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{'item': 'VGW-141/010/21422/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/010/21422/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn Ümit C. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße vom 04.11.2013, Zahl: MA 40-SH/2013/787470-001, A) zu Recht erkannt: Im Namen der Republik

  1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I.) des Bescheides als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins.) des Bescheides als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B) den Beschluss gefasst.
  5. Der Bescheid wir in Spruchpunkt II.) aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines in Spruchpunkt II.) neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Stadt Wien; Magistratsabteilung 40 zurückgewiesen.
  6. Der Bescheid wir in Spruchpunkt römisch zwei.) aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines in Spruchpunkt römisch zwei.) neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Stadt Wien; Magistratsabteilung 40 zurückgewiesen.
  7. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  8. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 4.11.2013, MA 40 – Sozialzentrum Wilhelmstraße – SH/2013/787470- 001 weist folgenden Spruch auf: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund Ihres Antrages vom 02.09.2013 I.) römisch eins.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 02.09.2013 bis 30.09.2013 EUR 0,00 von 01.10.2013 bis 31.10.2013 EUR 385,89 von 01.11.2013 bis 30.11.2013 EUR 354,54 von 01.12.2013 bis 31.12.2013 EUR 388,49 von 01.01.2014 bis 31.01.2014 EUR 493,92 von 01.02.2014 bis 28.02.2014 EUR 542,40 von 01.03.2014 bis 31.03.2014 EUR 626,07 von 01.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 542,40 von 01.05.2014 bis 31.05.2014 EUR 570,29 von 01.06.2014 bis 30.06.2014 EUR 542,40 von 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 570,29 von 01.08.2014 bis 31.08.2014 EUR 542,40 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.) römisch zwei.) wird die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG- VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG- VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Frau Mirijana R. vom 9.12.2012 bis 12.4.2015 ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 14,53 Euro täglich sowie vom 9.12.2012 bis 8.12.2013 einen Zuschuss zum Karenzgeld in der Höhe von 6,06 Euro täglich, bezogen habe bzw. beziehe. Herr Ümit C. habe vom 25.7.2013 bis 5.8.2013 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 14,01 Euro, vom 1.8.2013 bis 31.8.2013 ein Gehalt aus unselbstständiger Arbeit in der Höhe von monatlich 1.451,79 Euro, vom 25.8.2013 bis 4.9.2013 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 14,01 Euro bezogen und beziehe sei 5.9.2013 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 13,36 Euro. Die Miete betrage 555,58 Euro, die Wohnbeihilfe 268,88 Euro. Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens sei die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen gewesen. Da die Höhe der Miete abzüglich der von der MA 50 gewährten Wohnbeihilfe unter der Höhe des Grundbetrags für Wohnbedarfs liege, bestehe kein Anspruch auf Mietbeihilfe. Dem Bescheid sind die Berechnungsdaten für die Monate Dezember 2013 bis August 2014 beigeschlossen. Der Beschwerdeführer Herr C. Ümit erhob dagegen mit E-Mail vom 12.11.2013 fristgerecht Beschwerde. Sein Rechtsmittel richte sich gegen drei Punkte, 1.) Anspruch auf Mietbeihilfe (Wohnbeihilfe von MA 50 mit August 2013 eingestellt), 2.) Einkünfte im Monat September 2013 und 3.) Höhe der Miete. Die letzte Wohnbeihilfe habe er am 27.8.2013 erhalten, danach hätte er bis
  9. Oktober Zeit gehabt, den Antrag zu verlängern. In diesem Zeitraum habe er auf den Bescheid der MA 40 gewartet, den er erst am 11.11.2013 erhalten habe. Somit sei die Frist für die MA 50 überschritten worden und bekomme er keine Wohnbeihilfe mehr. In den Berechnungsdaten sei jedoch der Betrag von 268,88 Euro bis August 2014 miteingerechnet worden. Für das Dienstverhältnis (
