GVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Übertretungsnorm § 99 Abs. 3 lit. a StVO idF BGBI. I Nr. 50/2012 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung idF BGBI. II Nr. 145/2008 und als Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 3 lit. a StVO idF BGBI. I Nr. 50/2012 heranzuziehen sind.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Übertretungsnorm Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 50 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 145 aus 2008, und als Strafsanktionsnorm Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 50 aus 2012, heranzuziehen sind. Der Rechtsmittelwerber hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von 14,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.Der Rechtsmittelwerber hat daher
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von 14,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 14.12.2012 um 9:54 Uhr in Wien, Sch.-platz, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-38 das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne dieses für die Dauer des Abstellens mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet zu haben. Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung verletzt und wurde über ihn
VO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 77,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm
G ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von EUR 10,-- vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 14.12.2012 um 9:54 Uhr in Wien, Sch.-platz, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-38 das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne dieses für die Dauer des Abstellens mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet zu haben. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonenüberwachungsverordnung verletzt und wurde über ihn
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 77,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von EUR 10,-- vorgeschrieben. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass er über eine Bescheinigung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe verfüge und diese Bescheinigung zum Vorfallszeitpunkt auch ordnungsgemäß im Fahrzeug sichtbar gemacht worden wäre. Er fühle sich darüber hinaus als Inhaber einer solchen Bescheinigung gegenüber Handy-Parkern erheblich benachteiligt, weil beim Handy-Parken die Verlängerung der Parkdauer ungleich einfacher möglich sei. Es liege somit eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz vor. Außerdem stellten Parkgebühren Gemeindeabgaben dar, welche im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes durch den Landesgesetzgeber maximal der Höhe nach bestimmt werden müssten. Das Wiener Parkometergesetz weise eine solche Bestimmung nicht auf, weshalb jede Bestrafung wegen Verkürzung dieser Abgabe die Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm bedeuten würde. Darüber hinaus sei die Verordnung, mit welcher die am Tatort geltende Kurzparkzone angeordnet worden ist, gesetzwidrig, weil eine Anhörung jener Berufsgruppen, welche ihren Berufssitz oder ihre Arbeitsstätte innerhalb der Kurzparkzone haben, entgegen der Bestimmung des § 94 f StVO nicht stattgefunden habe. Des Weiteren sei die Parkscheibe des Beschuldigten zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß im Fahrzeug sichtbar gemacht gewesen und stelle das dem Beschuldigten übermittelte Beweisfoto kein taugliches Beweismittel dar, weil es lediglich einen Teil der Windschutzscheibe zeige. Er stelle daher den Antrag, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass er über eine Bescheinigung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe verfüge und diese Bescheinigung zum Vorfallszeitpunkt auch ordnungsgemäß im Fahrzeug sichtbar gemacht worden wäre. Er fühle sich darüber hinaus als Inhaber einer solchen Bescheinigung gegenüber Handy-Parkern erheblich benachteiligt, weil beim Handy-Parken die Verlängerung der Parkdauer ungleich einfacher möglich sei. Es liege somit eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz vor. Außerdem stellten Parkgebühren Gemeindeabgaben dar, welche im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes durch den Landesgesetzgeber maximal der Höhe nach bestimmt werden müssten. Das Wiener Parkometergesetz weise eine solche Bestimmung nicht auf, weshalb jede Bestrafung wegen Verkürzung dieser Abgabe die Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm bedeuten würde. Darüber hinaus sei die Verordnung, mit welcher die am Tatort geltende Kurzparkzone angeordnet worden ist, gesetzwidrig, weil eine Anhörung jener Berufsgruppen, welche