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{'item': 'VGW-021/019/20207/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2014 GeschäftszahlVGW-021/019/20207/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Rudolf R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk, vom 21.11.2013, Zl. MBA 16 - S 8400/12, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF iVm den Auflagenpunkten Nr. 2, 24, 27, 33, 35, 47 und 49 des Bescheides vom 29.11.2010, z.Zl. MBA 16 - 52183/10 und § 47 GewO 1994Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Rudolf R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk, vom 21.11.2013, Zl. MBA 16 - S 8400/12, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF in Verbindung mit den Auflagenpunkten Nr. 2, 24, 27, 33, 35, 47 und 49 des Bescheides vom 29.11.2010, z.Zl. MBA 16 - 52183/10 und Paragraph 47, GewO 1994 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde in den Auflagepunkten 2, 24 und 27 keine Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde in den Auflagepunkten 2, 24 und 27 keine Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen: Zu den Auflagepunkten 2), 24) und 27) jeweils € 64,--.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen: Zu den Auflagepunkten 2), 24) und 27) jeweils € 64,--. Zu den Auflagepunkten 33,35,47 und 49 wird der Beschwerde Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z.3 VStG eingestellt.Zu den Auflagepunkten 33,35,47 und 49 wird der Beschwerde Folge gegeben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage des durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als Filialgeschäftsführer (Gewerbe: Fleischer) der Filiale der X.- Aktiengesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft während des Betriebes der Betriebsanlage in Wien, T.-straße, zumindest am
  3. Februar 2012, folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom
  4. November 2010, Zl. MBA 16 – 52183/10, nicht eingehalten hatte:„Sie haben als Filialgeschäftsführer (Gewerbe: Fleischer) der Filiale der römisch zehn.- Aktiengesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft während des Betriebes der Betriebsanlage in Wien, T.-straße, zumindest am
  5. Februar 2012, folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom
  6. November 2010, Zl. MBA 16 – 52183/10, nicht eingehalten hatte: Auflage Punkt 2), welche lautet: „Frei verlegte Gasleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und durch Anstrich mit gelber Farbe gemäß ÖNORM Z 1001 als solche zu kennzeichnen“, war insofern nicht eingehalten, als im Bereich des Lagers die Gasleitung nach dem Gaszähler nicht mit gelber Farbe als Gasleitung gekennzeichnet war. Auflage Punkt 2), welche lautet: „Frei verlegte Gasleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und durch Anstrich mit gelber Farbe gemäß ÖNORM Ziffer 1001, als solche zu kennzeichnen“, war insofern nicht eingehalten, als im Bereich des Lagers die Gasleitung nach dem Gaszähler nicht mit gelber Farbe als Gasleitung gekennzeichnet war. Auflage Punkt 24), welche lautet: „Türen in brandabschnittsbildenden Wänden müssen als Feuerschutztüren mit einem Feuerwiderstand von zumindest 30 Minuten ausgeführt sein. Die eingebauten Feuerschutztüren müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse El2 30-C gemäß der ÖNORM B 3850:2001 oder mindestens brandhemmend T30 gemäß der vormals gültigen ÖNORM B 3850 ausgeführt und funktionell erhalten sein.“, war insofern nicht eingehalten, als nach Betätigung des Schalters zum Schließen der Brandschutztüre (Brandschutzschiebetor) zwischen Verkaufsraum und Lager, das Tor nicht zur Gänze schloss. Auflage Punkt 27), welche lautet: „Durchbrüche für Installationen (z.B. Heizungsrohrleitungen, Elektroleitungen) in brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen in der Feurwiderstandsklasse El 90 gemäß der ÖNORM EN 13501-2:2004 oder brandbeständig F90 gemäß der vormals gültigen ÖNORM B 3800 abgeschlossen sein.“, war insofern nicht eingehalten, als im Bereich der Luftleitungen für den Heizraum und die Schleuse der Brandabschnitt zwischen Heizraum und Schleuse nicht gewährleistet war, da eine senkrechte Unterteilung der beiden Luftleitungen in diesem Bereich fehlte. Auflage Punkt 33), welche lautet: „Die tragbaren Feuerlöscher müssen in einer Griffhöhe von höchstens 1,30m über dem Fußboden montiert und die Aufstellungsorte mit Sicherheitskennzeichen gemäß ÖNORM Z 1000 gekennzeichnet sein.