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{'item': 'VGW-151/071/20976/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 81§ 21§ 46Art. 130§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/071/20976/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öff

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin, Staatsbürgerin der Republik Serbien, geboren 1995, brachte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 30.09.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft)“ beziehungsweise „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 29.04.2013 vor dem Standesamt Wien-... den serbischen Staatsbürger, Herrn Neni N., welcher im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ (welcher seit 01.01.2014 als „Daueraufenthalt – EU“

§ 81

Abs 2 Z 29 NAG weiter gilt) ehelichte.Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 29.04.2013 vor dem Standesamt Wien-... den serbischen Staatsbürger, Herrn Neni N., welcher im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ (welcher seit 01.01.2014 als „Daueraufenthalt – EU“

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 29, NAG weiter gilt) ehelichte. Anlässlich der Antragstellung brachte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin vor, es sei beabsichtigt, eine Ehe- und Familiengemeinschaft mit Neni N. zu führen; der Lebensunterhalt, die Unterkunft sowie Krankenversicherung seien gegeben. Es wurde sodann im selben Schriftsatz – unverständlicherweise - ein Antrag

§ 21Abs 3 NAG gestellt und wurden Ausführungen im Hinblick auf Art 8 EMRK getätigt.

Mit Niederschrift vom 11.11.2013 modifizierte die Beschwerdeführerin persönlich den Antrag dahingehend, dass sie nunmehr die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (vermeintlich

§ 46Abs 1 Z 2 lit a NAG) begehrte.

Sogleich wurde der Mangel der persönlichen Antragstellung vor der Behörde saniert. Anlässlich der Antragstellung brachte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin vor, es sei beabsichtigt, eine Ehe- und Familiengemeinschaft mit Neni N. zu führen; der Lebensunterhalt, die Unterkunft sowie Krankenversicherung seien gegeben. Es wurde sodann im selben Schriftsatz – unverständlicherweise - ein Antrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt und wurden Ausführungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK getätigt. Mit Niederschrift vom 11.11.2013 modifizierte die Beschwerdeführerin persönlich den Antrag dahingehend, dass sie nunmehr die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (vermeintlich

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG) begehrte. Sogleich wurde der Mangel der persönlichen Antragstellung vor der Behörde saniert. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und begründete denselben im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin 1995 geboren wurde und somit das 21. Lebensjahr nicht vollendet habe. Daraus ergebe sich, dass sie kein „Familienangehöriger“ sei. In der fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde), irrtümlich mit 31.07.2008 datiert, bei der belangten Behörde am 03.01.2014 eingelangt, machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Abweisung des Antrages sei als unrichtig zu qualifizieren, da humanitäre Gründe für eine Familienzusammenführung, insbesondere zur Wahrung des gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführerin mit Zusammenführenden vorliegen würden. Nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurden nicht getätigt. Für 03.03.2014 um 9.30 Uhr wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung angesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben an die rechtsfreundliche Vertretung vom 29.01.2014 ordnungsgemäß geladen und über die Möglichkeit der Akteneinsicht belehrt. Das Ladungsschreiben wurde am 03.02.2014 expediert und am 05.02.2014 der rechtsfreundlichen Vertretung mit einem Rsb-Brief nachweislich zugestellt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschienen weder die Beschwerdeführerin noch die rechtsfreundliche Vertretung zur Verhandlung. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 09.01.2014 auf die Teilnahme an einer Verhandlung. Daraufhin wurde der Akteninhalt verlesen, das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 46Abs 1 Z 2 lit a NAG idg

F ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG idgF ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat.

§ 2Abs 1 Z 9 NAG idg

F ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG idgF ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das

  1. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Regelung des § 2 Abs 1 Z 9 NAG und die Erhöhung der Altersgrenze durch BGBl. I Nr. 122/2009 (von bis dahin 18) auf 21 Jahre erfolgte im Einklang mit Art 4 Abs 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG (RV zu BGBl. I Nr. 122/2008). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2011, 2011/22/0215, ausgesprochen, dass das Erfordernis des Alters von 21 Jahren in § 2 Abs 1 Z 9 NAG im Einklang mit den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG steht. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.06.2011, B 711/10, keine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch § 2 Abs 1 Z 9 NAG erkannt.Die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG und die Erhöhung der Altersgrenze durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (von bis dahin 18) auf 21 Jahre erfolgte im Einklang mit Artikel 4, Absatz 5, der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2011, 2011/22/0215, ausgesprochen, dass das Erfordernis des Alters von 21 Jahren in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG im Einklang mit den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG steht. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.06.2011, B 711/10, keine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG erkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  2. November 2011, 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist: besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihr ist nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zur Durchsetzung ihrer aus Art 8 EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels – etwa nach §§ 55, 56 Asylgesetz 2005 – zu beantragen. Somit ist es aber auch mit Blick auf Art. 8 EMRK fallbezogen nicht geboten, vom in § 2 Abs 1 Z 9 NAG festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen (vgl. VwGH vom 20.08.2013,2013/22/0176).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. November 2011, 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist: besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihr ist nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zur Durchsetzung ihrer aus Artikel 8, EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels – etwa nach Paragraphen 55, 56, Asylgesetz 2005 – zu beantragen. Somit ist es aber auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK fallbezogen nicht geboten, vom in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen vergleiche VwGH vom 20.08.2013,2013/22/0176). Da die Beschwerdeführerin das 21. Lebensjahr erst 2016 vollenden wird, erfolgte die Antragsabweisung durch die belangte Behörde zu Recht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.071.20976.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.