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{'item': 'VGW-041/008/7914/2014'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 26§ 64§ 3§ 28§ 32a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2014 GeschäftszahlVGW-041/008/7914/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I K römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm

§ 50Vw

GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt. römisch eins. Dem Rechtsmittel wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F.-GmBH mit Sitz in Wien zu verantworten zu haben, dass es diese Gesellschaft als Auftrag gebendes Unternehmen unterlassen habe, umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen, obwohl das beauftragte Unternehmen, die E. mit Sitz in B., der Aufforderung des Auftrag gebenden Unternehmens, die erforderlichen Berechtigungen (Entsendebewilligungen) für die beim beauftragten Unternehmen beschäftigten Ausländer Andrej und Dominik A., welche am 27. August 2012 in Wien beschäftigt waren, dem Auftrag gebenden Unternehmen nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Der Rechtsmittelwerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 26Abs. 6 Ausl

BG begangen und wurden über ihn 2 Geldstrafen von je EUR 1.120,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tagen und 19 Stunden verhängt sowie ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64VSt

G vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F.-GmBH mit Sitz in Wien zu verantworten zu haben, dass es diese Gesellschaft als Auftrag gebendes Unternehmen unterlassen habe, umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen, obwohl das beauftragte Unternehmen, die E. mit Sitz in B., der Aufforderung des Auftrag gebenden Unternehmens, die erforderlichen Berechtigungen (Entsendebewilligungen) für die beim beauftragten Unternehmen beschäftigten Ausländer Andrej und Dominik A., welche am 27. August 2012 in Wien beschäftigt waren, dem Auftrag gebenden Unternehmen nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Der Rechtsmittelwerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG begangen und wurden über ihn 2 Geldstrafen von je EUR 1.120,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tagen und 19 Stunden verhängt sowie ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. In dem gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Rechtsmittel wurde vom Beschuldigten sein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Tat bestritten. Da im Akt der Verwaltungsbehörde kein Rückschein betreffend den Zustellvorgang des Straferkenntnisses einlag, wurden in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Der bezughabende Rückschein erwies sich sowohl bei der Zustellbasis als auch der Verwaltungsbehörde als unauffindbar. Im Zweifel war daher im Folgenden von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen. Der Amtspartei wurde rechtliches Gehör zu dem vorliegenden Rechtsmittel gewährt und sprach sich diese mit Schriftsatz vom 13. November 2013 für eine Einstellung des Verfahrens aus. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1.) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2.) Zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens: Ohne auf die Rechtsmittelausführungen zum Verschulden des Beschuldigten eingehen zu müssen, war das Verfahren schon in Ermangelung der Erfüllung des objektiven Tatbestandes aus nachstehenden Gründen einzustellen:

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

§ 26Abs. 6 Ausl

BG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.

Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.

§ 28Abs. 1 Z 1 Ausl

BG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer .) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder .) entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder .) entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder.) entgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder .) entgegen der Untersagung

§ 32aAbs.

8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde..) entgegen der Untersagung

Paragraph 32 a, Absatz 8, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde.

§ 28Abs. 6 Z 2 Ausl

BG ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen

Abs. 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es seiner Verpflichtung

§ 26Abs.

6 nicht nachgekommen ist.

Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen

Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen, wenn es seiner Verpflichtung

Paragraph 26, Absatz 6, nicht nachgekommen ist. Aus § 32a Abs. 10 AuslBG ergibt sich der freie Zugang slowakischer Staatsbürger zum österreichischen Arbeitsmarkt ab dem

  1. Mai 2011.Aus Paragraph 32 a, Absatz 10, AuslBG ergibt sich der freie Zugang slowakischer Staatsbürger zum österreichischen Arbeitsmarkt ab dem
  2. Mai
  3. Aufgrund des verwaltungsbehördlichen Akteninhaltes wird festgestellt, dass Andrej und Dominik A. slowakische Staatsbürger sind. Demnach hatten sie ab dem
  4. Mai 2011 freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sodass eine Deliktsverwirklichung nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in Bezug auf die beiden Genannten zum angelasteten Tatzeitpunkt
  5. August 2012 nicht in Betracht kommt. Eine Bestrafung nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG setzt aber bei Interpretation des Gesetzeswortlautes eine strafbare Handlung nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zwingend voraus (arg.: „…..neben dem beauftragten Unternehmen

Abs. 1 Z 1….). Da eine solche strafbare Handlung des beauftragten Unternehmens E. nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in Bezug auf die beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer aufgrund des Gesagten von vornherein ausscheidet (richtigerweise wurde Herr Ing. S. mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom

  1. August 2013 zur GZ. MBA 03 – S 46153/12 wegen Übertretung des § 7 Abs. 3 AVRAG bloß ermahnt), hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG demnach nicht verwirklicht. Aufgrund des verwaltungsbehördlichen Akteninhaltes wird festgestellt, dass Andrej und Dominik A. slowakische Staatsbürger sind. Demnach hatten sie ab dem
  2. Mai 2011 freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sodass eine Deliktsverwirklichung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Bezug auf die beiden Genannten zum angelasteten Tatzeitpunkt
  3. August 2012 nicht in Betracht kommt. Eine Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG setzt aber bei Interpretation des Gesetzeswortlautes eine strafbare Handlung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zwingend voraus (arg.: „…..neben dem beauftragten Unternehmen

Absatz eins, Ziffer eins …,). Da eine solche strafbare Handlung des beauftragten Unternehmens E. nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Bezug auf die beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer aufgrund des Gesagten von vornherein ausscheidet (richtigerweise wurde Herr Ing. S. mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 5. August 2013 zur GZ. MBA 03 – S 46153/12 wegen Übertretung des Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG bloß ermahnt), hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG demnach nicht verwirklicht. Die Bestrafung des Beschuldigten erfolgte sohin seitens der Verwaltungsbehörde in rechtlicher Verkennung der objektiven Rechtslage. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, weshalb das Verfahren spruchgemäß zur Einstellung zu bringen war. Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. 3.) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.008.7914.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.