← Österreich

{'item': 'VGW-151/081/11171/2014'}

Obsah (15)§ 45§ 28§ 25a§ 21§ 41a§ 53§ 11§ 20§ 16§ 81§ 31§ 42§ 2§ 19§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/11171/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 45Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag vom 17.3.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn Borisa A., geb. 1970, STA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 24.9.2013, GZ MA 35-9/2901124-01, mit welchem

Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag vom 17.3.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er im Spruch nunmehr lautet wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er im Spruch nunmehr lautet wie folgt: „Ihr Antrag vom 17.3.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“

§ 45Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) wird als unzulässig zurückgewiesen.“. „Ihr Antrag vom 17.3.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“

Paragraph 45, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) wird als unzulässig zurückgewiesen.“. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 17. März 2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ und gab an über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Dazu legte er einen ihm erteilten unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien, vom 30.1.1989 vor. Bei seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 30.3.2011 gab er Nachstehendes an: Mir wurde mit 30.1.1989 ein unbefristeter Sichtvermerk von der BPD Wien ausgestellt. Ich habe von 1995 bis 2005 in Serbien gelebt. Mein Lebensmittelpunkt hat sich in diesem Zeitraum in Serbien befunden. Im Februar 2005 bin ich wieder nach Österreich zurückgekehrt. Ich habe von 2005 bis dato immer wieder gearbeitet, nur wurde ich nie bei der WGKK angemeldet, da ich über kein arbeitsmarktrechtliches Dokument verfügt habe. Ich halte mich seit Februar 2005 bis auf kurze Unterbrechungen, bedingt durch Urlaub, in Österreich auf. Warum ich nicht behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet war in dem Zeitraum von Februar 2005 bis 17.3.2008, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe von Februar 2005 bis März 2008 bei meiner Mutter, S.-straße in Wien gelebt. Kurzfristig habe ich in der N.-gasse gewohnt, seit Juli 2008 wohne ich wieder bei meiner Mutter.“ Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache wurde der nunmehrige Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhalts, dass er von 1995 bis 2005 durchgehend in Serbien aufhältig gewesen wäre, das Erlöschen des am 30.1.1989 unbefristeten Sichtvermerks ex lege eingetreten sei. Daher sei sein Antrag auch als Erstantrag zu qualifizieren, der unzulässigerweise im Inland gestellt worden sei. Nach Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Zulassung der Inlandsantragsstellung

§ 21Abs.

3 NAG, informierte die belangte Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer darüber, dass er die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck „Daueraufenthalt – EG“ nicht erfülle. Daraufhin änderte er den beantragten Aufenthaltstitel in „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG ab.Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache wurde der nunmehrige Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhalts, dass er von 1995 bis 2005 durchgehend in Serbien aufhältig gewesen wäre, das Erlöschen des am 30.1.1989 unbefristeten Sichtvermerks ex lege eingetreten sei. Daher sei sein Antrag auch als Erstantrag zu qualifizieren, der unzulässigerweise im Inland gestellt worden sei. Nach Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Zulassung der Inlandsantragsstellung

Paragraph 21, Absatz 3, NAG, informierte die belangte Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer darüber, dass er die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck „Daueraufenthalt – EG“ nicht erfülle. Daraufhin änderte er den beantragten Aufenthaltstitel in „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ab. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, unter anderem die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt, sowie Schulzeugnisse, die belegen, dass er in Österreich die Volksschule, vier Jahre Hauptschule sowie den Polytechnischen Lehrgang absolviert hat. Die belangte Behörde holte nunmehr eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, ein, die ergab, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig wären und eingeleitet werden würden. Begründend wurde in der Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller erst seit 17.3.2008 im Bundesgebiet gemeldet wäre, nachdem er von 1995 bis zumindest zum Jahr 2005 in Serbien gelebt hätte. Seit seiner letzten Einreise nach Österreich würde sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und wäre er im Inland keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Trotz Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung würde somit ein weiterer inländischer Aufenthalt des Beschwerdeführers maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwider laufen. Die belangte Behörde holte nunmehr eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, Büro römisch zwei. Instanz, ein, die ergab, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig wären und eingeleitet werden würden. Begründend wurde in der Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller erst seit 17.3.2008 im Bundesgebiet gemeldet wäre, nachdem er von 1995 bis zumindest zum Jahr 2005 in Serbien gelebt hätte. Seit seiner letzten Einreise nach Österreich würde sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und wäre er im Inland keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Trotz Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung würde somit ein weiterer inländischer Aufenthalt des Beschwerdeführers maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwider laufen. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente vor, unter anderem einen Versicherungsdatenauszug, aus dem hervorgeht, dass er zeitweise in den Jahren 1991 und 1992 sowie ab 26.1.2011 als Arbeiter angemeldet war. Mit Schreiben vom 17.4.2013 erstatte der Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers Ausführungen zu seiner Rechtsmeinung, dass der dem Beschwerdeführer erteilte unbefristete Aufenthaltstitel weiterhin gültig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers somit rechtmäßig sei. Mit Eingabe vom 22.5.2013 änderte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass der ihm unbefristet erteilte Aufenthaltstitel weiterhin gelte, den beantragten Aufenthaltszweck wiederum in „Daueraufenthalt – EG“ ab. Am 24.5.2013 langte bei der belangten Behörde der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8.5.2013 ein, mit dem der Berufung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.11.2012 insofern Folge gegeben wurde, als das