ihren Berufssitz oder ihre Arbeitsstätte innerhalb der Kurzparkzone haben, entgegen der Bestimmung des Paragraph 94, f StVO nicht stattgefunden habe. Des Weiteren sei die Parkscheibe des Beschuldigten zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß im Fahrzeug sichtbar gemacht gewesen und stelle das dem Beschuldigten übermittelte Beweisfoto kein taugliches Beweismittel dar, weil es lediglich einen Teil der Windschutzscheibe zeige. Er stelle daher den Antrag, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Aus dem dem Rechtsmittel beigeschlossenen verwaltungsbehördlichen Akt ist ersichtlich, dass am 14.12.2012 durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Stadt Wien eine Beanstandung erfolgte, wonach dem Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-38 zur Last gelegt wurde, dieses zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit am dort angeführten Ort in einer Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet zu haben. Nach Erteilug der Lenkerauskunft, mit welcher sich der Beschuldigte selbst als Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit bezeichnete, wurde gegen ihn eine Strafverfügung erlassen, wogegen der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 10. April 2013 (einen das Berufungsvorbringen bereits weitgehend vorwegnehmenden) Einspruch erhob. Nach Vorhalt des Beweisergebnisses (einem vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Foto) und Erstattung einer Stellungnahme dazu durch den Rechtsmittelwerber erließ die Verwaltungsbehörde das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis. In der in der Folge vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Verhandlung brachte der Rechtsmittelwerber ergänzend vor, dass seitens der Verwaltungsbehörde 15 gleichartige Verfahren gegen ihn eingestellt worden seien. Der Grund für die Einstellungen sei ihm allerdings nicht bekannt gegeben worden. Außerdem brachte er vor, dass dass das Anfertigen von Lichtbildern seines Fahrzeuges (AS 2-3 des Aktes der Verwaltungsbehörde) gegen das Datenschutzgesetz verstoße und die so gewonnenen Beweismittel im gegenständlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Ergänzend gab er an, dass sich in der Nähe seiner Kanzlei das T.-gebäude befinde. Diese Gesellschaft sei ja in mehreren strafrechtlichen Angelegenheiten verfangen. Befragt danach, ob er denn die T. vertrete, gab der Rechtsmittelwerber an, dies nicht sagen zu wollen. Außerdem verweise er darauf, dass sich in der Ba.-straße das B. befinde. Das als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagende Parkraumüberwachungsorgan gab vor dem Verwaltungsgericht Wien sinngemäß an, die gegenständliche Anzeige gelegt zu haben, da sich darauf seine Dienstnummer befinde. Demnach habe er auch die ihm vorgehaltenen Lichtbilder AS 2 und 3 des Tatfahrzeuges angefertigt. Er habe die Situation so fotografiert, wie er sie vorgefunden habe. Hätte sich eine sichtbar angebrachte Parkuhr, aus der er die Abstellzeit hätte entnehmen können, im Wageninneren befunden, wäre es nicht zur gegenständlichen Beanstandung gekommen. Er sei das 15. Jahr als Parkraumüberwachungsorgan tätig. Seit eineinhalb Jahren sei er in der Landesverkehrsabteilung tätig, früher habe er Beanstandungen wie die gegenständliche davor nicht durchgeführt. Ein Lenker habe ihm vor etwa 15 Jahren gesagt, dass es ein „Gentlemen´s Agreement“ gebe, wonach Übertretungen wie die gegenständliche nicht bestraft werden würden. Werde die Parkometerabgabe durch das Lösen eines Handyparkscheines entrichtet, werde nicht kontrolliert, ob hier eine Verlängerung stattfinde oder nicht. Es werde bei Entrichtung der Abgabe übers Handy nur geprüft, ob die Abgabe als solche entrichtet werde. In der Folge wurden das Beweisverfahren und die Verhandlung geschlossen sowie der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Bestätigung des Straferkenntnisses der Verwaltungsbehörde: Auf Grund des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden erstinstanzlichen Akteninhaltes wird es in Verbindung mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien als erwiesen festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit am dort angeführten Ort das näher bezeichnete Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet zu haben. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des als Zeugen und sohin unter Wahrheitspflicht einvernommenen Parkraumüberwachungsorgans, dem aufgrund seiner langjährigen Kontrolltätigkeit zugemutet werden darf, Kontrollen wie die verfahrensgegenständliche mit der nötigen Sorgfalt durchzuführen und dabei verlässliche Beobachtungen zu treffen. Aus den Angaben des Zeugen ergibt sich, dass der Beschuldigte entgegen seinem Vorbringen die Parkscheibe – anders als den Nachweis über die Pauschalentrichtung der Parkometerabgabe – nicht gut wahrnehmbar und lesbar im Fahrzeug angebracht hat. Vielmehr war eine angeblich vom Rechtsmittelwerber eingelegte Parkuhr durch den Pauschalentrichtungsnachweis und eine Matte (ob absichtlich oder unabsichtlich kann an dieser Stelle noch dahingestellt bleiben) jedenfalls verdeckt gewesen. Diese Feststellungen finden nicht nur Deckung im Akteninhalt und in der Aussage des Zeugen, sondern auch in den vom Zeugen vom Tatfahrzeug zum Kontrollzeitpunkt angefertigten Lichtbildern (AS 2 und 3 des verwaltungsbehördlichen Aktes), welche entgegen den datenschutzrechtlichen Einwänden des Rechtsmittelwerbers (ebenfalls) den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt werden durften, da AVG, VStG und VwGVG sowie die bezughabende Judikaur des VwGH von einer Unbeschränktheit der Beweismittel ausgehen. Selbst aus einer Verletzung des DSG ließe sich gegenständlich kein Beweisverwertungsverbot ableiten, da dem Verbot der Datenspeicherung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Zweck unterstellt werden kann, Fotos von einem Tatort für behördliche Zwecke und zur Beweissicherung in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht anfertigen zu dürfen. Dass die Anfertigung von Lichtbildern eines Tatfahrzeuges in der Tat auch sehr sinnvoll ist, ergibt sich schon daraus, dass der Beschuldigte entgegen den tatsächlichen, durch die Lichtbilder einwandfrei dokumentierten Umständen zu behaupten versuchte, er habe die Parkuhr im Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß sichtbar gemacht. Tatsächlich kann auf den in Akt befindlichen Lichtbildern kein tauglicher Kurzparknachweis erkannt werden.
F BGBl. II Nr. 145/2008) hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,) hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis Parkschein, Parkometer, Parkzeitgeräte, Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder elektronische Kurzparknachweise zu verwenden.
Paragraph 3, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis Parkschein, Parkometer, Parkzeitgeräte, Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, oder elektronische Kurzparknachweise zu verwenden.
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Der Rechtsmittelwerber hat das Kraftfahrzeug zu der im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und die Bescheinigung über die pauschal entrichtete Parkometerabgabe hinter der Windschutzscheibe angebracht gehabt. Im Falle einer solchen Bescheinigung (nach Anlage VII der Pauschalierungsverordnung) ist zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer zusätzlich eine nach § 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eingestellte Parkscheibe anzubringen. Der Rechtsmittelwerber hat das Kraftfahrzeug zu der im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und die Bescheinigung über die pauschal entrichtete Parkometerabgabe hinter der Windschutzscheibe angebracht gehabt. Im Falle einer solchen Bescheinigung (nach Anlage römisch sieben der Pauschalierungsverordnung) ist zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer zusätzlich eine nach Paragraph 4, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eingestellte Parkscheibe anzubringen. Dass der Rechtsmittelwerber eine solche Parkuhr im Sinne eines tauglichen Kurzparknachweises hinter der Windschutzscheibe überhaupt, geschweige denn gut sichtbar angebracht hat, ist durch die auf den Beweisergebnissen des Verfahrens gewonnenen Feststellungen widerlegt. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist sohin als erwiesen anzusehen. Zu den Normbedenken und verfassungsrechtlichen Erwägungen des Rechtsmittelwerbers ist Folgendes zu sagen: Dem Rechtsmittelwerber ist darin zuzustimmen, dass
VO - außer bei Gefahr im Verzug - vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören ist, „wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden".Dem Rechtsmittelwerber ist darin zuzustimmen, dass
Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO - außer bei Gefahr im Verzug - vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören ist, „wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden". In VfSlg. 5784/1968 hat der Verfassungsgerichtshof (zur seinerzeitigen, dem § 94f StVO entsprechenden Vorschrift des § 43 Abs. 8 StVO idF vor der Novelle BGBl. 209/1969) angenommen, dass „das Interesse einer Berufsgruppe jedenfalls dann berührt wird, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes ... erschwert oder gar unterbunden wird".In VfSlg. 5784 aus 1968, hat der Verfassungsgerichtshof (zur seinerzeitigen, dem Paragraph 94 f, StVO entsprechenden Vorschrift des Paragraph 43, Absatz 8, StVO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 209 aus 1969,) angenommen, dass „das Interesse einer Berufsgruppe jedenfalls dann berührt wird, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes ... erschwert oder gar unterbunden wird". Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch, dass nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in "spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht
