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{'item': 'VGW-021/014/21171/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlVGW-021/014/21171/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn Amr T. vom 23.1.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 2.1.2014, Zahl S 177788/VA/2013, wegen Übertretung des § 35 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn Amr T. vom 23.1.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 2.1.2014, Zahl S 177788/VA/2013, wegen Übertretung des Paragraph 35, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 2.1.2014 schuldig, er habe am 20.5.2013 von 14.28 Uhr bis 15.02 Uhr in Wien, P., Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-92 als Lenker im Fahrdienst verwendet und auf einem Taxistandplatz das Taxikraftfahrzeug nicht fahrbereit gehalten, da er bei diesem nicht anwesend und auch nicht in leicht erreichbarer Nähe gewesen sei. Wegen Verletzung des § 35 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung verhängte die belangte Behörde gemäß § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung iVm § 15 Abs. 5 Z 1 GelVerkG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor.Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 2.1.2014 schuldig, er habe am 20.5.2013 von 14.28 Uhr bis 15.02 Uhr in Wien, P., Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-92 als Lenker im Fahrdienst verwendet und auf einem Taxistandplatz das Taxikraftfahrzeug nicht fahrbereit gehalten, da er bei diesem nicht anwesend und auch nicht in leicht erreichbarer Nähe gewesen sei. Wegen Verletzung des Paragraph 35, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 23.1.

  1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatvorwurf, diese beruhe auf einem Racheakt. Der Beschwerdeführer sei am Taxistandplatz um Taxigäste zu befördern, nicht um vor ihnen wegzulaufen. Manchmal stehe er am Taxistandplatz bis zu drei Stunden, um auf Taxigäste zu warten. Was spreche dabei dagegen, manchmal - um sich die Füße zu vertreten - auszusteigen? Dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Herrn L. O. vom 5.9.2013 zugrunde. Dieser beklagt, dass der Lenker des Taxis W 92 laufend Anzeigen gegen Mietwagenfahrzeuge erstatte, welche in der Parkverbotszone Wien, P., angeblich länger als 10 Minuten abgestellt wären. Dafür verlasse der Taxilenker den Taxistandplatz schräg gegenüber, um Fotos von den jeweiligen Fahrzeugen zu machen. So geschehen am 18.5.2013 von 16.40 bis 17.59 Uhr, am 20.5.2013 von 11.33 bis 12.02 Uhr sowie am 20.5.2013 von 14.20 bis 15.02 Uhr. Diese Angaben ergäben sich aus der Anzeige des Taxilenkers vor der Magistratsabteilung
  2. Damit jener diese Behauptung aufstellen könne, müsste er ca. 60 Minuten den Taxistandplatz verlassen, um die Behauptung auch zu überprüfen. Vom Standplatz aus sei es jedenfalls nicht möglich. Die Anzeigen und Aussagen des (Taxi)Lenkers lägen unter den Zahlen MA 67-RV-82574/3/7, 82585/3/3 und 82589/3/4 auf. Nachdem der Zulassungsbesitzer des Taxifahrzeuges W-92 den Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde am 22.10.2011 als Lenker (am 20.5.2013 um 14.28 Uhr) namhaft gemacht hatte und dieser die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.11.2013 - zugestellt am 8.11.2013 - worin letzterem die vorliegende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde, unbeantwortet ließ, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht holte den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl MA 67-RV-82589/3/4 ein. Der Akt enthält eine vom Beschwerdeführer verfasste „Liste verdächtiger Fahrzeuge“, wonach am 20.5.2013 im Zeitraum 14.28 bis 15.02 Uhr das Kraftfahrzeug W-71 in Wien, P. abgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab dazu am 8.10.2013 zeugenschaftlich befragt an, dass das Datum in der Anzeige nicht stimme. Nach Überprüfung seiner Unterlagen habe er festgestellt, dass es sich hierbei nicht um den 20.5.2013, sondern um den 17.5.2013 gehandelt habe. Das Fahrzeug W-71 habe er am 17.5.2013 von 14.28 Uhr bis 15.02 Uhr durchgehend beobachtet, weil es in einem Parkverbot gestanden sei. Er sei direkt beim Fahrzeug vor dem Hotel M., wo das Parkverbot beginne, gestanden und habe insgesamt vier Fotos gemacht. Das erst habe er um 14.29 Uhr angefertigt, kurz nach Abstellen des Fahrzeuges. Dies habe sich bis 15.02 Uhr nicht bewegt bzw. die Abstellposition verändert, was die zwei nachfolgenden Fotos bewiesen. Das letzte Foto sei um 14.02 Uhr, kurz vor der Wegfahrt des KFZ, entstanden. Dazu übermittelte der Beschwerdeführer die genannten Lichtbilder samt Nachweis der Aufnahmezeitpunkte. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Der vorliegende Tatvorwurf gründet sich nicht auf eigene Wahrnehmungen des Aufforderers L. O., sondern auf dessen Schlussfolgerungen, die er aus einer von drei gegen ihn gerichteten Anzeigen des Beschwerdeführers zog. Da in dem Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahren Zahl MA 67-RV-82589/374 hervorkam, dass sich die Beobachtungen des Beschwerdeführers nicht auf den 20.5.2013 sondern auf den 17.5.2013 bezogen und der Beschwerdeführer dies auch mit Fotografien und deren Aufnahmedaten zweifelsfrei belegen konnte, ist der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte am 20.5.2013 von 14.28 Uhr bis 15.02 Uhr § 35 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung zuwider gehandelt, nicht erweisbar. Da in dem Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahren Zahl MA 67-RV-82589/374 hervorkam, dass sich die Beobachtungen des Beschwerdeführers nicht auf den 20.5.2013 sondern auf den 17.5.2013 bezogen und der Beschwerdeführer dies auch mit Fotografien und deren Aufnahmedaten zweifelsfrei belegen konnte, ist der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte am 20.5.2013 von 14.28 Uhr bis 15.02 Uhr Paragraph 35, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung zuwider gehandelt, nicht erweisbar. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus handelt es sich nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Beweiswürdigung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus handelt es sich nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.014.21171.2014

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