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) für die Dauer von 18 Monaten verhängte Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum behoben wurde. Die Rückkehrentscheidung wurde bestätigt. Am 24.5.2013 langte bei der belangten Behörde der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8.5.2013 ein, mit dem der Berufung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.11.2012 insofern Folge gegeben wurde, als das

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) für die Dauer von 18 Monaten verhängte Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum behoben wurde. Die Rückkehrentscheidung wurde bestätigt. Gegen diesen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8.5.2013 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.9.2013 die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und führte auszugsweise Nachstehendes aus: „a) Falsche Auslegung des NAG: Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer am 30.1.1989 erteilte unbefristete Wiedereinreisesichtvermerk

§ 11Abs. 2 D i

Vm Abs. 3 Z 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (BGBl ll 2005/541) dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ entspricht. Diese rechtliche Würdigung ist noch nicht zu beanstanden.Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer am 30.1.1989 erteilte unbefristete Wiedereinreisesichtvermerk

Paragraph 11, Absatz 2, D in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (BGBl ll 2005/541) dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ entspricht. Diese rechtliche Würdigung ist noch nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat aber in weiterer Folge diesen Aufenthaltstitel

§ 20Abs.

4 NAG als erloschen angesehen, weil sich der Beschwerdeführer von 1996 bis Februar 2005 durchgehend in Serbien aufgehalten hat, und führt zur Begründung Judikatur des VwGH an, wonach auch Sachverhalte, die sich vor dem

  1. Dezember 2005 ereignet haben, in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG einzubeziehen seien und deshalb der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers erloschen sei. Dabei übersieht aber die belangte Behörde, dass der VwGH diese nur für jene Sachverhalte ausgesprochen hat, bei denen sich der jeweilige Beschwerdeführer bei Inkrafttreten de NAG am
  2. Jänner 2006 tatsächlich noch im Ausland aufhielt, der Auslandsaufenthalt also noch nicht abgeschlossen war. Im konkreten Fall ist aber der Beschwerdeführer bereits im Februar 2005, also rund 10 Monate vor Inkrafttreten des NAG, nach Österreich zurückgekehrt. Da sein Aufenthalt in Serbien somit vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 4 NAG beendet war, kann diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt auch nicht zur Anwendung kommen und besteht somit der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers unverändert weiter.Die belangte Behörde hat aber in weiterer Folge diesen Aufenthaltstitel

Paragraph 20, Absatz 4, NAG als erloschen angesehen, weil sich der Beschwerdeführer von 1996 bis Februar 2005 durchgehend in Serbien aufgehalten hat, und führt zur Begründung Judikatur des VwGH an, wonach auch Sachverhalte, die sich vor dem

  1. Dezember 2005 ereignet haben, in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG einzubeziehen seien und deshalb der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers erloschen sei. Dabei übersieht aber die belangte Behörde, dass der VwGH diese nur für jene Sachverhalte ausgesprochen hat, bei denen sich der jeweilige Beschwerdeführer bei Inkrafttreten de NAG am
  2. Jänner 2006 tatsächlich noch im Ausland aufhielt, der Auslandsaufenthalt also noch nicht abgeschlossen war. Im konkreten Fall ist aber der Beschwerdeführer bereits im Februar 2005, also rund 10 Monate vor Inkrafttreten des NAG, nach Österreich zurückgekehrt. Da sein Aufenthalt in Serbien somit vor Inkrafttreten des Paragraph 20, Absatz 4, NAG beendet war, kann diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt auch nicht zur Anwendung kommen und besteht somit der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers unverändert weiter. Laut der Rechtsansicht der belangten Behörde ist der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers am
  3. Jänner 2006, also am Tag des Inkrafttretens des NAG erloschen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde aber bereits wieder in Österreich und durfte selbstverständlich davon ausgehen, dass sein alter Aufenthaltstitel weiterhin aufrecht war. Vollkommen absurd wird es, wenn man sich die Ausführungen der belangten Behörde zur Mitteilung eines beabsichtigten Aufenthalts durchliest. Die belangte Behörde hält nämlich fest, dass vom Beschwerdeführer die Mitteilung eines beabsichtigten (!) Aufenthalts von bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR am
  4. Jänner 2006, also zu einem Zeitpunkt, an dem sich der Beschwerdeführer längst wieder in Österreich aufgehalten hat, zu fordern gewesen wäre. Nimmt man die Ausführungen der belangten Behörde ernst, so hätte der Beschwerdeführer also am
  5. Jänner 2006 melden müssen, dass er – obwohl er längst ohnehin wieder in Österreich aufhältig war – beabsichtige, in der Vergangenheit länger außerhalb Österreichs zu leben. Dass dies schon sprachlich absurd ist, braucht wohl nicht näher ausgeführt zu werden. Von einer zukünftigen Absicht des Beschwerdeführers am
  6. Jänner 2006 für längere Zeit außerhalb Österreichs zu leben, kann ja keine Rede sein, da die belangte Behörde festgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2005 praktisch durchgehend in Österreich aufhält. Zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich im Februar 2005 konnte ein unbefristeter Aufenthaltstitel nur

§ 16Fremdengesetz für ungültig oder gegenstandslos erklärt werden.

