← Österreich

{'item': 'VGW-141/002/21112/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 5§ 81§ 51§ 53a§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/21112/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Feger

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Mit Bescheid vom 6.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 4.12.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

§ 5Abs.

1 und Abs. 2 WMG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seit seiner neuerlichen Einreise in Österreich nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er sei EWR-Bürger und verfüge seit 6.5.2013 über eine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Zur Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei weder eine Anmeldebescheidung, noch ein Lichtbildausweis für EWR-Bürger vorgelegt worden. Es liege kein rechtmäßiger Aufenthalt vor. Er sei weder erwerbstätig noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe, und er sei nicht Familienangehöriger einer

§ 5Abs.

2 Z 2 WMG den österreichischen Staatbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

§ 5Abs.

2 WMG nicht erfüllt.1. Mit Bescheid vom 6.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 4.12.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, WMG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seit seiner neuerlichen Einreise in Österreich nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er sei EWR-Bürger und verfüge seit 6.5.2013 über eine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Zur Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei weder eine Anmeldebescheidung, noch ein Lichtbildausweis für EWR-Bürger vorgelegt worden. Es liege kein rechtmäßiger Aufenthalt vor. Er sei weder erwerbstätig noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibe oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe, und er sei nicht Familienangehöriger einer

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen Staatbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung (Beschwerde) in welcher der BF vorbringt, er habe seinem Antrag eine Kopie seines Personalausweises (Carte d’Identitá) beigelegt, in dem seine italienische Staatsbürgerschaft und damit EWR-Bürgerschaft ausgewiesen werde; im Anhang werde sein Ausweis in eingescannter Form übermittelt. Da davon auszugehen sei, dass dieses Dokument als Lichtbildausweis für EWR-Bürger gelte, beeinspruche er die Abweisung seines Antrages. 2.

  1. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.
  2. Der BF ist italienischer Staatsangehöriger und war laut Sozialversicherungsdaten lediglich vom 22.10.2009 bis 28.10.2009 und am 10.11.2009 in Österreich (unselbständig) beschäftigt. Ein Antrag des BF vom 3.11.2011 war mit Bescheid vom 3.2.2012 mangels Gleichstellung nach § 5 WMG abgewiesen worden. Vom 17.7.2012 bis 5.5.2013 verfügte der BF über keine Meldung im Bundesgebiet. Seit 6.5.2013 ist der BF in Wien obdachlos gemeldet. Vom 26.8.2013 bis 5.9.2013 und ab 25.11.2013 bezog er eine AMS-Beihilfe (samt Kursnebenkosten). Eine Erwerbstätigkeit des BF in Österreich (nach dem 10.11.2009) scheint nicht auf.2.
  3. Der BF ist italienischer Staatsangehöriger und war laut Sozialversicherungsdaten lediglich vom 22.10.2009 bis 28.10.2009 und am 10.11.2009 in Österreich (unselbständig) beschäftigt. Ein Antrag des BF vom 3.11.2011 war mit Bescheid vom 3.2.2012 mangels Gleichstellung nach Paragraph 5, WMG abgewiesen worden. Vom 17.7.2012 bis 5.5.2013 verfügte der BF über keine Meldung im Bundesgebiet. Seit 6.5.2013 ist der BF in Wien obdachlos gemeldet. Vom 26.8.2013 bis 5.9.2013 und ab 25.11.2013 bezog er eine AMS-Beihilfe (samt Kursnebenkosten). Eine Erwerbstätigkeit des BF in Österreich (nach dem 10.11.2009) scheint nicht auf. 2.
  4. § 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet wie folgt:2.
  5. Paragraph 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet wie folgt: „

(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.“

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn erGemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eine Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, … .

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen. § 9 NAG lautet wie folgt:Paragraph 9, NAG lautet wie folgt: „Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts § 9.