  10. – 24.8.2013) habe er den Lohn im September erhalten. Den Antrag auf Mindestsicherung habe er erst gestellt, als das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei und er nach Monaten des Schuldenmachens wieder vom Notstandsgeld leben habe sollen. Er verstehe nicht, warum der Lohn, den er vor Antragstellung verdient habe, miteinberechnet wird. Die Miete werde mit 555,58 Euro angegeben, obwohl die tatsächliche Miete 588,00 Euro betrage. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender unbestritten gebliebener Sachverhalt: Der Beschwerdeführer und Frau R. Mirijana stellten am 2.9.2013 für sich und den minderjährigen C. Benjamin einen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Der Beschwerdeführer wohnt mit Frau R. und dem minderjährigen Benjamin C. in der Wohnung in Wien, K.-straße und beträgt die monatliche Mietvorschreibung 588,99 Euro. In dieser Mietvorschreibung sind Heizungsakonto von 20,46 Euro und Warmwasserakonto in der Höhe von 8,77 Euro (vor Abzug der Steuern) enthalten. Laut der im Akt aufliegenden Gehaltsabrechnung für August 2013 bezog der Beschwerdeführer für dieses Monat ein Nettogehalt von 1.451,79 Euro. Laut AMS Aufstellung bezog der Beschwerdeführer vom 25.7.2013 bis 5.8.2013 und vom 25.8.2013 bis 4.9.2013 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 14,01 Euro und ab 5.9.2013 Notstandshilfe in der Höhe von täglich 13,36 Euro. Laut Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse bezog bzw. bezieht Frau Mirijana R. vom 9.12.2012 bis 12.4.2015 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 14,53 Euro pro Tag und vom 9.12.2012 bis 8.12.2013 Beihilfe in der Höhe von 6,06 Euro pro Tag. Laut Bescheid der Magistratsabteilung 50 vom 15.5.2013, MA 50 – WBH 23072-13 bezog der Beschwerdeführer vom 1.4.2013 bis 30.9.2013 Wohnbeihilfe in der Höhe von 268,88 Euro. Ein Folgeantrag wurde nicht gestellt. Hiezu wurde erwogen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie folgt: § 3.Paragraph 3, Erfasste Bedarfsbereiche

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 5.Paragraph 5, Personenkreis
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. § 7.Paragraph 7, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3)Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4)Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5)Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. § 8.Paragraph 8, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben; 3. 50 vH des Wertes nach Z 150 vH des Wertes nach Ziffer eins
  3. a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,;
  4. b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 9.Paragraph 9, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 10.Paragraph 10, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG- VO) vom 31.8.2010, LGBl. 2010/39 in der Fassung LGBl. 2013/09 regelt u.a. folgendes: § 1.Paragraph eins, Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 794,91.
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 794,91. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 198,73;für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen EUR 198,73;
(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 596,18
(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 596,18
(4)Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard EUR 214,63.
(4)Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard EUR 214,63. § 2.Paragraph 2, Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 311,48 Das Gericht hatte den angefochtenen Bescheid vom 4.11.2013 auf Grund des Beschwerdevorbringens zu überprüfen, sohin nur hinsichtlich der drei geltende gemachten Punkte, das zur Berechnung herangezogene Einkommen im September 2013, die Höhe der Miete und das Anrechnen einer Wohnbeihilfe in der Höhe von 268,88 Euro. Zu Spruchpunkt A): Zum Einkommen des Beschwerdeführers, dass zur Berechnung eines Anspruches im September 2013 herangezogen wurde, ist auszuführen, dass für die Berechnung des Anspruches auf Mindestsicherung für einen Monat das Einkommen des Vormonates herangezogen wird, da das Einkommen in der Regel erst im Folgemonat zur Verfügung steht. So auch im gegenständlichen Fall, weil nach den Angaben des Beschwerdeführers das Einkommen für August 2013 im September 2013 ausbezahlt worden ist. Die Behörde hat sohin zu Recht für die Berechnung des Anspruches im September 2013 das Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbstständiger Arbeit im August 2013 in der Höhe von 1.451,79 Euro, sowie das für August 2013 gewährte Arbeitslosengeld in der Höhe von insgesamt 168,12 Euro, herangezogen. Zusammen mit dem unbestritten gebliebenen Einkommen der Frau Mirijana R. für August 2013 in der Höhe von insgesamt 638,29 Euro betrug das für die Feststellung eines Anspruches auf Mindestsicherung für September 2013 relevante Einkommen der Bedarfsgemeinschaft für August 2013 2.558,20 Euro, womit der für die Bedarfsgemeinschaft bestehende Mindeststandart in der Höhe von insgesamt 1.406,99 Euro überschritten wurde und sohin für September 2013 kein Anspruch auf Mindestsicherung bestand. Zur Höhe der Mietkosten für die Wohnung in Wien, K.