Ein derartiges Verfahren wurde aber nicht abgeführt und hätte dem Beschwerdeführer auch vor der Ungültigerklärung Gelegenheit zur Stellungnahme

§ 16Abs.

1b Fremdengesetz gegeben werden müssen, was nicht passiert ist, sodass sich ein näheres Eingehen auf diese Bestimmung ohnehin erübrigt.Zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich im Februar 2005 konnte ein unbefristeter Aufenthaltstitel nur

Paragraph 16, Fremdengesetz für ungültig oder gegenstandslos erklärt werden. Ein derartiges Verfahren wurde aber nicht abgeführt und hätte dem Beschwerdeführer auch vor der Ungültigerklärung Gelegenheit zur Stellungnahme

Paragraph 16, Absatz eins b, Fremdengesetz gegeben werden müssen, was nicht passiert ist, sodass sich ein näheres Eingehen auf diese Bestimmung ohnehin erübrigt. Da sich somit der Beschwerdeführer mit Inkrafttreten des § 20 Abs. 4 NAG am 1. Jänner 2006 längst wieder in Österreich befand, wie ja auch die belangte Behörde festgestellt hat, und deshalb die genannte Bestimmung für den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung kommen konnte, besteht der dem Beschwerdeführer am 30.1.1989 erteilte unbefristete Wiedereinreisesichtvermerk

§ 11Abs 2 D i

Vm Abs. 3 Z 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (BGBl ll 2005/541) als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ weiter und ist daher der Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ersatzlos aufzuheben. Bei seiner Rückkehr nach Österreich durfte und konnte der Beschwerdeführer aufgrund der damals geltenden Gesetze davon ausgehen, dass sein Aufenthaltstitel weiterhin besteht. Er hat sich somit vollkommen gesetzeskonform verhalten.“Da sich somit der Beschwerdeführer mit Inkrafttreten des Paragraph 20, Absatz 4, NAG am 1. Jänner 2006 längst wieder in Österreich befand, wie ja auch die belangte Behörde festgestellt hat, und deshalb die genannte Bestimmung für den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung kommen konnte, besteht der dem Beschwerdeführer am 30.1.1989 erteilte unbefristete Wiedereinreisesichtvermerk