“, war insofern nicht eingehalten, als der Aufstellungsort des Feuerlöschers bei der Kassengruppe, welcher innerhalb eines Kassenmöbels untergebracht wurde, nicht leicht einsehbar bzw. das auf den Aufstellungsort verweisende Piktogramm nicht gut einsehbar angebracht war.Auflage Punkt 33), welche lautet: „Die tragbaren Feuerlöscher müssen in einer Griffhöhe von höchstens 1,30m über dem Fußboden montiert und die Aufstellungsorte mit Sicherheitskennzeichen gemäß ÖNORM Ziffer 1000, gekennzeichnet sein.“, war insofern nicht eingehalten, als der Aufstellungsort des Feuerlöschers bei der Kassengruppe, welcher innerhalb eines Kassenmöbels untergebracht wurde, nicht leicht einsehbar bzw. das auf den Aufstellungsort verweisende Piktogramm nicht gut einsehbar angebracht war. Auflage Punkt 35), welche lautet: „Hauptverkehrswege und Fluchtwege müssen entsprechend der planlichen Darstellung des Bescheidplanes eingerichtet sein. Hauptverkehrswege müssen mindestens 1,60m breit sein, sind in dieser Mindestbreite freizuhalten und dürfen, ausgenommen durch Diebstahlssicherungsanlagen, nicht geteilt werden. Hauptverkehrswege haben zu den Ausgängen und zu den Notausgängen zu führen.“, war insofern nicht eingehalten, als im Zusammenhang mit Auflage Punkt 38) der Fluchtweg aus dem Kassenbereich rechts neben der Kassengruppe im Bereich der Wippe nicht gewährleistet war, da das Ausschwenken der beiden Wippenteile durch ein Holzpodest für Gemüsesteigen und auf der anderen Seite durch eine Werbung mit einem Kartonaufsteller nicht zur Gänze in der vorgeschriebenen Mindestbreite von 1,60 Meter möglich war. Auflage Punkt 47), welche lautet: „Die Brandrauchentlüftungsanlage des Verkaufsraumes muss anlässlich ihrer ersten Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf ihre ordnungsgemäße Ausführung und Funktionssicherheit von einem befugten Sachverständigen nachweisbar überprüft werden. Die Überprüfungsberichte sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“, war insofern nicht eingehalten, als zwar für die Brandrauchentlüftung des Verkaufsraumes ein Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss und die Leitungsverlegung für die Brandrauchentlüftung der Firma E. vom
  7. Februar 2012 vorgelegt wurde, der jedoch nicht dem Umfang einer Abnahmeüberprüfung durch einen hierzu befugten Sachverständigen entsprach. Auflage Punkt 49), welche lautet: „Die im schalltechnischen Gutachten auf Seite 17 angeführten Empfehlungen für die noch zu setzenden Schallschutzmaßnahmen sind auszuführen.“, war insofern nicht eingehalten, als ein Nachweis über die Kontrolle der gesetzten Schallschutzmaßnahmen in Auftrag gegeben wurde, jedoch dieser noch nicht zur Einsichtnahme vorlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Z.25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkten Nr. 2, 24, 27, 33, 35, 47 und 49 des obzit. Bescheides und § 47 GewO 1994.Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkten Nr. 2, 24, 27, 33, 35, 47 und 49 des obzit. Bescheides und Paragraph 47, GewO
  8. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 7 Geldstrafen von je € 320,00, falls diese uneinbringlich sind, 7 Ersatzfreiheitsstrafen von je 19 Stunden Summe der Geldstrafen: € 2.240,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 5 Tage und 13 Stunden Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994.Gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO
  9. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 224,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.464,