VO (vgl. VfSlg. 16.448/2002) begründen.Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch, dass nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in "spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht
Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO vergleiche VfSlg. 16.448 aus 2002,) begründen. Eine solche „spezifische Interessenbetroffenheit“ der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9818/1983 im Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast an. Ebenso begründete eine Kurzparkzone in Innsbruck vor einem zahlreiche Justizbehörden beherbergenden Gebäude das Anhörungsrecht der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nach § 94f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO (vgl. VfSlg. 13.783/1994). Auch bei einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Wien 8., Florianigasse, nahm der Verfassungsgerichtshof auf Grund der „räumlichen Konzentration zentraler Justiz- und Behördengebäude" eine Pflicht zur Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte an (vgl. VfSlg. 15.470/1999).Eine solche „spezifische Interessenbetroffenheit“ der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9818 aus 1983, im Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast an. Ebenso begründete eine Kurzparkzone in Innsbruck vor einem zahlreiche Justizbehörden beherbergenden Gebäude das Anhörungsrecht der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nach Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO vergleiche VfSlg. 13.783 aus 1994,). Auch bei einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Wien 8., Florianigasse, nahm der Verfassungsgerichtshof auf Grund der „räumlichen Konzentration zentraler Justiz- und Behördengebäude" eine Pflicht zur Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte an vergleiche VfSlg. 15.470 aus 1999,). Sind hingegen Mitglieder einer Berufsgruppe „ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen, wird nicht bewirkt, dass ihre Interessen iSd § 94f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO spezifisch berührt werden. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Auffassung folgendermaßen (vgl. VfSlg. 16.448/2002 mwN):Sind hingegen Mitglieder einer Berufsgruppe „ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen, wird nicht bewirkt, dass ihre Interessen iSd Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO spezifisch berührt werden. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Auffassung folgendermaßen vergleiche VfSlg. 16.448 aus 2002, mwN): „Wollte man das Gesetz anders auslegen, wäre schlechthin jedwede verkehrsbeschränkende Verordnung
VO 1960 erst nach vorhergehender Anhörung aller gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu erlassen, weil jede Verkehrsbeschränkung auch beliebige Angehörige gesetzlicher beruflicher Vertretungen (wie etwa auch Ärzte und Rechtsanwälte) betreffen kann, wenn diese als Kraftfahrer die verordneten Verkehrsbeschränkungen zu beachten haben. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Beteiligung gesetzlicher Interessenvertretungen am Verfahren zur Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen gewünscht, so hätte er dies durch Verzicht auf die Einschränkung zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung des Anhörungsrechtes gesetzlicher Interessenvertretungen ist, dass Interessen von Mitgliedern der betreffenden Berufsgruppe berührt werden."„Wollte man das Gesetz anders auslegen, wäre schlechthin jedwede verkehrsbeschränkende Verordnung