Paragraph 11, Absatz 2, D in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (BGBl ll 2005/541) als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ weiter und ist daher der Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ersatzlos aufzuheben. Bei seiner Rückkehr nach Österreich durfte und konnte der Beschwerdeführer aufgrund der damals geltenden Gesetze davon ausgehen, dass sein Aufenthaltstitel weiterhin besteht. Er hat sich somit vollkommen gesetzeskonform verhalten.“ In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.9.2013, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ vom 17.3.2011 abgewiesen wurde. Begründend führte sie sinngemäß aus, dass der dem Beschwerdeführer am 30.1.1989 unbefristet erteilte Sichtvermerk durch seinen durchgehenden Aufenthalt in Serbien von 1995 bis 2005 ex lege erloschen sei. Der Beschwerdeführer halte sich demnach unrechtmäßig in Österreich auf und erfülle konsequenterweise die besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, insbesondere das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung innerhalb der letzten fünf Jahre, nicht. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.9.2013, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ vom 17.3.2011 abgewiesen wurde. Begründend führte sie sinngemäß aus, dass der dem Beschwerdeführer am 30.1.1989 unbefristet erteilte Sichtvermerk durch seinen durchgehenden Aufenthalt in Serbien von 1995 bis 2005 ex lege erloschen sei. Der Beschwerdeführer halte sich demnach unrechtmäßig in Österreich auf und erfülle konsequenterweise die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, insbesondere das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung innerhalb der letzten fünf Jahre, nicht. In seiner dagegen erhobenen – als Beschwerde zu wertenden Berufung – brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt: „Hiemit erhebe ich gegen den oben genannten Bescheid, mit welchem der Antrag des Obgenannten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurde, als bereits im bisherigen Verfahren ausgewiesener Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und führe hiezu aus wie folgt: Es wurden bereits sämtliche Unterlagen anher übersendet; zuletzt war dies eine Kopie der von RA Dr. L. als bestellter Verfahrenshelfer erstatteten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats. Die Begründung der Beschwerde RA Dr. L.'s entspricht im Wesentlichen den bisherigen Rechtsausführungen. Es geht hier nur um die Beurteilung der reinen Rechtsfrage; die Tatsachen sind allseits unbestritten Da diese Kopien an die Adresse der Zentrale in 1200 Wien, Dresdner Strasse 93 geschickt wurden (es war nicht bekannt, dass die Aussenstelle 16-19 zuständig Ist) und möglicherweise der Aussenstelle nicht vorliegen, werden diese anbei nochmals mit übersendet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird die Begründung, welche RA Dr. L. als bestellter Verfahrenshelfer in dieser Beschwerde macht, vollinhaltlich auch zur Begründung dieser Berufung erhoben. Mittlerweile hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Berufungsbehörde möge diese Berufung so lange unbearbeitet lassen, bis die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Sache vorliegt, da dessen Entscheidung für dieses Verfahren präjudiziell ist: Der gefertigte Rechtsvertreter steht mit dem Verfahrenshelfer RA Dr. L. in gutem Einvernehmen und wird von ihm über die Weiterungen des Falls umgehend in Kenntnis gesetzt. Ich werde daher sofort nach Erhalt die Entscheidung des VwGH der Berufungsbehörde übermitteln; ich mache bereits im voraus darauf aufmerksam, dass diese Entscheidung des VwGH entsprechend der dortigen Erledigungspraxis voraussichtlich erst in einigen Jahren vorliegen wird. (Man bearbeitet derzeit dort die Beschwerden der Jahre 2009 und 2010) Bei der gegenständlichen Angelegenheit geht es um die prinzipielle Beantwortung der Frage, ob der alte "unbefristet" erteilte Aufenthaltstitel erloschen ist - oder nicht. (Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es nicht mehr um die Frage, ob über den Obgenannten eine Ausweisung - welche ein zeitlich befristetes Einreiseverbot mit sich bringt - verhängt wird; diesen Teil der ursprünglichen fremdenpolizeilichen Entscheidung hat der UVS Wien bereits aufgehoben.) Weitere Erteilungshindernisse als die genannten liegen nicht vor, bzw. wurden solche im Bescheid nicht angeführt. Ich stelle daher den höflichen Berufungsantrag die Berufungsbehörde möge - nach Vorliegen der Entscheidung des VwGH in der gleichartig gelagerten Sache derselben Person - den angefochtenen Bescheid aufheben und die Niederlassungsbewilligung erteilen, resp. feststellen, dass der seinerzeit erteilte Aufenthaltstitel nicht erloschen und der Aufenthalt des Obgenannten somit rechtmässig ist; in eventu: Die Berufungsbehörde möge - ebenfalls nach Vorliegen der Entscheidung des VwGH in der gleichartig gelagerten Sache derselben Person - den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache der erstinstanzlichen Behörde zur ergänzenden Beweiserhebung und neuerlichen Entscheidung auftragen, welche Entscheidung ebenfalls die Feststellung betreffend das Nicht-Erlöschen des alten Aufenthaltstitels sowie den rechtmässigen Aufenthalt des Obgenannten enthalten möge. Ich ersuche um Bekanntgabe, ob zur Erledigung der Berufung - ausgenommen die bereits genannte Unterlage "Entscheidung des VwGH" - die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen erforderlich ist, damit diese umgehend nachgebracht werden können.“ Am 6.2.2014 langte beim Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, Zl. 2013/22/0342-6 (vormals 2013/18/0136), über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8.5.2013 betreffend Rückkehrentscheidung ein. Mit diesem Erkenntnis hob das Höchstgericht den in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und sprach in seiner Begründung nach Feststellung des Sachverhalts und Widergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen Folgendes aus: „Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, er halte sich wegen des Erlöschens seines Aufenthaltstitels nach § 20 Abs. 4 NAG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er macht dazu geltend, dass er bereits im Jahr 2005, also noch vor Inkrafttreten des NAG, nach Österreich zurückgekehrt sei. Dies führt die Beschwerde zum Erfolg.„Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, er halte sich wegen des Erlöschens seines Aufenthaltstitels nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er macht dazu geltend, dass er bereits im Jahr 2005, also noch vor Inkrafttreten des NAG, nach Österreich zurückgekehrt sei. Dies führt die Beschwerde zum Erfolg. Es entspricht - soweit ist der belangten Behörde Recht zu geben - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua. auch zu § 20 Abs. 4 NAG, dass es Sachverhalte geben kann, die sich vor dem 31. Dezember 2005 ereignet haben, aber dennoch in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG einzubeziehen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, ZI. 2008/22/0863, und vom 31. Mai 2011, ZI. 2008/22/0710). Dies kann aber - sofern der Gesetzgeber nichts anders anordnet - schon im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des NAG (1. Jänner 2006) und dem sich daraus ergebenden zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur für solche Konstellationen Relevanz erlangen, in denen der zu beurteilende Sachverhalt auch Ereignisse erfasst, die in den zeitlichen Geltungsbereich des NAG fallen und somit nach dem 1. Jänner 2006 auftreten (vgl. zum zeitlichen Bedingungsbereich eines Gesetzes etwa Mayer, B-VG4, Art. 49 B-VG, III.2., mit Hinweis auf die Rsp.). In diesem Sinn räumt auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 25. Oktober 2013 ein, dass sich der vorliegende Sachverhalt von jenen, in denen der Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung nach § 20 Abs. 4 NAG vorgenommen hat, dahingehend unterscheidet, dass im gegenständlichen Fall (anders als in jenen Fällen, über die der Verwaltungsgerichtshof zu befinden hatte: vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, ZI. 2008/22/0863, vom 22. September 2009, Zlen. 2008/22/0731 und 0732, vom 10. November 2009, ZI. 2008/22/0867, vom 24. Juni 2010, ZI. 2008/21/0658, vom 19. Mai 2011, ZI. 2008/21/0335, vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0236, vom 31. Mai 2011, ZI. 2008/22/0710, vom 21. Februar 2012, ZI. 2011/23/0671, sowie vom 14. März 2013, Zlen. 2012/22/0268 und 0269) der Beschwerdeführer noch vor dem Inkrafttreten des NAG wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Das führe - so die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiter - aber nicht dazu, dass der Fall des Beschwerdeführers anders zu beurteilen wäre.Es entspricht - soweit ist der belangten Behörde Recht zu geben - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua. auch zu Paragraph 20, Absatz 4, NAG, dass es Sachverhalte geben kann, die sich vor dem 31. Dezember 2005 ereignet haben, aber dennoch in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG einzubeziehen sind vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, ZI. 2008/22/0863, und vom 31. Mai 2011, ZI. 2008/22/0710). Dies kann aber - sofern der Gesetzgeber nichts anders anordnet - schon im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des NAG (1. Jänner 2006) und dem sich daraus ergebenden zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur für solche Konstellationen Relevanz erlangen, in denen der zu beurteilende Sachverhalt auch Ereignisse erfasst, die in den zeitlichen Geltungsbereich des NAG fallen und somit nach dem 1. Jänner 2006 auftreten vergleiche zum zeitlichen Bedingungsbereich eines Gesetzes etwa Mayer, B-VG4, Artikel 49, B-VG, römisch drei.2., mit Hinweis auf die Rsp.). In diesem Sinn räumt auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 25. Oktober 2013 ein, dass sich der vorliegende Sachverhalt von jenen, in denen der Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG vorgenommen hat, dahingehend unterscheidet, dass im gegenständlichen Fall (anders als in jenen Fällen, über die der Verwaltungsgerichtshof zu befinden hatte: vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, ZI. 2008/22/0863, vom 22. September 2009, Zlen. 2008/22/0731 und 0732, vom 10. November 2009, ZI. 2008/22/0867, vom 24. Juni 2010, ZI. 2008/21/0658, vom 19. Mai 2011, ZI. 2008/21/0335, vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0236, vom 31. Mai 2011, ZI. 2008/22/0710, vom 21. Februar 2012, ZI. 2011/23/0671, sowie vom 14. März 2013, Zlen. 2012/22/0268 und 0269) der Beschwerdeführer noch vor dem Inkrafttreten des NAG wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Das führe - so die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiter - aber nicht dazu, dass der Fall des Beschwerdeführers anders zu beurteilen wäre. Dieser Ansicht ist nach dem Gesagten nicht beizupflichten. Dass § 20 Abs. 4 NAG entgegen Art. 49 B-VG generell rückwirkend auf alle Sachverhalte, die sich zur Gänze vor seinem Inkrafttreten ereignet hätten, anzuwenden wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.Dieser Ansicht ist nach dem Gesagten nicht beizupflichten. Dass Paragraph 20, Absatz 4, NAG entgegen Artikel 49, B-VG generell rückwirkend auf alle Sachverhalte, die sich zur Gänze vor seinem Inkrafttreten ereignet hätten, anzuwenden wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der dem Beschwerdeführer früher erteilte unbefristet gültige Wiedereinreisesichtvermerk, der am 31. Dezember 2005 uneingeschränkt dem Rechtsbestand angehörte,