  10. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte, nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung mit Ausführungen hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es war daher im Zug des Verwaltungsgerichtlichten Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen der Rechtsmittelwerber ausführte: Beschwerdeführer Herr Thomas L. und Herr Rudolf R.: „Auf die bisherigen Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend dazu wird ausgeführt, dass die Anlastung zu Auflage 27 der verbalen Fassung dieser Auflage nicht zu entsprechen scheint. Auflage 33 normiert erkennbar nicht die Verpflichtung, Feuerlöscher und Piktogramme gut sichtbar anzubringen. Die verbale Tatanlastung hinsichtlich Punkt 35 erscheint in Hinblick auf die Auflage nicht entsprechend zu sein. Hinsichtlich Auflage 49 ist nicht bekannt, wie die Empfehlungen lauten und ob dementsprechend Kontrollmaßnahmen in die Empfehlungen aufgenommen wurden.“ Seitens des Erhebungsorganes erging folgende Zeugenaussage: Zeuge: Herr Dipl.Ing. Ro.: „Ich bin über den Gegenstand der heutigen Einvernahme informiert und kann mich an die damalige Erhebung auch noch erinnern. Es hat sich um die Erstüberprüfung des ggst. Marktes gehandelt, diese wurde in Zusammenarbeit mit dem Magistratischen Bezirksamt durchgeführt. Aus eigener Erinnerung kann ich heute noch sagen, dass bei der Lüftung des Heizraumes Unstimmigkeiten geherrscht haben, auch die Verkehrswege waren nicht in Ordnung. Dies hat den Bereich der Fluchtwege betroffen. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen kann ich nur mehr auf das Protokoll verweisen. Heizraum und Schleuse sind in der BA jeweils als eigenständige Räume ausgeführt und bilden daher jeweils eigenständige Brandabschnitte. Die Luftleitungen sind daher in diesem Bereich auch als eigene Brandabschnitte zu führen. Es war jedoch erkennbar, dass diese Brandabschnittsbildung nicht zur Gänze gewährleistet war, da zwischen den Luftleitungen ein Element gefehlt hat, das diese Abschnittsbildung gewährleistet hätte. Dieses Element hätte z.B. in einer Brandschutzplatte bestehen können. Über Befragen des BfV gebe ich an: Die Brandabschnittstrennung zwischen Heizraum und Schleuse muss auch in weiterer Folge bei Führung der Luftleitungen gewährleistet sein. Der Feuerlöscher war im Kassenbereich in einer Weise aufgestellt, dass er nicht sofort erkennbar war. Es war aber auch ein Piktogramm, das auf den Aufstellungsort des Feuerlöschers hinweist, nicht eindeutig einsehbar. Meiner Erinnerung zufolge befand sich das Piktogramm auf dem Kassenmöbel. Über Befragen des BfV gebe ich an: Die Ö-Norm Z 1000 umschreibt die Ausgestaltung des Piktogrammes. Meines Wissens nach ist dieser Mangel zwischenzeitlich behoben worden.Die Ö-Norm Ziffer 1000, umschreibt die Ausgestaltung des Piktogrammes. Meines Wissens nach ist dieser Mangel zwischenzeitlich behoben worden. Im Bereich der Fluchtwippen haben sich Warenanlagerungen befunden, welche ein Aufschlagen der Wippteile im Fluchtfall in ausreichender Form verhindert hätten, indem die Mindestbreite des Hauptverkehrsweges nicht gewährleistet war. Zu Punkt 47 war lediglich ein Teil der Abnahmeüberprüfung dokumentiert, es wurde nur lediglich ein Zettel vorgelegt, den ich als unzureichend empfunden habe. Die entsprechende Abnahmeüberprüfung müsste das Gesamtkonzept der Brandrauchentlüftung dokumentieren, insbesondere müssten sämtliche Zuluftlieferanten erfasst sein. Derartige Überprüfungen werden normalerweise auch nicht von der ausführenden Firma, sondern vielmehr von einem befugten SV durchgeführt. Auf Seite 17 des in Auflagepunkt 49 zitierten Gutachtens finden sich insgesamt fünf Empfehlungen, die Grundlage für das schalltechnische Gutachten darstellen. Dieses Gutachten lag jedoch zum Überprüfungszeitpunkt noch nicht vor. Es konnte sohin nicht überprüft werden, ob die genannten Bedingungen auch tatsächlich eingehalten wurden. Über Befragen des BfV gebe ich an: In den Bedingungen wird eine Vorlage des Nachweises nicht normiert. Ich nehme aber an, dass ein derartiger Nachweis nunmehr vorliegt.“ Auf Grundlage des solcherart zur Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen: Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass den Beschwerdeführer als Filialgeschäftsführer für das Gewerbe „Fleischer“ der Betreiberaktiengesellschaft die Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen trifft. Unbestritten bleibt auch, dass hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage die in den Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses übernommen und dort wörtlich zitierten Auflagepunkte des Bescheides vom 29.11.2010, zur MBA 16 – 52183/2010 vorgeschrieben waren. Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass den Beschwerdeführer als Filialgeschäftsführer für das Gewerbe „Fleischer“ der Betreiberaktiengesellschaft die Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen trifft. Unbestritten bleibt auch, dass hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage die in den Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses übernommen und dort wörtlich zitierten Auflagepunkte des Bescheides vom 29.11.2010, zur MBA 16 – 52183 aus 2010, vorgeschrieben waren. Hinsichtlich des Auflagepunktes 2) ist festzustellen, dass die angelastete Abhandlung von einem qualifizierten Organ der technischen Gewerbeaufsicht wahrgenommen und berichtet wurde, welchem durchaus zugebilligt werden konnte, derartige Wahrnehmungen zutreffend zu tätigen und darüber auch Bericht zu erstatten. Es konnte auch nicht vorgefunden werden, dass das Erhebungsorgan, welches im Rahmen der öffentlichen mündliche Verhandlung einen durchaus korrekten und Wahrheitsliebenden Eindruck hinterlassen hat, den Rechtsmittelwerber durch eine unrichtige Darstellung willkürlich der Verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aussetzen wollte. Diese Erwägungen treffen auch hinsichtlich der Feststellungen des Erhebungsorganes zu weiteren angelasteten Verwaltungsübertretungen zu. Da hinsichtlich der Auflage 2) sohin ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinn der angezogenen Normen verwirklicht wurde, war der Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen, dies trifft auch im ungeschmälertem Umfang auf die Auflage Punkt 24) zu, zu beiden Auflagepunkten wurde auch seitens des Rechtsmittelwerbers keine schlüssige Gegendarstellung abgegeben. Zu Punkt 27) ist festzuhalten, dass die angezogene Auflage jedenfalls normiert, dass Durchbrüche für Installationen abgeschlossen sein müssen, in der Auflage finden sich nähere Ausführungen hinsichtlich der Qualität des Abschlusses. Da den Ausführungen des Erhebungsorganes zur Folge eine Abschnittsbildung in keiner Weise vorhanden war, wurde auch zu diesem Auflagepunkt ein tatbildmäßiges Verhalten verwirklicht. Es war daher der Beschwerde auch in diesem Punkt spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenem Straferkenntnisses vorzugehen. Hinsichtlich des Auflagepunktes 33) ist die Verpflichtung normiert, die tragbaren Feuerlöscher in einer Griffhöhe von höchstens 1,30 über den Fußboden montiert bereit zu halten. Der Anlastung fehlen jedoch Ausführungen, ob diese Höhenbegrenzung eingehalten oder gegebenenfalls in welchem Ausmaß überschritten wurde. Den Ausführungen des Erhebungsorganes zur Folge normiert die zitierte ÖNORM Z1000 die Ausgestaltung des Piktogrammes, Das Erfordernis der leichten Einsehbarkeit ist der angezogenen Auflage nicht zu entnehmen. Der Auflage Nr. 35) ist zu entnehmen, dass Hauptverkehrswege mindestens 1,60 breit sein müssen. Die Einengung des Fluchtweges im angelasteten Ausmaß wird daher durch die gegenständliche Auflage, soweit sie wörtlich zitiert wurde, nicht unter Strafdrohung gestellt. Auch zu Auflagepunkt 47) ist festzuhalten, dass der verbalen Fassung der Tatanlastung nicht entnommen werden kann, in welchem Umfang der Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss und die Leitungsverlegung für die Brandrauchentlüftung nicht „einer Abnahmeüberprüfung durch einen hierzu befugten Sachverständigen“ entsprochen hat. Zu Auflagepunkt 49) ist festzuhalten, dass damit die Verpflichtung normiert wird, Empfehlungen und noch zu setzende Schallschutzmaßnahmen auszuführen. Eine Nachweispflicht über den Abschluss entsprechenden Maßnahmen ist der angezogenen Auflage nicht zu entnehmen. Aus den erwähnten Gründen war daher der Beschwerde zu den Auflagepunkten 33), 35), 47) sowie 49) spruchgemäß Folge zu geben und mit Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Eine Herabsetzung der Strafen kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde das durch die Strafdrohung jeweils als schutzwürdig erkannte Interesse an einem konsensmäßigen Betrieb gewerblich genutzter Anlagen geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, seitens der Erstbehörde wurde jedoch zu Recht als erschwerend gewertet, dass der Rechtsmittelwerber bereits mehrfach einschlägig vorgemerkt aufscheint. Auch die deklarierten Einkommensverhältnisse, die angenommene Vermögenslosigkeit und das Fehlen aktenkundiger gesetzlicher Sorgepflichten wurde berücksichtigt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.019.20207.2014

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