RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/035/21213/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde der Frau Sigrid K., vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 09.12.2013, Zahl: MA 40 – Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk - SH/2013/890144-001, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG abgewiesen wurde, den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Am 26.11.2013 brachte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin derzeit nur über eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von 180 Euro verfüge und sie während der letzten Monate von der Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe gelebt habe, einen Antrag auf Mindestsicherung ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2013 wurde dieser Antrag unter Hinweis auf § 4 WMG abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.07.2013 Notstandshilfe von 23,34 Euro täglich bezogen habe. Seit 05.08.2013 beziehe sie eine Lehrlingsentschädigung von 201,63 Euro monatlich. Sie habe durch die Dauer ihrer bisherigen Beschäftigungsverhältnisse Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien vor Inanspruchnahme von Leistungen sämtliche sonstigen Rechtsansprüche, deren Durchsetzung sie in die Lage versetze, mit den dadurch erlangten Mitteln die Bedarfe zu decken, geltend zu machen (§ 4 Abs. 1 Z 3 WMG). Laut vorliegenden Informationen habe sie bereits Ende 2006/Anfang 2007 eine Lehre abgeschlossen. Sie verfüge bereits über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung, einer volljährigen Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfüge, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen. Sie könne ihre Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviere. Sie erfülle daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung und sei ihr Antrag daher abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2013 wurde dieser Antrag unter Hinweis auf Paragraph 4, WMG abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.07.2013 Notstandshilfe von 23,34 Euro täglich bezogen habe. Seit 05.08.2013 beziehe sie eine Lehrlingsentschädigung von 201,63 Euro monatlich. Sie habe durch die Dauer ihrer bisherigen Beschäftigungsverhältnisse Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien vor Inanspruchnahme von Leistungen sämtliche sonstigen Rechtsansprüche, deren Durchsetzung sie in die Lage versetze, mit den dadurch erlangten Mitteln die Bedarfe zu decken, geltend zu machen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG). Laut vorliegenden Informationen habe sie bereits Ende 2006/Anfang 2007 eine Lehre abgeschlossen. Sie verfüge bereits über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung, einer volljährigen Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfüge, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen. Sie könne ihre Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviere. Sie erfülle daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung und sei ihr Antrag daher abzuweisen gewesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin eine Berufung eingebracht, die aufgrund der Übergangsbestimmungen als Beschwerde an das Verwaltungsgericht gilt. In dieser wird seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, die Behörde übersehe den Umstand, dass die Antragstellerin psychisch krank sein. Aus diesem Grund sei die Beschwerdevertreterin auch zu ihrer Sachwalterin bestellt worden. Die Antragstellerin leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer bipolaren Störung. Aufgrund dieser psychiatrischen Erkrankung könne die Antragstellerin ihren erlernten Beruf als Köchin (eine sehr anstrengende Tätigkeit mit wechselnden Diensten, gestörter Nachtruhe und unter extremen Zeitdruck) nicht mehr ausüben; überhaupt sei sie zumindest derzeit dem ersten Arbeitsmarkt (noch) nicht gewachsen. Deshalb habe der F.S.W. die integrative Berufsausbildung als Landschaftsgärtnerin bei W. genehmigt. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin gute Fortschritte gemacht. Ihre Ersparnisse aus der Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe seien leider verbraucht, sodass sie dringend auf die Gewährung der beantragten Leistungen angewiesen sei. In dem der Beschwerde angeschlossenen fachärztlichen Befundbericht des Herrn Dr. Thomas H., FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.11.2013 scheint als Diagnose „Borderlinepersönlichkeitsstörung; Bipolare Störung; Lumbalgie“ auf. Weiters sind der Beschwerde eine Stellungnahme zur integrativen Berufsausbildung der Beschwerdeführerin von W. sowie der Ausbildungsvertrag betreffend die integrative Berufsausbildung-Teilqualifizierung für Landschaftsgärtnerin angeschlossen. In der Stellungnahme zur integrativen Berufsausbildung vom 19.12.2013 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 05.08.2013 eine integrative Berufsausbildung als Landschaftsgärtnerin im Unternehmen von W. absolviere. Diese Ausbildung sei der Beschwerdeführerin vom F.S.W. genehmigt worden, da sie ihren vorigen erlernten Beruf (Köchin) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne und weil sie eine psychiatrische Diagnose (Persönlichkeitsstörung Typ Borderline) habe. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei entschieden worden, dass sie ihre Ausbildung in ihrem Betrieb absolvieren dürfe, da sie hier zusätzliche stabilisierende Unterstützung erhalten könne. Sie mache gute Fortschritte, zeige Berufsinteresse und entwickle berufliche Perspektiven. Sie besuche bereits die erste Klasse Berufsschule. Wenn die erste Klasse Berufsschule erfolgreich und die Beschwerdeführerin gesundheitlich stabil genug sei, werde ihr Vertrag auf Volllehre (mit Lehrabschluss) umgestellt. Eine Lehre (oder Arbeitsstelle) am ersten Arbeitsmarkt würde die Beschwerdeführerin ihres Erachtens derzeit noch nicht durchhalten, da sie noch nicht stabil genug sei und sie besonders bei depressiven Episoden den Druck am Arbeitsmarkt noch nicht standhalten könne. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, geboren 1989, ist besachwaltert und absolviert seit 05.08.2013 eine integrative Berufsausbildung - Teilqualifizierung bei der „W.-gmbH“ als Landschaftsgärtnerin. Die Entschädigung dafür beträgt 201,63 Euro monatlich. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.10.2010 (Seite 81 des Verwaltungsaktes) wurde bereits im Jahr 2010 ein Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 50 vH voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend aufgrund der diagnostizierten instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (nach mehrmonatigen stationären Aufnahmen in der Anamnese und aufgrund des instabilen Zustandsbilds) festgestellt. Weiters wurde festgehalten dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab 01.10.2008 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich sei und die Untersuchte voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In diesem Sachverständigengutachten wurde auch eine Erwerbsunfähigkeit ab Oktober 2008 festgehalten und eine Nachuntersuchung in drei Jahren für erforderlich erachtet. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt vom 21.08.2012 bis 17.05.2013 Arbeitslosengeld und vom 18.05.2013 bis 31.07.2013 Notstandshilfe in der Höhe von 23,34 Euro täglich. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin lediglich unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits Ende 2006/Anfang 2007 eine Lehre abgeschlossen habe und somit bereits über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung verfüge und sie auch einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben habe, den sie geltend zu machen habe, abgewiesen, ohne jedoch notwendige Ermittlungen bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich ihrer Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit am Arbeitsmarkt, die aufgrund der aktenkundigen psychischen Problematik der Beschwerdeführerin doch fraglich erscheinen, festzustellen. Sollte aufgrund des Ergebnisses eines diesbezüglich eingeholten amtsärztlichen Gutachtens davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig oder tatsächlich nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist, so ist ihre Tätigkeit im Rahmen der integrativen Berufsausbildung bei der „W.-gmbH“ jedenfalls nicht als „weiterführende“ Ausbildung, aufgrund derer sie ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen kann, zu qualifizieren und lägen in diesem Fall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WMG nicht vor. Die belangte Behörde wird bei ihrer neuerlichen Entscheidungsfindung auch auf die in § 1 Abs. 1 WMG verankerte Zielsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Bedacht zu nehmen haben, wonach die dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern ist.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin lediglich unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits Ende 2006/Anfang 2007 eine Lehre abgeschlossen habe und somit bereits über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung verfüge und sie auch einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben habe, den sie geltend zu machen habe, abgewiesen, ohne jedoch notwendige Ermittlungen bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich ihrer Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit am Arbeitsmarkt, die aufgrund der aktenkundigen psychischen Problematik der Beschwerdeführerin doch fraglich erscheinen, festzustellen. Sollte aufgrund des Ergebnisses eines diesbezüglich eingeholten amtsärztlichen Gutachtens davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig oder tatsächlich nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist, so ist ihre Tätigkeit im Rahmen der integrativen Berufsausbildung bei der „W.-gmbH“ jedenfalls nicht als „weiterführende“ Ausbildung, aufgrund derer sie ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen kann, zu qualifizieren und lägen in diesem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, WMG nicht vor. Die belangte Behörde wird bei ihrer neuerlichen Entscheidungsfindung auch auf die in Paragraph eins, Absatz eins, WMG verankerte Zielsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Bedacht zu nehmen haben, wonach die dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern ist. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage (betreffend die dem Verwaltungsgericht im § 28 Abs. 3 VwGVG eingeräumte Möglichkeit der Zurückverweisung der Beschwerde an die Verwaltungsbehörde) im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage (betreffend die dem Verwaltungsgericht im Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeräumte Möglichkeit der Zurückverweisung der Beschwerde an die Verwaltungsbehörde) im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.035.21213.2014