§ 81Abs. 2 NAG i

Vm § 11 Abs. 2 Z 4 lit. D und Abs. 3 Z 1 NAG-DV ab

  1. Jänner 2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weitergalt. Dass danach ein Sachverhalt gegeben wäre, demzufolge ein Erlöschen dieses Aufenthaltstitels nach § 20 Abs. 4 NAG hätte angenommen werden können, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Vielmehr ergibt sich aus ihren Feststellungen das Gegenteil.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der dem Beschwerdeführer früher erteilte unbefristet gültige Wiedereinreisesichtvermerk, der am
  2. Dezember 2005 uneingeschränkt dem Rechtsbestand angehörte,

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, lit. D und Absatz 3, Ziffer eins, NAG-DV ab 1. Jänner 2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weitergalt. Dass danach ein Sachverhalt gegeben wäre, demzufolge ein Erlöschen dieses Aufenthaltstitels nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG hätte angenommen werden können, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Vielmehr ergibt sich aus ihren Feststellungen das Gegenteil. Somit war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung auf Grund des ihm erteilten und immer noch gültigen Aufenthaltstitels

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Erlassung der auf den (vermeintlich) unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG entsprach somit nicht dem Gesetz.Somit war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung auf Grund des ihm erteilten und immer noch gültigen Aufenthaltstitels

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Erlassung der auf den (vermeintlich) unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG entsprach somit nicht dem Gesetz. Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben.“Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Dem Beschwerdeführer wurde am 30.1.1989 von der Bundespolizeidirektion Wien ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk erteilt. In den Jahren 1996 bis Februar 2005 hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend in Serbien auf. Danach war er wiederum in Österreich aufhältig, wobei er seit 17.3.2008 eine behördliche Meldung in Österreich aufweist. Am 17.3.2011 beantragte er die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“. Nach einer Antragsänderung, änderte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.5.2013 den beantragten Aufenthaltszweck wiederum in „Daueraufenthalt – EG“ ab. Die den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung der Landespolizeidirektion Wien vom 19.11.2012 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 8.5.2013 bestätigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 17.3.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ab. Dagegen richtet sich die nunmehr erhobene Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 10.12.2013 sprach der Verwaltungsgerichtshof betreffend Rückkehrentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien im Mai 2013 auf Grund des ihm erteilten und immer noch gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) am 1.1.2006 bis zumindest Mai 2013 steht somit fest. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage.