-straße ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die Mietvorschreibung 588,99 Euro ausmacht. In dieser Mietvorschreibung sind jedoch auch Kosten für Heizungsakonto und Warmwasserakonto beinhaltet, die gemäß § 3 Abs. 2 WMG im Bedarf „Lebensunterhalt“ enthalten sind und daher durch den Mindeststandart nach § 1 WMG- VO abgegolten sind. Im Übrigen bildet bei der Berechnung einer allfälligen Mietbeihilfe die durch die WMG-VO pauschal festgesetzte Mietbeihilfobergrenze, im gegenständlichen Fall 311,48 Euro, den Ausgangswert. Das heißt, tatsächliche Mietkosten, die diese Mietbeihilfegrenze übersteigen, können bei der Berechnung ohnedise nicht berücksichtigt werden. Zur Höhe der Mietkosten für die Wohnung in Wien, K.-straße ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die Mietvorschreibung 588,99 Euro ausmacht. In dieser Mietvorschreibung sind jedoch auch Kosten für Heizungsakonto und Warmwasserakonto beinhaltet, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WMG im Bedarf „Lebensunterhalt“ enthalten sind und daher durch den Mindeststandart nach Paragraph eins, WMG- VO abgegolten sind. Im Übrigen bildet bei der Berechnung einer allfälligen Mietbeihilfe die durch die WMG-VO pauschal festgesetzte Mietbeihilfobergrenze, im gegenständlichen Fall 311,48 Euro, den Ausgangswert. Das heißt, tatsächliche Mietkosten, die diese Mietbeihilfegrenze übersteigen, können bei der Berechnung ohnedise nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde war sohin in Spruchpunkt I.) abzuweisen. Die Beschwerde war sohin in Spruchpunkt römisch eins.) abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der WMG in Verbindung mit der WMG-VO sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der WMG in Verbindung mit der WMG-VO sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. Zu Spruchpunkt B): Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides vom 4.11.2013 wurde vom Beschwerdeführer bemängelt, dass bei der Berechnung einer allfälligen Mietbeihilfe Wohnbeihilfe in der Höhe von 268,88 Euro herangezogen wurde, obwohl er seit September 2013 keine Wohnbeihilfe mehr bezieht. Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides vom 4.11.2013 wurde vom Beschwerdeführer bemängelt, dass bei der Berechnung einer allfälligen Mietbeihilfe Wohnbeihilfe in der Höhe von 268,88 Euro herangezogen wurde, obwohl er seit September 2013 keine Wohnbeihilfe mehr bezieht. Dieses Vorbringen hat sich als richtig herausgestellt und ist im weiteren Verfahren zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wohnbeihilfe hatte bzw. weiter hat, wenn ja, in welcher Höhe, um einen allfälligen Anspruch auf Mietbeihilfe feststellen zu können. Da die Behörde ohne Durchführung dieser Ermittlungen eine Wohnbeihilfe von 268,88 Euro bei der Berechnung herangezogen hat, obwohl diese tatsächlich nicht gewährt wird, war der Bescheid in Spruchpunkt II.) aufzuheben und die Sache zu Erhebung dieses entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und Prüfung eines möglichen Anspruches auf Mietbeihilfe an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 zurückzuweisen. Dieses Vorbringen hat sich als richtig herausgestellt und ist im weiteren Verfahren zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wohnbeihilfe hatte bzw. weiter hat, wenn ja, in welcher Höhe, um einen allfälligen Anspruch auf Mietbeihilfe feststellen zu können. Da die Behörde ohne Durchführung dieser Ermittlungen eine Wohnbeihilfe von 268,88 Euro bei der Berechnung herangezogen hat, obwohl diese tatsächlich nicht gewährt wird, war der Bescheid in Spruchpunkt römisch zwei.) aufzuheben und die Sache zu Erhebung dieses entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und Prüfung eines möglichen Anspruches auf Mietbeihilfe an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der WMG sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der WMG sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.010.21422.2014

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