(1)Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt: Paragraph 9,
(1)Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
  1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
  2. eine „Anmeldebescheinigung“ (Paragraph 53,) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
  3. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
  4. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
(2)Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
  1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
  2. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (Paragraph 53 a,) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
  3. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
  4. eine „Daueraufenthaltskarte“ (Paragraph 54 a,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
(3)Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“
(3)Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Absatz 2, Ziffer eins,) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“ 2.
  1. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt (abgesehen von den Fällen ausreichender Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG) voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG erhalten, und zwar bei unselbständig Beschäftigten im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung oder im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Laufe der ersten zwölf Beschäftigungsmonate, wobei im letzteren Fall die Erwerbstätigeneigenschaft (und damit die Gleichstellung) für die Dauer von 6 Monaten erhalten bleibt.2.
  2. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt (abgesehen von den Fällen ausreichender Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten, und zwar bei unselbständig Beschäftigten im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung oder im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Laufe der ersten zwölf Beschäftigungsmonate, wobei im letzteren Fall die Erwerbstätigeneigenschaft (und damit die Gleichstellung) für die Dauer von 6 Monaten erhalten bleibt. Da nach den Sozialversicherungs- und Meldedaten des BF feststeht, dass der BF in Österreich weder erwerbstätig ist, noch mehr als ein Jahr oder in den letzten 6 Monaten beschäftigt war, und er auch kein Recht auf Daueraufenthalt iSd § 53a NAG erworben hat, liegt keine Gleichstellung des BF nach § 5 Abs. 2 WMG vor. Mangels Gleichstellung des BF mit österreichischen Staatsbürgern besteht kein Anspruch des BF auf Mindestsicherung. Da nach den Sozialversicherungs- und Meldedaten des BF feststeht, dass der BF in Österreich weder erwerbstätig ist, noch mehr als ein Jahr oder in den letzten 6 Monaten beschäftigt war, und er auch kein Recht auf Daueraufenthalt iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, liegt keine Gleichstellung des BF nach Paragraph 5, Absatz 2, WMG vor. Mangels Gleichstellung des BF mit österreichischen Staatsbürgern besteht kein Anspruch des BF auf Mindestsicherung. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht oder dargetan, was entgegen den aktenkundigen Daten auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Gleichstellung hindeuten würde. Soweit der BF auf seinen italienischen Personalausweis und seine italienische Staatsangehörigkeit verweist, missversteht er die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wenn dort davon die Rede ist, dass der BF weder eine Anmeldebescheidung, noch einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger vorgelegt habe, so sind damit Bescheinigungen zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 9NAG gemeint, darunter etwa auch ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ (§ 9 Abs.

2 NAG), der Inhabern von Anmeldebescheinigungen oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts ausgestellt werden kann. Der italienische Personalausweis des BF und seine (unstrittige) italienische Staatsangehörigkeit vermitteln und bescheinigen keine Gleichstellung des BF nach § 5 Abs. 2 Z 2 WMG. Eine solche Gleichstellung ist mangels Vorliegens der weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung beim BF nicht gegeben.Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht oder dargetan, was entgegen den aktenkundigen Daten auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Gleichstellung hindeuten würde. Soweit der BF auf seinen italienischen Personalausweis und seine italienische Staatsangehörigkeit verweist, missversteht er die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wenn dort davon die Rede ist, dass der BF weder eine Anmeldebescheidung, noch einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger vorgelegt habe, so sind damit Bescheinigungen zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 9, NAG gemeint, darunter etwa auch ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ (Paragraph 9, Absatz 2, NAG), der Inhabern von Anmeldebescheinigungen oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts ausgestellt werden kann. Der italienische Personalausweis des BF und seine (unstrittige) italienische Staatsangehörigkeit vermitteln und bescheinigen keine Gleichstellung des BF nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. Eine solche Gleichstellung ist mangels Vorliegens der weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung beim BF nicht gegeben. 2.4. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht

§ 5Abs.

1 und 2 WMG abgewiesen hat, weshalb auch die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.2.4. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht

Paragraph 5, Absatz eins und 2 WMG abgewiesen hat, weshalb auch die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.21112.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.