§ 2Abs.

1 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes:

Paragraph 2, Absatz eins, NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes: …

  1. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24);
  2. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,);
  3. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
  4. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);
  5. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist.
  6. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11 und 12) ist.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

§ 23Abs.

1 NAG ist der Fremde über diesen Umstand zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Paragraph 23, Absatz eins, NAG ist der Fremde über diesen Umstand zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 20Abs.

3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (§ 45) oder “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (§ 48) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (Paragraph 45,) oder “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Paragraph 48,) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

§ 20Abs.

4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

Paragraph 20, Absatz 4, NAG erlischt ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3,, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

§ 45

Abs.

Paragraph 45, Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” erteilt werden, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2.Ziffer 2 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben.

§ 81Abs.

2 NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.

Paragraph 81, Absatz 2, NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten. § 82 Abs. 1 NAG normiert, dass dParagraph 82, Absatz eins, NAG normiert, dass dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft tritt.

§ 11Abs. 2 Z 4 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 id

F. BGBl. II Nr. 201/2011, gelten die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter:

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, gelten die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Paßgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422, nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter: Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969 Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) D. Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422D. Paßgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422 Sichtvermerke gem. § 24 Paßgesetz 1969Sichtvermerke gem. Paragraph 24, Paßgesetz 1969 „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ § 11 Abs. 3 NAG-DV normiert Folgendes:Paragraph 11, Absatz 3, NAG-DV normiert Folgendes: „Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:„Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Absatz 2, vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter: 1.Ziffer eins Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Z 1, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“;Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Ziffer eins, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“; 2…“ Nach der oben zitierten Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 2 erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten des NAG, somit vor dem 1.1.2006, erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG entsprechen. Die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung normiert in § 11 Abs. 3, dass eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, wie sie dem Beschwerdeführer am 30.1.1989 erteilt worden ist, als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ weiter gilt. Nach § 20 Abs. 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, wenn sich der Fremde länger als 12 Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Nach der oben zitierten Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 2, erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten des NAG, somit vor dem 1.1.2006, erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG entsprechen. Die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung normiert in Paragraph 11, Absatz 3,, dass eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, wie sie dem Beschwerdeführer am 30.1.1989 erteilt worden ist, als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ weiter gilt. Nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, wenn sich der Fremde länger als 12 Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis betreffend Rückkehrentscheidung ausgesprochen hat, hätte der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien von 1996 bis Februar 2005 - somit zu einer Zeit bevor das NAG in Kraft getreten war - mangels genereller rückwirkender Anwendbarkeit der Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG auf alle Sachverhalte, die sich zur Gänze vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, nicht zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels geführt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis betreffend Rückkehrentscheidung ausgesprochen hat, hätte der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien von 1996 bis Februar 2005 - somit zu einer Zeit bevor das NAG in Kraft getreten war - mangels genereller rückwirkender Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG auf alle Sachverhalte, die sich zur Gänze vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, nicht zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels geführt. Des Weiteren hat das Höchstgericht erkannt, dass sich aus den Feststellungen der Behörde ergebe, dass auch nach dem 1.1.2006 kein Sachverhalt gegeben wäre, demzufolge ein Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 20 Abs. 4 NAG angenommen hätte werden können. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit im Mai 2013, auf Grund des ihm erteilten und immer noch gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig wäre. Da somit feststeht, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers auf Grund seines Aufenthalts in Serbien vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht ex lege erloschen ist, sondern weiterhin dem Rechtsbestand angehört, erfolgte die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers zu Unrecht. Des Weiteren hat das Höchstgericht erkannt, dass sich aus den Feststellungen der Behörde ergebe, dass auch nach dem 1.1.2006 kein Sachverhalt gegeben wäre, demzufolge ein Erlöschen des Aufenthaltstitels nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG angenommen hätte werden können. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit im Mai 2013, auf Grund des ihm erteilten und immer noch gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig wäre. Da somit feststeht, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers auf Grund seines Aufenthalts in Serbien vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht ex lege erloschen ist, sondern weiterhin dem Rechtsbestand angehört, erfolgte die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers zu Unrecht. Soweit im vorliegenden Fall nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer die Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ anstrebt, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner Vorschrift des NAG 2005 zu entnehmen ist, dass einem Fremden ein Wahlrecht zustünde, welche Verfahrensvorschriften auf ihn anzuwenden wären. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAG 2005. Zwar hat das Höchstgericht aus diesen Bestimmungen abgeleitet, dass im Verfahren nach dem NAG 2005 eine „strenge Antragsbindung" bestehe (VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2008/22/0819). Dies kann sich aber schon auf Grund des Wortlautes dieser Normen nur auf die Frage des von einem Fremden beantragten Aufenthaltstitels (oder der von ihm beantragten Dokumentation), nicht aber auf die Wahl des Verfahrens, in dem zu beurteilen ist, ob der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, beziehen. § 19 Abs. 2 NAG nimmt insoweit ausdrücklich nur auf den „Grund des Aufenthalts" (Aufenthaltszweck) Bezug. § 23 Abs. 1 NAG regelt (lediglich) jenen Fall, in dem sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der vom Fremden in Aussicht genommene Aufenthaltszweck mit dem von ihm beantragten Aufenthaltstitel (bzw. der beantragten Dokumentation) nicht korrespondiert. Die hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels anzuwendenden Verfahrensbestimmungen sind aber jedenfalls von Amts wegen - unter rechtlich richtiger Einordnung des Antrages im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 NAG - von der Behörde zur Anwendung zu bringen, ohne dass dabei eine Bindung an ein allfälliges diesbezügliches Begehren eines Fremden besteht. (vgl. VwGH vom 9.9.2013, Zl. 2012/22/0147).Soweit im vorliegenden Fall nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer die Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ anstrebt, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner Vorschrift des NAG 2005 zu entnehmen ist, dass einem Fremden ein Wahlrecht zustünde, welche Verfahrensvorschriften auf ihn anzuwenden wären. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005. Zwar hat das Höchstgericht aus diesen Bestimmungen abgeleitet, dass im Verfahren nach dem NAG 2005 eine „strenge Antragsbindung" bestehe (VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2008/22/0819). Dies kann sich aber schon auf Grund des Wortlautes dieser Normen nur auf die Frage des von einem Fremden beantragten Aufenthaltstitels (oder der von ihm beantragten Dokumentation), nicht aber auf die Wahl des Verfahrens, in dem zu beurteilen ist, ob der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, beziehen. Paragraph 19, Absatz 2, NAG nimmt insoweit ausdrücklich nur auf den „Grund des Aufenthalts" (Aufenthaltszweck) Bezug. Paragraph 23, Absatz eins, NAG regelt (lediglich) jenen Fall, in dem sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der vom Fremden in Aussicht genommene Aufenthaltszweck mit dem von ihm beantragten Aufenthaltstitel (bzw. der beantragten Dokumentation) nicht korrespondiert. Die hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels anzuwendenden Verfahrensbestimmungen sind aber jedenfalls von Amts wegen - unter rechtlich richtiger Einordnung des Antrages im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 NAG - von der Behörde zur Anwendung zu bringen, ohne dass dabei eine Bindung an ein allfälliges diesbezügliches Begehren eines Fremden besteht. vergleiche VwGH vom 9.9.2013, Zl. 2012/22/0147). Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall von einem Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ausgegangen, was sich insofern als schlüssig darstellt, als sie das Erlöschen des ursprünglich vom Beschwerdeführer innegehabten Aufenthaltstitels angenommen hat. Jedenfalls stellte der Beschwerdeführer einen Antrag betreffend den Aufenthaltszweck „Daueraufenthalt - EG“. Da es sich dabei um ein unbefristetes Niederlassungsrecht handelt, kann dahingestellt bleiben welches Verfahrensregime anzuwenden ist. Denn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wäre der Antrag betreffend Erteilung des Aufenthaltstitels jedenfalls zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer war, entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes, zumindest bis Mai 2013 als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“