Paragraph 43, StVO 1960 erst nach vorhergehender Anhörung aller gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu erlassen, weil jede Verkehrsbeschränkung auch beliebige Angehörige gesetzlicher beruflicher Vertretungen (wie etwa auch Ärzte und Rechtsanwälte) betreffen kann, wenn diese als Kraftfahrer die verordneten Verkehrsbeschränkungen zu beachten haben. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Beteiligung gesetzlicher Interessenvertretungen am Verfahren zur Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen gewünscht, so hätte er dies durch Verzicht auf die Einschränkung zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung des Anhörungsrechtes gesetzlicher Interessenvertretungen ist, dass Interessen von Mitgliedern der betreffenden Berufsgruppe berührt werden." In VfSlg. 19.125 hat der Verfassungsgerichtshof eine „spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte, nicht angenommen, da die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des Gebäudes eines großen Versicherungsunternehmens nicht mit jenen Verhältnissen vergleichbar sei, die in den bereits zitierten Erkenntnissen VfSlg. 9818/1983, 13.783/1994 und 15.470/1999 zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof war daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 16.448/2002 mwN) der Auffassung, dass durch die im Umkreis eines großen Versicherungsgebäudes bestehende Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer „spezifischen Weise" berührt gewesen sind und die Berufsgruppe der Rechtsanwälte vielmehr „ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die damals in Prüfung gezogene Verordnung betroffen war. In VfSlg. 19.125 hat der Verfassungsgerichtshof eine „spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte, nicht angenommen, da die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des Gebäudes eines großen Versicherungsunternehmens nicht mit jenen Verhältnissen vergleichbar sei, die in den bereits zitierten Erkenntnissen VfSlg. 9818 aus 1983,, 13.783 aus 1994, und 15.470 aus 1999, zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof war daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 16.448 aus 2002, mwN) der Auffassung, dass durch die im Umkreis eines großen Versicherungsgebäudes bestehende Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer „spezifischen Weise" berührt gewesen sind und die Berufsgruppe der Rechtsanwälte vielmehr „ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die damals in Prüfung gezogene Verordnung betroffen war. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien war der Magistrat der Stadt Wien im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht verpflichtet, vor Erlassung der Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte
VO anzuhören, da deren Interessen gegenständlich nicht in spezifischer Weise berührt sind, sondern die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer durch die am Sch.-platz bestehende Kurzparkzone betroffen ist: Obwohl sich in der Nähe des Tatortes und der Kanzlei des Rechtsmittelwerbers das Gebäude der „strafverfangenen“ T. befindet (wobei unklar blieb, ob der Rechtsmittelwerber diese überhaupt vertritt), werden durch die Kurzparkregelung nicht spezifische Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte berührt. Führte man den Gedanken des Rechtsmittelwerbers, dass die „Strafverfangenheit“ von (potentiellen) Mandanten dazu führe, dass rund um deren Arbeitsplatz keine Kurzparkzonen eingerichtet werden dürfen, zu Ende, dürften konsequenter Weise nirgendwo in Österreich mehr Verordnungen nach der StVO erlassen werden.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien war der Magistrat der Stadt Wien im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht verpflichtet, vor Erlassung der Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte
Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO anzuhören, da deren Interessen gegenständlich nicht in spezifischer Weise berührt sind, sondern die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer durch die am Sch.-platz bestehende Kurzparkzone betroffen ist: Obwohl sich in der Nähe des Tatortes und der Kanzlei des Rechtsmittelwerbers das Gebäude der „strafverfangenen“ T. befindet (wobei unklar blieb, ob der Rechtsmittelwerber diese überhaupt vertritt), werden durch die Kurzparkregelung nicht spezifische Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte berührt. Führte man den Gedanken des Rechtsmittelwerbers, dass die „Strafverfangenheit“ von (potentiellen) Mandanten dazu führe, dass rund um deren Arbeitsplatz keine Kurzparkzonen eingerichtet werden dürfen, zu Ende, dürften konsequenter Weise nirgendwo in Österreich mehr Verordnungen nach der StVO erlassen werden. Durch den Umstand, dass sich in mehr als 300 m Entfernung vom Tatort sowie vom Kanzleisitz des Rechtsmittelwerbers in der Ba.-straße das B. befindet, werden ebenfalls keine „spezifischen Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte“ durch die verordnete Kurzparkzone berührt, weil dies nicht zu vergleichbaren Verhältnissen führt, die in den bereits zitierten Erkenntnissen VfSlg. 