die Möglichkeit zur Erteilung von sog. „humanitären“ Aufenthaltstiteln auf Antrag geschaffen wurde und somit auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage (vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) die günstigste Regelung in den maßgeblichen Zeitraum (seit 01.01.1995) angewendet wird. Aus der Gesamtbetrachtung des Falles ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine lange Aufenthaltsdauer in Österreich aufweist, jedoch vermag er nicht nachzuweisen, inwieweit er die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Zwar behauptete der Beschwerdeführer - zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2014 - er habe „viele Freunde“ in Österreich, jedoch kann diese Behauptung weder durch den Akteneinhalt noch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers belegt werden. Obwohl der Beschwerdeführer nachweislich über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, kann von einer sozialen Integration (in Bezug auf die Kenntnisse der deutschen Sprache), trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer, nicht gesprochen werden, zumal eine Verständigung mit dem Gericht ohne einen Dolmetsch sich als schwierig erwies. Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers, seine Schwester samt Familie und weitere Verwandte in Österreich aufhalten spricht zwar für die Stärke der Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, jedoch ist auch zu beachten, dass die Bindungen zum Heimatland – auf Grund der Tatsache dass in der Türkei noch die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben – nach Ansicht des Gerichtes weiterhin sehr stark sind. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine berufliche Integration nachweisen, dass er zumindest versucht hat, jemals eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu erhalten. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wieso er bei der Fa. V. als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist, konnte kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst und trotz aufrechten Aufenthaltsverbot im Jahre 2011 in das Bundesgebiet wiedereingereist ist um einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine berufliche Integration nachweisen, dass er zumindest versucht hat, jemals eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu erhalten. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wieso er bei der Fa. römisch fünf. als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist, konnte kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst und trotz aufrechten Aufenthaltsverbot im Jahre 2011 in das Bundesgebiet wiedereingereist ist um einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Daher kommt das Verwaltungsgericht Wien zu der Schlussfolgerung, dass trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erfolgten Eheschließung mit einer niedergelassenen Drittstaatsangehörigen die Abwägung gemäß Art 8 EMRK nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers und in der weiteren Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Daher kommt das Verwaltungsgericht Wien zu der Schlussfolgerung, dass trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erfolgten Eheschließung mit einer niedergelassenen Drittstaatsangehörigen die Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers und in der weiteren Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung mit seiner niedergelassenen Ehegattin bleibt dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin erhalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.071.10396.2014