§ 20Abs.

3 NAG in Österreich unbefristet niedergelassen. Da auf Grund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch zum nunmehr vorliegenden Zeitpunkt den oben genannten Aufenthaltstitel innehat, verfügt er somit bereits über den Anspruch auf ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich. Ein Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ wäre deshalb wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer war, entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes, zumindest bis Mai 2013 als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“

Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich unbefristet niedergelassen. Da auf Grund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch zum nunmehr vorliegenden Zeitpunkt den oben genannten Aufenthaltstitel innehat, verfügt er somit bereits über den Anspruch auf ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich. Ein Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ wäre deshalb wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Wie aus § 20 Abs. 3 NAG klar hervorgeht, ist lediglich das den unbefristeten Aufenthaltstitel bestätigende Dokument, aber nicht der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ befristet. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen muss daher bei der Ausstellung eines neuen Dokumentes bei unbefristeten Titeln nicht überprüft werden und würde dies dem Zweck eines unbefristeten Titels entgegenstehen. Wie aus Paragraph 20, Absatz 3, NAG klar hervorgeht, ist lediglich das den unbefristeten Aufenthaltstitel bestätigende Dokument, aber nicht der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ befristet. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen muss daher bei der Ausstellung eines neuen Dokumentes bei unbefristeten Titeln nicht überprüft werden und würde dies dem Zweck eines unbefristeten Titels entgegenstehen. Die Gesetzesmaterialen (RV 952 BlgNR