9818/1983, 13.783/1994 und 15.470/1999 zu beurteilen waren: So herrscht in den Verwaltungsverfahren vor dem B. keine Anwaltspflicht, anders als dies in den meisten am Straflandesgericht Wien bzw. vor den im Justizpalst Wien untergebrachten Rechtsmittelgerichten zu verhandelnden Causen der Fall ist. Beim B. handelt es sich im Sinne der bereits dargestellten Judikatur sohin um kein „zentrales Justiz- und Behördengebäude“, in welchem Rechtsanwälte buchstäblich im Rahmen ihrer Berufserfüllung ständig ein- und ausgehen müssten, sodass durch die in Rede stehende Kurzparkzone die Berufsausübung dieser Berufsgruppe weder erschwert, noch unterbunden wird. Durch die in Wien, Sch.-platz, geltende Kurzparkzone werden sohin die Interessen der Rechtsanwälte nicht „spezifischer“ berührt als die anderer Verkehrsteilnehmer.Durch den Umstand, dass sich in mehr als 300 m Entfernung vom Tatort sowie vom Kanzleisitz des Rechtsmittelwerbers in der Ba.-straße das B. befindet, werden ebenfalls keine „spezifischen Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte“ durch die verordnete Kurzparkzone berührt, weil dies nicht zu vergleichbaren Verhältnissen führt, die in den bereits zitierten Erkenntnissen VfSlg. 9818 aus 1983,, 13.783 aus 1994, und 15.470 aus 1999, zu beurteilen waren: So herrscht in den Verwaltungsverfahren vor dem B. keine Anwaltspflicht, anders als dies in den meisten am Straflandesgericht Wien bzw. vor den im Justizpalst Wien untergebrachten Rechtsmittelgerichten zu verhandelnden Causen der Fall ist. Beim B. handelt es sich im Sinne der bereits dargestellten Judikatur sohin um kein „zentrales Justiz- und Behördengebäude“, in welchem Rechtsanwälte buchstäblich im Rahmen ihrer Berufserfüllung ständig ein- und ausgehen müssten, sodass durch die in Rede stehende Kurzparkzone die Berufsausübung dieser Berufsgruppe weder erschwert, noch unterbunden wird. Durch die in Wien, Sch.-platz, geltende Kurzparkzone werden sohin die Interessen der Rechtsanwälte nicht „spezifischer“ berührt als die anderer Verkehrsteilnehmer. Zum Vorbringen, dass das Wiener Parkometergesetz entgegen dem Finanz-Verfassungsgesetz die Parkometerabgabe der Höhe nach nicht maximal bestimme, weshalb jede Bestrafung wegen Verkürzung dieser Abgabe die Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm bedeutete, ist dem Rechtsmittelwerber entgegen zu halten, dass sich die Höhe der Parkometerabgabe aus den aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung sowie der Pauschalierungsverordnung des Wiener Gemeinderates sehr wohl mit einem Maximalbetrag ergibt. Außerdem verkennt der Rechtsmittelwerber, dass diesen Bestimmungen für das gegenständliche Verfahren keine Präjudizialität zukommt, wurde er doch nicht wegen der Abgabenverkürzung nach einem Wiener Landesgesetz, sondern wegen der mangelnden Kennzeichnung seines in einer Kurzparkzone abgestellten Fahrzeuges mit einem entsprechenden Kurzparknachweis nach der StVO iVm mit der Kurzparkzonenüberwachungs-Verordnung, sohin nach bundesrechtlichen Bestimmungen, bestraft. Zum Vorbringen, dass das Wiener Parkometergesetz entgegen dem Finanz-Verfassungsgesetz die Parkometerabgabe der Höhe nach nicht maximal bestimme, weshalb jede Bestrafung wegen Verkürzung dieser Abgabe die Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm bedeutete, ist dem Rechtsmittelwerber entgegen zu halten, dass sich die Höhe der Parkometerabgabe aus den aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung sowie der Pauschalierungsverordnung des Wiener Gemeinderates sehr wohl mit einem Maximalbetrag ergibt. Außerdem verkennt der Rechtsmittelwerber, dass diesen Bestimmungen für das gegenständliche Verfahren keine Präjudizialität zukommt, wurde er doch nicht wegen der Abgabenverkürzung nach einem Wiener Landesgesetz, sondern wegen der mangelnden Kennzeichnung seines in einer Kurzparkzone abgestellten Fahrzeuges mit einem entsprechenden Kurzparknachweis nach der StVO in Verbindung mit mit der Kurzparkzonenüberwachungs-Verordnung, sohin nach bundesrechtlichen Bestimmungen, bestraft. , Aus demselben Grund (mangelnde Präjudizialität) geht auch der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf eine Gleichheitswidrigkeit hinsichtlich der unterschiedlich langen höchstzulässigen Abstelldauer beim Handy-Parken im Vergleich zu anderen Möglichkeiten der Parkometerabgabeentrichtung ins Leere. Darüber hinaus übersieht der Rechtsmittelwerber mit seinem Vorbringen, wonach beim Handy-Parken die Verlängerung der Parkdauer ungleich einfacher möglich sei als dies ihm als Inhaber einer Bescheinigung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe möglich sei, dass eine über die höchstzulässige Abstelldauer hinausgehende Verlängerung eines elektronischen „Handy-Parkscheines“ gesetzwidrig ist und er weder an Gesetzgebung, noch an Vollziehung einen aus dem Gleichheitssatz ableitbaren Rechtsanspruch darauf hat, dass ihm die illegale Verlängerung der Abstelldauer gleichermaßen erleichtert wird jenen Lenkern, die die Parkometerabgabe rechtswidriger Weise durch Lösen eines weiteren „Handy-Parkscheines“ nach Ablauf der höchstzulässigen Abstelldauer verlängern. Darüber hinaus gibt es kein Recht auf Gleichheit im Unrecht (vgl. dazu VfSlg. 