  1. GP 129) erläutern § 45 NAG wie folgt:Die Gesetzesmaterialen Regierungsvorlage 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 129) erläutern Paragraph 45, NAG wie folgt: „Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ ist nach § 20 Abs. 3 – unbeschadet des unbefristeten Niederlassungsrechts des langfristig Aufenthaltsberechtigten – für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen durchsetzbar sind, nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Die inhaltliche Prüfung wird sich in diesem Fall im Wesentlichen auf das Nichtvorliegen eines Erlöschenstatbestandes beschränken. Der Aufenthaltstitel erlischt unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4, die in Einklang mit Art. 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG stehen und bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen günstigere innerstaatliche Bestimmungen darstellen.“„Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ ist nach Paragraph 20, Absatz 3, – unbeschadet des unbefristeten Niederlassungsrechts des langfristig Aufenthaltsberechtigten – für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen durchsetzbar sind, nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Die inhaltliche Prüfung wird sich in diesem Fall im Wesentlichen auf das Nichtvorliegen eines Erlöschenstatbestandes beschränken. Der Aufenthaltstitel erlischt unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4,, die in Einklang mit Artikel 9, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Richtlinie 2003/109/EG stehen und bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen günstigere innerstaatliche Bestimmungen darstellen.“ Obwohl die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 NAG auf den Aufenthaltstitel selbst Bezug nehmen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass die Erläuterungen hierbei die Dokumentation des Aufenthaltstitels ansprechen. Diesbezüglich ist auch von der „Ausstellung“ des Aufenthaltstitels die Rede, womit offensichtlich die Ausstellung der den Aufenthaltstitel bestätigenden Karte gemeint ist. Ein unbefristetes Niederlassungsrecht kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur einmal erteilt werden, in weiterer Folge würde bereits eine entschiedene Rechtssache vorliegen. Da die Verlängerung eines zeitlich unbefristeten Aufenthaltstitels per se nicht möglich ist, sondern lediglich die Ausstellung einer neuen Dokumentation des Niederlassungsrechts beantragt werden kann, wäre ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ebenso zurückzuweisen gewesen.Obwohl die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, NAG auf den Aufenthaltstitel selbst Bezug nehmen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass die Erläuterungen hierbei die Dokumentation des Aufenthaltstitels ansprechen. Diesbezüglich ist auch von der „Ausstellung“ des Aufenthaltstitels die Rede, womit offensichtlich die Ausstellung der den Aufenthaltstitel bestätigenden Karte gemeint ist. Ein unbefristetes Niederlassungsrecht kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur einmal erteilt werden, in weiterer Folge würde bereits eine entschiedene Rechtssache vorliegen. Da die Verlängerung eines zeitlich unbefristeten Aufenthaltstitels per se nicht möglich ist, sondern lediglich die Ausstellung einer neuen Dokumentation des Niederlassungsrechts beantragt werden kann, wäre ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ebenso zurückzuweisen gewesen. Ein Antragsrecht auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ steht somit einem Fremden, der dieses unbefristete Niederlassungsrecht bereits erlangt hat, nicht zu und ist ein diesbezüglicher Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das Nicht-Erloschen-sein bzw. Weiterbestehen seines Aufenthaltstitels (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 20 Abs. 4 NAG, RV 952 BlgNR
  3. GP 129). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung, dass der seinerzeit erteilte Aufenthaltstitel nicht erloschen ist und der Aufenthalt des Beschwerdeführers somit rechtmäßig ist, durch das Verwaltungsgericht beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Antrag ist, der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden ist. Da dieser Antrag sich auf die Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels bezieht, war der angefochtene Bescheid – aus den oben dargelegten Gründen - dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Über einen vom Beschwerdeführer einzubringenden Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das Bestehen seines Aufenthaltstitels wird durch die belangte Behörde zu entscheiden sein. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das Nicht-Erloschen-sein bzw. Weiterbestehen seines Aufenthaltstitels vergleiche dazu die Erläuterungen zu Paragraph 20, Absatz 4, NAG, Regierungsvorlage 952 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 129). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung, dass der seinerzeit erteilte Aufenthaltstitel nicht erloschen ist und der Aufenthalt des Beschwerdeführers somit rechtmäßig ist, durch das Verwaltungsgericht beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Antrag ist, der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden ist. Da dieser Antrag sich auf die Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels bezieht, war der angefochtene Bescheid – aus den oben dargelegten Gründen - dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Über einen vom Beschwerdeführer einzubringenden Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das Bestehen seines Aufenthaltstitels wird durch die belangte Behörde zu entscheiden sein. Es steht dem Beschwerdeführer des Weiteren offen, die entsprechende Dokumentation seines bestehenden Aufenthaltstitels im Sinne des § 20 Abs. 3 NAG – somit die Ausstellung der sein Niederlassungsrecht bescheinigenden Karte - zu beantragen und wird ihm das entsprechende Dokument auch - sofern zwischenzeitlich keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen durchsetzbar sind - von der belangten Behörde auszustellen sein. Es steht dem Beschwerdeführer des Weiteren offen, die entsprechende Dokumentation seines bestehenden Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, NAG – somit die Ausstellung der sein Niederlassungsrecht bescheinigenden Karte - zu beantragen und wird ihm das entsprechende Dokument auch - sofern zwischenzeitlich keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen durchsetzbar sind - von der belangten Behörde auszustellen sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11171.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.