10.797, 13.865, 15.136 sowie VwGH vom 30. 6. 2006, Zl. 2001/04/0134), sodass der Rechtsmittelwerber aufgrund der (rechtswidrigen) Vollzugspraxis, bei elektronisch gelösten Handyparkscheinen nicht zu kontrollieren, ob eine illegale Verlängerung stattgefunden hat, keinen Anspruch darauf hat, nicht wegen fehlender Kennzeichnung seines Fahrzeuges mit einem Kurzparknachweis bestraft zu werden. Darüber hinaus gibt es kein Recht auf Gleichheit im Unrecht vergleiche dazu VfSlg. 10.797, 13.865, 15.136 sowie VwGH vom 30. 6. 2006, Zl. 2001/04/0134), sodass der Rechtsmittelwerber aufgrund der (rechtswidrigen) Vollzugspraxis, bei elektronisch gelösten Handyparkscheinen nicht zu kontrollieren, ob eine illegale Verlängerung stattgefunden hat, keinen Anspruch darauf hat, nicht wegen fehlender Kennzeichnung seines Fahrzeuges mit einem Kurzparknachweis bestraft zu werden. Der Umstand, dass früher (laut Zeugenaussage vom Hörensagen) Übertretungen wie die verfahrensgegenständliche nicht geahndet worden sind, stellt ebenfalls keinen Eingriff in das Recht auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz dar, da eine Änderung der Behördenpraxis für sich allein nach ständiger Judikatur des VfGH den Gleichheitssatz nicht verletzt; insbesondere ist es nicht willkürlich, wenn die Behörde, die sich in anderen Fällen fehlverhalten hat, nunmehr treffend vorgeht (vgl. etwa VwGH vom 30.6.2006, Zl. 2001/04/0134 sowie VfSlg 15.136).Der Umstand, dass früher (laut Zeugenaussage vom Hörensagen) Übertretungen wie die verfahrensgegenständliche nicht geahndet worden sind, stellt ebenfalls keinen Eingriff in das Recht auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz dar, da eine Änderung der Behördenpraxis für sich allein nach ständiger Judikatur des VfGH den Gleichheitssatz nicht verletzt; insbesondere ist es nicht willkürlich, wenn die Behörde, die sich in anderen Fällen fehlverhalten hat, nunmehr treffend vorgeht vergleiche etwa VwGH vom 30.6.2006, Zl. 2001/04/0134 sowie VfSlg 15.136).
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Rechtsmittelwerbers gewesen, sein Fahrzeug mit einem gut sichtbaren entsprechenden Kurzparknachweis bei Abstellung zu kennzeichnen. Der Rechtsmittelwerber hat nichts vorgebracht, wonach ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Somit ist die in Rede stehende Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tat wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einer raschen standardisierten Kontrolle durch Organe der Behörde geschädigt. Die Bedeutung dieses Rechtsguts sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat können, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Rechtsmittelwerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Hinblick auf etliche zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und bis dato nicht getilgte Vormerkungen wegen Bestrafungen im Zusammenhang mit Delikten des ruhenden Verkehrs kam dem Rechtsmittelwerber kein Milderungsgrund zu Gute und erweist sich das von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Strafausmaß als überaus milde. Darüber hinaus war bei der Strafbemessung mangels Bekanntgabe im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten als Rechtsanwalt zumindest von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Allfällige Sorgepflichten konnten mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden. Auch unter diesem Aspekt war demnach das von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Strafausmaß zu bestätigen.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 726,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz, nicht in Betracht und erweist sich die festgesetzte Strafe als schuld- und tatangemessen. Die Kostenentscheidung gründet auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. Zur Präzisierung und Konkretisierung von Übertretungs- und Strafsanktionsnorm war das erkennende Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. 3) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier zu lösenden Rechtsfragen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.032.008.8756.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.